Höhe und Standort wichtiger Hauptsignale

Aus der Verfügung der Deutschen Reichs­bahn-Ge­sell­schaft vom 15. Ja­nu­ar 1929

Höhe und Standort wichtiger Hauptsignale

Die Fälle, in denen Einfahr-, Block- oder Deckungs­sig­na­le oder für durch­ge­hen­de Haupt­glei­se gel­ten­de Aus­fahr­sig­na­le un­ge­wöhn­lich hoch, un­ge­wöhn­lich weit seit­lich oder links vom zu­ge­hö­ri­gen Fahr­gleis ste­hen, sind noch im­mer au­ßer­or­dent­lich zahl­reich ver­tre­ten, ob­wohl – ab­ge­se­hen von ei­ni­gen be­son­ders schwie­rig lie­gen­den Aus­nah­me­fäl­len – für eine der­ar­ti­ge Sig­nal­an­ord­nung meist kei­ne zwin­gen­de Not­wen­dig­keit vor­liegt.

Im Hinblick auf die Gefahr, daß derartig an­ge­ord­ne­te Sig­na­le bei dich­tem Ne­bel oder Schnee­ge­stö­ber leicht völ­lig über­se­hen wer­den kön­nen, ist in al­len Fäl­len, in de­nen die tech­ni­sche Mög­lich­keit be­steht, ihr Er­satz durch Sig­na­le, die in nor­ma­ler Höhe und un­mit­tel­bar rechts vom zu­ge­hö­ri­gen Fahr­gleis oder dar­über an­zu­ord­nen sind, in der Rei­hen­fol­ge der Dring­lich­keit vor­zu­neh­men.

Hierbei ist im ganzen Reichsgebiet nach fol­gen­den Grund­sät­zen zu ver­fah­ren:

  1. Als ungewöhnlich hoch sind alle Sig­na­le an­zu­se­hen, de­ren „Halt“ zei­gen­der Flü­gel hö­her als 12 m über Schie­nen­ober­kan­te liegt. In er­ster Li­nie wer­den aber die Sig­na­le mit ei­ner Höhe von mehr als 16 m über Schie­nen­ober­kan­te zu ver­bes­sern sein.

    Als ungewöhnlich weit seitlich stehend sind alle Sig­na­le zu be­trach­ten, de­ren Ab­stand von der Mit­te des Fahr­glei­ses bei Recht­sstel­lung mehr als 8 m, bei Links­stel­lung mehr als 4 m be­trägt.
     
  2. Bei Rechtsstellung des Signals kann es bei vor­han­de­nen An­la­gen in der Re­gel in Kauf ge­nom­men wer­den, daß zwi­schen dem Sig­nal und dem zu­ge­hö­ri­gen Fahr­gleis ein wei­te­res Gleis liegt, wenn kei­ne Ge­fahr be­steht, daß die Sig­nal­sicht durch Fahr­zeu­ge, die sich auf dem zwi­schen­lie­gen­den Gleis be­fin­den, be­hin­dert wird (Abb. 1).

    Abb. 1
    Abb. 1 – Zulässige An­ord­nung

    Unzulässig und möglichst bald zu beseitigen ist aber jede Sig­nal­an­ord­nung, bei der ein auf dem durch­ge­hen­den Haupt­gleis ver­keh­ren­der Zug an ei­nem un­mit­tel­bar rechts von sei­nem Fahr­glei­se er­schei­nen­den, aber für ihn nicht gül­ti­gen Sig­nal vor­über­fah­ren muß (Abb. 2).

    Abb. 2
    Abb. 2 – Unzulässige An­ord­nung

  3. Zwischen Signalen, die aus zwingenden Grün­den ihre Links­stel­lung be­hal­ten müs­sen, und dem zu­ge­hö­ri­gen Fahr­gleis darf kein wei­te­res Gleis lie­gen.
     
  4. In allen nicht alsbald zu beseitigenden Fäl­len, in de­nen ein für ein durch­ge­hen­des Haupt­gleis oder ein Stre­cken­gleis gel­ten­des Haupt­sig­nal nicht un­mit­tel­bar rechts vom zu­ge­hö­ri­gen Fahr­glei­se steht, ist rechts vom Fahr­glei­se in Höhe des Haupt­sig­nals eine Bake in der Grö­ße der Vor­sig­nal­ba­ken nach Abb. 3 ver­suchs­wei­se auf­zu­stel­len.

    Abb. 3
    Abb. 3 – Haupt­sig­nal­ba­ke, a) An­ord­nung au­ßer­halb der Glei­se, b) An­ord­nung zwi­schen den Glei­sen

Die Anordnung der Hauptsignalbaken ist nur als Zwi­schen­lö­sung an­zu­se­hen, sie ent­bin­det nicht von der end­gül­ti­gen Be­sei­ti­gung der re­gel­wi­dri­gen Sig­nal­an­ord­nung.

Bei Neuanlagen, sowie bei größeren Um- und Er­wei­te­rungs­bau­ten ist mit al­len Mit­teln da­hin zu wir­ken, daß die für durch­ge­hen­de Haupt­glei­se oder Stre­cken­glei­se gel­ten­den Haupt­sig­na­le nicht hö­her als 12 m und un­mit­tel­bar rechts vom zu­ge­hö­ri­gen Fahr­glei­se an­ge­ord­net wer­den.

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Letzte Änderung am 22.12.2003
© Steffen Buhr