Grundsätze für die Verwendung von Ausnahmezeichen

Aus der Verfügung der Deutschen Reichsbahn (Ei­sen­bahn­ab­tei­lun­gen des RVM) 80 Sss 384 vom 19. No­vem­ber 1937

Die „Grundsätze für die Verwendung von Aus­nah­me­zei­chen zur Re­ge­lung der Ge­schwin­dig­keit bei mehr­flüg­li­gem Sig­nal­bild“ ha­ben die in der An­la­ge ab­ge­druck­te end­gül­ti­ge Fas­sung er­hal­ten. Von den mit Ver­fü­gung 80 Sss 375 vom 2. Sep­tem­ber 1937 über­sand­ten „Vor­läu­fi­gen Grund­sät­zen für die Ver­wen­dung von Aus­nah­me­zei­chen“, die als über­holt an­zu­se­hen sind, un­ter­schei­den sich die end­gül­ti­gen Grund­sät­ze da­durch, daß das ur­sprüng­lich vor­ge­se­he­ne Null­zei­chen durch ein an­de­res Zei­chen er­setzt wor­den ist. Fer­ner sind die Be­stim­mun­gen über die Ver­wen­dung der um­ge­kehr­ten Tor­ta­fel ge­än­dert und neue Be­stim­mun­gen über die Kenn­zeich­nung ei­ner Ein­fahrt in ein Stumpf­gleis, die Mit­be­nut­zung der Aus­nah­me­zei­chen zur Kenn­zeich­nung der Stre­cken­rich­tung so­wie über die An­wen­dung der Aus­nah­me­zei­chen bei Er­satz­fahr­we­gen auf­ge­nom­men wor­den. Hin­zu­ge­tre­ten ist fer­ner die Be­stim­mung, daß drit­te Sig­nal­flü­gel, ver­stell­ba­re Ge­schwin­dig­keits­be­schrän­kungs­ta­feln usw, so­weit sie durch die Auf­stel­lung der Aus­nah­me­zei­chen ent­behr­lich wer­den, zu be­sei­ti­gen sind.
 

Grundsätze für die Verwendung von Aus­nah­me­zei­chen zur Re­ge­lung der Ge­schwin­dig­keit bei mehr­flüg­li­gem Sig­nal­bild

Ausgabe November 1937

§ 1 – Form und Bedeutung der Aus­nah­me­zei­chen

  1. Im Regelfall ist in einem durch ein mehr­flüg­li­ges Sig­nal­bild ge­kenn­zeich­ne­ten Fahr­weg im Wei­chen­be­reich eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 40 km/h zu­läs­sig. Als An­fang des Wei­chen­be­reichs gilt das Haupt­sig­nal. Als Ende des Wei­chen­be­reichs gilt:

    a) bei Einfahrten das Ende des Ein­fahr­wegs,
    b) bei Ausfahrten und Durch­fahr­ten die letz­te da­bei zu durch­fah­ren­de Wei­che des Bahn­hofs oder der Ab­zweig­stel­le.
  2. Wo bezüglich der Höchst­ge­schwin­dig­keit oder der Gren­zen des Wei­chen­be­reichs eine vom Re­gel­fall (Zif­fer 1) ab­wei­chen­de Re­ge­lung be­steht, wird dies durch Aus­nah­me­zei­chen an­ge­zeigt.

    Hierbei ist davon auszugehen, daß bei der Fahrt durch den ge­krümm­ten Zweig ei­ner Wei­che fol­gen­de Ge­schwin­dig­keits­gren­zen ein­zu­hal­ten sind:

    a) Weichen mit mindestens 500 m Halb­mes­ser
    (Gattung A) 60 km/h,
    b) Weichen mit mindestens 190 aber we­ni­ger als 500 m Halb­mes­ser
    (Gattung B) 40 km/h,
    c) Weichen mit weniger als 190 m Halb­mes­ser
    (Gattung C) 30 km/h.

    Liegen in der gleichen Fahrstraße mehrere ver­schie­den­ar­ti­ge Wei­chen, z. B. sol­che der Gat­tun­gen A und B, hin­ter­ein­an­der, so ist für die in der Fahr­stra­ße ein­zu­hal­ten­de Ge­schwin­dig­keit die Wei­che mit dem ge­ring­sten Halb­mes­ser maß­ge­bend. Die be­tref­fen­de Fahr­stra­ße ist also als mit ei­ner Wei­che von die­sem Halb­mes­ser ab­zwei­gend an­zu­se­hen.

    Die Gattungszeichen A, B oder C sind in den Stell­werks­la­ge­plä­nen bei je­der in ei­ner Fahr­stra­ße lie­gen­den Wei­che ein­zu­schrei­ben.

  3. Im Regelfall (Ziffer 1) werden keine be­son­de­ren Zei­chen an­ge­wen­det. Nur aus­nahms­wei­se er­scheint beim Re­gel­fall das un­ter 5 b auf­ge­führ­te Zei­chen (vgl. § 3 (2)).

  4. Die Ausnahmezeichen gelten nur für Fahr­we­ge, die durch das mehr­flüg­li­ge Sig­nal­bild am Haupt­sig­nal ge­kenn­zeich­net wer­den. Für Fahr­we­ge, die durch das ein­flü­gli­ge Sig­nal­bild ge­kenn­zeich­net wer­den, sind sie ohne Be­deu­tung. Die Zei­chen er­schei­nen als wei­ße Bil­der auf schwar­zem Grun­de. Bei den un­ver­stell­ba­ren Zei­chen er­hält die schwar­ze Grund­flä­che einen ro­ten Rand.

  5. Die Ausnahmezeichen mit Ge­schwin­dig­keits­an­ga­be be­ste­hen aus zwei über­ein­an­der­ste­hen­den Tei­len. Der obe­re Teil zeigt an, wo der An­fang des Wei­chen­be­reichs an­zu­neh­men ist.

    weißer Kreis auf schwarzem, quadratischem Grund Als Anfang des Weichenbereichs gilt das Haupt­sig­nal weißes Dreieck, Spitze rechts auf schwarzem, quadratischem Grund Als Anfang des Weichenbereichs gilt eine Tor­ta­fel hin­ter dem Haupt­sig­nal

    Der untere Teil zeigt die zulässige Höchst­ge­schwin­dig­keit im Wei­chen­be­reich an.

    weißer, senkrechter Strich auf schwarzem, quadratischem Grund60 km/h weißer, mit 45° fallender Strich auf schwarzem, quadratischem Grund40 km/h weißer, waagerechter Strich auf schwarzem, quadratischem Grund30 km/h

    Dementsprechend werden zu­sam­men­ge­setz­te Zei­chen mit fol­gen­der Be­deu­tung ver­wen­det:

    a)weißer Kreis über senkrechtem weißem Strich auf schwarzem, rechteckigem Grund Als Anfang des Wei­chen­be­reichs gilt das Haupt­sig­nal.
    Im Weichenbereich ist eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 60 km/h zu­läs­sig.
    b)Kreis über 45°-Strich auf rechteckigem Grund Als Anfang des Weichenbereichs gilt das Haupt­sig­nal. (Nur in
    besonderen
    Fällen zu
    verwenden)
    Im Weichenbereich ist eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 40 km/h zu­läs­sig.
    c) Kreis über waagerechtem Strich Als Anfang des Wei­chen­be­reichs gilt das Haupt­sig­nal.
    Im Weichenbereich ist eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 30 km/h zu­läs­sig.
    d) Dreieck über senkrechtem Strich Als Anfang des Wei­chen­be­reichs gilt die Tor­ta­fel hin­ter dem Haupt­sig­nal.
    Im Weichenbereich ist eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 60 km/h zu­läs­sig.
    e) Dreieck über 45°-Strich Als Anfang des Wei­chen­be­reichs gilt die Tor­ta­fel hin­ter dem Haupt­sig­nal.
    Im Weichenbereich ist eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 40 km/h zu­läs­sig.
    f) Dreieck über waagerechtem Strich Als Anfang des Wei­chen­be­reichs gilt die Tor­ta­fel hin­ter dem Haupt­sig­nal.
    Im Weichenbereich ist eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 30 km/h zu­läs­sig.
  6. Durch weitere Zeichen ohne Ge­schwin­dig­keits­an­ga­be (Tor­ta­fel und um­ge­kehr­te Tor­ta­fel) wer­den in be­stimm­ten Fäl­len die Gren­zen des Wei­chen­be­reichs an­ge­zeigt.

    a) Tortafel oben ausgerundetes weißes A ohne QuerstrichAnfang des Wei­chen­be­reichs in den Fäl­len 5 d) bis f)
    b) Umgekehrte Tortafel senkrecht gespiegelte TortafelEnde des Wei­chen­be­reichs in be­son­de­ren Fäl­len
  7. Die unter Ziffer 5 a) bis f) genannten Zei­chen sind ver­stell­bar oder un­ver­stell­bar. Die Tor­ta­fel und die um­ge­kehr­te Tor­ta­fel sind stets un­ver­stell­bar. Die ver­stell­ba­ren Zei­chen sind bei Halt­stel­lung und bei ein­flü­gli­gem Sig­nal­bild nicht sicht­bar.

  8. Die verstellbaren Zeichen sowie die Tor­ta­fel wer­den bei Dun­kel­heit be­leuch­tet, im übri­gen blei­ben die Zei­chen in der Re­gel un­be­leuch­tet. Be­leuch­tet wer­den auch die vor­über­ge­hend auf­ge­stell­ten Zei­chen (vgl. § 3 (2), zwei­ter Ab­satz).

  9. Die verstellbaren Zeichen werden auch in me­cha­ni­schen Stell­wer­ken elek­trisch (mit Netz­strom) ge­stellt.

§ 2 – Darstellung der Ausnahmezeichen in den Stell­werks­plä­nen

  1. Ausnahmezeichen sind in den Stell­werks­plä­nen durch die Buch­sta­ben Fw zu be­zeich­nen, de­nen er­for­der­li­chen­falls eine rö­mi­sche Ord­nungs­num­mer bei­zu­fü­gen ist (z. B. Fw II, Fw III usw.).

  2. Unverstellbare Ausnahmezeichen sind im La­ge­plan dar­zu­stel­len

    a) als umrahmte Quadrate, wenn sie nur ein Sig­nal­zei­chen tra­gen (Abb. 1),
    b) als umrahmte Recht­ecke, wenn an ih­nen 2 Sig­nal­zei­chen über­ein­an­der er­schei­nen (Abb. 2).

    Die Signalzeichen sind in das Quadrat oder Recht­eck ein­zu­tra­gen.

    Abb. 1
    Tortafel schematische Tortafel und umgekehrte Tortafel liegend mit Fuß links
    Umgekehrte Tortafel
     
    Abb. 2
    Unverstellbare Ausnahmezeichen Kreis mit 60, Dreieck mit 40, beide liegend mit Fuß links
  3. Ein verstellbares Ausnahmezeichen ist im La­ge­plan als ein­fa­ches (nicht um­rahm­tes) Recht­eck dar­zu­stel­len (Abb. 3).

    Abb. 3
    Verstellbares Ausnahmezeichen leere Tafel liegend mit Fuß links

    Für jedes verstellbare Ausnahmezeichen ist an ge­eig­ne­ter Stel­le des La­ge­plans eine be­son­de­re Skiz­ze an­zu­brin­gen, aus der er­sicht­lich ist, wel­che Sig­nal­bil­der bei den ver­schie­de­nen Fahr­we­gen er­schei­nen sol­len (Abb. 4).

    Abb. 4
    Beispiel für die Sonderskizze
    für ein verstellbares
    Ausnahmezeichen
    (2)(3)(4)(5)
    Kreis Kreis Dreieck Dreieck
    senkrechter Strich 45°-Strich 45°-Strich senkrechter Strich

§ 3 – Anwendung der Ausnahmezeichen

  1. Die in § 1 unter 5 a) und c) ge­nann­ten Aus­nah­me­zei­chen mit Ge­schwin­dig­keits­an­ga­be wer­den bei Fahr­we­gen ver­wen­det, de­ren er­ste Ver­zwei­gungs­wei­che höch­stens 500 m hin­ter dem zu­ge­hö­ri­gen Haupt­sig­nal liegt (Früh­ab­len­kung). Die in § 1 5 d) bis f) ge­nann­ten Zei­chen wer­den bei Fahr­we­gen ver­wen­det, de­ren er­ste Ver­zwei­gungs­wei­che mehr als 500 m hin­ter dem zu­ge­hö­ri­gen Haupt­sig­nal liegt (Spät­ab­len­kung).

  2. Das unter 5 b) genannte Zeichen wird nur dann ver­wen­det, wenn bei ei­ner Fahr­weg­ver­zwei­gung für ein­zel­ne Fahr­we­ge be­züg­lich der Höchst­ge­schwin­dig­keit oder der Gren­zen des Wei­chen­be­reichs eine vom Re­gel­fall (§ 1 (1)) ab­wei­chen­de und durch das ent­spre­chen­de Aus­nah­me­zei­chen an­ge­zeig­te Re­ge­lung be­steht, für die übri­gen Fahr­we­ge da­ge­gen nicht. Das un­ter 5 b) ge­nann­te Zei­chen kenn­zeich­net als­dann die letzt­ge­nann­ten Fahr­we­ge.
    Das unter 5 b) genannte Zeichen wird ferner vor­über­ge­hend auf­ge­stellt, wenn an ei­ner Stel­le be­züg­lich der Höchst­ge­schwin­dig­keit oder der Gren­zen des Wei­chen­be­reichs eine be­son­de­re durch das ent­spre­chen­de Aus­nah­me­zei­chen an­ge­zeig­te Re­ge­lung be­steht, und die­se be­son­de­re Re­ge­lung aus ir­gend­wel­chen Grün­den wie­der auf­ge­ge­ben wird.

  3. Die Tortafel (§ 1(6 a)) findet in al­len Fäl­len An­wen­dung, in de­nen Spät­ab­len­kung (1) vor­liegt. Die Auf­stel­lung ei­ner um­ge­kehr­ten Tor­ta­fel (§ 1 (6b)) kommt in Fra­ge, wenn die Ge­schwin­dig­keits­be­schrän­kung schon vor dem Ende des Ein­fahr­we­ges oder bei Aus- und Durch­fahr­ten vor der letz­ten Wei­che des Bahn­hofs oder der Ab­zweig­stel­le en­det.

  4. Es werden angeordnet

    a) die in § 1 unter 5 a) bis f) auf­ge­führ­ten Zei­chen 400 m vor dem Haupt­sig­nal,
    b) die Tortafel (§ 1 (6 a)) min­de­stens 400 aber höch­stens 600 m hin­ter dem Haupt­sig­nal, je­doch min­de­stens 100 m vor der er­sten Ver­zwei­gungs­wei­che der Spät­ab­len­kungs­grup­pe,
    c) die umgekehrte Tor­ta­fel (§ 1 (6 b)) am Ende des Gleis­ab­schnit­tes, für den die Ge­schwin­dig­keits­be­gren­zung be­steht.

    Die unter a) genannten Zeichen werden in Aus­nah­me­fäl­len am Haupt­sig­nal wie­der­holt.

  5. Um zu vermeiden, daß ein Zug, dessen Fahr­weg als Früh­ab­len­kung oder über­haupt nicht zu kenn­zeich­nen ist, an ei­ner Tor­ta­fel vor­über­fah­ren muß, die nicht für ihn gilt, kann aus­nahms­wei­se auch ein Fahr­weg, des­sen er­ste Ver­zwei­gungs­wei­che mehr als 500 m hin­ter dem Haupt­sig­nal liegt, als Früh­ab­len­kung be­han­delt wer­den, wenn es nach Lage der ört­li­chen Ver­hält­nis­se nicht mög­lich ist, die Tor­ta­fel hin­ter dem Merk­zei­chen der Früh­ab­len­kungs­wei­che, aber min­de­stens 100 m vor der Spit­ze der Spät­ab­len­kungs­wei­che an­zu­ord­nen (Abb. 5).

    Abb. 5
    Annahmen: Abstand x nicht mehr als 500 m,
       " y mehr als 500 m,
       " z weniger als 100 m.

    Fahrweg A²(3) wird aus­nahms­wei­se als Früh­ab­len­kung ge­kenn­zeich­net, ob­wohl sei­ne er­ste Ver­zwei­gungs­wei­che mehr als 500 m hin­ter dem Haupt­sig­nal liegt.
    schematisches Lageplanbeispiel mit Vor- und Einfahrsignal und zwei Weichen

  6. Die Zahl der Ausnahmezeichen ist auf das un­be­dingt er­for­der­li­che Maß ein­zu­schrän­ken. In er­ster Li­nie kom­men Punk­te in Fra­ge, an de­nen durch­fah­ren­de Schnell­zü­ge plan­mä­ßig durch den ge­krümm­ten Zweig von Wei­chen fah­ren müs­sen. Fer­ner sind vor­zugs­wei­se zu be­rück­sich­ti­gen Ab­zweig­stel­len auf frei­er Stre­cke, wenn die ab­zwei­gen­de Stre­cke einen leb­haf­ten Ver­kehr be­sitzt. Da­ge­gen ist bei Ein­fahr­ten in Über­ho­lungs­glei­se, die nur für ein­zel­ne oder we­ni­ger wich­ti­ge Züge be­nutzt wer­den, Zu­rück­hal­tung am Plat­ze. Als Er­gän­zung von Aus­fahr­sig­na­len kommt die Auf­stel­lung von Aus­nah­me­zei­chen nur dann in Fra­ge, wenn da­durch die Aus­fahrt von Zü­gen be­schleu­nigt wer­den kann.

    Ausnahmezeichen müssen jedoch vor­ge­se­hen wer­den in al­len Fäl­len, in de­nen die Höchst­ge­schwin­dig­keit auf we­ni­ger als 40 km/h be­grenzt wer­den muß. Da­ge­gen kom­men sie nicht in Fra­ge für Fahr­we­ge, in de­nen über­gangs­wei­se statt des zwei­flüg­li­gen das ein­flü­gli­ge Sig­nal­bild in Ver­bin­dung mit ei­ner am Vor­sig­nal an­ge­ord­ne­ten Ge­schwin­dig­keits­be­gren­zungs­ta­fel zur Kenn­zeich­nung ei­ner Ge­schwin­dig­keits­be­gren­zung ver­wen­det ist (vgl. Über­gangs­maß­nah­men bei Ein­füh­rung der „Vor­läu­fi­gen Grund­sät­ze für die Ver­wen­dung von ein- und mehr­flüg­li­gen Haupt­sig­na­len“ – An­la­ge 2 zur Ver­fü­gung – 80 Sss 109 – vom 15. Mai 1930 und ESO AB 247).

  7. Es muß versucht werden, möglichst mit un­ver­stell­ba­ren Zei­chen aus­zu­kom­men. In al­len Fäl­len, in de­nen meh­re­re durch das mehr­flüg­li­ge Sig­nal­bild am Haupt­sig­nal ge­kenn­zeich­ne­ten Fahr­we­ge vor­han­den sind, ist da­her zu prü­fen, ob es be­trieb­lich trag­bar ist, für alle ab­zwei­gen­den Fahr­we­ge die glei­che Ge­schwin­dig­keits­gren­ze fest­zu­set­zen (Abb. 6 bis 10). Im Stell­werks­la­ge­plan ist zu ver­mer­ken, für wel­che Fahr­we­ge eine Ge­schwin­dig­keits­gren­ze fest­ge­legt ist, die nied­ri­ger ist als die­je­ni­ge, die den vor­han­de­nen Wei­chen­halb­mes­sern ent­spre­chen wür­de.

    Abb. 6
    Annahmen:
    a) Abstand y beträgt nicht mehr als 500 m.
    b) Es ist betrieblich tragbar, auch für den Ein­fahr­weg A²(2) die Ge­schwin­dig­keits­gren­ze 40 km/h fest­zu­set­zen. (Kein Aus­nah­me­zei­chen er­for­der­lich)
    schematisches Lageplanbeispiel mit Vor- und Einfahrsignal und zwei Weichen
    Abb. 7
    Annahmen:
    a) Abstand y beträgt mehr als 500 m.
    b) Es ist betrieblich tragbar, auch für den Ein­fahr­weg A²(2) die Ge­schwin­dig­keits­gren­ze 40 km/h fest­zu­set­zen. (Un­ver­stell­ba­res Aus­nah­me­zei­chen Fw I und Tor­ta­fel Fw II er­for­der­lich)
    schematisches Lageplanbeispiel mit Vor- und Einfahrsignal und zwei Weichen
    Abb. 8
    Annahmen:
    a) Abstand y beträgt nicht mehr als 500 m.
    b) Für den Fahrweg A²(2) muß die Ge­schwin­dig­keits­gren­ze 60 km/h, für den Fahr­weg A²(3) die Ge­schwin­dig­keits­gren­ze 60 km/h fest­ge­setzt wer­den. (Ver­stell­ba­res Aus­nah­me­zei­chen er­for­der­lich)
    schematisches Lageplanbeispiel mit Vor- und Einfahrsignal und zwei Weichen
    (2)(3)
    Signalbilder am Aus­nah­me­zei­chen: Kreis Kreis
    senkrechter Strich 45°-Strich
    Abb. 9
    Annahmen:
    a) Abstand x beträgt mehr als 500 m.
    b) Für den Fahrweg A²(2) muß die Ge­schwin­dig­keits­gren­ze 60 km/h, für den Fahr­weg A²(3) die Ge­schwin­dig­keits­gren­ze 60 km/h fest­ge­setzt wer­den. (Ver­stell­ba­res Aus­nah­me­zei­chen Fw I und un­ver­stell­ba­re Tor­ta­fel Fw II er­for­der­lich)
    schematisches Lageplanbeispiel mit Vor- und Einfahrsignal und zwei Weichen
    (2)(3)
    Signalbilder am Fw I: Dreieck Dreieck
    senkrechter Strich 45°-Strich
    Abb. 10
    Annahmen:
    a) Abstand x beträgt nicht mehr als 500 m.
    b) Abstand y mehr als 500 m.
    c) Es ist betrieblich nicht trag­bar, für einen Fahr­weg eine nied­ri­ge­re Ge­schwin­dig­keits­gren­ze fest­zu­set­zen als nach den Wei­chen­halb­mes­sern zu­läs­sig ist. (Ver­stell­ba­res Aus­nah­me­zei­chen Fw I und un­ver­stell­ba­re Tor­ta­fel Fw II er­for­der­lich)
    schematisches Lageplanbeispiel mit Vor- und Einfahrsignal und vier Weichen
    (2)(3)(4)(5)
    Signalbilder am Fw I: Kreis Kreis Dreieck Dreieck
    senkrechter Strich 45°-Strich senkrechter Strich 45°-Strich
  8. Zur Kennzeichnung einer Einfahrt in ein Stumpf­gleis (vgl. FV § 55 (2)) sind die Aus­nah­me­zei­chen sinn­ge­mäß zu ver­wen­den, so­fern die Ein­fahr­ge­schwin­dig­keit auf 30 km/h fest­ge­setzt wer­den kann.

    Muß die Einfahrgeschwindigkeit auf we­ni­ger als 30 km/h fest­ge­setzt wer­den, so ist au­ßer den Aus­nah­me­zei­chen eine ver­stell­ba­re, bei Dun­kel­heit zu be­leuch­ten­de Ge­schwin­dig­keits­be­schrän­kungs­ta­fel an­zu­ord­nen, die ih­ren Platz am Haupt­sig­nal er­hält.

  9. Wird bei Fahrwegverzweigungen, die am Bahn­hofs­aus­gang oder auf der frei­en Stre­cke lie­gen, das zwei­flüg­li­ge Sig­nal­bild für meh­re­re Stre­cken­rich­tun­gen be­nutzt, so ist eine be­son­de­re Kenn­zeich­nung der Stre­cken­rich­tung (durch Rich­tungs­an­zei­ger) nur dann er­for­der­lich, wenn die­se nicht be­reits an den ver­schie­de­nen Bil­dern der ver­stell­ba­ren Aus­nah­me­zei­chen er­kenn­bar sind.

  10. Für solche Ersatzfahrwege, die nach den „Grund­sät­zen für die Aus­füh­rung von Vor­sichts­maß­nah­men beim Be­fah­ren von Wei­chen­krüm­mun­gen von we­ni­ger als 1200 m Halb­mes­ser pp“ (Ver­fü­gung 80 Sss 258 vom 19. März 1935) durch Lang­sam­fahr­schei­be, An­fang- und End­schei­be zu kenn­zeich­nen sind, kommt die Ver­wen­dung von Aus­nah­me­zei­chen nicht in Fra­ge.

§ 4 – Änderung vorhandener Sig­nal­an­la­gen

Insoweit dritte Flügel am Hauptsignal, ver­stell­ba­re Ge­schwin­dig­keits­be­schrän­kungs­ta­feln und dergl. die bis­her zur Kenn­zeich­nung ver­schie­den­ar­ti­ger Fahr­we­ge (z. B. der Früh- und Spät­ab­len­kung) ver­wen­det wur­den, durch die Auf­stel­lung von Aus­nah­me­zei­chen ent­behr­lich wer­den, sind sie zu be­sei­ti­gen.


Die Grundsätze für Ausnahmezeichen wur­den mit Ver­fü­gung vom 17. März 1943 auf­ge­ho­ben und noch im sel­ben Jahr eine ge­än­der­te Fas­sung der Grund­sät­ze für die Ver­wen­dung ein- und zwei­flü­gli­ger Haupt­sig­na­le ein­ge­führt. Ab­wei­chun­gen von der Ge­schwin­dig­keits­be­schrän­kung auf 40 km/h bei Hp 2 wur­den nur noch in den Ab­schnitt 24 des An­hangs zu den Fahr­dienst­vor­schrif­ten auf­ge­nom­men, als An­fang des Wei­chen­be­reichs galt stets das Haupt­sig­nal, Stumpf­gleis­ein­fahr­ten wur­den durch Ge­schwin­dig­keits­be­schrän­kungs­ta­feln zu­sätz­lich ge­kenn­zeich­net. Grund wird das in die­ser Zeit auch in an­de­ren Be­rei­chen sicht­ba­re Be­stre­ben ge­we­sen sein, den all­ge­mei­nen Auf­wand zu ver­rin­gern.

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Letzte Änderung am 21.3.2014
© Steffen Buhr