Grundsätze für die Anordnung von Hauptsignalen
Nach Verfügung der Deutschen Reichsbahn (Eisenbahnabteilungen des Reichsverkehrsministeriums) 80 Sss 425 vom 24. Januar 1939 gelten fortan für die Anordnung von Hauptsignalen die unten abgedruckten Grundsätze.
Nachgenannte Erlasse und Verfügungen sind hierdurch überholt und werden daher aufgehoben:
a) | I D 20 457 vom 8. November 1906 (Sammlung von Erlassen und Verfügungen über das Sicherungswesen – SsV – Seite 286) betr. Aufstellung der Einfahrsignale und Sicherung der Fahrwege, |
b) | I Ct 3254 vom 9. Januar 1913 (SsV Seite 288) betr. Signale 6b auf Kreuzungsstationen der Nebenbahnen, |
c) | I 9 D 7205 vom 17. April 1913 (SsV Seite 288) betr. Ausfahrsignale auch für nicht regelmäßig benutzte Fahrwege, |
d) | 80 D 1535 vom 16. Februar 1925 betr. Änderung der preußisch-hessischen Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen, |
e) | 80 D 18 154 vom 18. Januar 1927 betr. Richtlinien für die Festsetzung der Gefahrpunkte bei Zugbeeinflussungen, |
f) | 80 Sss 48 vom 15. Januar 1929 (SsV Seite 283) betr. Höhe und Standort wichtiger Hauptsignale, |
g) | 80 Sss 89 vom 1. September 1929 (SsV Seite 285) betr. Sichtbarkeit der Hauptsignale, |
h) | 80 Sss 89 vom 23. April 1930 betr. Sichtbarkeit der Hauptsignale, |
i) | 80 Sss 200 vom 30. Dezember 1932 betr. Abstand der Hauptsignale vom Gefahrpunkt, |
k) | 80 Sss 311 vom 20. April 1936 und 21. Juli 1936 betr. Sichtbarkeit der Hauptsignale. |
Ferner sind die §§ 22 bis 27 der Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen (DV 427) unter Hinweis auf diese Verfügung zu streichen. Etwa bestehende anders lautende Verfügungen der ehemaligen Länderbahnen verlieren ebenfalls ihre Gültigkeit.
In der Hauptsache werden durch die Grundsätze nur die bereits bestehenden Bestimmungen unverändert zusammengefaßt. Sachliche Änderungen sind an folgenden Stellen vorgenommen worden:
- § 3 (4): Der seitliche Abstand des Hauptsignals vom zugehörigen Fahrgleis darf bei Rechtsstellung bis zu 10 m (bisher 8 m) betragen.
- § 6 (6): In dem Sonderfalle, in dem die Anordnung eines Gruppen-Ausfahrsignals dadurch bedingt ist, daß hinter dem Zusammenlauf der Ausfahrwege ein Bahnsteig liegt, dürfen zur Ergänzung des Ausfahrsignales nur noch Hauptsignale (keine Gleissperrsignale mehr) verwendet werden.
- § 10 (7): Die durch die Verfügung 80 D 18 154 vom 18. Januar 1927 bezüglich des Abstandes der Hauptsignale vom Gefahrenpunkt auf Strecken mit Zugbeeinflussung gegebenen erleichterten Bestimmungen werden aufgehoben.
- § 10 (10): Die für Einfahrsignale bezüglich des Abstandes vom Gefahrenpunkt gegebenen Bestimmungen werden unter gewissen Voraussetzungen auf Ausfahrsignale ausgedehnt.
Grundsätze für die Anordnung von Hauptsignalen
(Ausgabe 1939)
§ 1 Anwendung der Grundsätze
- Die Grundsätze sind beim Neubau und bei größeren Veränderungen von Gleis- und Sicherungsanlagen, sowie bei der Erneuerung von Sicherungsanlagen anzuwenden. Sie gelten uneingeschränkt für Hauptbahnen und solche Nebenbahnen, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden; für die übrigen Nebenbahnen gelten sie mit den durch die Grundsätze für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen festgesetzten Einschränkungen.
- Die vorliegenden Grundsätze werden ergänzt durch die
a) | Grundsätze für die Verwendung von ein- und zweiflügligen Hauptsignalen (Verf. 80 Sss 277 vom 25. Juli 1938), |
b) | Grundsätze für die Verwendung von Ausnahmezeichen zur Regelung der Geschwindigkeit bei mehrflügligem Signalbild (Verf. 80 Sss 384 vom 19. November 1937), |
c) | Grundsätze für die Anordnung von Nachrücksignalen (Verf. 80 Sss 31 vom 3. Mai 1928), |
d) | Grundsätze für die Anordnung von Vorsignalen (Verf. 80 Ssb 657 vom 2. November 1938), |
e) | Grundsätze für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen (Verf. 80 Sss 171 vom 20. Februar 1935 und 80 Sss 382 vom 7. September 1937), |
f) | Grundsätze für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen (Verf. 80 Ssb 654 vom 16. August 1938). |
§ 2 Allgemeines
- Als Hauptsignale sind in der Regel Formsignale nach den Grundsätzen für die Verwendung von ein- und zweiflügligen Hauptsignalen zu verwenden. Auf welchen Strecken Lichttagessignale einzuführen sind, bestimmt der Reichsverkehrsminister.
- Die Verwendung eines Lichttagessignals auf einer Strecke mit Formsignalen bedarf in jedem Einzelfalle der Zustimmung des Reichsverkehrsministers. Wird ein Hauptsignal als Lichttagessignal ausgebildet, so muß für das zugehörige Vorsignal die gleiche Signalform vorgesehen werden.
§ 3 Standort und Höhe der Hauptsignale
- Hauptsignale sind in der Regel unmittelbar rechts neben dem zugehörigen Fahrgleise aufzustellen. Die Linksstellung eines Hauptsignals darf nur ausnahmsweise und nur dann vorgesehen werden, wenn die Sichtverhältnisse oder andere zwingende Gründe dies erfordern.
- Der Abstand des Hauptsignals muß auf der freien Strecke mindestens 2,50 m, innerhalb der Bahnhöfe mindestens 2,20 von Gleismitte betragen. Einfahrsignale müssen von einem Hauptgleis mindestens 2,50 m, von einem Nebengleis mindestens 2,20 m Abstand halten. Wegen der für Neuanlagen in Berlin und München zugelassenen Ausnahme wird auf die Verf. 86 Nan 260 vom 10. Januar 1939 verwiesen.
Auf zweigleisigen Hauptbahnen sind die Hauptsignale so aufzustellen, daß sie der späteren Vergrößerung des Abstandes der Streckenhauptgleise auf 4,00 m nicht hinderlich sind.
- Ist der Gleisabstand für eine Signalanordnung nach (1) und (2) zu gering und läßt er sich ohne erhebliche Kosten auch nicht vergrößern, so sind die Hauptsignale auf einer Signalbrücke oder einem Ausleger über der Mitte des Gleises, zu dem sie gehören, anzuordnen, doch ist die Verwendung einer Signalbrücke oder eines Auslegers auf unbedingt notwendige Fälle zu beschränken.
- Muß von der unter (1) beschriebenen Regelanordnung aus zwingenden örtlichen Gründen ausnahmsweise abgewichen werden, so darf der Abstand des Hauptsignals vom zugehörigen Fahrgleise bei Rechtsstellung nicht mehr als 10 m, bei Linksstellung nicht mehr als 4 m betragen. Zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Fahrgleise darf bei Rechtsstellung nur dann ein weiteres Gleis liegen, wenn keine Gefahr besteht, daß die Signalsicht durch Fahrzeuge, die auf dem zwischenliegenden Gleis aufgestellt werden, behindert wird. Zwischen einem links vom zugehörigen Fahrgleis angeordneten Hauptsignal und diesem Fahrgleise darf kein weiteres Gleis liegen.
Unzulässig ist jedoch jede Signalanordnung, nach der ein Zug an einem unmittelbar rechts von seinem Fahrgleise erscheinenden Hauptsignal vorüberfahren muß, das für ihn nicht gilt (Bild 1).
Bild1
- In allen Fällen, in denen ein für ein durchgehendes Hauptgleis geltendes Hauptsignal nicht unmittelbar rechts oder in der Mitte über dem zugehörigen Fahrgleise angeordnet werden kann, ist unmittelbar rechts vom zugehörigen Fahrgleise in Höhe des Hauptsignals eine Schachbrettafel (Kennzeichen K2) aufzustellen.
- Liegen neben einem durchgehenden Hauptgleise andere Hauptgleise, die in der gleichen Richtung befahren werden, und steht neben einem dieser Gleise ein zu diesem gehöriges Hauptsignal, so ist unmittelbar rechts neben oder in der Mitte über dem durchgehenden Hauptgleis ein Erkennungsmast (Kennzeichen K1) aufzustellen, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, daß das Hauptsignal für das durchgehende Hauptgleis nicht gilt (Bild 2).
Bild 2
- Gruppenweise zusammenstehende Hauptsignale sind möglichst in einer senkrecht oder schräg zu den Gleisachsen gerichteten Linie, jedenfalls aber so aufzustellen, daß der Lokomotivführer eines nahenden Zuges auf den ersten Blick ein klares unzweideutiges Signalbild erhält und die Signale von jeder Stelle aus in derselben Reihenfolge neben einander erblickt (Bild 3).
Bild 3
- Bei Formsignalen ist als Regelhöhe des oberen Flügeldrehpunktes über Schienenunterkante für Ausfahrsignale 8 m, für Einfahr-, Block- und Deckungssignale 10 m anzunehmen. Signalhöhen über 12 m sind zu vermeiden, da ungewöhnlich hohe Signale bei dichtem Nebel oder Schneegestöber leicht übersehen werden können. Gruppenweise zusammenstehende Signale (7) sind in der Regel gleich hoch anzuordnen.
Bezüglich der bei Lichttagessignalen anzuwendenden Signalhöhen ergehen besondere Bestimmungen.
§ 4 Sichtbarkeit der Hauptsignale
- Auf Strecken, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h befahren werden, müssen Einfahr-, Block- und Deckungssignale sowie die Ausfahrsignale an Gleisen, auf denen Regel- oder Sonderzüge ohne Aufenthalt durchfahren, spätestens aus einer Entfernung von 500 m ununterbrochen zu erkennen sein, und zwar ohne daß der Lokomotivführer gezwungen ist, seinen gewöhnlichen Standort zu verlassen oder den Heizer zur Signalbeobachtung heranzuziehen.
Auf Strecken mit geringerer Höchstgeschwindigkeit ist eine gleich gute Signalsicht nach Möglichkeit anzustreben.
Bild 4 – Ungünstige Signalanordnung, oberer Flügel eines zweiflügligen Hauptsignals zeitweise durch ein Bauwerk verdeckt
- Bei mehrflügligen Hauptsignalen ist besonderer Wert darauf zu legen, daß bei der Annäherung des Zuges an das Signal sowohl bei Tage als auch bei Dunkelheit ununterbrochen das vollständige Signal Hp 2 oder Hp 3 erscheint und nicht etwa ein Signal Hp 1 dadurch vorgetäuscht wird, daß einzelne Flügel oder Lichter des Hauptsignals durch Brücken, Gebäude, Bäume oder dergl. zeitweise verdeckt werden (Bilder 4 und 5).
Bild 5 – Ungünstige Signalanordnung, unterer Flügel eines zweiflügligen Hauptsignals zeitweise durch ein Bauwerk verdeckt
- Hauptsignale sind tunlichst so aufzustellen, daß sie von der Bedienungsstelle aus sichtbar sind, damit der Wärter sich durch Augenschein davon überzeugen kann, daß die Signalbilder mit der Hebellage übereinstimmen und die Signallaternen brennen, doch darf die Erfüllung dieser Forderung für die Wahl des Signalstandorts nicht ausschlaggebend sein. Maßgebend muß vielmehr in allen Fällen bleiben, daß die Signale dem Lokomotivführer auch bei unsichtigem Wetter möglichst gut erkennbar sind. Nötigenfalls müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Signalbilder mit der Hebellage und das Brennen der Signallaternen zu überwachen.
- Bei mangelnder Signalsicht kommen besondere Maßnahmen, wie z.B. der Ersatz des Formsignals durch ein Lichttagessignal, die Anordnung eines Hauptsignal-Wiederholers oder die Einrichtung einer Schutzblockstrecke in Frage. Diese Maßnahmen sind jedoch auf solche Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel versagen, ihre Anwendung bedarf in jedem Einzelfalle der Zustimmung des Reichsverkehrsministers.
§ 5 Einfahrsignale
- An jedem in einen Bahnhof führenden Streckengleise, das im regelmäßigen Betriebe von Zügen in der Richtung nach dem Bahnhofe befahren wird, ist ein Einfahrsignal aufzustellen. Ausnahmen siehe (2).
- Liegen benachbarte Bahnhöfe ungewöhnlich nahe beieinander, so können ausnahmsweise die Ausfahrsignale des einen Bahnhofs gleichzeitig als Einfahrsignale des anderen Bahnhofs benutzt werden.
§ 6 Ausfahrsignale
- Die Bahnhöfe der Hauptbahnen und solcher Nebenbahnen, die mit mehr als 60 km/h befahren werden, sind mit Ausfahrsignalen zu versehen. Inwieweit auf Bahnhöfen der übrigen Nebenbahnen Ausfahrsignale anzuordnen sind, wird durch die Grundsätze für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen bestimmt. Zweigt aus einem mit Ausfahrsignalen ausgerüsteten Bahnhof eine Nebenbahn ab, so sind in der Regel auch alle Ausfahrten nach dieser Nebenbahn durch Ausfahrsignale zu kennzeichnen. Auf diese Ausfahrsignale kann jedoch, falls sie nach den Grundsätze für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn die Ausfahrwege der Nebenbahn völlig getrennt von den Fahrstraßen der anderen Bahn verlaufen.
- Auf Bahnen mit Streckenblockung sind auch für diejenigen Fahrwege, auf denen zwar nicht regelmäßig, aber doch in besonderen Fällen Züge in eine Blockstrecke hineinfahren müssen, Ausfahrsignale aufzustellen, damit nicht in diesen besonderen Fällen auf die Bedienung des Streckenblocks verzichtet werden muß oder die Signalwärter zu Scheinsignalgebungen verführt werden.
- Der Standort der Ausfahrsignale ist in der Regel so zu wählen, daß die längsten Züge noch vor ihnen halten können, ohne die Ein- oder Ausfahrt von Zügen derselben oder der entgegengesetzten Richtung zu behindern, und daß die Reisezüge auch bei besetzter vorgelegener Strecke an den Bahnsteig gelangen können. Die Signale sind aber auch möglichst so aufzustellen, daß übersichtliche Signalbilder entstehen, der Fahrdienstleiter die Signale gut übersehen und die Zuglokomotive an den etwa vorhandenen Wasserkran gelangen kann.
- Werden zwei oder mehr Ausfahrgleise für die gleiche Richtung benutzt, so ist in der Regel für jedes Gleis ein Ausfahrsignal vor dem Zusammenlauf der Ausfahrwege aufzustellen (Ausnahmen siehe (5)).
- Wo es nach den Betriebsverhältnissen zulässig und zur Vereinfachung der Signalanlagen zweckmäßig erscheint, kann für mehrere Ausfahrgleise ein gemeinsames Ausfahrsignal – Gruppen-Ausfahrsignal – aufgestellt werden, das alsdann hinter dem Zusammenlauf der zugehörigen Fahrwege, aber vor den Zusammenlauf dieser Fahrweggruppe mit anderen Fahrwegen stehen muß (Bild 6).
Bild 6
Bei Aufstellung eines solchen Gruppen-Ausfahrsignals ist jedoch, wenn im regelmäßigen Betriebe gleichzeitig mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen können, oder die Abfertigung der Züge durch den Zugführer erfolgt, an jedem Ausfahrgleis ein Gleissperrsignal hinzuzufügen.
Mehrere Ausfahrwege sind in der Regel nur dann auf ein Gruppen-Ausfahrsignal zu verweisen, wenn sie
a) | in der Stellung aller Spitz- und Schutzweichen mit einander übereinstimmen, |
b) | außerhalb der durchgehenden Hauptgleise beginnen (Ausnahmen siehe (6)), |
c) | vor ihrem Zusammenlauf nicht durch andere Fahrwege gekreuzt werden, |
d) | nicht von Regel- oder Sonderzügen ohne Halt durchfahren werden, |
e) | so benützt werden, daß es ausgeschlossen ist, daß die vor dem Gruppensignal liegenden Weichenkrümmungen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h, oder, wenn Weichen mit einem geringeren Halbmesser als 190 m in Frage kommen, von mehr als 30 km/h befahren werden können (vgl. § 2 (4) der Grundsätze für die Verwendung von ein- und zweiflügligen Hauptsignalen). |
Bild 7 – Ausfahrsignal durch ein weiteres Hauptsignal ergänzt, alle in das Gleis 1 einfahrenden Züge fahren bis zum Ausfahrsignal vor
- Von der Erfüllung der unter (5b) angegebenen Bedingung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hinter dem Zusammenlauf der Fahrwege ein Bahnsteig liegt (Bilder 7 und 8). In diesem Falle muß das Ausfahrsignal hinter dem Bahnsteig angeordnet werden, damit Reisezüge bei besetzter vorgelegener Strecke an den Bahnsteig gelangen können. Dieses Hauptsignal gilt alsdann für alle am Bahnsteig vorbeiführenden Fahrwege.
Bild 8
Es ist alsdann erforderlich, das Gruppensignal durch weitere Hauptsignale zu ergänzen und zwar nach Bild 7, wenn alle in das Bahnsteiggleis einfahrenden Züge bis zum Ausfahrsignal vorfahren, nach Bild 8, wenn es vorkommt, daß einzelne dieser Züge bereits früher planmäßig anhalten.
- Wegen der Anordnung von Gruppen-Ausfahrsignalen auf Nebenbahnen wird auf § 3 (5) und (6) der Grundsätze für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen verwiesen.
- Wird aus einem Hauptgleis nach mehreren Streckenrichtungen ausgefahren, so ist das Ausfahrsignal in der Regel vor der ersten Verzweigungsweiche aufzustellen (Bild 9).
Bild 9
Wo es zur Ausnutzung der Gleislänge oder zur Erzielung übersichtlicher Signalbilder erforderlich erscheint, kann jedoch das Ausfahrsignal ausnahmsweise auch hinter der Verzweigungsweiche aufgestellt werden (Bild 10), doch muß es auch in diesem Falle seinen Platz vor dem Zusammenlauf der Hauptgleise erhalten (vgl. (4)). Die Verzweigungsweiche ist in diesem Falle als im Einfahrwege liegend anzusehen und entsprechend zu sichern.
Bild 10
- Die für durchgehende Hauptgleise geltenden Ausfahrsignale sowie die Gruppen-Ausfahrsignale sind auf Strecken mit und ohne Streckenblockung mit elektrischer Flügelkupplung auszurüsten.
- Wegen des Abstandes der Ausfahrsignale vom Gefahrpunkt siehe § 10 (10d).
§ 7 Blocksignale
- Die auf der freien Strecke liegenden Zugfolgestellen sind mit Blocksignalen zu versehen.
- Blocksignale sind in der Regel so aufzustellen, daß ein zum Halten gekommener Zug ohne Schwierigkeit wieder in Gang gebracht werden kann. Insbesondere ist zu vermeiden, daß beim Halten eines langen Zuges vor dem Blocksignal der vordere Teil im Gefälle oder in der Waagerechten, ein langer Schlußteil aber in starker Steigung zu stehen kommt.
- Auf Blockstellen, die gleichzeitig Haltepunkte sind, müssen die Blocksignale möglichst so aufgestellt werden, daß Reisezüge auch bei besetzter vorgelegener Blockstrecke an den Bahnsteig gelangen können.
- Wegen des Abstandes der Blocksignale vom Gefahrpunkt bei Abzweigstellen und solchen Blockstellen, die gleichzeitig Anschluß- oder Deckungsstellen sind, siehe § 10 (10).
§ 8 Deckungssignale
- Bewegliche Brücken sind örtlich durch Signale zu decken und mit ihnen derart in Abhängigkeit zu bringen, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann, wenn die Brücke geschlossen und verriegelt ist, und daß die Brücke nicht entriegelt werden kann, solange das Signal auf Fahrt steht (BO § 21 (5)).
- Bei beweglichen Brücken, die auf freier Strecke liegen, ist an jedem Streckengleise, das im regelmäßigen Betriebe von Zügen in der Richtung nach der Brücke befahren wird, als Deckungssignal ein Hauptsignal aufzustellen. An zweigleisigen Strecken sind außerdem zur Sicherung von Fahrten auf falschem Gleise Deckungsscheiben anzuordnen, die mit Deckungsvorscheiben zu verbinden sind (Bild 11).
Bild 11 – Deckung einer auf freier Strecke liegenden beweglichen Brücke
Die örtlichen Deckungssignale sind auch dann erforderlich, wenn die bewegliche Brücke aus besonderen Gründen von den Hauptsignalen benachbarter Betriebsstellen in Abhängigkeit gebracht ist.
- Bei beweglichen Brücken, die innerhalb eines Bahnhofes liegen, ist an jedem zur Brücke führenden Gleise eine Deckungsscheibe aufzustellen (Bild 12).
Bild 12 – Deckung einer innerhalb eines Bahnhofs liegenden beweglichen Brücke
- Die in Schienenhöhe gelegenen Kreuzungen mit einer anderen Haupt- oder Nebenbahn sind durch Hauptsignale zu decken, die in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (BO § 21 (6)).
- Auf der freien Strecke liegende Weichen oder damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Hauptsignale zu decken. Anschlußstellen können auch durch Hauptsignale benachbarter Betriebsstellen gedeckt werden, wenn die erforderlichen Abhängigkeiten vorhanden sind (BO § 21 (7)).
- Wegen des Abstandes der Deckungssignale vom Gefahrenpunkt siehe § 10 (10).
§ 9 Sonstige Hauptsignale
Wenn in einem Bahnhof mehrere Fahrwegverzweigungen aus dem gleichen Hauptgleis auf einander folgen, so sind besondere Hauptsignale vor den einzelnen Verzweigungsstellen anzuordnen, sofern diese soweit auseinander liegen, daß Platz zur Aufstellung eines Zuges größter Länge verbleibt (Bild 13, vgl. § 3 (3) der Grundsätze für die Verwendung von ein- und zweiflügligen Hauptsignalen).
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann es jedoch erforderlich werden, ein Bahnhofsgleis auch dann zu unterteilen, wenn der Mindestabstand geringer als vorstehend angegeben ist (vgl. Bild 8).
Bild 13
§ 10 Abstand der Signale vom Gefahrpunkt
- Jedes Hauptsignal ist in ausreichender Entfernung vor dem maßgebenden Gefahrpunkt aufzustellen. Als maßgebender Gefahrpunkt ist diejenige Stelle anzusehen, an der ein Zug, der das Hauptsignal in Haltstellung überfährt (durchrutscht), zuerst gefährdet werden kann.
- Die Reichsbahndirektion hat für jedes Hauptsignal nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen festzusetzen, was als maßgebender Gefahrpunkt anzusehen ist und wie lang die zwischen dem Signal und diesem Gefahrpunkt liegende Strecke zu bemessen ist. Der Abstand eines Einfahrsignals oder eines der unter (10) genannten Hauptsignale vom maßgebenden Gefahrpunkt ist im Stellwerkslageplan in Metern einzuschreiben.
- Bei einem Einfahrsignal gilt als maßgebender Gefahrpunkt
a) | die erste im Einfahrweg hinter dem Signal liegende Weichenspitze (siehe jedoch (5)) oder |
b) | das zu der ersten Weiche oder Kreuzung gehörende Merkzeichen oder |
c) | die Stelle, bis zu der der Schluß eines im Bahnhof an seinem gewöhnlichen Halteplatz zum Stillstand gekommenen Zuges von größter Länge über die unter a) und b) genannten Stellen hinausreichen kann, oder |
d) | die Stelle, bis zu der der Schluß eines Zuges von größter Länge, der im Bahnhof zum Absetzen oder Aufnehmen von Wagen oder zum Ein- oder Ausladen von Gütern vor Erreichung seines gewöhnlichen Halteplatzes anhalten muß, über die vorstehend unter a) und b) genannten Stellen hinausreichen kann, oder |
e) | die Rangierhalttafel, wenn über die in a) bis d) bezeichneten Stellen hinausrangiert wird. |
- Die Rangierhalttafel darf nicht so gesetzt werden, daß der Schluß eines Zuges von größter Länge in den unter c und d genannten Fällen über sie hinausreicht.
- Liegt im Einfahrweg in geringer Entfernung hinter der Eingangsweiche eine Kreuzung oder eine Kreuzungsweiche (Bild 14), so ist deren Merkzeichen als maßgebender Gefahrpunkt anzusehen, wenn die Kreuzung oder die Kreuzungsweiche von Rangierabteilungen befahren wird.
Bild 14
Wird dagegen der Einfahrweg an dieser Stelle in der Regel nur von Zügen und nur ausnahmsweise oder überhaupt nicht von Rangierabteilungen gekreuzt oder berührt und ist dabei die Eingangsweiche als Schutzweiche verschlossen, so ist die Spitze der Eingangsweiche als maßgebender Gefahrpunkt anzusehen, da auf gleichzeitiges Durchrutschen mehrerer Züge nicht gerücksichtigt zu werden braucht (Bild 15).
Bild 15
Hält in geringerer Entfernung hinter der Eingangsweiche der Schluß eines Reisezuges, so ist dieser als maßgebender Gefahrpunkt anzusehen (Bild 16).
Bild 16
- Auf Strecken ohne Zugbeeinflussung soll das Einfahrsignal mindestens 100 m vor dem maßgebenden Gefahrpunkt stehen. Diese Entfernung ist auf mindestens 200 m zu vergrößern, wenn
a) | vor dem Einfahrsignal auf 2 km Länge ein durchschnittliches Gefälle von mehr als 1:200 liegt, |
b) | das Merkzeichen einer Weiche oder einer Kreuzung oder der Schluß eines im Bahnhof zum Stillstand gekommenen Reisezuges als maßgebender Gefahrpunkt anzusehen ist. Ausnahmen siehe (8) und (9). |
- Auf Strecken auf denen Zugbeeinflussung eingeführt ist oder eingeführt werden soll, muß das Einfahrsignal mindestens 200 m vor dem maßgebenden Gefahrpunkt stehen. Dieses Maß ist auf 300 m zu vergrößern, wenn als maßgebender Gefahrpunkt das Merkzeichen einer Weiche oder Kreuzung anzusehen ist, in der eine Kreuzung oder Berührung durch andere Fahrwege stattfindet. Ausnahmen siehe (8).
- Die unter (6) und (7) angegebenen Entfernungen können ausnahmsweise bis auf 400 m vergrößert werden, wenn die Sichtverhältnisse oder andere zwingende Gründe dies erfordern.
- Die unter (6) angegebenen Maße können ausnahmsweise mit Zustimmung des Reichsverkehrsministers bis auf die Hälfte verringert werden, wenn andernfalls besonders hohe Aufwendungen erwachsen oder betriebliche Unzuträglichkeiten entstehen. Läßt sich auch dieser Mindestabstand nicht herstellen, so sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Als solche kommt u.a. die Herstellung von Blockabhängigkeiten (Schutzblockstrecken) in Frage, durch die die Ausfahr- oder Blocksignale der rückgelegenen Betriebsstelle solange verschlossen werden, als der Einfahrweg hinter dem Einfahrsignal nicht auf ausreichende Länge frei ist oder ein anderer Zug oder eine Rangierabteilung den Einfahrweg in gefahrbringender Nähe berührt.
- Die unter Ziffer (3) bis (9) für Einfahrsignale gegebenen Bestimmungen gelten auch für
a) | die zu einer Abzweigstelle gehörigen Blocksignale, |
b) | die auf der freien Strecke stehenden Deckungssignale, |
c) | die Blocksignale, die gleichzeitig Deckungssignale sind, |
d) | solche Ausfahrsignale, bis zu denen Regel- oder Sonderzüge auch dann vorfahren sollen, wenn die Ausfahrweichen durch andere Zug- oder Rangierfahrten in Anspruch genommen sind. |
- Werden auf der freien Strecke liegende Gleisanschlüsse örtlich durch Hauptsignale gedeckt (§ 8 (5)), so ist das Merkzeichen der ersten Weiche oder Kreuzung bzw. die Spitze der ersten Weiche als maßgebender Gefahrpunkt anzusehen.
- Wegen des Abstandes der Hauptsignale vom Gefahrpunkt auf Nebenbahnen, die mit einer Höchstgeschwindigkeit bis höchstens 60 km/h befahren werden, siehe § 7 der Grundsätze für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen.
- Bei Stadt- und Vorortbahnen (S-Bahnen) gelten bezüglich des Abstandes der Hauptsignale vom Gefahrenpunkt besondere Bestimmungen.
Letzte Änderung am 22.12.2003
© Steffen Buhr