Inhaltsverzeichnis | ||
I. | Allgemeines | |
§ 1. | Zweck und Einteilung der Blockanlagen | |
§ 2. | Einrichtung der Blockanlagen | |
II. | Bahnhofsblockung | |
§ 3. | Allgemeines | |
§ 4. | Einrichtungen der Bahnhofsblockung (hierzu Tafel 1) | |
§ 5. | Meldeeinrichtungen | |
§ 6. | Selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen | |
III. | Streckenblockung | |
§ 7. | Allgemeines | |
§ 8. | Streckenblockung zweigleisiger Bahnen (Tafel 1) | |
§ 9. | Streckenblockung eingleisiger Bahnen | |
IV. | Abzweigstellen an Bahnen mit Streckenblockung | |
§ 10. | Gemeinschaftsstrecke, anschließende durchgehende und abzweigende Strecke zweigleisig mit Streckenblockung (hierzu Tafel 4, Bild 1) | |
§ 11. | Gemeinschaftsstrecke und anschließende durchgehende Strecke zweigleisig mit Streckenblockung, abzweigende Strecke ein- oder zweigleisig ohne Streckenblockung (hierzu Tafel 4 Bild 2) | |
§ 12. | Gemeinschaftsstrecke, anschließende durchgehende und abzweigende Strecke eingleisig mit Streckenblockung (hierzu Tafel 5, Bild 1) | |
§ 13. | Gemeinschaftsstrecke und anschließende durchgehende Strecke eingleisig mit Streckenblockung, abzweigende Strecke eingleisig ohne Streckenblockung (hierzu Tafel 5, Bild 2) | |
§ 14. | Gemeinschaftsstrecke und anschließende durchgehende Strecke zweigleisig mit Streckenblockung, abzweigende Strecke eingleisig mit Streckenblockung (hierzu Tafel 5, Bild 3) | |
V. | Sondervorschriften | |
§ 15. | Zugeinwirkungen |
Vorbemerkungen: | Die Grundsätze sind beim Neubau und bei größeren Veränderungen sowie bei der Erneuerung von Sicherungsanlagen anzuwenden. Die Bestimmungen gelten uneingeschränkt für mechanische Stellwerke, die nicht mit Kraftstellwerken zusammenarbeiten. Für Kraftstellwerke und solche mechanischen Stellwerke, die mit Kraftstellwerken zusammenarbeiten, gelten besondere Bestimmungen. |
I. | Allgemeines | ||
§ 1. | Zweck und Einteilung der Blockanlagen | ||
(1) | Blockanlagen haben den Zweck, Hauptsignale und Fahrstraßen zu verschließen und ihre Freigabe in die Hand eines Beamten zu legen, der beurteilen kann, ob eine Zugfahrt stattfinden oder eine Fahrstraße freigegeben werden darf. | ||
(2) | Man unterscheidet Bahnhofsblockung und Streckenblockung. Die Bahnhofsblockung dient zur Sicherung der Zugfahrten innerhalb der Bahnhöfe, die Streckenblockung zur Sicherung der Zugfahrten auf der freien Strecke. | ||
§ 2. | Einrichtung der Blockanlagen | ||
Begriffserklärungen | (1) | Die Blockanlagen bestehen aus den Blockwerken, den Zusatzeinrichtungen (elektrischen Tastensperren, Schienenstromschließern, Schlüsseltasten usw.) und den sie verbindenden Leitungen. Die Blockwerke enthalten die Blockfelder, die Wechselstromfelder oder Gleichstromfelder sind. Die Blockfelder sind im Blockkasten untergebracht. Der Zusammenhang zwischen den Blockfeldern und den Fahrstraßen- und Signalhebeln wird durch die im Blockuntersatz untergebrachten Blocksperren hergestellt. Blockfelder können auch durch Blockschieber, die im Blockkasten oder in einem besonderen Schieberkasten untergebracht sind, oder durch Tastenkupplungen mechanisch voneinander abhängig gemacht werden. | |
(2) | Für jedes Blockfeld ist an der Vorderwand des Blockwerkes eine verglaste Öffnung (Blockfenster) vorhanden, hinter der eine volle weiße oder eine volle rote Farbscheibe sichtbar ist, je nachdem die Fahrt, für die das Blockfeld gilt, erlaubt oder verboten ist. | ||
(3) | Je zwei zusammengehörige Wechselstromblockfelder sind durch Leitungen verbunden und arbeiten in der Weise zusammen, daß an der bedienenden Stelle durch Niederdrücken der Blocktaste und Stromgeben das Feld geblockt und an der empfangenden Stelle das Feld entblockt wird. Durch Blocken eines Wechselstromfeldes können auch mehrere Felder entblockt werden. Die Wechselstromblockfelder erhalten in der Regel eine Nachdrückklinke mit 2 Stiftschrauben, die nach Beginn der Stromzuführung verhindert, daß die Druckstange in die Grundstellung zurückgeht, wenn der Wärter die Blocktaste versehentlich losläßt, und die ihm damit die Möglichkeit gibt, eine einmal eingeleitete Blockbedienung zu beenden. Die Blockfelder, die auf Blocksperren oder Blockschieber wirken, sind mit Riegelstange oder verlängerter Druckstange oder beidem ausgerüstet. Verschlußwechsel müssen die Blockfelder mit Riegelstange erhalten, bei denen durch Drücken und Loslassen der Taste ohne Stromgeben eine Sperre beseitigt werden könnte. Ihre Nachdrückklinke muß die Druckstange schon sperren, wenn die Taste ohne Stromgabe gedrückt ist (Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube). Mit Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube sind auch die Wechselstromblockfelder auszurüsten, die mit einer elektrischen Streckentastensperre zusammenarbeiten (Ausnahmen siehe § 9 (10)). Bei Streckenblockung eingleisiger Bahnen Form C und bei zeitweise eingleisigem Betrieb erhalten auch die Erlaubnisfelder Verschlußwechsel und Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube. | ||
(4) | Gleichstromblockfelder arbeiten nicht mit einem zweiten Blockfeld zusammen. Sie werden durch Niederdrücken und Loslassen der Blocktaste (ohne Stromgebung) geblockt und durch den fahrenden Zug mittels einer Zugeinwirkung oder durch einen Beamten mittels eines Sperrenauslösers oder dgl. wieder entblockt. Die Gleichstromblockfelder werden mit Riegelstange und verlängerter Druckstange ausgerüstet. | ||
(5) | Elektrische Tastensperren werden verwandt, um das Blocken eines Feldes von der Mitwirkung des Zuges oder eines Beamten abhängig zu machen. Elektrische Tastensperren hindern in der Sperrstellung das Niederdrücken der Blocktaste. Nach der Art der Auslösung unterscheidet man Tastensperren, bei denen die Sperrung der Blocktaste durch einen Stromstoß – Springtastensperre –, und solche, bei denen die Sperrung durch einen Dauerstrom aufgehoben wird – Dauerstromtastensperre –. Bei der ersten Bauart wird die Sperrung durch Niederdrücken und Loslassen der Blocktaste, bei der zweiten Bauart durch die Unterbrechung des Dauerstromes herbeigeführt. Man unterscheidet Streckentastensperren und Bahnhofstastensperren, je nachdem, ob sie bei der Streckenblockung oder der Bahnhofsblockung benutzt werden. | ||
(6) | Zum Auslösen von Tastensperren und Gleichstromblockfeldern durch einen Bediensteten werden Sperrenauslöser (Schlüsseltasten) verwandt, die durch das Umschließen den Auslösestromkreis anschalten. | ||
Anordnung der Blockwerke und Blockfelder | (7) | Blockwerke werden nur für 4, 8, 12, 16 und 20 Blockfelder geliefert. Sie sind so anzuordnen, daß sie auch von der Rückseite bequem zugängig sind und daß die Scheiben der Blockfelder sich in der Regel etwa 1,50 m über dem Fußboden befinden. Die Blockkästen und die Gehäuse der Zusatzeinrichtungen müssen durch Sicherheitsschlösser oder Siegel (St V § 4 (24)) verschlossen werden können. | |
(8) | Damit die durch FV § 14 (5) g für den Fall des Öffnens eines Blockkastens oder eines Kabelschrankes vorgeschriebene Einführung des Rückmeldens möglichst selten erforderlich wird, ist bezüglich der Anordnung der Blockfelder nach folgenden Richtlinien zu verfahren: a) Die Bahnhofsblockfelder sind von den Streckenblockfeldern getrennt anzuordnen. In Stellwerken, in deren Bezirk mehrere Strecken einmünden, ist ferner eine Trennung der Streckenblockfelder nach den verschiedenen Strecken vorzusehen. Dies gilt auch für Abzweigstellen. b) Auf Blockstellen zweigleisiger Bahnen sind die Blockfelder nach den beiden Streckenabschnitten zu trennen. c) Bei einer Trennung nach a) sind die Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefelder den Bahnhofsblockfeldern zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn durch das Gleichstromblockfeld eine elektrische Flügelkupplung angeschaltet wird. d) Die Trennung nach a) und b) ist je nach den örtlichen Verhältnissen durch die Anordnung einzelner, in sich abgeschlossener Blockkästen oder durch den Einbau von Trennwänden in den gemeinsamen Blockkasten und Anordnung getrennter Vorder- und Rückwände zu bewirken. Vorder- und Rückwände werden nur für 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 12 Blockfelder geliefert. e) Entsprechend der Trennung der Blockfelder nach a) und b) sind auch die Blockleitungen im Kabelschrank zu trennen. Eine Unterteilung des Blockuntersatzes und des Verschlußkastens ist nicht erforderlich. | ||
(9) | Die Blockanlagen nebst Zusatzeinrichtungen sind so anzuordnen, daß Eingriffe des bedienenden Beamten nicht oder nur nach Lösen eines Siegels möglich sind. | ||
(10) | An Strecken mit reinem Dampfbetrieb sind Streckenblockleitungen in der Regel als Freileitungen auszuführen. Sind an den Strecken die Fernmeldeleitungen verkabelt, so sind die Streckenblockleitungen im Streckenfernmeldekabel zu führen und an den Einführungsstellen für die Blockleitungen besondere Endverschlüsse zu verwenden, die zu versiegeln sind, (vgl. Abschn. IV, Ziff. 3 der „Vorläufigen Richtlinien für den Bau von Streckenfernmeldekabelanlagen“ – Ausgabe 1938). Die Streckenblockleitungen an Strecken mit elektrischem Zugbetrieb sind stets in Erdkabel (Streckenfernmeldekabel) zu verlegen. Die Blockverbindungen zwischen den Stellwerken sind auf kleineren bis mittleren Bahnhöfen an Strecken mit reinem Dampfbetrieb in der in der Regel als Freileitungen auszuführen. Dabei sind die Zuführungen vom Freileitungsgestänge zum Stellwerk zu verkabeln. Wo die örtlichen Verhältnisse die Herstellung von Freileitungen nicht zulassen sowie auf größeren Bahnhöfen sind die Blockleitungen in Erdkabel zu führen und hierbei Bahnhofsfernmeldekabel zu verwenden. Die Blockleitungen sind in einem besonderen Kabel getrennt von den Fernmeldeleitungen und von spannungsführenden Leitungen mit mehr als 40 V Gleichstrom zu verlegen. An Strecken mit elektrischem Zugbetrieb sind die Blockleitungen stets in Erdkabel (Bahnhofsfernmeldekabel) zu verlegen. | ||
(11) | Die von den Stellwerken zu den Außenanlagen (Zugeinwirkungen, elektrischen Flügelkupplungen, Signalflügelstromschließern) führenden Leitungen sind stets zu verkabeln. Für die Kabelung dieser Leitungen sind Sicherungskabel zu verwenden. | ||
(12) | Für die Freileitungen ist isolierter Blockfreileitungsdraht zu verwenden. Für jedes an eine Freileitung angeschlossene Blockfeld ist eine Blitzschutzvorrichtung vorzusehen. | ||
(13) | Gleichstrom von höherer Spannung als 60 Volt sowie Wechselstrom, der nicht unmittelbar zur Betätigung von Blockfeldern dient, darf nicht in Blockwerke eingeführt werden. Leitungen, die eine der genannten Stromarten führen, dürfen weder im Kabel noch im Zimmerleitungskanal mit Blockleitungen zusammen verlegt werden. Ausnahmen siehe (10) Abs 1. | ||
Stromquellen | (14) | Den Wechselstrom zur Betätigung der Wechselstromblockfelder soll ein Stromgeber erzeugen, der entweder Handbetrieb mit Kurbel oder Kraftantrieb (Motorinduktor) erhält. Den Stromgeber mit Kraftantrieb muß der Wärter beim Blocken durch Drücken einer besonderen Taste am Blockkasten anschalten können. | |
(15) | Als Stromquellen für die Auslösung der Gleichstromblockfelder, der elektrischen Tastensperren sowie für die elektrischen Flügelkupplungen und sonstigen Nebeneinrichtungen sind in der Regel Sammler zu verwenden, vorzugsweise solche in Pufferschaltung, beim Fehlen eines Stromnetzes kommen Primärelemente in Betracht. Als Batteriespannung sind 6, 12 oder 24 Volt zu verwenden. | ||
Meldeeinrichtungen | (16) | Wo der Fernsprecher regelmäßig wiederkehrende Meldungen im Blockdienst nicht sicher und schnell genug übermitteln kann, sind besondere Meldeeinrichtungen (§ 5) zu verwenden. | |
(17) | Um den Fahrdienstleiter über die Stellung bestimmter Blockfelder, die nicht in seinem Dienstraum untergebracht sind, zu unterrichten, sind Spiegelfelder zu verwenden, die die gleichen Farben zeigen müssen wie die Farbscheiben der zugehörigen Blockfelder (§ 8 (12)). | ||
II. | Bahnhofsblockung | ||
§ 3. | Allgemeines | ||
Zweck | (1) | Die Bahnhofsblockung hat den Zweck: a) die Hauptsignale in der Haltstellung unter Verschluß zu halten, ihre Fahrtstellung von der Mitwirkung des Fahrdienstleiters abhängig zu machen und die gleichzeitige Freigabe feindlicher Signale auszuschließen; b) die Freigabe eines Hauptsignals abhängig zu machen von der Zustimmung aller Stellen, die bei der Zulassung der Fahrt mitzuwirken haben; c) die in der Fahrstraße des Zuges liegenden Weichen und zu ihr gehörigen Flankenschutzeinrichtungen nach der Verschlußtafel zu sichern und solange unter Verschluß zu halten, bis der Zug den zu sichernden Gleisabschnitt geräumt hat oder an der vorgeschriebenen Stelle zum Halten gekommen ist. | |
Arten der Felder | (2) | Die unter (1) genannten Aufgaben werden erfüllt: zu a) durch Befehlsfelder, zu b) durch Zustimmungsfelder, zu c) durch Fahrstraßenfelder. a) Befehlsfelder dienen dazu, den Befehl, ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt zu stellen, durch Freigabe des entsprechenden Fahrstraßenhebels zu erteilen. Es gibt Befehlsfelder für die Abgabe dieses Befehls – Befehlsabgabefelder – und für den Empfang dieses Befehls – Befehlsempfangsfelder –. Die Befehlsabgabefelder sind im Befehlsblock untergebracht. b) Zustimmungsfelder machen die Bedienung eines Befehlsabgabefeldes oder das Umlegen eines Signalhebels abhängig von der Sicherung der Fahrt in anderen Bahnhofsbezirken oder der Mitwirkung einer anderen Stelle. Es gibt Zustimmungsfelder für die Abgabe der Zustimmung – Zustimmungsabgabefelder – und für den Empfang der Zustimmung – Zustimmungsempfangsfelder –. c) Fahrstraßenfelder dienen zum Festlegen von Fahrstraßen – Fahrstraßenfestlegefelder – und zum Auflösen von Fahrstraßen – Fahrstraßenauflösefelder –. | |
Grundstellung der Bahnhofsblockfelder | (3) | In der Grundstellung zeigen die Farbscheiben sämtlicher Blockfelder der Bahnhofsblockung rot. Die Befehls- und Zustimmungsabgabefelder sind bei roter Farbscheibe entblockt, die zugehörigen Fahrstraßenhebel – soweit vorhanden – frei. Bei weißer Scheibe sind die Befehls- und Zustimmungsabgabefelder geblockt, die zugehörigen Fahrstraßenhebel verschlossen. Die Befehls- und Zustimmungsempfangsfelder sind bei roter Farbscheibe geblockt, die zugehörigen Fahrstraßenhebel und zugehörigen Signalhebel – soweit vorhanden – verschlossen. Bei weißer Scheibe sind die Befehls- und Zustimmungsempfangsfelder entblockt, die Fahrstraßenhebel frei. Die Fahrstraßenfestlegefelder sind bei roter Scheibe entblockt, die zugehörigen Fahrstraßenhebel frei, die zugehörigen Signalhebel verschlossen. Bei weißer Scheibe sind die Fahrstraßenfestlegefelder geblockt, die zugehörigen Fahrstraßenhebel verschlossen und Signalhebel frei. Die Fahrstraßenauflösefelder sind bei roter Farbscheibe geblockt, bei weißer Scheibe entblockt. | |
(4) | In der Sperrstellung zeigen die Farbscheiben der elektrischen Bahnhofstastensperren rot. Die Farbscheiben der ausgelösten elektrischen Bahnhofstastensperren zeigen weiß. | ||
§ 4. | Einrichtungen der Bahnhofsblockung (hierzu Tafel 1) | ||
Befehlsblock | (1) | Der Befehlsblock ist im Dienstraum des Bahnhofsfahrdienstleiters (Befehlsstelle; Befehlsstellwerk) unterzubringen. Die Befehlsabgabefelder sind so anzuordnen, daß sie sich unter ständiger Aufsicht oder unter Verschluß befinden und von dem für ihre Bedienung zuständigen Beamten leicht erreicht werden können. | |
Ausschluß feindlicher Fahrwege | (2) | Das gleichzeitige Bedienen feindlicher Befehlsabgabefelder ist im Befehlsblock auch dann zwangsläufig auszuschließen, wenn der Ausschluß feindlicher Signale bereits an der Signalbedienungsstelle vorhanden ist. Die Wiederholung der im Verschlußregister eines Befehlsstellwerkes hergestellten Abhängigkeiten in dem darüber angeordneten Befehlsblock erübrigt sich jedoch. An der Befehlsstelle vorhandene Abhängigkeiten sind im Verschlußregister oder in den Blockwerken der Wärterstellwerke nicht zu wiederholen, wenn die Fahrwege nur im Befehlswerk feindlich sind. Feindliche Fahrwege sind auch in Wärterstellwerken stets auszuschließen. | |
Nebenbefehls- u. Aufsichtszustimmungsstellen | (3) | Hat der Fahrdienstleiter gleichzeitig den Aufsichtsdienst auszuüben, so können außerhalb des Dienstraumes Nebenbefehlsstellen angeordnet werden. Diese haben den Zweck, das Blocken der Befehlsabgabefelder oder, wenn die Signale im Befehlsstellwerk selbst bedient werden, der Fahrstraßenfestlegefelder in jedem Falle vom Auftrage des Fahrdienstleiters abhängig zu machen. Im Dienstraum des Fahrdienstleiters ist alsdann eine weitere Nebenbefehlsstelle anzuordnen. Für alle Nebenbefehlsstellen darf nur ein gemeinsamer Schlüssel im Gebrauch sein. | |
(4) | Ist die Bahnhofsfahrdienstleitung vom Aufsichtsdienst getrennt und muß die Freigabe von Signalen von der Zustimmung des Aufsichtsbeamten abhängig gemacht werden, so kann am Standort des Aufsichtsbeamten eine Aufsichtszustimmungsstelle vorgesehen werden. | ||
(5) | Als Nebenbefehlsstellen und Aufsichtszustimmungsstellen sind mit Spiegelfeldern verbundene Sperrenauslöser zu verwenden, mit denen an der Befehlsstelle angeordnete mit Meldelampen und Löschtasten auszurüstende Auftragsmelder oder Zustimmungsmelder betätigt werden. Diese steuern elektrische Bahnhofstastensperren (Dauerstromtastensperren), die mit den Blocktasten der Befehlsabgabefelder oder der Fahrstraßenfestlegefelder verbunden sind. Die im Dienstraum des Fahrdienstleiters angeordnete Nebenbefehlsstelle erhält an Stelle der Spiegelfelder einfache, mit einer Farbscheibe versehene Magnetschalter. Mit den Auftragsmeldern oder Zustimmungsmeldern kann ein Wecker oder Summer verbunden werden, der ertönt, wenn ein Auftragsmelder oder ein Zustimmungsmelder betätigt wird. In Nebenbefehlsstellen ist – wie im Befehlsblock – die Abgabe widersprechender Befehle zu verhindern. Von einem Befehl oder einer Zustimmung darf nur einmal Gebrauch gemacht werden können. | ||
Bahnhofsblockung der Einfahrsignale | (6) | Auf Bahnhöfen der Hauptbahnen und der mit mehr als 60 km/h Höchstgeschwindigkeit befahrenen Nebenbahnen sind alle Einfahrsignale, deren Bedienung nicht vom Fahrdienstleiter selbst vorgenommen oder mündlich angeordnet und überwacht wird, unter Blockverschluß des Fahrdienstleiters oder, wenn die Fahrdienstleitung nach Bahnhof und Strecke getrennt ist, des Bahnhofsfahrdienstleiters zu legen. | |
(7) | Für jede Einfahrstraße ist im Wärterstellwerk ein besonderes Befehlsempfangsfeld vorzusehen. Im Befehlswerk ist für eine Gruppe sich ausschließender Fahrwege in der Regel ein gemeinsames Befehlsabgabefeld (Gruppenblockfeld) zu verwenden, sofern nicht aus besonderen Gründen Einzel-Befehlsabgabefelder erforderlich werden. Die Verwendung eines Gruppen-Befehlsabgabefeldes setzt voraus, daß in der Befehlsstelle oder dem Befehlsstellwerk für jede unter Blockverschluß liegende Fahrstraße ein Fahrstraßenhebel vorhanden ist. Die Fahrstraßenhebel steuern Kontakte, über die die Blockleitungen geführt werden. | ||
(8) | Für jedes für eine Einfahrstraße geltende Befehlsempfangsfeld ist der Rückgabezwang vorzusehen. Die Einfahrsignalhebel erhalten zu diesem Zweck auf Bahnen mit und ohne Streckenblockung Unterwegs- und Wiederholungssperre. Die Wiederholungssperre ist auf einem besonderen Blocksperrenplatz im Blockuntersatz unterzubringen und durch eine Auslösestange ohne Taste mit den Tasten aller zugehörigen Befehlsempfangsfelder zu kuppeln. Die Wiederholungssperre tritt ein, wenn der Signalhebel zurückgelegt wird, und wird durch Blocken des Befehlsempfangsfeldes wieder beseitigt. | ||
(9) | Als Befehlsabgabe- und Befehlsempfangsfelder sind Wechselstromblockfelder mit Riegelstange zu verwenden, unter denen die Fahrstraßenhebelsperre anzuordnen ist, wenn die Blockfelder auf einen Fahrstraßenhebel einwirken. Die Fahrstraßenhebelsperre verschließt die Fahrstraßenhebel, und zwar bei geblocktem Befehlsabgabefeld in umgelegter Stellung, bei geblocktem Befehlsempfangsfeld in Grundstellung. In Befehlsstellen können die Befehlsabgabefelder statt auf Fahrstraßenhebel auch auf Blockschieber einwirken. Die Befehlsempfangsfelder sind mit Verschlußwechsel und Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube auszurüsten. | ||
Bahnhofsblockung der Ausfahrsignale | (10) | Auf Bahnhöfen der Hauptbahnen und der mit mehr als 60 km/h Höchstgeschwindigkeit befahrenen Nebenbahnen sind alle Ausfahrsignale, die auf Haupt- oder Nebenstrecken weisen und deren Bedienung nicht vom Fahrdienstleiter selbst vorgenommen oder mündlich angeordnet und überwacht wird, unter Blockverschluß des Fahrdienstleiters zu legen. Ist auf zweigleisigen Bahnen die Fahrdienstleitung nach Bahnhof und Strecke getrennt, so sind die Ausfahrsignale unter Blockverschluß des Streckenfahrdienstleiters zu legen. Wegen der Anordnung auf eingleisigen Bahnen siehe (12). | |
(11) | Der Blockverschluß der Ausfahrsignale ist dadurch zu bewirken, daß im Wärterstellwerk für jede Ausfahrstraße ein besonderes Befehlsempfangsfeld vorgesehen wird und zwar auch dann, wenn für mehrere Ausfahrten ein gemeinsames Ausfahrsignal (Gruppen-Ausfahrsignal) vorhanden ist. Im Befehlswerk ist für eine Gruppe sich ausschließender Fahrstraßen in der Regel ein gemeinsames Befehlsabgabefeld (Gruppenblockfeld) anzuordnen, wenn die unter (7) angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. | ||
(12) | Auf Bahnhöfen eingleisiger Bahnen kann für alle Ein- und Ausfahrten eines Bahnhofs ein gemeinsames Befehlsabgabefeld verwandt werden, sofern sich alle Ein- und Ausfahrten dieses Bahnhofskopfes gegenseitig ausschließen und die Fahrdienstleitung nicht nach Bahnhof und Strecke getrennt ist. Ist letzteres der Fall, so ist auch auf Bahnhöfen eingleisiger Bahnen für die Ausfahrten ein besonderes Gruppenabgabefeld erforderlich, das aber ebenso wie das Befehlsabgabefeld für die Einfahrten durch den Bahnhofsfahrdienstleiter zu bedienen ist. Mit dem Befehlsabgabefeld für die Ausfahrten ist jedoch eine elektrische Bahnhofstastensperre zu verbinden, die durch den Streckenfahrdienstleiter ausgelöst wird, sobald der Zug angenommen ist und der Besetzung des vorgelegenen Streckenabschnittes kein Hindernis entgegensteht. | ||
(13) | Für jedes für eine Ausfahrstraße geltende Befehlsempfangsfeld ist der Rückgabezwang vorzusehen. Dieser ist wie bei den Einfahrsignalen (8) einzurichten. | ||
(14) | Wenn die Signalgebung oder die Befehlsabgabe von der richtigen Stellung einzelner Weichen oder ganzer Fahrstraßen in benachbarten Stellwerken, einer Gleisfreimeldung oder dergl. abhängig gemacht werden muß, so sind hierfür Zustimmungen einzurichten. Diese bestehen in der Regel darin, daß im Nachbarstellwerk ein Fahrstraßenhebel in umgelegter Stellung, bei der er die Fahrstraße verschließt, durch ein Blockfeld (Zustimmungsabgabefeld) festgelegt wird. Das mit diesem zusammenarbeitende Blockfeld (Zustimmungsempfangsfeld) ermöglicht, wenn es entblockt ist, das Ziehen des Signals oder die Abgabe des Befehls. Zustimmungen sind stets an die Befehlsstelle zu geben. | ||
(15) | Zur Herstellung des Flankenschutzes im Durchrutschwege, sowie zur Erzielung der Ausschlüsse mit den am entgegengesetzten Ende des Einfahrweges stehenden Ausfahrsignalen ist für jeden Einfahrweg eine Einfahrzustimmung vorzusehen, falls nicht alle Signale und Weichen des Bahnhofs von einer Stelle aus bedient werden oder in dem am entgegengesetzten Ende des Bahnhofs liegenden Stellwerk die Befehlsstelle untergebracht ist. | ||
(16) | Bei Zustimmungen, die eine Gleisfreimeldung in sich schließen, ist für jedes Fahrgleis ein besonderes Zustimmungsempfangsfeld vorzusehen. Dagegen kann für eine Gruppe sich ausschließender Fahrstraßen ein gemeinsames Zustimmungsabgabefeld (Gruppenblockfeld) verwendet werden. | ||
(17) | Für Zustimmungsempfangsfelder ist Rückgabezwang vorzusehen, sofern nicht besondere Gründe, die z. B. nur vorübergehende Besetzung des zustimmenden Stellwerkes, entgegenstehen. Der Rückgabezwang ist unbedingt erforderlich, wenn die Zustimmung eine Gleisfreimeldung in sich schließt. Bei Zustimmungsempfangsfeldern, die sich an der Signalbedienungsstelle befinden, wird der Rückgabezwang wie bei Befehlsempfangsfeldern (8) bewirkt. Befindet sich das Zustimmungsempfangsfeld an einer Befehlsstelle, die nicht gleichzeitig Signalbedienungsstelle ist, und handelt es sich um Einzel-Befehlsabgabefelder, so ist zwischen dem Befehlsabgabefeld und dem Zustimmungsempfangsfeld eine Schiebeabhängigkeit herzustellen, die bewirkt, daß das Befehlsabgabefeld nur dann und zwar nur einmal geblockt werden kann, nachdem zuvor das Zustimmungsempfangsfeld geblockt und wieder entblockt worden ist. Wirken mehrere Zustimmungsempfangsfelder auf das gleiche Befehlsabgabefeld, so ist mittels der Schieber ein Reihenfolgezwang für die Rückgabe der Zustimmungen herzustellen, durch den der Rückgabezwang auf alle Zustimmungsempfangsfelder ausgedehnt wird. Wirkt ein Zustimmungsempfangsfeld auf mehrere Befehlsabgabefelder, so müssen beim Blocken des einen Befehlsabgabefeldes die anderen durch Blockschieber gesperrt werden. Bei Gruppen-Befehlsabgabefeldern ist die Rückgabe der Zustimmungen durch eine elektrische Bahnhofstastensperre über dem Befehlsabgabefeld zu erzwingen, die in Grundstellung ausgelöst ist und durch das Blocken des Befehlsabgabefeldes gesperrt wird. Die Tastensperre wird wieder frei, wenn das Zustimmungsempfangsfeld geblockt worden ist. Wirken mehrere Zustimmungsempfangsfelder auf das gleiche Befehlsabgabefeld, so darf die Tastensperre erst dann wieder frei werden, wenn alle Zustimmungsempfangsfelder geblockt worden sind. | ||
(18) | Als Zustimmungsabgabe- und Zustimmungsempfangsfelder sind Wechselstromblockfelder zu verwenden, die mit Riegelstange auszurüsten sind, wenn die Blockfelder auf Blocksperren oder Blockschieber einwirken. Ist für ein Zustimmungsfeld ein Fahrstraßenhebel vorhanden, so wird unter dem Blockfeld die Fahrstraßenhebelsperre angeordnet, die den Fahrstraßenhebel verschließt und zwar bei geblocktem Zustimmungsabgabefeld in der umgelegten Stellung, bei geblocktem Zustimmungsempfangsfeld in der Grundstellung. Zustimmungsempfangsfelder, bei denen der Rückgabezwang durch die Signal-Wiederholungssperre oder durch Blockschieber bewirkt wird (17), sind mit Verschlußwechsel und Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube auszurüsten. | ||
Fahrstraßenfestlegung | (19) | Die Fahrstraßenfestlegung erfolgt für Ein- und Ausfahrstraßen durch ein Fahrstraßenfestlegefeld in der Weise, daß der umgelegte Fahrstraßenhebel durch Blocken des Feldes verschlossen sein muß, bevor der Signalhebel stellbar wird. Dieser Verschluß bleibt solange bestehen, bis er durch den Zug selbst oder in Ausnahmefällen durch einen Bediensteten aufgehoben wird. Unter dem Fahrstraßenfestlegefeld ist die Fahrstraßenfestlegesperre anzuordnen. In der Regel ist als Fahrstraßenfestlegefeld ein Gleichstromblockfeld zu verwenden, das durch den Zug mittels einer Zugeinwirkung (§ 15) aufgelöst wird. | |
(20) | In besonderen Ausnahmefällen kann bei Einfahrten, wenn die Auflösung der Fahrstraße durch den Zug nicht möglich ist, ein Wechselstrom-Fahrstraßenfestlegefeld mit zugehörigem Fahrstraßenauflösefeld oder ein Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld mit zugehörigem Sperrenauslöser vorgesehen werden. In diesen Fällen ist der Stromkreis der Auflösevorrichtung unterbrochen, solange der Signalhebel umgelegt ist. Die Auflösung der Fahrstraßenfestlegung ist in diesem Falle tunlichst einem Posten zu übertragen, der sich durch Augenschein davon überzeugen kann, ob der Zeitpunkt für die Betätigung der Auflösevorrichtung gekommen ist. Wenn der mit der Wiederfreigabe der festgelegten Fahrstraßenhebel betraute Bedienstete (Fahrdienstleiter, Wärter, usw.) sich nicht durch den Augenschein davon überzeugen kann, ob der Zug den zu sichernden Fahrstraßenabschnitt verlassen hat oder zum Halten gekommen ist, kann er durch eine geeignete Einrichtung (Wecker, Fernsprecher) vom Wärter zur Wiederfreigabe des festgelegten Fahrstraßenhebels aufgefordert werden (vgl. § 5). Steht kein zur Betätigung der Auflösevorrichtung geeigneter Posten zur Verfügung, ist aber die Signalbedienungsstelle noch mit einem zweiten, an der Festlegung der Fahrstraßen unbeteiligten Bediensteten besetzt, so ist diesem die Auflösung zu übertragen. | ||
(21) | Wo es sich nicht umgehen läßt, die Festlegung und die Auflösung der Fahrstraße in eine Hand zu legen, ist die Auflösevorrichtung so anzuordnen, daß einer übereilten Bedienung tunlichst entgegengewirkt wird, keinesfalls darf sie so angebracht werden, daß sie der Wärter von demselben Standpunkt aus bedienen kann, den er bei der Bedienung des betreffenden Fahrstraßenhebels einnimmt. Bei einem im Empfangsgebäude untergebrachten Stellwerk ist die Auflösevorrichtung u. U. auf dem Bahnsteig anzuordnen. | ||
(22) | Das Wechselstrom-Fahrstraßenfestlegefeld (20) ist mit Riegelstange und verlängerter Druckstange zu versehen. Das Fahrstraßenauflösefeld ist ein Wechselstromfeld ohne Riegelstange. Es wirkt auf keine Blocksperren ein. | ||
(23) | Das Fahrstraßenfestlegefeld für die Ausfahrten ist in der Regel zur Anschaltung der elektrischen Flügelkupplung mitzubenutzen. Ausnahmen siehe § 15 (5). | ||
(24) | Wenn es die örtlichen Verhältnisse nötig machen, einen Teil der Fahrstraße aufzulösen, bevor der Zug die ganze Fahrstraße durchfahren hat oder hält, so ist Teilauflösung einzurichten. Die Fahrstraße ist alsdann in zwei oder mehrere Teile zu trennen, die jeder für sich festgelegt und aufgelöst werden müssen. Die Teilfahrstraßen sind in der Regel durch den Zug aufzulösen (19). | ||
(25) | Ist ein Stellwerk als Befehlsstellwerk eingerichtet, so sind die Befehlsabgabefelder zur Freigabe der von anderen Stellwerken zu stellenden Signale gleichzeitig zur Festlegung der Fahrstraßenhebel im eigenen Stellwerk zu benutzen. Ebenso wirkt im Wärterstellwerk ein Zustimmungsabgabefeld (14) zugleich als Fahrstraßenfestlegefeld. | ||
Zugängigkeit der Blockfelder | (26) | Die Zustimmungsabgabefelder (mit Ausnahme der Bahnsteigzustimmungen), alle Befehlsabgabefelder sowie sämtliche Fahrstraßenfestlegefelder sind für das Bedienungspersonal nach Abnahme eines Siegels zugängig (vgl. § 2 (9)). Alle übrigen Blockfelder, Bahnsteigzustimmungen und elektrische Bahnhofstastensperren sind nicht zugängig. | |
§ 5. | Meldeeinrichtungen | ||
Wecktasten und Wecker | (1) | Wo eine sichere und schnelle Übermittelung im Blockdienst regelmäßig wiederkehrender Meldungen bei Benutzung des Fernsprechers nicht gewährleistet ist, sind über den Blockfeldern Wecktasten und Wecker mit Fallscheiben vorzusehen. | |
(2) | Die Zahl der Weckverbindungen ist tunlichst zu beschränken. Im Höchstfall sind anzuordnen: a) über jeder Gruppe sich ausschließender Einfahr- und Ausfahr-Befehlsfelder am Bahnhofsblock eine Wecktaste (zur Abgabe des Widerrufzeichens) und am Wärterblock ein Wecker, b) über jedem Wechselstrom-Fahrstraßenfestlegefeld eine Wecktaste (zur Aufforderung, die Fahrstraße wieder freizugeben) und über dem zugehörigen Fahrstraßenauflösefelde ein Wecker, c) über jedem Zustimmungsabgabe- und Zustimmungsempfangsfelde eine Wecktaste und ein Wecker (zur Aufforderung, die Zustimmung zu erteilen bzw. wieder zurückzugeben), d) auf Bahnen mit Streckenblockung für jede Gruppe der zu einem Streckengleise gehörigen Einfahr-Befehlsfelder am Wärterblock eine Wecktaste (zur Meldung, daß am Streckenfelde die Vorblockung eingetroffen ist, wenn hierfür kein Spiegelfeld vorhanden ist (vgl. § 8 (12)), am Befehlsblock ein Wecker. Weitere Wecker und Wecktasten sind nicht vorzusehen. | ||
(3) | In geeigneten Fällen können an Stelle der Wecktasten und Wecker Drucktasten und Lichtzeichen verwendet werden. | ||
§ 6. | Selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen | ||
Für die Einrichtung von selbsttätigen Gleisfreimeldeanlagen gelten die „Vorläufigen Grundsätze für selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen“ (Verfügung 60 Ssb 724 vom 29. August 1940). | |||
III. | Streckenblockung | ||
§ 7. | Allgemeines | ||
Zweck | (1) | Die Streckenblockung sichert auf zweigleisigen Strecken einen Zug gegen einen folgenden Zug. Auf eingleisigen Strecken sichert sie einen Zug gegen einen folgenden und gegen einen entgegenkommenden Zug. | |
Anwendung | (2) | Mit Streckenblockung sind alle zweigleisigen Hauptbahnen sowie alle mit mehr als 60 km/h befahrenen zweigleisigen Nebenbahnen auszurüsten. Welche eingleisigen Bahnen mit Streckenblockung zu versehen sind, bestimmt der Reichsverkehrsminister. | |
Begriffserklärung | (3) | Die Streckenblockung geht in der Regel von einem Bahnhof bis zum anderen. Die Strecke zwischen zwei Bahnhöfen kann durch eine oder mehrere Blockstellen oder Abzweigstellen unterteilt sein. Die Stellen, wo die Streckenblockung beginnt oder endigt, heißen Blockendstellen. Auf Abzweigstellen kann die Streckenblockung auf der durchgehenden Strecke oder auch auf den abzweigenden Strecken vorhanden sein. Besitzt die abzweigende Strecke keine Streckenblockung, so ist diese in der Regel bis zum nächsten Bahnhof der abzweigenden Strecke durchzuführen und zwar auch dann, wenn es sich um eine Nebenbahn handelt. | |
(4) | Die von den Bahnhöfen, Block- oder Abzweigstellen begrenzten Streckenabschnitte heißen Blockstrecken. | ||
(5) | Der Streckenabschnitt, der bei Abzweigstellen von den Zügen der durchgehenden Strecke und den Zügen der abzweigenden Strecke befahren wird, heißt Gemeinschaftsstrecke. Letztere gabelt sich in die anschließende durchgehende Strecke und die abzweigende Strecke (Bild 1). | ||
Begrenzung der Blockstrecken | (6) | Am Anfang und am Ende jeder Blockstrecke steht ein Hauptsignal. Auf Blockstellen ist das Endsignal der rückgelegenen Blockstrecke zugleich das Anfangssignal der vorgelegenen Blockstrecke. Dies Signal heißt Blocksignal. In der Regel ist auf Blockstellen für jede Richtung ein Blocksignal vorhanden. Auf Bahnhöfen bildet für die eine Richtung das Einfahrsignal das Ende der Blockstrecke und für die andere Richtung das Ausfahrsignal den Anfang der Blockstrecke. Auf Abzweigstellen sind entweder nur Blocksignale oder Einfahr- und Ausfahrsignale angeordnet. | |
Zugängigkeit der Streckenblockfelder und Streckentastensperren | (7) | Die Streckenblockfelder sowie die elektrischen Streckentastensperren sind für den bedienenden Beamten nicht zugängig. Ausgenommen sind nur die Streckentastensperren auf den Blockstellen eingleisiger Bahnen (§ 9 (27)). | |
§ 8. | Streckenblockung zweigleisiger Bahnen (hierzu Tafel 1) | ||
Wirkungsweise | (1) | Auf zweigleisigen Bahnen geschieht die Sicherung eines Zuges gegen einen nachfolgenden Zug dadurch, daß nach Einfahrt eines Zuges in eine Blockstrecke das Signal an ihrem Anfang (Ausfahrsignal, Blocksignal) durch ein Blockfeld – Anfangsfeld – in der Haltstellung verschlossen wird. Dieses Signal kann nur von der vorgelegenen Zugfolgestelle durch Bedienen eines Blockfeldes – des Endfeldes – wieder freigegeben werden, nachdem der Zug an dem Signal am Ende der Blockstrecke (Blocksignal, Einfahrsignal) vorbeigefahren ist. | |
(2) | Das Anfangsfeld arbeitet mit dem Endfelde der vorgelegenen Zugfolgestelle zusammen. Durch Blocken des Anfangsfeldes und gleichzeitiges Entblocken des Endfeldes wird an die vorgelegene Zugfolgestelle gemeldet, daß ein Zug in die Blockstrecke eingefahren und das Signal am Anfang dieser Strecke in Haltstellung verschlossen ist – Vorblockung –. Das Endfeld dient zur Freigabe der rückgelegenen Blockstrecke. Durch Blocken des Endfeldes wird an die rückgelegene Zugfolgestelle gemeldet, daß ein Zug die Blockstrecke ordnungsgemäß verlassen hat – Rückblockung –. Nach dieser Freigabe kann ein nachfolgender Zug in die Blockstrecke einfahren. | ||
Grundstellung der Streckenfelder | (3) | In der Grundstellung zeigen die Farbscheiben sämtlicher Blockfelder der Streckenblockung weiß. Bei weißer Farbscheibe ist das Anfangsfeld entblockt, das zugehörige Signal durch das Anfangsfeld nicht verschlossen. Bei weißer Farbscheibe ist das Endfeld geblockt, das Signal am Anfang der rückgelegenen Blockstrecke freigegeben. Bei roter Farbscheibe ist das Anfangsfeld geblockt, das zugehörige Signal durch das Anfangsfeld verschlossen. Von der Stellung des Endfelds ist das zugehörige Signal nicht abhängig. | |
Bahnhöfe | (4) | Die Bahnhöfe erhalten ein Anfangsfeld für jedes von dem Bahnhof ausgehende Streckengleis, auch wenn mehrere auf dieses weisende Ausfahrsignale vorhanden sind. Ebenso ist ein Endfeld für jedes in den Bahnhof einmündende Streckengleis anzuordnen, auch wenn mehrere Einfahrwege vorhanden sind. Die Anfangs- und Endfelder sind in dem Dienstraum unterzubringen, in dem die Bedienung der zugehörigen Einfahr- und Ausfahrsignale stattfindet. Abweichende Einrichtungen sind nur unter besonderen Umständen zulässig. | |
(5) | Als Anfangsfeld ist ein Wechselstromblockfeld mit Verschlußwechsel, Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube und Riegelstange zu verwenden. Die Ausfahrsignalhebel sind bei geblocktem Anfangsfeld gesperrt und können nach der Entblockung einmal bedient werden, wobei aber immer nur ein Hebel umgelegt werden kann. Das Blockfeld darf erst bedienbar sein, nachdem der Signalhebel einmal um- und zurückgelegt ist, wobei dieser sich und die auf dasselbe Streckengleis weisenden Ausfahrsignale sperrt (Anfangssperre). Die Anfangssperre besteht aus der frühauslösenden mechanischen Tastensperre, dem Signalverschluß und der Wiederholungssperre. Die Signalhebel der Ausfahrsignale sind außerdem mit der Unterwegssperre auszurüsten. | ||
(6) | Die Ausfahrsignale der Gleise, aus denen zwei hintereinander fahrende Züge auf dasselbe Signal ausfahren könnten, wenn das Signal nach der Ausfahrt des ersten Zuges vorschriftswidrig auf Fahrt stehen bliebe, sind mit elektrischer Flügelkupplung zu versehen, die bezweckt, daß der Signalflügel nach der Ausfahrt des Zuges selbsttätig in die Haltlage zurückkehrt. Elektrische Flügelkupplung erhalten hiernach alle für durchgehende Hauptgleise geltende Ausfahrsignale, sowie die Gruppen-Ausfahrsignale. Sind derartige Ausfahrsignale mehrflüglig, so sind alle Flügel mit elektrischer Flügelkupplung auszurüsten, sofern nicht die Flügel fest miteinander verbunden sind. Die Vorsignale der Ausfahrsignale, die elektrische Flügelkupplung besitzen, müssen elektrische Scheibenkupplung und, wenn es sich um ein Vorsignal mit beweglichem Zusatzflügel handelt, auch elektrische Vorsignal-Flügelkupplung erhalten. | ||
(7) | Die Fahrstraßenfestlegefelder für die mit Flügelkupplung ausgerüsteten Ausfahrsignale erhalten in der Regel Kontakte, durch die bei geblocktem Felde die Stromkreise zur elektrischen Flügelkupplung angeschaltet und bei entblocktem Felde abgeschaltet sind (vgl. § 4 (23), Ausnahme siehe § 15 (5)). | ||
(8) | Als Endfeld ist ein Wechselstromblockfeld mit Riegelstange und Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube zu verwenden. Unter dem Endfeld wird die Endsperre angeordnet. Bei Wärterstellwerken und Befehlsstellwerken, die von einer Zustimmung mit Rückgabezwang abhängig sind, darf die Taste des Endfeldes nur gedrückt werden können, wenn der zugehörige Signalhebel die Grundstellung einnimmt (Rückblockungssperre). In Befehlsstellwerken, die von keiner Zustimmung oder von einer Zustimmung ohne Rückgabezwang abhängig sind, ist außerdem an der Blocksperre durch eine besondere Einrichtung bis zum Zurückblocken erkennbar zu machen, ob das Einfahrsignal auf Fahrt gestanden hat (Rückblockungssperre mit Stellprüfer). | ||
(9) | Über dem Endfelde ist eine elektrische Streckentastensperre anzuordnen, die bei der Einfahrt des Zuges durch die letzte Achse mittels einer Zugeinwirkung ausgelöst wird. Die Einfahrsignalhebel steuern Kontakte, welche die zur Zugeinwirkung führende Leitung im letzten Drittel der Hebelbewegung anschalten. Die Auslösung der Streckentastensperre muß auch dann möglich sein, wenn der Signalhebel zurückgelegt wird, nachdem der Zug die Zugeinwirkung erreicht, aber noch nicht geräumt hat. Die elektrische Tastensperre zeigt in der Grundstellung eine schwarze Farbscheibe, die sich beim Auslösen der Tastensperre in eine weiße verwandelt. | ||
(10) | Damit auch für den Fall, daß der Wärter den Einfahrsignalhebel nicht umlegen kann, der Streckenblock bedienbar bleibt, ist an jedem Endfeld ein mit einem Zählwerk verbundener Anschalter vorzusehen, mit dem die Streckentastensperre an die Zugeinwirkung angeschaltet werden kann. Der Anschalter wird beim Blocken des Endfeldes wieder in die Grundstellung gebracht. | ||
(11) | Das Blocken des Endfeldes (Freigeben der rückgelegenen Blockstrecke) darf nur möglich sein, wenn sich der oberste Flügel des Einfahrsignals in der Haltlage befindet. Hierzu ist für jedes Einfahrsignal ein Signalrückmelder anzuordnen, der durch einen vom obersten Signalflügel abhängigen Flügelstromschließer gesteuert wird. Der Rückmelder besitzt Kontakte, über die der Blockstrom geführt wird, und zeigt einen waagerecht stehenden Flügel, wenn das Signal auf Halt steht, einen schräg stehenden Flügel, wenn es auf Fahrt steht oder eine Störung vorliegt. Im Falle der Störung muß ein Wecker ertönen. Dieser soll abschaltbar sein, bei der Abschaltung erscheint ein sichtbares Störungszeichen am Rückmelder. | ||
(12) | Um dem Fahrdienstleiter die Stellung der in den Wärterstellwerken untergebrachten Anfangsfelder anzuzeigen, sind in der Befehlsstelle Spiegelfelder vorzusehen. Soll ausnahmsweise auch die Stellung der Endfelder angezeigt werden, so sind hierzu ebenfalls Spiegelfelder zu verwenden (vgl. § 5 (2) d). Die Scheiben der Spiegelfelder zeigen dieselben Farben wie die Farbscheiben der Blockfelder (3). | ||
Blockstellen | (13) | Die Blockstellen erhalten für jede Fahrrichtung ein Anfangs- und ein Endfeld mit einer besonderen Blocktaste für jedes Feld und gelten daher als Blockendstellen (vgl. § 7 (3)). | |
(14) | Als Anfangsfeld ist ein Wechselstromblockfeld mit Verschlußwechsel, Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube und Riegelstange zu verwenden. Der Blocksignalhebel ist bei geblocktem Anfangsfelde gesperrt und kann nach der Entblockung einmal bedient werden. Das Anfangsfeld darf erst bedienbar sein, nachdem der Signalhebel einmal um- und zurückgelegt ist, wobei er sich sperrt (Anfangssperre) vgl. (5). | ||
(15) | Als Endfeld ist ein Wechselstromblockfeld mit Riegelstange und Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube zu verwenden, dessen Taste nur drückbar ist, wenn der zugehörige Signalhebel die Grundstellung einnimmt (Rückblockungssperre). | ||
(16) | Über jedem Endfelde ist eine elektrische Streckentastensperre anzuordnen, die das Niederdrücken der Blocktaste erst zuläßt, nachdem der Zug die rückgelegene Blockstrecke verlassen hat. Die Signalhebel steuern Kontakte, welche die zur Zugeinwirkung führende Leitung im letzten Drittel der Hebelbewegung anschalten. Die Auslösung der Streckentastensperre muß auch möglich sein, wenn der Signalhebel zurückgelegt wird, nachdem der Zug die Zugeinwirkung erreicht, aber noch nicht geräumt hat. | ||
(17) | An jedem Endfeld ist ein Anschalter mit Zählwerk nach (10) anzubringen. | ||
(18) | Das Blocken des Endfeldes (Freigeben der rückgelegenen Blockstrecke) darf nur möglich sein, wenn sich der oberste Flügel des Blocksignals in der Haltlage befindet. Hierzu ist ein Signalrückmelder mit Kontakt nach (11) zu verwenden. | ||
Schaltungen | (19) | Auf Strecken mit reinem Dampfbetrieb ist die Vierdrahtschaltung mit besonderen Leitungen zum Blocken und Entblocken, Erde als Rückleitung und offenen Stromkreisen, auf Strecken mit elektrischem Zugbetrieb die Sechsdrahtschaltung mit besonderen Leitungen zum Blocken und Entblocken und erdfreien Rückleitungen anzuwenden. | |
§ 9. | Streckenblockung eingleisiger Bahnen | ||
Wirkungsweise | (1) | Die Sicherung eines Zuges gegen einen nachfolgenden Zug erfolgt in gleicher Weise wie bei der Streckenblockung zweigleisiger Bahnen. Die Sicherung eines Zuges gegen einen Gegenzug wird dadurch bewirkt, daß bei ruhendem Zugverkehr die Ausfahrsignale eines Bahnhofs oder die Hauptsignale einer Abzweigstelle unter Blockverschluß des benachbarten Bahnhofs oder der benachbarten Abzweigstelle liegen. | |
Bahnhöfe oder Abzweigstellen, die einem Bf oder einer Abzweigstelle benachbart sind (hierzu Tafel 2) | (2) | Auf Bahnhöfen und Abzweigstellen, denen ein Bahnhof oder eine Abzweigstelle benachbart ist, sind für jedes in beiden Richtungen befahrene Streckengleis fünf Streckenblockfelder erforderlich und zwar je ein Anfangsfeld, Endfeld, Erlaubnisabgabefeld, Erlaubnisempfangsfeld und eine Rückgabesperre. | |
(3) | In der Grundstellung sind Anfangsfeld, Erlaubnisabgabefeld und Rückgabesperre entblockt, Endfeld und Erlaubnisempfangsfeld geblockt. Die Farbscheiben der Anfangs- und Endfelder zeigen weiß (vgl. § 8 (3)), die Farbscheiben der Erlaubnisabgabe- und Erlaubnisempfangsfelder sowie der Rückgabesperre rot. | ||
(4) | Bei ruhendem Zugverkehr sind die Ausfahrsignale durch das geblockte Erlaubnisempfangsfeld verschlossen (Signalverschluß). Dieser Verschluß wird von dem benachbarten Bahnhof oder der Abzweigstelle durch Bedienen des Erlaubnisabgabefeldes aufgehoben. | ||
(5) | Durch Blocken des Erlaubnisabgabefeldes werden die auf das Streckengleis weisenden Ausfahrsignale des eigenen Bahnhofs oder der Abzweigstelle durch einen zweiten Blockverschluß (Signalverschluß) in der Haltstellung festgelegt. Durch diese Festlegung wird die signalmäßige Gegenfahrt ausgeschlossen. Das Erlaubnisabgabefeld darf nur geblockt werden können, wenn nicht gleichzeitig die Taste des Erlaubnisabgabefeldes für die Gegenrichtung gedrückt wird. Es darf – abgesehen von der Rückgabe der Fahrerlaubnis (8) – erst entblockt werden können, wenn der von der benachbarten Zugmeldestelle abgelassene Zug angekommen ist (vgl. (9)). | ||
(6) | Um eine spitze Kreuzung zu ermöglichen, muß das Erlaubnisabgabefeld für einen Gegenzug auch bei besetzter Strecke geblockt werden können, wenn die Erlaubnisempfangsfelder des eigenen Bahnhofs oder der eigenen Abzweigstelle sich in Grundstellung befinden. | ||
(7) | Eine durch Entblocken des Erlaubnisempfangsfeldes erhaltene Erlaubnis zum Ablassen eines Zuges muß zurückgegeben werden können, solange noch kein Ausfahrsignal in die Fahrtstellung gebracht ist. Ist jedoch ein Ausfahrsignal auf Fahrt gestellt, so muß die Rückgabesperre das Blocken des Erlaubnisempfangsfeldes verhindern. Als Rückgabesperre ist ein Wechselstromblockfeld ohne Taste und Nachdrückklinke mit freifallendem Rechen, Riegelstange und Verschlußwechsel zu verwenden. Es wird ohne Stromgebung durch Umlegen des Signalhebels geblockt, wobei es einen Kontakt im Blockstromkreis des Erlaubnisempfangsfeldes unterbricht. Die Unterbrechung muß auch nach Zurücklegen des Signalhebels bestehen bleiben, bis die Rückgabesperre wieder entblockt ist, was durch Blocken des Anfangsfeldes geschieht. | ||
(8) | Das Erlaubnisempfangsfeld ist für die Bedienung im Regelbetriebe durch Gemeinschaftstaste mit dem Anfangsfeld gekuppelt. Zum Zwecke der Rückgabe einer Fahrerlaubnis (7) ist das Erlaubnisempfangsfeld außerdem mit einer Einzeltaste – Rückgabetaste – auszurüsten. | ||
(9) | Nach Ausfahrt eines Zuges wird das Ausfahrsignal durch gemeinsames Blocken des Anfangsfeldes und des Erlaubnisempfangsfeldes von jedem dieser beiden Felder besonders festgelegt. Der Verschluß durch das Anfangsfeld wird von der vorgelegenen Zugfolgestelle durch Blocken des Endfeldes wieder aufgehoben (vgl. § 8 (2)). Durch Blocken des Endfeldes wird gleichzeitig das Erlaubnisabgabefeld entblockt. | ||
(10) | In Wärterstellwerken ist das Erlaubnisabgabefeld mit einer elektrischen Bahnhofstastensperre zu verbinden. In der Befehlsstelle ist alsdann ein Sperrenauslöser mit Spiegelfeld zur Erteilung des Auftrages, das Erlaubnisabgabefeld zu blocken, vorzusehen. Die Farbscheiben dieser Vorrichtungen zeigen in Grundstellung rot, nach erteiltem Auftrag weiß. Die Bahnhofstastensperre kann mit einem Wecker verbunden werden, der bei ausgelöster Tastensperre ertönt. Das Erlaubnisabgabefeld ist so einzurichten, daß bei Rückgabe des Auftrages die elektrische Bahnhofstastensperre durch Niederdrücken und Loslassen der Blocktaste des Erlaubnisabgabefeldes (ohne Drehen der Induktorkurbel) in die Grundstellung gelangt. Das Erlaubnisabgabefeld ist daher entgegen der Regel in § 2 (3) mit einer Nachdrückklinke mit zwei Stiftschrauben auszurüsten. Der Sperrenauslöser ist so zu schalten, daß die elektrische Bahnhofstastensperre nur ausgelöst werden kann, wenn sich das Erlaubnisabgabefeld in der Grundstellung befindet. | ||
(11) | Als Erlaubnisabgabefelder und Erlaubnisempfangsfelder sind Wechselstromblockfelder mit Riegelstange zu verwenden. Im übrigen sind einzurichten: a) das Anfangsfeld und die Anfangssperre nach § 8 (5), b) das Endfeld und die Endsperre nach § 8 (8), c) die elektrische Flügelkupplung der Ausfahrsignale nach § 8 (6), d) die Anschaltung der Flügelkupplung nach § 8 (7), e) die elektrische Streckentastensperre nach § 8 (9), f) der Anschalter nach § 8 (10), g) die Überprüfung der Haltlage des Signalflügels nach § 8 (11), h) die Spiegelfelder nach § 8 (12). | ||
(12) | Auf Bahnhöfen und Abzweigstellen, denen eine Blockstelle benachbart ist, sind statt des nach (2) vorzusehenden einen Erlaubnisabgabefeldes deren zwei erforderlich. Das eine trägt die Aufschrift „für einen Zug“, das andere die Aufschrift „für zwei Züge“. Dagegen ist nur ein Erlaubnisempfangsfeld notwendig. | ||
(13) | Bei ruhendem Zugverkehr sind die Ausfahrsignale durch das geblockte Erlaubnisempfangsfeld verschlossen (Signalverschluß). Der Verschluß wird von dem benachbarten Bahnhof oder der benachbarten Abzweigstelle durch Bedienen eines Erlaubnisabgabefeldes aufgehoben. | ||
(14) | Das Erlaubnisabgabefeld für einen Zug dient zur Erteilung der Erlaubnis für eine Zugfahrt, wenn in den beiden Blockabschnitten bis zum benachbarten Bahnhof oder der benachbarten Abzweigstelle sich kein Zug befindet. Durch Blocken des Erlaubnisabgabefeldes für einen Zug wird auf dem benachbarten Bahnhof oder der benachbarten Abzweigstelle das Erlaubnisempfangsfeld entblockt und für die Ausfahrsignale des eigenen Bahnhofs ein besonderer Verschluß (Signalverschluß) hergestellt. | ||
(15) | Das Erlaubnisabgabefeld für zwei Züge dient zur Erteilung der Erlaubnis für eine Zugfahrt, wenn der vorausgefahrene Zug auf dem eigenen Bahnhof noch nicht eingetroffen oder noch nicht zurückgeblockt ist. Es darf nur geblockt werden können, wenn auf dem eigenen Bahnhof das Erlaubnisabgabefeld für einen Zug geblockt und das Endfeld entblockt ist. Durch Blocken des Erlaubnisabgabefeldes für zwei Züge wird auf dem benachbarten Bahnhof oder der benachbarten Abzweigstelle das Erlaubnisempfangsfeld entblockt. Das Erlaubnisabgabefeld für zwei Züge erhält keinen Signalverschluß. | ||
(16) | Das Erlaubnisempfangsfeld wird beim Blocken des Anfangsfeldes mitgeblockt. Dabei wird das Ausfahrsignal durch jedes der beiden geblockten Felder besonders festgelegt. Der Verschluß durch das Anfangsfeld wird von der vorgelegenen Zugfolgestelle durch Blocken des Endfeldes aufgehoben (vgl. § 8 (2)). Das Erlaubnisempfangsfeld erhält eine Rückgabetaste (vgl. (8)). | ||
(17) | Beim Blocken des Endfeldes eines Bahnhofs oder einer Abzweigstelle wird daselbst stets ein Erlaubnisabgabefeld entblockt. Ist nur das Erlaubnisabgabefeld für einen Zug geblockt, so wird beim Blocken des Endfeldes dieses entblockt. Sind dagegen beide Erlaubnisabgabefelder geblockt, so wird beim Blocken des Endfeldes das Erlaubnisabgabefeld für zwei Züge entblockt. | ||
(18) | In Wärterstellwerken ist für beide Erlaubnisabgabefelder eine gemeinsame Bahnhofstastensperre vorzusehen. Der Sperrenauslöser für diese Sperre ist so zu schalten, daß die elektrische Bahnhofstastensperre nur ausgelöst werden kann, wenn das Erlaubnisabgabefeld für zwei Züge sich in der Grundstellung befindet. Im übrigen ist die Einrichtung, wie unter (10) vorgeschrieben, zu treffen. | ||
(19) | Die unter (3) bis (7) und (11) gegebenen Bestimmungen gelten auch für Bahnhöfe und Abzweigstellen, zwischen denen eine Blockstelle liegt, mit der Maßgabe, daß die Endfelder außer der Riegelstange auch noch eine verlängerte Druckstange erhalten. | ||
Blockstellen | (20) | Die Blockstellen erhalten für jede Fahrrichtung ein Anfangs- und ein Endfeld. Die Blocktasten der Anfangs- und Endfelder jeder Richtung sind miteinander zu kuppeln, die Blockstellen sind daher keine Blockendstellen (vgl. § 7 (3)). | |
(21) | Als Anfangsfeld ist ein Wechselstromblockfeld mit Verschlußwechsel, Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube und Riegelstange zu verwenden. Der Blocksignalhebel ist bei geblocktem Anfangsfeld gesperrt und kann nach der Entblockung umgelegt werden. Das Anfangsfeld darf erst bedienbar sein, nachdem der Signalhebel einmal vollständig um- und zurückgelegt ist (spätauslösende mechanische Tastensperre mit Signalverschluß). | ||
(22) | Als Endfeld ist ein Wechselstromblockfeld mit Nachdrückklinke mit einer Stiftschraube ohne Riegelstange zu verwenden. | ||
(23) | Bei Grundstellung der Blockfelder (§ 8 (3)) sind die Blocksignale nicht verschlossen. | ||
(24) | Die Blocktasten jeder Richtung sind in der Regel von einer gemeinsamen Streckentastensperre abhängig zu machen, die das Niederdrücken der Tasten erst zuläßt, nachdem der Zug die rückgelegene Blockstrecke verlassen hat. Vorbedingung für die Verwendung einer gemeinsamen Streckentastensperre ist das Vorhandensein einer gemeinsamen Zugeinwirkung für beide Fahrrichtungen (§ 15 (10)). Ist für jede Richtung eine besondere Zugeinwirkung vorhanden (§ 15 (10)), so sind auch getrennte Streckentastensperren vorzusehen. Im übrigen ist die Einrichtung wie unter § 8 (16) zu treffen. | ||
(25) | Sind zwei Streckentastensperren vorhanden, so darf der Zug keine von beiden auslösen, wenn das falsche Blocksignal auf Fahrt gestellt ist (vgl. § 15 (10)). | ||
(26) | Für jedes Blocksignal ist die Überprüfung der Haltlage des Signalflügels durch den Blockstrom nach § 8 (18) vorzusehen. | ||
(27) | Die Streckentastensperren für die Endfelder sind für den bedienenden Beamten nach Lösen eines Siegels zugängig. | ||
Bahnhöfe und Abzweigstellen, wenn zwei Blockstellen vorhanden sind | (28) | Liegen zwischen zwei Bahnhöfen oder Abzweigstellen ausnahmsweise zwei Blockstellen, so sind drei Erlaubnisabgabefelder, dagegen nur ein Erlaubnisempfangsfeld erforderlich. die Erlaubnisabgabefelder tragen die Aufschrift „für einen Zug“, „für zwei Züge“ und „für drei Züge“. Die Bestimmungen unter (13) bis (19) gelten sinngemäß. Die Blockstellen sind nach (20) bis (27) einzurichten. | |
Schaltungen | (29) | Auf Strecken mit reinem Dampfbetrieb ist die Schaltung mit Erde als Rückleitung und offenen Stromkreisen (Riegelstangenkontakte mit Verzögerung), auf Strecken mit elektrischem Zugbetrieb die Schaltung mit erdfreien Rückleitungen zu verwenden. | |
IV. | Abzweigstellen an Bahnen mit Streckenblockung | ||
§ 10. | Gemeinschaftsstrecke anschließende durchgehende und abzweigende Strecke zweigleisig mit Streckenblockung (hierzu Tafel 4, Bild 1) | ||
Anordnung der Blockfelder | (1) | Für die Gemeinschaftsstrecke die anschließende durchgehende und jede abzweigende Strecke ist je ein Anfangs- und je ein Endfeld erforderlich; die Abzweigstelle mit einer abzweigenden Strecke erhält also 6 Streckenfelder. Jedes Blockfeld erhält Einzeltaste. | |
(2) | Die Endfelder sind mit elektrischen Streckentastensperren zu versehen. | ||
(3) | Für die Fahrten aus der Gemeinschaftsstrecke in die anschließende durchgehende und die abzweigenden Strecken sowie für Fahrten aus der durchgehenden und den abzweigenden Strecken in die Gemeinschaftsstrecke ist zur Festlegung der Fahrstraßen je ein Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld erforderlich. Es sind also zwei Fahrstraßenfestlegefelder vorzusehen und zwar auch dann, wenn in der einen Fahrrichtung keine spitz befahrene Weiche vorhanden ist. | ||
Blocksperren | (4) | Unter dem Anfangsfeld ist die Anfangssperre, unter jedem Endfeld die Rückblockungssperre anzuordnen. | |
Überprüfung der Haltlage des Signals | (5) | Alle Hauptsignale erhalten nach § 8 (11) Signalrückmelder mit Kontakt zur Überprüfung der Haltlage des Signalflügels bei der Rückblockung. | |
Anschalter | (6) | An jedem Endfeld ist nach § 8 (10) ein mit einem Zählwerk verbundener Anschalter vorzusehen, mit dem außer der Streckentastensperre auch das Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld an die Zugeinwirkung angeschaltet wird. In Fällen, in denen der Signalhebel nicht umgelegt werden kann, werden dann beide Einrichtungen unter Mitwirkung des Zuges ausgelöst. Der Anschalter wird beim Blocken des Endfeldes wieder in die Grundstellung gebracht. | |
§ 11. | Gemeinschaftsstrecke und anschließende durchgehende Strecke zweigleisig mit Streckenblockung, abzweigende Strecke ein- oder zweigleisig ohne Streckenblockung (hierzu Tafel 4, Bild 2) | ||
Anordnung der Blockfelder | (1) | Für die Gemeinschaftsstrecke und die anschließende durchgehende Strecke ist je ein Anfangs- und je ein Endfeld, zusammen also 4 Streckenfelder erforderlich. Jedes Blockfeld erhält eine besondere Taste. | |
(2) | Jedes der beiden Endfelder erhält eine elektrische Streckentastensperre. | ||
(3) | Für die vier Fahrwege sind zur Festlegung der Fahrstraßen zwei Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefelder vorzusehen (vgl. § 10 (3)). | ||
Blocksperren | (4) | Unter den beiden Anfangsfeldern ist die Anfangssperre, unter dem Endfeld für die Fahrt aus der Gemeinschaftsstrecke die Rückblockungssperre mit Stellprüfer, unter dem Endfeld für die Fahrt aus der anschließenden durchgehenden Strecke die Rückblockungssperre anzuordnen. | |
Flügelkupplung | (5) | Das Signal für die Fahrt aus der abzweigenden Strecke in die Gemeinschaftsstrecke erhält elektrische Flügelkupplung; das zugehörige Vorsignal elektrische Scheibenkupplung und, wenn es sich um ein Vorsignal mit beweglichem Zusatzflügel handelt, auch elektrische Vorsignal-Flügelkupplung. | |
Überprüfung der Haltlage des Signals | (6) | Die Signale für die Fahrten aus der Gemeinschaftsstrecke in die anschließende durchgehende Strecke und umgekehrt erhalten nach § 8 (11) Signalrückmelder mit Kontakt zur Überprüfung der Haltlage des Signalflügels bei der Rückblockung. | |
Anschalter | (7) | An jedem Endfeld ist nach § 8 (10) ein mit einem Zählwerk verbundener Anschalter vorzusehen, mit dem außer der Streckentastensperre auch das Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld an die Zugeinwirkung angeschaltet wird. In Fällen, in denen der Signalhebel nicht umgelegt werden kann, werden dann beide Einrichtungen unter Mitwirkung des Zuges ausgelöst. Der Anschalter wird beim Blocken des Endfeldes wieder in die Grundstellung gebracht. | |
§ 12. | Gemeinschaftsstrecke, anschließende durchgehende und abzweigende Strecke eingleisig und mit Streckenblockung (hierzu Tafel 5, Bild 1) | ||
Anordnung der Blockfelder | (1) | Für die Gemeinschaftsstrecke, die anschließende durchgehende und die abzweigende Strecke ist je ein Erlaubnisabgabefeld, Erlaubnisempfangsfeld, Anfangsfeld, Endfeld und eine Rückgabesperre erforderlich. | |
(2) | Jedes Anfangsfeld wird mit dem zugehörigen Erlaubnisempfangsfeld durch Gemeinschaftstaste bedient. Jedes Erlaubnisempfangsfeld muß auch durch Einzeltaste – Rückgabetaste – bedienbar sein. | ||
(3) | Die Endfelder sind mit elektrischen Streckentastensperren zu versehen. | ||
(4) | Für die vier Fahrstraßen ist ein gemeinsames Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld vorzusehen. | ||
Blocksperren | (5) | Unter jedem Anfangsfeld ist die Anfangssperre, unter jedem Endfeld die Rückblockungssperre anzuordnen. | |
Überprüfung der Haltlage des Signals | (6) | Alle Hauptsignale erhalten nach § 8 (11) Signalrückmelder mit Kontakt zur Überprüfung der Haltlage des Signalflügels bei der Rückblockung. | |
Anschalter | (7) | An jedem Endfeld ist nach § 8 (10) ein mit einem Zählwerk verbundener Anschalter vorzusehen, mit dem außer der Streckentastensperre auch das Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld an die Zugeinwirkung angeschaltet wird. In Fällen, in denen der Signalhebel nicht umgelegt werden kann, werden dann beide Einrichtungen unter Mitwirkung des Zuges ausgelöst. Der Anschalter wird beim Blocken des Endfeldes wieder in die Grundstellung gebracht. | |
§ 13. | Gemeinschaftsstrecke und anschließende durchgehende Strecke eingleisig mit Streckenblockung, abzweigende Strecke eingleisig ohne Streckenblockung (hierzu Tafel 5, Bild 2) | ||
Anordnung der Blockfelder | (1) | Für die Gemeinschaftsstrecke und die anschließende durchgehende Strecke ist je ein Erlaubnisabgabefeld, Erlaubnisempfangsfeld, Anfangsfeld, Endfeld und eine Rückgabesperre erforderlich. | |
(2) | Jedes Anfangsfeld wird mit dem zugehörigen Erlaubnisempfangsfeld durch Gemeinschaftstaste bedient. Jedes der beiden Erlaubnisempfangsfelder erhält außerdem eine Rückgabetaste. | ||
(3) | Jedes Endfeld erhält eine elektrische Streckentastensperre. | ||
(4) | Für die vier Fahrstraßen ist ein gemeinsames Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld vorzusehen. | ||
Blocksperren | (5) | Unter jedem Anfangsfeld ist die Anfangssperre, unter dem Endfeld für die Fahrt aus der Gemeinschaftsstrecke die Rückblockungssperre mit Stellprüfer, unter dem Endfeld für die Fahrt aus der anschließenden durchgehenden Strecke die Rückblockungssperre vorzusehen. | |
Flügelkupplung | (6) | Das Signal für Fahrten aus der abzweigenden Strecke erhält elektrische Flügelkupplung, das zugehörige Vorsignal elektrische Scheibenkupplung und, wenn es sich um ein Vorsignal mit beweglichem Zusatzflügel handelt, auch elektrische Vorsignal-Flügelkupplung. | |
Überprüfung der Haltlage des Signals | (7) | Die Signale für die Fahrten aus der Gemeinschaftsstrecke in die anschließende durchgehende Strecke und umgekehrt erhalten nach § 8 (11) Signalrückmelder mit Kontakt zur Überprüfung der Haltlage der Signalflügel bei der Rückblockung. | |
Anschalter | (8) | An jedem Endfeld ist nach § 8 (10) ein mit einem Zählwerk verbundener Anschalter vorzusehen, mit dem bei Abzweigstellen außer der Streckentastensperre auch das Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld an die Zugeinwirkung angeschaltet wird. In Fällen, in denen der Signalhebel nicht umgelegt werden kann, werden dann beide Einrichtungen unter Mitwirkung des Zuges ausgelöst. Der Anschalter wird beim Blocken des Endfeldes wieder in die Grundstellung gebracht. | |
§ 14. | Gemeinschaftsstrecke und anschließende durchgehende Strecke zweigleisig mit Streckenblockung, abzweigende Strecke eingleisig mit Streckenblockung (hierzu Tafel 5, Bild 3) | ||
Anordnung der Blockfelder | (1) | Für die Gemeinschaftsstrecke, die anschließende durchgehende und die abzweigende Strecke ist je ein Anfangsfeld und ein Endfeld erforderlich; außerdem für die abzweigende Strecke ein Erlaubnisabgabefeld, ein Erlaubnisempfangsfeld und eine Rückgabesperre. | |
(2) | Das Anfangsfeld der abzweigenden Strecke wird mit dem Erlaubnisempfangsfeld durch Gemeinschaftstaste bedient. Das Erlaubnisempfangsfeld erhält außerdem eine Rückgabetaste. | ||
(3) | Die Endfelder sind mit elektrischen Streckentastensperren zu versehen. | ||
(4) | Je ein Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeld ist erforderlich: a) für die Fahrt aus der Gemeinschaftsstrecke in die anschließende durchgehende und die abzweigende Strecke, b) für Fahrten aus der anschließenden durchgehenden und der abzweigenden Strecke in die Gemeinschaftsstrecke. | ||
Blocksperren | (5) | Unter den Anfangsfeldern ist die Anfangssperre, unter den Endfeldern die Rückblockungssperre vorzusehen. | |
Überprüfung der Haltlage des Signals | (6) | Alle Hauptsignale erhalten nach § 8 (11) Signalrückmelder mit Kontakt zur Überprüfung der Haltlage des Signalflügels bei der Rückblockung. | |
Anschalter | (7) | An jedem Endfeld ist nach § 8 (10) ein Anschalter mit Zählwerk anzubringen. | |
V. | Sondervorschriften | ||
§ 15. | Zugeinwirkungen | ||
(1) | Zur Auslösung einer elektrischen Tastensperre, einer Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegung oder einer elektrischen Flügelkupplung ist eine Zugeinwirkung vorzusehen, die so anzuordnen ist, daß die Auslösung durch die letzte Zugachse erfolgt. | ||
(2) | Die Zahl der Zugeinwirkungen ist auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken. Die Leitungen dazu sind in der Regel in Kabel zu verlegen (vgl. § 2 (11)), jedoch können ausnahmsweise bei schwierigen Bodenverhältnissen (felsiger Untergrund usw.) oder für vorübergehende Anlagen auch oberirdische Leitungen aus isoliertem Blockfreileitungsdraht hergestellt werden. | ||
Lage der Zugeinwirkungen | (3) | Die Zugeinwirkungen zur Auslösung einer elektrischen Streckentastensperre ist so anzuordnen, daß die Auslösung erst dann erfolgt, wenn sich der Zugschluß in einer bestimmten, für jeden Einzelfall durch die Reichsbahndirektion festzusetzenden Entfernung hinter dem Hauptsignal befindet. Diese soll in der Regel betragen: a) auf Strecken ohne Zugbeeinflussung mindestens 100 m, b) auf Strecken, auf denen die Zugbeeinflussung eingeführt ist oder eingeführt werden soll, mindestens 200 m. Die unter a) angegebenen Maße können ausnahmsweise bis auf die Hälfte eingeschränkt werden, wenn andernfalls besonders hohe Aufwendungen erwachsen oder betriebliche Unzuträglichkeiten entstehen würden. In den Entwurfsplänen für Sicherungsanlagen ist der Abstand des dem Hauptsignale abgekehrten Endes der isolierten Schiene vom Hauptsignal in Metern anzugeben. Als Zugeinwirkung ist ein mit einer isolierten Schiene verbundener Schienenstromschließer oder eine Druckschiene mit Schienenstromschließer zu verwenden. Wo ausnahmsweise eine Achszähleinrichtung zur Auflösung der Einfahrstraßen verwendet wird (4), kann diese zur Auslösung der elektrischen Streckentastensperre mitbenutzt werden. Schienenstromschließer ohne isolierte Schienen ((4) u. (5)) dürfen jedoch zur Auslösung einer elektrischen Streckentastensperre nicht verwendet werden. | |
(4) | Die Zugeinwirkungen zur Auslösung eines Gleichstrom-Fahrstraßenfestlegefeldes ist so anzuordnen, daß die Auslösung erst dann erfolgt, wenn die letzte Achse alle zu durchfahrenden Weichen und Kreuzungen verlassen hat. Als Zugeinwirkung ist in der Regel ein mit einer isolierten Schiene verbundener Schienenstromschließer oder eine Druckschiene mit Schienenstromschließer zu verwenden. Auf Bahnhöfen, auf denen aus örtlichen Gründen oder wegen des Mangels an Holzschwellen isolierte Schienen weder hinter den Einfahrweichen angeordnet noch diese hineingeschoben werden können und auch die Verwendung von Druckschienen nicht möglich ist, kann ausnahmsweise für die Auflösung der Einfahrstraßen eine Anordnung getroffen werden, bei der sowohl der Zug mittels Schienenstromschließer ohne isolierte Schiene unter Verwendung eines Verzögerungsmagnetschalters als auch der Wärter mittels einer am Fenster des Dienstraumes angebrachten Auslösetaste mitzuwirken haben. Die Schienenstromschließer sind in diesem Falle in jedem Einfahrgleis hinter dem Merkzeichen der letzten Einfahrweiche einzubauen. Die Verzögerung ist so zu bemessen, daß bei regelrecht verlaufender Einfahrt die Auflösung der Einfahrstraße durch den Wärter erst 15 Sekunden nach der Räumung der letzten Weiche erfolgen kann. Ferner ist die Anordnung so zu treffen, daß die Fahrstraße nur bei auf Halt stehendem Einfahrsignal aufgelöst werden kann und daß ein Zwang zum jedesmaligen Zurücklegen der Mitwirktaste des Wärters in die Grundstellung besteht. In besonderen Ausnahmefällen kann zur Auflösung der Einfahrstraßen eine Achszähleinrichtung (Gruppenkontakt-Radtaster mit Zählwerk) verwendet werden, jedoch nur dann, wenn die Auflösung durch den Zug mit anderen zur Verwendung zugelassenen Mitteln nicht zu erreichen ist. | ||
(5) | Die Zugeinwirkung zur Auslösung einer elektrischen Flügelkupplung ist so anzuordnen, daß der Signalflügel erst dann auf Halt fällt, wenn der Zugschluß an dem mit elektrischer Flügelkupplung ausgerüsteten Hauptsignal vorübergefahren ist. Werden die Ausfahrstraßen durch ein Gleichstromblockfeld festgelegt, so ist in der Regel die elektrische Flügelkupplung durch einen Kontakt am Fahrstraßenfestlegefeld anzuschalten (vgl. § 4 (23)) und durch die zur Auflösung der Ausfahrstraßen bestimmte Zugeinwirkung auszulösen. Liegt diese jedoch in so großer Entfernung hinter dem mit elektrischer Flügelkupplung ausgerüsteten Hauptsignal, daß die Haltlage des Hauptsignals durch sie zu spät erfolgen würde, so ist als Zugeinwirkung für die Auslösung der alsdann durch einen Handfallenkontakt des Signalhebels anzuschaltenden elektrischen Flügelkupplung ein dreipoliger Schienenstromschließer ohne isolierte Schiene zu verwenden, der unmittelbar hinter dem mit elektrischer Flügelkupplung ausgerüsteten Hauptsignal anzuordnen ist. Die gleiche Anordnung ist zu treffen, wenn die Fahrstraßenfestlegung an sich nicht erforderlich ist. | ||
(6) | Auf Bahnhöfen zweigleisiger Bahnen ist in der Regel anzuordnen (Bild 2): a) zur Auslösung der elektrischen Streckentastensperre eine für sämtliche Einfahrten gemeinsame Zugeinwirkung vor der ersten Verzweigungsweiche (Ausnahmen siehe (8)), b) zur Auslösung des Ausfahr-Fahrstraßenfestlegefeldes und der elektrischen Flügelkupplung eine für sämtliche Ausfahrten gemeinsame Zugeinwirkung hinter dem Zusammenlauf der Ausfahrstraßen (Ausnahme siehe (5)), c) zur Auslösung des Einfahr-Fahrstraßenfestlegefeldes in jedem Einfahrweg eine Zugeinwirkung hinter den zu befahrenden Weichen.
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(7) | Auf Bahnhöfen eingleisiger Bahnen dient in der Regel eine vor der ersten Verzweigungsweiche anzuordnende Zugeinwirkung sowohl zur Auslösung der elektrischen Streckentastensperre für die Einfahrten als auch zur Auslösung des Fahrstraßenfestlegefeldes und der elektrischen Flügelkupplung für die Ausfahrten (Bild 3). Zur Auslösung des Einfahr-Fahrstraßenfestlegefeldes ist in jedem Einfahrweg eine Zugeinwirkung hinter den zu befahrenden Weichen anzuordnen. Ausnahmen siehe (5) und (8). | ||
(8) | Auf Bahnhöfen ein- und zweigleisiger Bahnen können die Zugeinwirkungen für die Fahrstraßenauflösungen der Einfahrten für die Auslösung der elektrischen Streckentastensperre mitbenutzt werden, wenn die Zugeinwirkungen nicht so weit hinter dem Einfahrsignal liegen, daß die Streckentastensperre erheblich zu spät ausgelöst werden würde (Bild 4) und die Art der verwendeten Zugeinwirkung zur Auslösung der elektrischen Streckentastensperre geeignet ist (siehe (3)). | ||
(9) | Die unter (6) bis (8) gegebenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Abzweigstellen mit der Maßgabe, daß für die Fahrten aus der Gemeinschaftsstrecke in die anschließende durchgehende oder abzweigende Strecke stets die Anordnung nach (8), Bild 4 zu treffen ist. | ||
(10) | Auf Blockstellen eingleisiger Bahnen ist tunlichst eine gemeinsame Zugeinwirkung für beide Fahrrichtungen zu verwenden (Bild 5). Ist jedoch mit der Blockstelle ein Haltepunkt verbunden, so werden zwei Zugeinwirkungen nach Bild 6 angeordnet. Um das Auslösen einer falschen Tastensperre bei irrtümlich gezogenem falschen Blocksignal zu verhindern (vgl. § 9 (25)), sind die Zugeinwirkungen richtungsabhängig zu machen. Dies kann bei isolierten Schienen durch Anordnung eines zweiten Schienenstromschließers an jeder Zugeinwirkung geschehen (Bild 6). | ||
(11) | Die Zugeinwirkung ist unbeschadet der Erfüllung der Forderungen zu (3) bis (10) so nahe an die Bedienungsstelle heranzulegen, daß möglichst kurze Kabelleitungen entstehen. Sie darf jedoch nicht soweit hinter dem Hauptsignal angeordnet werden, daß die Auslösung zu spät erfolgt. | ||
Länge der Zugeinwirkung | (12) | Die Länge der isolierten Schienenstrecken oder der Abstand der Gruppenradtaster für die Achszählung ist so groß zu bemessen, daß sie den auf der betreffenden Strecke vorkommenden größten Abstand zweier benachbarter Achsen übersteigt. Im Hinblick auf Schemelwagenpaare, die durch die Ladung oder durch Steifkupplung miteinander verbunden sind, ist die Mindestlänge der isolierten Schienenstrecken oder der Mindestabstand der Radtaster in der Regel auf 30 m zu bemessen. Bei Verwendung von Schienen von weniger als 30 m Länge für eine Isolierstrecke sind mehrere Schienenlängen (4 x 9, 3 x 12, 2 x 15 usw.) in die Isolierung einzubeziehen. | |
(13) | Bei Druckschienen mit einer wirksamen (ohne Auflauf gemessenen) Länge von 14,80 m sind zwei Druckschienen mit gegenseitiger Überdeckung zu verwenden. | ||
(14) | Für die bauliche Durchbildung der isolierten Schienen, Schienenstromschließer, Druckschienen und Gruppenkontakt-Radtaster gelten die „Vorschriften über Schienenstromschließer und isolierte Schienenstrecken (I Sch V)“. | ||
(15) | Für Stadt- und Vorortbahnen mit besonders dichter Zugfolge kann die Reichsbahndirektion Abweichungen von den unter (1) bis (13) gegebenen Bestimmungen zulassen. |
Tafel 1
Tafel 2
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Tafel 3
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Tafel 4
Tafel 5
§ 1 | Anwendung der Richtlinien |
(1) | Die Richtlinien sind beim Neubau und bei größeren Veränderungen, sowie bei der Erneuerung von Blockstellen anzuwenden. Sie sind ferner anzuwenden, wenn es sich darum handelt, vorhandene ungünstige Blockteilungen zu verbessern, wenn z.B. vor langen Blockstrecken Züge häufiger zum Halten kommen oder durch Vermehrung der Zugzahl oder Verschiebung einzelner Züge eine stärkere Belastung der Strecke zu erwarten ist. |
(2) | Für S-Bahnen gelten besondere Bestimmungen. |
§ 2 | Allgemeines |
(1) | Die Zugfolge wird auf einer Strecke am günstigsten, wenn die zum Durchfahren der einzelnen Blockstrecken nötige Zeit kurz ist und die Blockstrecken in der gleichen Zugfolgezeit von den Zügen gleicher Geschwindigkeit durchfahren werden. Dabei ist unter Zugfolgezeit der kürzeste Zeitabstand zu verstehen, in dem zwei Züge von gleicher Geschwindigkeit aufeinander folgen können. Für die Streckenleistung im Durchgangsverkehr ist die längste auf der Strecke vorkommende Zugfolgezeit maßgebend. Da der Abstand der Zugfolgestellen im Allgemeinen durch die örtlichen Verhältnisse, namentlich die Lage der Bahnhöfe, Stellwerke und Signale bestimmt ist, lassen sich indessen gleiche Zugfolgezeiten auf einer Strecke selten erreichen. Es ist aber zu versuchen, die Zugfolgezeiten durch Verschiebung der Zugfolgestellen oder Signale möglichst aneinander anzugleichen. |
(2) | Gelingt es nicht, auf diese Weise die Zugfolgezeiten genügend zu verbessern, so müssen zu lange Blockstrecken durch Einschaltung von Blockstellen so geteilt werden, daß den Anforderungen des Betriebes am besten entsprochen werden wird. Unter Umständen genügt bereits die Aufstellung von Ausfahrvorsignalen, um die Zugfolgezeiten für durchfahrende Züge ausreichend zu verbessern. |
(3) | Ergeben sich bei gleich dichtem Verkehr auf einem Streckenabschnitt einzelne Zugfolgezeiten, die im Verhältnis zu den längsten Zugfolgezeiten sehr kurz sind, so ist zu erwägen, ob nicht ohne Nachteil für die Zugfolge die eine oder andere Blockstelle entbehrlich ist. Dies wird insbesondere dann möglich sein, wenn die Summe der Zugfolgezeiten in zwei benachbarten Blockstrecken kleiner als die längste für die Leistungen der Strecke maßgebende Zugfolgezeit ist. |
(4) | Als Blockstreckenlänge gilt die Entfernung von Hauptsignal zu Hauptsignal, bei der in Bild 1 dargestellten Bahnstrecke also die Blockstreckenlängen L 1, L 2, L 3 und L 4. |
§ 3 | Ermittlung der günstigsten Blockteilung |
(1) | Um die günstigste Lage der Blockstellen zu finden, trägt man die Zeit- oder Geschwindigkeitswegelinien für die Zugspitze und den Zugschluß einer Fahrt über den zu untersuchenden Streckenabschnitt auf (Bild 1 u. 2) und ermittelt die an den einzelnen Betriebsstellen für die Durchführung der Zugfahrt anzuwendende Zeit, soweit sie die Zugfolge beeinflußt (Bild 3 bis 5).
Dabei ist zu beachten, daß die Signale zur Vermeidung eines Haltens oder Stutzens der Züge bereits auf Fahrt stehen müssen, wenn sich die Züge den Vorsignalen bis auf 150 m und auf Nebenbahnen ohne Vorsignale den Hauptsignalen bis auf Bremsweglänge genähert haben.
Die Zugfolgezeiten ergeben sich dann für das Beispiel in Bild 1 (eine Zwischenblockstelle) aus den Gleichungen
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(3) | Die Untersuchungen sind für jede Fahrrichtung getrennt zunächst für den Streckenteil und die Züge derjenigen Zuggattung durchzuführen, die unter dem Nachteil ungünstiger Zugfolgezeiten am meisten zu leiden haben; sie sind aber auch darauf auszudehnen, wie die Durchführung der Züge der anderen Gattungen sowie der Durchgangsverkehr über einen größeren Streckenabschnitt durch die neue Blockteilung beeinflußt werden. Die günstigste Blockteilung kann nur dann von Nutzen sein, wenn die Einrichtungen der Bahnhöfe, namentlich nach Zahl und Länge der Gleise und Bahnsteige, die Ausnutzung einer schnelleren Zugfolge gestatten. Bei bestehenden Anlagen sind die Blockstellen nötigenfalls zu verschieben, oder die Bahnanlagen zu ändern oder zu ergänzen, wenn es sich herausstellt, daß die gefundene Blockteilung die Durchführung der Züge anderer Gattungen zu sehr benachteiligt oder die Bahnhofsanlagen unzulänglich sind. |
(4) | Ergeben sich sehr große Abweichungen in der Blockteilung beider Fahrrichtungen, so ist zu prüfen, ob nicht für jede der beiden Fahrrichtungen besondere Blockstellen eingerichtet werden können oder ob für die eine Richtung (z. B. für die Talfahrt) auf die Anlage einzelner Blockstellen verzichtet werden kann. |
§ 4 | Geringste Länge der Blockstrecken |
(1) | Auf der freien Strecke sind bei Reise- und Güterzugbetrieb im allgemeinen Blockstrecken von weniger als 2 km Länge nicht einzurichten. Unter gewissen Verhältnissen könne zwar kürzere Blockstrecken unvermeidlich sein, z. B. wenn die Entfernung zwischen zwei Bahnhöfen nur wenig unter 4 km beträgt und dieses Maß mit Rücksicht auf den Zugverkehr als Blockstrecke zu groß sein würde. Aber auch dann ist sorgfältig zu prüfen, ob die Herstellung einer neuen Blockstelle zwischen diesen beiden Bahnhöfen tatsächlich die Zugfolge wesentlich verbessern würde. Neue Blockstrecken von weniger als 1,5 km Länge sind auf der freien Strecke nicht vorzusehen. |
(2) | Innerhalb eines Bahnhof sind Blockstellen nur dort vorzusehen, wo durch ihre Einrichtung die Zugfolge wesentlich verbessert wird. Die Blockstreckenlänge soll alsdann in der Regel nicht unter 1,5 km betragen mindestens aber so groß sein, daß sie für die längsten vorkommenden Züge ausreicht wobei hinter dem Hauptsignal noch eine genügende Durchrutschlänge verbleiben muß. |
§ 5 | Anordnung der Blocksignale |
(1) | Blocksignale sind in der Regel so aufzustellen, daß ein zum Halten gekommener Zug ohne Schwierigkeiten wieder in Gang gebracht werden kann. Insbesondere ist zu vermeiden, daß beim Halten eines langen Zuges vor dem Blocksignal der vordere Teil im Gefälle oder in der Waagerechten, ein langer Schlußteil aber in einer starken Steigung zu stehen kommt und daß ein verkehrsreicher Überweg längere Zeit gesperrt wird. |
(2) | Auf Blockstellen, die gleichzeitig Haltepunkte sind, müssen die Blocksignale nach Möglichkeit so aufgestellt werden, daß Reisezüge auch bei besetzter vorgelegener Blockstrecke an den Bahnsteig gelangen können. |
(3) | Zur Verringerung der Bedienungskosten sind die Blockstellen, wenn irgend möglich, mit benachbarten Schrankenposten zu vereinigen, vorausgesetzt, daß die Zugfolgezeiten in der vor- oder der rückgelegenen Blockstrecke dadurch nicht länger werden als die längste Zugfolgezeit in den anderen Blockstrecken mit gleicher Verkehrsdichte. |
(4) | Bezüglich des Abstandes der Blocksignale vom Gefahrpunkt bei Abzweigstellen und solchen Blockstellen, die gleichzeitig Anschluß- oder Deckungsstellen sind, gelten die für Einfahrsignale gegebenen Bestimmungen. |
(5) | In besonderen Fällen kann ein Blocksignal von einer rückgelegenen Betriebsstelle aus ferngesteuert werden. |
(6) | Wenn möglich, soll die Blockbude in der Mitte zwischen dem Blocksignal und der Zugschlußstelle liegen. |
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§ 1 | Allgemeines | |
Anordnung der Streckenblockung | (1) | Zur Erhöhung der Betriebssicherheit ist auf den durchgehenden Bahnhofshauptgleisen, für die weder selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen noch selbsttätiger Streckenblock vorhanden oder vorgesehen sind, in ganzer Länge oder in durch Hauptsignale begrenzten Teilabschnitten die Streckenblockung mit Handblock durchzuführen (vgl. Ziff. 1 a und b, 2 a und 3 der Anlage 5 zur Verfügung – 60.606 Sa 472 – vom 2. Juni 1943 betr. Planung von Sicherungsanlagen). Voraussetzung dabei ist, daß die in Frage kommenden Gleisabschnitte zur Aufnahme der auf der Strecke verkehrenden längsten Züge ausreichen und die betrieblichen Verhältnisse (2) nicht entgegenstehen. Von der Durchführung der Streckenblockung auf Ausweichgleisen und auf ungenügend langen Abschnitten ist abzusehen. |
(2) | Die Durchführung der Streckenblockung auf einem durchgehenden Bahnhofshauptgleis oder einem Abschnitt desselben (1) kommt nicht in Frage, wenn der betr. Gleisabschnitt im Regelbetrieb dazu benutzt werden muß, um:
a) Züge beginnen oder enden zu lassen,
b) Züge in mehrere getrennt voneinander weiter zu befördernde Teile zu zerlegen,
c) am Schluß der Züge Fahrzeuge (auch Schiebelokomotiven) zu- oder abzusetzen,
d) vorübergehend Fahrzeuge abzustellen,
e) Rangierbewegungen auszuführen, die sich über die ganze Länge des Gleises erstrecken, ohne zu ihrem Ausgangspunkt zurückzukehren (z. B. Benutzung als Lokomotivverkehrsgleis). | |
Begriffsbestimmung | (3) | Ein Abschnitt eines Bahnhofshauptgleises, auf dem die Streckenblockung durchgeführt ist (1), wird als Bahnhofsblockstrecke bezeichnet. |
§ 2 | Stellwerke | |
Grundlagen für die Bewertung der Stellwerke | (1) | Die Bewertung der Stellwerke, in deren Bezirk Bahnhofsblockstrecken einmünden, hängt grundlegend davon ab:
a) welcher Stelle die Regelung der Benutzung der Bahnhofshauptgleise und der Reihenfolge der Züge übertragen wird (2),
b) wie auf den Bahnhofsblockstrecken bei Störungen des Streckenblocks das Freisein der Fahrstraße zu prüfen ist (3). |
(2) | Die Regelung der Benutzung der Bahnhofshauptgleise und der Reihenfolge der Züge ist unabhängig davon, ob auf Bahnhofsgleisen die Streckenblockung durchgeführt ist oder nicht, für den ganzen Bahnhof oder einen örtlich begrenzten Bezirk derjenigen Stelle als Befehlsstelle zu übertragen, die hierfür betrieblich am günstigsten ist. | |
(3) | Bezüglich der Fahrwegprüfung in Störungsfällen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
a) Fall I Prüfung durch Augenschein (FV § 23),
b) Fall II Regelung der Zugfolge durch Rückmelden (FV § 14 (5)).
Welches Verfahren im Einzelfall Platz greifen soll, ist von vornherein nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen festzusetzen. Die Anwendung des Verfahrens nach Fall II, das einen größeren Aufwand an Fernmeldeeinrichtungen bedingt, kommt nur in Frage, wenn die Prüfung nach Fall I wegen zu großer Länge des Gleisabschnittes, örtlicher Sichthindernisse oder aus betrieblichen, personellen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. | |
Bewertung der Stellwerke | (4) | Bei einer Regelung der Fahrwegprüfung nach Fall I sind die Stellwerke, in deren Bezirk Bahnhofsblockstrecken einmünden, betrieblich als Wärterstellwerke zu behandeln, sofern sie nicht bereits durch die Art der Anordnung der Bahnhofsfahrdienstleitung (2) Befehlsstellwerke und somit Zugmeldestellen werden müssen. |
§ 3 | Hauptsignale | |
Bezeichnung der Hauptsignale | (1) | Unabhängig davon, ob die Streckenblockung auf Bahnhofshauptgleisen durchgeführt ist oder nicht, sind die am Bahnhofseingang stehenden Hauptsignale als Einfahrsignale, die am Bahnhofsausgang stehenden Hauptsignale als Ausfahrsignale zu bezeichnen. Inmitten eines Bahnhofs angeordnete Hauptsignale, die mehrere Bahnhofsteile voneinander trennen, erhalten die Bezeichnung Abschnittssignale (Bild 1). Bezeichnung der Hauptsignale: A u. K sind Einfahrsignale, B, C, H, J sind Ausfahrsignale, D, E, F, G sind Abschnittssignale (Streckenblock auf den stark ausgezogenen Gleisabschnitten durchgeführt). |
(2) | Die eine Bahnhofsblockstrecke begrenzenden Hauptsignale sind bezüglich des Abstandes vom Gefahrpunkt, der Ausrüstung mit Vorsignalen und elektrischen Flügelkupplungen sowie der Überprüfung der Haltlage des Signalflügels durch den Blockstrom so zu behandeln, als ob es sich um einen Blockabschnitt der freien Strecke handelte. Wegen der Maßnahmen bei zu geringem Abstand vom Gefahrpunkt siehe § 4 (3). | |
§ 4 | Blockanlagen | |
Streckenblockung | (1) | Auf den Bahnhofsblockstrecken ist die Streckenblockung in jeder Hinsicht technisch so einzurichten, als ob es sich um einen Blockabschnitt der freien Strecke handelt. Damit Blockstörungen sich nicht über mehrere Blockabschnitte fortpflanzen können, sind die Stellwerke, in deren Bezirk Bahnhofsblockstrecken einmünden, blocktechnisch als Blockendstellen zu behandeln. |
Befehlsblockverbindungen | (2) | Auf Bahnhöfen der Hauptbahnen und den mit mehr als 60 km/h befahrenen Nebenbahnen sind die Einfahr-, Ausfahr- und Abschnittssignale unter Blockverschluß der zuständigen Befehlsstelle (§ 2 (2)) zu legen, sofern ihre Bedienung nicht von dieser Stelle selbst vorgenommen oder mündlich angeordnet und überwacht wird. |
Zustimmungsblockverbindungen | (3) | Zustimmungen zur Einfahrt in eine Bahnhofsblockstrecke sind insoweit vorzusehen, als es erforderlich ist, Weichen, Gleissperren usw. mit dem für die Fahrstraße gültigen Hauptsignal in Abhängigkeit zu bringen. Ferner sind Zustimmungen erforderlich, wenn ein zu einer Bahnhofsblockstrecke gehörendes Ausfahr- oder Abschnittssignal nicht den erforderlichen Abstand vom Gefahrpunkt (§ 3 (2)) erhalten kann oder wenn verhindert werden muß, daß ein durchrutschender Zug in ein hinter einem solchen Signal im Durchrutschwege gelegenes Stumpfgleis gelangt. Zustimmungen, mit denen lediglich die Gleisfreimeldung einer Bahnhofsstrecke bewirkt werden soll, sind nicht vorzusehen, da die Gleisfreimeldung in diesem Falle von der Streckenblockung übernommen wird. Besondere Zustimmungsblockverbindungen sind nicht erforderlich, wenn ihre Aufgaben durch die Befehlsblockverbindungen (2) übernommen werden können. |
Fahrstraßenfestlegung | (4) | Für die Festlegung und Auflösung der durch ein Einfahr-, Ausfahr- oder Abschnittssignal gekennzeichneten Fahrstraßen sind die allgemeinen Richtlinien maßgebend. |
§ 5 | Fernmeldeanlagen für den Betriebsdienst | |
Für die Ausrüstung der Stellwerke, in deren Bezirk Bahnhofsblockstrecken einmünden, mit Fernmeldeanlagen für den Betriebsdienst ist lediglich die betriebliche Bewertung der Stellwerke (§ 2) maßgebend. | ||
§ 6 | Durchführung des Betriebes | |
Es gelten die „Richtlinien für die Durchführung des Betriebes auf Bahnhofsstrecken“ (Min Erl – 24 Bavf 532 – vom 8. Juli 1944). |