Höhe und Standort wichtiger Hauptsignale
Aus der Verfügung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 15. Januar 1929
Höhe und Standort wichtiger Hauptsignale
Die Fälle, in denen Einfahr-, Block- oder Deckungssignale oder für durchgehende Hauptgleise geltende Ausfahrsignale ungewöhnlich hoch, ungewöhnlich weit seitlich oder links vom zugehörigen Fahrgleis stehen, sind noch immer außerordentlich zahlreich vertreten, obwohl – abgesehen von einigen besonders schwierig liegenden Ausnahmefällen – für eine derartige Signalanordnung meist keine zwingende Notwendigkeit vorliegt.
Im Hinblick auf die Gefahr, daß derartig angeordnete Signale bei dichtem Nebel oder Schneegestöber leicht völlig übersehen werden können, ist in allen Fällen, in denen die technische Möglichkeit besteht, ihr Ersatz durch Signale, die in normaler Höhe und unmittelbar rechts vom zugehörigen Fahrgleis oder darüber anzuordnen sind, in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzunehmen.
Hierbei ist im ganzen Reichsgebiet nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
- Als ungewöhnlich hoch sind alle Signale anzusehen, deren „Halt“ zeigender Flügel höher als 12 m über Schienenoberkante liegt. In erster Linie werden aber die Signale mit einer Höhe von mehr als 16 m über Schienenoberkante zu verbessern sein.
Als ungewöhnlich weit seitlich stehend sind alle Signale zu betrachten, deren Abstand von der Mitte des Fahrgleises bei Rechtsstellung mehr als 8 m, bei Linksstellung mehr als 4 m beträgt.
- Bei Rechtsstellung des Signals kann es bei vorhandenen Anlagen in der Regel in Kauf genommen werden, daß zwischen dem Signal und dem zugehörigen Fahrgleis ein weiteres Gleis liegt, wenn keine Gefahr besteht, daß die Signalsicht durch Fahrzeuge, die sich auf dem zwischenliegenden Gleis befinden, behindert wird (Abb. 1).
Abb. 1 – Zulässige Anordnung
Unzulässig und möglichst bald zu beseitigen ist aber jede Signalanordnung, bei der ein auf dem durchgehenden Hauptgleis verkehrender Zug an einem unmittelbar rechts von seinem Fahrgleise erscheinenden, aber für ihn nicht gültigen Signal vorüberfahren muß (Abb. 2).
Abb. 2 – Unzulässige Anordnung
- Zwischen Signalen, die aus zwingenden Gründen ihre Linksstellung behalten müssen, und dem zugehörigen Fahrgleis darf kein weiteres Gleis liegen.
- In allen nicht alsbald zu beseitigenden Fällen, in denen ein für ein durchgehendes Hauptgleis oder ein Streckengleis geltendes Hauptsignal nicht unmittelbar rechts vom zugehörigen Fahrgleise steht, ist rechts vom Fahrgleise in Höhe des Hauptsignals eine Bake in der Größe der Vorsignalbaken nach Abb. 3 versuchsweise aufzustellen.
Abb. 3 – Hauptsignalbake, a) Anordnung außerhalb der Gleise, b) Anordnung zwischen den Gleisen
Die Anordnung der Hauptsignalbaken ist nur als Zwischenlösung anzusehen, sie entbindet nicht von der endgültigen Beseitigung der regelwidrigen Signalanordnung.
Bei Neuanlagen, sowie bei größeren Um- und Erweiterungsbauten ist mit allen Mitteln dahin zu wirken, daß die für durchgehende Hauptgleise oder Streckengleise geltenden Hauptsignale nicht höher als 12 m und unmittelbar rechts vom zugehörigen Fahrgleise angeordnet werden.
Letzte Änderung am 22.12.2003
© Steffen Buhr