Richtlinien für Fahrschautafeln

Für die Herstellung neuer Fahrschautafeln gel­ten ge­mäß Ver­fü­gung 60 Ssb 798 des RVM vom 24. Ok­to­ber 1941 fort­an die nach­fol­gen­den Richt­li­nien. Et­wa­ige durch be­son­de­re Ver­hält­nis­se be­ding­te Ab­wei­chun­gen sind bei Vor­la­ge der Ent­wür­fe zu be­grün­den.

Richtlinien für Fahrschautafeln
(Ausgabe Oktober 1941)

I. Allgemeines

§ 1. Zweck und Anwendungsbereich

  1. Fahrschautafeln dienen dazu, dem Fahr­dienst­lei­ter oder Stell­werks­wär­ter den Be­setzt­zu­stand von Glei­sen, Wei­chen und an­schlie­ßen­den Stre­cken­ab­schnit­ten, die Stel­lung von Haupt­sig­na­len, Gleis­sperr­sig­na­len und Vor­rück­sig­na­len so­wie der Er­laub­nis­fel­der der Stre­cken­blockung ein­glei­si­ger Bah­nen durch Licht­zei­chen zu mel­den. Fer­ner kann an ih­nen an­ge­zeigt wer­den, ob zwei­sei­tig be­an­spruch­te Schutz­wei­chen (Zwie­schutz­wei­chen) um­zu­le­gen sind.
     
  2. Fahrschautafeln kommen für ausgedehnte und un­über­sicht­li­che Stell­werks­be­zir­ke mit star­kem Ver­kehr so­wie für Stell­wer­ke von Tun­nel­bah­nen in Be­tracht.

§ 2. Allgemeine Anordnung

Die Fahrschautafeln sind so anzuordnen, daß sie von al­len Stell­werks­be­dien­ste­ten gut be­ob­ach­tet wer­den kön­nen. Ist die An­brin­gung über den Fen­stern be­ab­sich­tigt, so ist beim Bau des Stell­werks­ge­bäu­des da­für zu sor­gen, daß zwi­schen Fen­ster und De­cke des Stell­werks­rau­mes ge­nü­gend Platz vor­han­den ist. Hat die Fahr­schau­ta­fel nur ge­rin­ge Aus­deh­nung und wird das He­bel­werk nur von ei­nem Mann be­dient, so kann die Ta­fel auch hin­ter dem He­bel­werk nach Bild 1 an­ge­bracht wer­den.

Bild 1
Bild 1

§ 3. Ausbildung der Lichtzeichen

  1. Der Besetzungszustand der Gleise wird durch far­bi­ge Glas­strei­fen an­ge­zeigt. Die­se leuch­ten
    a) grün, wenn das Gleis frei und kei­ne Fahr­stra­ße ein­ge­stellt ist,
    b) gelb, wenn eine Fahr­stra­ße ein­ge­stellt, das Gleis aber noch nicht be­setzt ist,
    c) rot, wenn das Gleis be­setzt ist (Bild 2).

    Bild 2Gleis frei, keine Fahr­stra­ße ein­ge­stellt
    Bild 2Fahrstraße eingestellt, Gleis frei
    Bild 2Fahrstraße eingestellt, Gleis­ab­schnitt vom Zug be­setzt
    Bild 2Gleisabschnitt von Ran­gier­ab­tei­lung oder Fahr­zeug be­setzt
    Bild 2

  2. Die jeweilige Einstellung der über­wach­ten Wei­chen ist er­kenn­bar zu ma­chen. Bei un­be­setz­ter und un­ver­schlos­se­ner Wei­che leuch­tet da­her der dem un­be­fahr­ba­ren Wei­chen­strang ent­spre­chen­de Strei­fen gar nicht oder schwä­cher als der an­de­re. Der dem be­fahr­ba­ren Wei­chen­strang ent­spre­chen­de Strei­fen leuch­tet gelb, wenn die Fahr­stra­ße ein­ge­stellt, und rot wenn die Wei­che be­setzt ist.
     
  3. Sind Zwieschutzweichen (zweiseitig be­an­spruch­te Schutz­wei­chen) vor­han­den, so blin­ken die zu­ge­hö­ri­gen Leucht­strei­fen, wenn eine Fahr­stra­ße ein­ge­stellt wird, für die die Zwie­schutz­wei­che um­ge­legt wer­den soll, aber noch nicht um­ge­legt wor­den ist.
     
  4. Hauptsignale sind durch Lämpchen in der Far­be der Nacht­sig­na­le an­zu­zei­gen (Bild 3).

    Bild 3
    Bild 3

  5. Die Stellung der Gleissperrsignale ist durch ei­nen waa­ge­rech­ten oder schrä­gen wei­ßen Strei­fen im Sinn­bild ei­nes Gleis­sperr­sig­nals an­zu­zei­gen. Wenn not­wen­dig, ist auch die Stel­lung der Vor­rück­sig­na­le und zwar durch drei wei­ße Licht­punk­te im Sinn­bild ei­nes Ve 6 wie­der­zu­ge­ben (Bild 4).

    Bild 4
    Bild 4

  6. Die Stellung der Vorsignale, Zwi­schen­sig­na­le, Zu­satz­zei­chen und Rich­tungs­an­zei­ger ist nicht dar­zu­stel­len.
     
  7. Der Besetzungszustand der an­schlie­ßen­den Stre­cken­ab­schnit­te ist, wenn die tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen es ge­stat­ten (vgl. § 4 (6)), durch kur­ze Leucht­strei­fen an­zu­zei­gen, wo­bei ein grün leuch­ten­der Strei­fen ei­nen frei­en, ein rot leuch­ten­der Strei­fen ei­nen be­setz­ten Block­ab­schnitt be­deu­tet. Die Rich­tung der Zug­fahr­ten ist durch rot leuch­ten­de Pfei­le an­zu­zei­gen. So­weit er­for­der­lich, kön­nen auch meh­re­re Stre­cken­ab­schnit­te ei­ner Fahr­rich­tung wie­der­ge­ge­ben wer­den.

    Bei eingleisigen Bahnen mit Stre­cken­blockung kann auch die Stel­lung der Er­laub­nis­fel­der an­ge­zeigt wer­den, was be­son­ders dann in Fra­ge kommt, wenn die Fahr­schau­ta­fel im Be­fehls­stell­werk, die Er­laub­nis­fel­der im Wär­ter­stell­werk un­ter­ge­bracht sind. Bei ge­block­tem Er­laub­nis­ab­ga­be­feld oder ent­block­tem Er­laub­nis­em­pfangs­feld er­scheint dann ne­ben dem Gleis­strei­fen ein gelb leuch­ten­der Pfeil, der die Rich­tung der er­laub­ten Zug­fahrt an­zeigt (Bild 5).

    Bild 5
    Bild 5 – Eingleisige Stre­cke durch ei­nen Zug nach C be­setzt, Ge­gen­fahrt be­reits an­ge­nom­men (spit­ze Kreu­zung in C)

II. Bauvorschriften

§ 4. Steuerung der Lichtzeichen

  1. Die Lichtzeichen für den Be­set­zungs­zu­stand der Glei­se sind von den Gleis­schal­tern der iso­lier­ten Schie­nen­stre­cken oder den Zähl­wer­ken der Achs­zähl­ein­rich­tun­gen zu steu­ern. Die Gleis­schal­ter müs­sen stän­dig ein­ge­schal­tet sein.
     
  2. Die Zeichen für den Besetzungszustand der Wei­chen wer­den durch die Mag­ne­te der He­bel­sper­ren oder, wenn au­ßer der Iso­lier­stre­cke für die Wei­chen­he­bel­sper­ren noch eine be­son­de­re Iso­lier­stre­cke für die Be­setzt­mel­dung der Wei­che vor­han­den ist, durch be­son­de­re Mag­net­schal­ter be­tä­tigt. Die He­bel­sperr­mag­ne­te oder die be­son­de­ren Mag­net­schal­ter müs­sen dau­ernd ein­ge­schal­tet sein.
     
  3. Die Blinkzeichen für Zwieschutzweichen sind durch Kon­tak­te an den Fahr­stra­ßen ein­zu­schal­ten, bei de­nen die Zwie­schutz­wei­chen um­ge­stellt wer­den sol­len, aber nicht fest­ge­legt wer­den kön­nen. Au­ßer­dem ist der Strom über ei­nen Kon­takt am He­bel der Zwie­schutz­wei­che zu füh­ren, so daß das Blink­zei­chen nicht er­scheint oder er­lischt, wenn die Wei­che die rich­ti­ge Lage ein­nimmt oder in sie ge­bracht wird.
     
  4. Die Meldelampen der Hauptsignale wer­den, wenn es sich um Form­sig­na­le han­delt, durch Kon­tak­te am Sig­nal­rück­mel­der zum Auf­leuch­ten ge­bracht. Bei Licht­ta­ges­sig­na­len lie­gen die Mel­de­lam­pen in den Strom­krei­sen der Sig­nal­lam­pen, oder es sind Licht­über­wa­chungs­mag­net­schal­ter vor­han­den, die die Mel­de­lam­pen steu­ern.
     
  5. Vorrücksignalzeichen werden entweder durch Mag­net­schal­ter im Strom­kreis der Sig­nal­lam­pen oder durch Strom­wand­ler, de­ren Un­ter­span­nungs­wick­lung im Strom­kreis der Sig­nal­lam­pen liegt und de­ren Ober­span­nungs­wick­lung die Mel­de­lam­pen speist, ein­ge­schal­tet.
     
  6. Die Lichtzeichen für den Besetztzustand der Stre­cken­ab­schnit­te sind durch Gleis­schal­ter­kon­tak­te der Iso­lier­stre­cken (Zähl­werks­kon­tak­te der Achs­zähl­ein­rich­tun­gen) oder in an­de­rer ge­eig­ne­ter Wei­se durch die Gleis­ab­schnit­te selbst zu steu­ern. Die Steue­rung der Licht­zei­chen le­dig­lich durch Kon­tak­te an den Stre­cken­fel­dern oder durch die zur Stre­cken­blockung ge­hö­ri­gen Zug­ein­wir­kun­gen kommt nicht in Fra­ge.
     
  7. Die Zeichen für die Stellung der Er­laub­nis­fel­der wer­den durch Rie­gel­stan­gen­kon­tak­te be­tä­tigt.

§ 5. Speisung

  1. Die Lichtzeichen der Fahr­schau­ta­feln sind in der Re­gel mit Wech­sel­strom zu spei­sen, der über ei­nen Um­span­ner aus dem Licht­netz ent­nom­men wird. Be­züg­lich der Spei­sung der Mel­de­lam­pen für Licht­ta­ges­sig­na­le vgl. § 4 (4).
     
  2. Der Speisestrom muß vom Netz vor der Haupt­schalt­ta­fel des Bahn­hofs ent­nom­men wer­den, da­mit die Fahr­schau­ta­feln von den übri­gen Strom­ent­nah­me­stel­len des Bahn­hofs un­ab­hän­gig sind.
     
  3. Als Ersatzstromquelle ist die für die son­sti­gen elek­tri­schen An­la­gen des be­tref­fen­den elek­tri­schen oder me­cha­ni­schen Stell­werks vor­han­de­ne Sam­mler­bat­te­rie zu be­nut­zen. Die Mel­de­lam­pen für Licht­ta­ges­sig­na­le be­dür­fen, wenn sie mit den Sig­nal­lam­pen in Rei­he ge­schal­tet sind, kei­ner be­son­de­ren Er­satz­strom­quel­le.
     
  4. Die Spannung der Lampen soll am Tage etwa 24 V be­tra­gen. Bei Nacht muß die Lam­pen­span­nung durch ei­nen Dun­kel­schal­ter mit zwei Stel­lun­gen (Tag und Nacht) her­ab­ge­setzt wer­den kön­nen. Zu die­sem Zwecke ist der Spei­se­um­span­ner mit ent­spre­chen­den An­zap­fun­gen auf der Un­ter­span­nungs­sei­te zu ver­se­hen. Die Span­nung der mit den Sig­nal­lam­pen in Rei­he lie­gen­den Mel­de­lam­pen für die Licht­ta­ges­sig­na­le rich­tet sich nach de­ren Lam­pen­span­nung.
     
  5. Als Lampen sind farbige 24V/3W-Lampen mit Swan­sockel zu ver­wen­den. Die Lam­pen der Gleis­strei­fen sind ne­ben­ein­an­der zu schal­ten.
     
  6. Als Blinker, für die Lichtzeichen der Zwie­schutz­wei­chen sind Mag­net-, Mo­tor- oder Queck­sil­ber­blin­ker ein­fa­cher Bau­form zu wäh­len.

§ 6. Sonstige Bauvorschriften

  1. Die Vorderwand der Fahrschautafeln soll aus Stahl­blech be­ste­hen. Sie muß im gan­zen oder in ein­zel­nen Tei­len auf­klapp­bar sein, da­mit durch­ge­brann­te Lam­pen leicht aus­ge­wech­selt wer­den kön­nen.
     
  2. Für gute Ausleuchtung der Gleisstreifen ist zu sor­gen. Zu die­sem Zwecke sind die Lam­pen für die Gleis­strei­fen in in­nen weiß ge­stri­che­nen Kam­mern an­zu­ord­nen, die durch die Ta­fel­rück­wand und Trenn­wän­de zwi­schen Vor­der- und Rück­wand ge­bil­det wer­den.
     
  3. Der Lampenkasten der Fahrschautafeln ist aus­rei­chend zu ent­lüf­ten.
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Letzte Änderung am 22.12.2003
© Steffen Buhr