Grundsätze für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen
Aus der Verfügung 80 Sss 19 der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 19. März 1929:
Bei Neuherstellung, Erneuerung oder erheblicher Erweiterung von Sicherungsanlagen sind nicht nur die nach diesen Grundsätzen erforderlichen neuen Ausfahrvorsignale aufzustellen, sondern auch die vorhandenen Signale den Grundsätzen anzupassen. Im übrigen, d.h. ohne Verbindung mit der Neuherstellung usw. von Sicherungsanlagen brauchen die Signalanlagen einzelner Bahnhöfe zunächst nur insoweit durch Neuaufstellung oder Ergänzung von Ausfahrvorsignalen vervollständigt werden, als dafür aus Gründen der Betriebssicherheit oder Betriebserleichterung ein besonderes Bedürfnis vorliegt. Über die planmäßige Ausrüstung ganzer Strecken mit Ausfahrvorsignalen trifft die Hauptverwaltung noch nähere Bestimmung.
Grundsätze für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen.
Vorbemerkungen
- Die Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Vorsignale zu solchen Einfahr- und auf freier Strecke stehenden Block- und Deckungssignalen anzuwenden, die sich am Ende von kurzen Streckenabschnitten befinden, soweit es im Einzelfall zur Verbesserung der Signalanordnung dienlich erscheint.
- Auf Stadt- und Vorortbahnen mit besonders dichter Zugfolge finden die Bestimmungen keine Anwendung.
A. Anordnung der Ausfahrvorsignale
- Bei Hauptbahnen sind Ausfahrvorsignale anzuordnen auf allen Bahnhöfen, die von Zügen ohne Halt durchfahren werden. Für Bahnhöfe auf Nebenbahnen kommen Ausfahrvorsignale im allgemeinen nicht in Frage.
- Für jeden Bahnhof, der nach Ziffer A, 1 mit Ausfahrvorsignalen ausgerüstet werden soll, sind diejenigen Fahrwege festzusetzen, auf denen planmäßige oder außerplanmäßige Durchfahrten stattfinden dürfen. Auf allen übrigen Fahrwegen sind Durchfahrten zu verbieten. Die vorgenannte betriebliche Anordnung ist im Bahnhofsmerkbuch (FV § 7 (7)) festzulegen und in den Stellwerksplänen zu vermerken.
- Das Ausfahrvorsignal ist unmittelbar vor oder neben dem Einfahrsignalmast anzuordnen; wo es die Bauart gestattet, kann es auch am Einfahrsignalmast selbst angebracht werden (Ausnahmen siehe Ziffer A, 9).
Münden mehrere Streckengleise in ein Bahnhofsgleis ein, so ist an den Einfahrsignalen derjenigen Streckengleise, von denen aus Durchfahrten stattfinden dürfen (vergl. Ziffer A, 2), je ein Ausfahrvorsignal (Abb. 1) anzuordnen (siehe auch Ziffer A, 10).
Abb. 1
- Der Abstand des Ausfahrvorsignals vom zugehörigen Ausfahrsignal ist mindestens so groß zu bemessen, daß die vom Vorsignal ab gebremsten Züge noch mit Sicherheit vor dem Hauptsignal zum Stillstand gebracht werden können (Ausnahmen siehe Ziffer A, 5). Nötigenfalls muß versucht werden, die Entfernung zwischen Einfahr- und Ausfahrsignal entsprechend zu vergrößern.
Andererseits darf der Abstand des Ausfahrvorsignals vom zugehörigen Ausfahrsignal höchstens 1500 m betragen. In besonderen Fällen kann dieses Maß mit Genehmigung der Hauptverwaltung – in Bayern mit Genehmigung der Gruppenverwaltung – vergrößert werden, wenn es zur Verbesserung der Signalanordnung dienlich erscheint.
- Kann ein Ausfahrvorsignal aus besonderen Gründen den durch Ziffer A, 4, erster Absatz, vorgeschriebenen Mindestabstand vom zugehörigen Hauptsignal nicht erhalten, so ist der Abstand auf das nach den örtlichen Verhältnissen erreichbare größte Maß, jedoch nicht unter 400 m festzusetzen. Die in FV § 25 (6a) vorgesehene Betriebserleichterung darf alsdann nur für solche Züge Platz greifen, deren Bremsweg dem Abstand zwischen Haupt- und Vorsignal entspricht. Durchfahrende Züge mit größerer Geschwindigkeit müssen also nach FV § 25 (6), erster Absatz behandelt werden, wenn der Ausfahrt des Zuges ein Hindernis entgegensteht und nicht einer der in FV § 25 (6b-e) vorgesehenen Fälle vorliegt.
- Kann das Ausfahrvorsignal aus besonderen Gründen seinen Platz nicht unmittelbar am Einfahrsignal erhalten (vergl. Ziffer A, 3), so muß es mindestens 300 m hinter diesem aufgestellt werden. In besonderen Fällen kann dieses Maß mit Genehmigung der Hauptverwaltung – in Bayern mit Genehmigung der Gruppenverwaltung – verkürzt werden.
- Liegt hinter dem Einfahrsignal eine Fahrwegverzweigung, so gilt ein am Einfahrsignal oder an einem anderen Punkt vor der Verzweigungsweiche stehendes Ausfahrvorsignal nicht nur für die Fahrt auf dem durchgehenden Hauptgleise, sondern auch für alle abzweigenden Fahrten. Die Signalanordnung ist daher so zu treffen, daß kein Zug an einem Vorsignal vorüberfahren muß, auf das kein Hauptsignal folgt (vergl. Ziffer A, 8 und 9). Die Fahrtstellung des Ausfahrvorsignals darf jedoch nur bei Fahrwegen möglich sein, auf denen planmäßige oder außerplanmäßige Durchfahrten stattfinden dürfen (vergl. Ziffer A, 2).
- Entsprechend dem in Ziffer A, 7 ausgesprochenem Grundsatz darf beim Vorhandensein einer Fahrwegverzweigung das Ausfahrvorsignal nur dann unmittelbar am Einfahrsignal oder an einem anderen, vor der ersten Verzweigungsweiche liegenden Punkt angeordnet werden, wenn für alle Fahrwege am entgegengesetzten Ende des Fahrweges ein Hauptsignal vorhanden ist (vergl. Abb. 2).
Abb. 2
Gruppen-Ausfahrsignale sind in dieser Hinsicht den Einzel-Ausfahrsignalen gleich zu erachten, wenn vor dem Zusammenlauf der durch ein Gruppensignal zusammengefaßten Ausfahrwege Signale 14/14a angeordnet sind, welche die in die betreffende Gleisgruppe führenden Einfahrwege unmittelbar abschließen (vergl. Abb. 3 und 4).
Abb. 3
Abb. 4 – Einfahrt A¹ endet vor Signal B, Einfahrt A² endet vor Signal 14/14a
Unter geeigneten örtlichen Verhältnissen kann für Gleise, aus denen keine Ausfahrten möglich sind, die Aufstellung sogenannter blinder Hauptsignale in Frage kommen, die nicht verstellbar sind und nur Signal 7 zeigen (Abb. 5). Hierbei wäre bei Verwendung von Signalen 14/14a wie in Abb. 4 auch ein blindes Gruppensignal zulässig.
Abb. 5
- Sind nicht alle Einfahrwege gemäß Ziffer A, 8 abgeschlossen, so sind für diejenigen Fahrwege, die den Bedingungen der Ziffer A, 8 nicht entsprechen, keine Ausfahrvorsignale anzuordnen. So ist z.B. in dem Fall Abb. 6 das Ausfahrvorsignal hinter dem Verzweigungspunkt anzuordnen, damit für die Einfahrten in die nur mit dem Gruppenausfahrsignal C (ohne begleitende Signal 14/14a) abgeschlossene Gleisgruppe kein Ausfahrvorsignal in Erscheinung tritt.
Abb. 6
- Münden mehrere Streckengleise in das gleiche Bahnhofsgleis ein (vergl. Ziffer A, 3, letzter Absatz), so führt eine nach Abb. 6 getroffene Anordnung der Ausfahrvorsignale häufig zu Schwierigkeiten in der Signalgebung. Die Ausfahrvorsignale sind daher in solchen Fällen nach Ziffer A, 3, letzter Absatz, unmittelbar vor, neben oder an den Einfahrsignalmasten anzuordnen. Dementsprechend ist dafür Sorge zu tragen, daß am entgegengesetzten Ende aller Fahrwege gemäß Ziffer A, 8 ein Einzel-Hauptsignal oder ein Signal 14/14a in Verbindung mit einem Gruppen-Hauptsignal vorhanden ist.
- Zwischen dem Ausfahrvorsignal und dem zugehörigen Ausfahrsignal darf kein weiteres, für den betreffenden Fahrweg gültiges Hauptsignal (Wege-, Deckungssignal oder dergleichen) erscheinen. Derartige Zwischensignale sind daher bei der Einführung von Ausfahrvorsignalen überall da zu beseitigen, wo sie entbehrt werden können.
- Wo für Durchfahrgleise geltende Zwischensignale nicht entbehrlich sind (vergl. Ziffer A, 11), kommt in Frage, die Ausfahrvorsignale an den Zwischensignalen anzubringen und diese ihrerseits durch weitere Vorsignale anzukündigen (Abb. 7). Auf die zu Zwischensignalen gehörigen Vorsignale sind die für Ausfahrvorsignale geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Abb. 7 – Vorsignal VikII nur erforderlich, wenn Durchfahrten auf Gleis 4, Vorsignal VbcII nur erforderlich, wenn Durchfahrten auf Gleis 3 stattfinden
B. Bauvorschriften
- Ist das Ausfahrvorsignal am Einfahrsignal oder unmittelbar vor oder neben diesem angeordnet (vergl. Ziffer A, 3, erster Absatz), so ist zwischen Einfahrsignal, Ausfahrsignal und Ausfahrvorsignal die unter Ziffer B, 4 näher beschriebene Abhängigkeit einzurichten. Die Abhängigkeit ist herzustellen bezüglich aller Fahrwege, auf denen nach Ziffer A, 2 Durchfahrten zugelassen sind.
- Die unter Ziffer B, 1 vorgeschriebene Abhängigkeit ist auch bei Ausfahrvorsignalen anzuwenden, die nicht unmittelbar vor, neben oder am Einfahrsignalmast angeordnet sind (vergl. Ziffer A, 9), wenn die Entfernung zwischen dem genannten Hauptsignal und dem Ausfahrvorsignal weniger als 300 m beträgt und Signaltäuschungen dadurch möglich erscheinen, daß der Lokomotivführer Einfahrsignal und Ausfahrvorsignal gleichzeitig deutlich sehen kann. Wegen des Zeitpunkts des Zurückbringens des Ausfahrvorsignals in die Warnstellung siehe Ziffer B, 6.
- Ausfahrvorsignale, bei denen die Voraussetzungen der Ziffern B, 1 und 2 nicht zutreffen, sind nur von den zugehörigen Ausfahrsignalen in Abhängigkeit zu bringen; bleiben also ohne Abhängigkeit vom Einfahrsignal.
- Die durch Ziffer B, 1 und 2 vorgeschriebene Abhängigkeit ist so einzurichten, daß das Ausfahrvorsignal nur Signal 10 zeigen kann, wenn sowohl das für den betreffenden Durchfahrweg gültige Ausfahrsignal als auch das zugehörige Einfahrsignal sich in Fahrtstellung befindet. Es darf nicht die Fahrtstellung ankündigen, wenn der eingestellte Ausfahrweg dem eingestellten Einfahrweg nicht entspricht.
Beispielsweise muß es bei der in Abb. 8 dargestellten Anordnung ausgeschlossen sein, daß das Ausfahrvorsignal Signal 10 zeigt, während eine Ausfahrt auf Signal C stattfindet und gleichzeitig eine Einfahrt A1 eingestellt ist.
Abb. 8
Das Ausfahrvorsignal muß wieder in die Warnstellung gelangen, wenn das Einfahrsignal oder das Ausfahrsignal in die Haltstellung zurückkehrt.
- Für Ausfahrvorsignale, die gemäß Ziffer B, 4 vom Einfahr- und Ausfahrsignal in Abhängigkeit zu bringen sind, ist auch bei mechanischen Stellwerken ein Kraftantrieb zu verwenden.
- Um zu verhindern, daß das Ausfahrvorsignal vorzeitig in die Warnstellung zurückkehrt, darf das Einfahrsignal bei Signalanordnungen nach Ziffer B, 2 – abgesehen von Gefahrfällen – erst dann in die Haltlage zurückgebracht werden, wenn der Zugschluß das Ausfahrvorsignal erreicht hat, oder wenn der Zug an der vorgeschriebenen Stelle zum Halten gekommen ist. Für entsprechende Festsetzung der Zugschlußstellen (FV § 22 (7)) ist Sorge zu tragen.
- Bei Ausfahrvorsignalen, die gemäß Ziffer A, 12 an Zwischensignalen angeordnet sind, tritt bezüglich der unter Ziffer B, 1 bis 6 behandelten Abhängigkeiten an die Stelle des Einfahrsignals sinngemäß das Zwischensignal.
- Ausfahrvorsignale sind mit elektrischer Scheibenkupplung auszurüsten. Eine solche ist nur dann entbehrlich, wenn das Ausfahrvorsignal gemäß Ziffer B, 3 nur von Ausfahrsignalen in Abhängigkeit zu bringen ist, keines dieser Ausfahrsignale elektrische Flügelkupplung besitzt und das Ausfahrvorsignal und die Ausfahrsignale von der gleichen Stelle aus mechanisch bedient werden.
Eine Einrichtung, um bei Störungen an der Scheibenkupplung die Vorsignalscheibe auf mechanischem Wege mit dem Antrieb zu verbinden, darf bei Ausfahrvorsignalen nicht vorhanden sein.
- Ist das Ausfahrvorsignal unmittelbar an einem Hauptsignal oder in dessen Nähe (Ziffer A, 3, erster Absatz) angeordnet, so ist der senkrechte Abstand des untersten Signallichtes des Hauptsignals vom obersten Licht des Vorsignals so groß zu bemessen, daß bei Dunkelheit nicht der Eindruck des Signals 8b erzeugt wird, wenn am Hauptsignal ein grünes Licht und am Vorsignal Doppelgrün erscheint.
Aus der Verfügung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 14. Februar 1930 in Verfolgung der Verfügung vom 19. März 1928
Neufassung der Ziffer B, 5 vom 14. Februar 1930 gegenüber der Ausgabe der Grundsätze vom 19. März 1929:
- Für die Ausfahrvorsignale in mechanischen Stellwerksanlagen, die gemäß Ziffer B 4 vom Ein- und Ausfahrsignal in Abhängigkeit zu bringen sind, ist in der Regel ein Kraftantrieb zu verwenden. Auf Strecken mit geringem Schnellzugverkehr kann, wenn dies wesentliche Ersparnisse bringt, auch ein mechanischer Antrieb durch einen besonderen Vorsignalhebel benutzt werden.
Wird ein elektrischer Antrieb verwendet, so muß dieser den mit Verfügung Ssbg 6 vom 16. März 1929 festgesetzten Grundsätzen für elektrisch gestellte Vorsignale in mechanischen Stellwerksanlagen entsprechen.
Kommt ein besonderer Vorsignalhebel zur Anwendung, so ist gleichzeitig eine Weckeinrichtung herzustellen, die den Wärter an das Umlegen des Vorsignalhebels erinnert. Außerdem ist Vorsorge zu tragen, daß der Vorsignalhebel erst dann umgelegt werden kann, wenn der Stromkreis für die elektrische Scheibenkupplung (vergl. Ziffer B 8) geschlossen ist.
Aus der Verfügung 80 Sss 120 der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 1. Mai 1930:
Die Verfügung 80 Sss 19 vom 19. März ist hierdurch überholt und wird daher aufgehoben.
Grundsätze für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen
(Ausgabe 1930)
Vorbemerkungen
- Die Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Vorsignale zu solchen Einfahr- und auf freier Strecke stehenden Block- und Deckungssignalen anzuwenden, die sich am Ende von kurzen Streckenabschnitten befinden, soweit es im Einzelfall zur Verbesserung der Signalanordnung dienlich erscheint.
- Auf Stadt- und Vorortbahnen mit besonders dichter Zugfolge finden die Bestimmungen keine Anwendung.
A. Anordnung der Ausfahrvorsignale
- Bei Hauptbahnen sind Ausfahrvorsignale anzuordnen auf allen Bahnhöfen, die von Zügen ohne Halt durchfahren werden. Für Bahnhöfe von Nebenbahnen kommen Ausfahrvorsignale im allgemeinen nicht in Frage.
- Für jeden Bahnhof, der nach Ziffer A, 1 mit Ausfahrvorsignalen ausgerüstet werden soll, sind diejenigen Fahrwege festzusetzen, auf denen planmäßige oder außerplanmäßige Durchfahrten stattfinden dürfen. Auf allen übrigen Fahrwegen sind Durchfahrten zu verbieten. Die vorgenannte betriebliche Anordnung ist im Bahnhofsmerkbuch (FV § 7 (7)) festzulegen und in den Stellwerksplänen zu vermerken.
- Das Ausfahrvorsignal ist unmittelbar vor oder neben dem Einfahrsignalmast anzuordnen. Wo es die Bauart gestattet, kann es auch am Einfahrsignalmast selbst angebracht werden (Ausnahmen siehe Ziffer A, 4 und A, 10).
Münden mehrere Streckengleise in ein Bahnhofsgleis ein, so ist an den Einfahrsignalen derjenigen Streckengleise, von denen aus Durchfahrten stattfinden dürfen (vergl. Ziffer A, 2), je ein Ausfahrvorsignal (Abb. 1) anzuordnen (siehe auch Ziffer A, 11).
Abb. 1
- Kann das Einfahrsignal aus zwingenden Gründen nicht unmittelbar rechts vom zugehörigen Fahrgleise angeordnet werden, so erhält das Ausfahrvorsignal seinen Platz am Standort der gemäß Ziffer 4 der Verfügung 80 Sss 48 vom 15. Januar 1929 aufzustellenden Hauptsignalbake. Damit das Ausfahrvorsignal und die Hauptsignalbake sich nicht gegenseitig verdecken, ist je nach den örtlichen Verhältnissen eine der in Abb. 2 a bis c dargestellten Anordnungen zu wählen.
Abb. 2
a) Ausfahrvosignal steht neben der Hauptsignalbake
b) Ausfahrvorsignal steht vor der Hauptsignalbake
c) Anordnung an Signalbrücken oder Auslegern
- Der Abstand des Ausfahrvorsignals vom zugehörigen Ausfahrsignal ist mindestens so groß zu bemessen, daß die vom Vorsignal ab gebremsten Züge noch mit Sicherheit vor dem Hauptsignal zum Stillstand gebracht werden können (Ausnahmen siehe Ziffer A, 6). Nötigenfalls muß versucht werden, die Entfernung zwischen Einfahr- und Ausfahrsignal entsprechend zu vergrößern.
Andererseits darf der Abstand des Ausfahrvorsignals vom zugehörigen Ausfahrsignal höchstens 1500 m betragen. In besonderen Fällen kann dieses Maß mit Genehmigung der Hauptverwaltung – in Bayern mit Genehmigung der Gruppenverwaltung – vergrößert werden, wenn es zur Verbesserung der Signalanordnung dienlich erscheint.
- Kann ein Ausfahrvorsignal aus besonderen Gründen den durch Ziffer A, 5, erster Absatz, vorgeschriebenen Mindestabstand vom zugehörigen Hauptsignal nicht erhalten, so ist der Abstand auf das nach den örtlichen Verhältnissen erreichbare größte Maß, jedoch nicht unter 400 m festzusetzen. Die in FV § 25 (6a) vorgesehene Betriebserleichterung darf alsdann nur für solche Züge Platz greifen, deren Bremsweg dem Abstand zwischen Haupt- und Vorsignal entspricht. Durchfahrende Züge mit größerer Geschwindigkeit müssen also nach FV § 25 (6), erster Absatz behandelt werden, wenn der Ausfahrt des Zuges ein Hindernis entgegensteht und nicht einer der in FV § 25 (6b-e) vorgesehenen Fälle vorliegt.
- Kann das Ausfahrvorsignal aus besonderen Gründen seinen Platz nicht unmittelbar am Einfahrsignal (vergl. Ziffer A, 3) oder diesem gegenüber (vergl. Ziffer A, 4) erhalten, so muß es mindestens 300 m hinter diesem aufgestellt werden. In besonderen Fällen kann dieses Maß mit Genehmigung der Hauptverwaltung – in Bayern mit Genehmigung der Gruppenverwaltung – verkürzt werden.
- Liegt hinter dem Einfahrsignal eine Fahrwegverzweigung, so gilt ein am Einfahrsignal oder an einem anderen Punkt vor der Verzweigungsweiche stehendes Ausfahrvorsignal nicht nur für die Fahrt auf dem durchgehenden Hauptgleise, sondern auch für alle abzweigenden Fahrten. Die Signalanordnung ist daher so zu treffen, daß kein Zug an einem Vorsignal vorüberfahren muß, auf das kein Hauptsignal folgt (vergl. Ziffer A, 8 und 9). Die Fahrtstellung des Ausfahrvorsignals darf jedoch nur bei Fahrwegen möglich sein, auf denen planmäßige oder außerplanmäßige Durchfahrten stattfinden dürfen (vergl. Ziffer A, 2).
- Entsprechend dem in Ziffer A, 8 ausgesprochenem Grundsatz darf beim Vorhandensein einer Fahrwegverzweigung das Ausfahrvorsignal nur dann unmittelbar am Einfahrsignal oder an einem anderen, vor der ersten Verzweigungsweiche liegenden Punkt angeordnet werden, wenn für alle Fahrwege am entgegengesetzten Ende des Fahrweges ein Hauptsignal vorhanden ist (vergl. Abb. 3).
Abb. 3
Gruppen-Ausfahrsignale sind in dieser Hinsicht den Einzel-Ausfahrsignalen gleich zu erachten, wenn vor dem Zusammenlauf der durch ein Gruppensignal zusammengefaßten Ausfahrwege Signale 14/14a angeordnet sind, welche die in die betreffende Gleisgruppe führenden Einfahrwege unmittelbar abschließen (vergl. Abb. 4 und 5).
Abb. 4
Abb. 5
Unter geeigneten örtlichen Verhältnissen kann für Gleise, aus denen keine Ausfahrten möglich sind, die Aufstellung sogenannter blinder Hauptsignale in Frage kommen, die nicht verstellbar sind und nur Signal 7 zeigen (Abb. 6). Hierbei wäre bei Verwendung von Signalen 14/14a wie in Abb. 4 auch ein blindes Gruppensignal zulässig.
Abb. 6
- Sind nicht alle Einfahrwege gemäß Ziffer A, 9 abgeschlossen, so sind für diejenigen Fahrwege, die den Bedingungen der Ziffer A, 9 nicht entsprechen, keine Ausfahrvorsignale anzuordnen. So ist z.B. in dem Fall Abb. 7 das Ausfahrvorsignal hinter dem Verzweigungspunkt anzuordnen, damit für die Einfahrten in die nur mit dem Gruppenausfahrsignal C (ohne begleitende Signal 14/14a) abgeschlossene Gleisgruppe kein Ausfahrvorsignal in Erscheinung tritt.
Abb. 7
- Münden mehrere Streckengleise in das gleiche Bahnhofsgleis ein (vergl. Ziffer A, 3, letzter Absatz), so führt eine nach Abb. 7 getroffene Anordnung der Ausfahrvorsignale häufig zu Schwierigkeiten in der Signalgebung. Die Ausfahrvorsignale sind daher in solchen Fällen nach Ziffer A, 3, letzter Absatz, unmittelbar vor, neben oder an den Einfahrsignalmasten anzuordnen. Dementsprechend ist dafür Sorge zu tragen, daß am entgegengesetzten Ende aller Fahrwege gemäß Ziffer A, 9 ein Einzel-Hauptsignal oder ein Signal 14/14a in Verbindung mit einem Gruppen-Hauptsignal vorhanden ist.
- Zwischen dem Ausfahrvorsignal und dem zugehörigen Ausfahrsignal darf kein weiteres, für den betreffenden Fahrweg gültiges Hauptsignal (Wege-, Deckungssignal oder dergleichen) erscheinen. Derartige Zwischensignale sind daher bei der Einführung von Ausfahrvorsignalen überall da zu beseitigen, wo sie entbehrt werden können.
- Wo für Durchfahrgleise geltende Zwischensignale nicht entbehrlich sind (vergl. Ziffer A, 12), kommt in Frage, die Ausfahrvorsignale an den Zwischensignalen anzubringen und diese ihrerseits durch weitere Vorsignale anzukündigen (Abb. 8). Auf die zu Zwischensignalen gehörigen Vorsignale sind die für Ausfahrvorsignale geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Abb. 8 – Vorsignal VikII nur erforderlich, wenn Durchfahrten auf Gleis 4, Vorsignal VbcII nur erforderlich, wenn Durchfahrten auf Gleis 3 stattfinden
B. Bauvorschriften
- Ist das Ausfahrvorsignal am Einfahrsignalmast oder unmittelbar vor oder neben diesem angeordnet (vergl. Ziffer A, 3, erster Absatz) oder muß es seinen Platz an der Hauptsignalbake erhalten (vergl. Ziffer A, 4), so ist zwischen Einfahrsignal, Ausfahrsignal und Ausfahrvorsignal die unter Ziffer B, 4 näher beschriebene Abhängigkeit einzurichten. Die Abhängigkeit ist herzustellen bezüglich aller Fahrwege, auf denen nach Ziffer A, 2 Durchfahrten zugelassen sind.
- Die unter Ziffer B, 1 vorgeschriebene Abhängigkeit ist auch bei Ausfahrvorsignalen anzuwenden, die nicht unmittelbar vor, neben oder am Einfahrsignalmast angeordnet sind (vergl. Ziffer A, 10), wenn die Entfernung zwischen dem genannten Hauptsignal und dem Ausfahrvorsignal weniger als 300 m beträgt und Signaltäuschungen dadurch möglich erscheinen, daß der Lokomotivführer Einfahrsignal und Ausfahrvorsignal gleichzeitig deutlich sehen kann. Wegen des Zeitpunkts des Zurückbringens des Ausfahrvorsignals in die Warnstellung siehe Ziffer B, 6.
- Ausfahrvorsignale, bei denen die Voraussetzungen der Ziffern B, 1 und 2 nicht zutreffen, sind in dem unter Ziffer A, 8 letzter Satz, vorgeschriebenen Umfange nur von den zugehörigen Ausfahrsignalen in Abhängigkeit zu bringen, bleiben also ohne Abhängigkeit vom Einfahrsignal.
- Die durch Ziffer B, 1 und 2 vorgeschriebene Abhängigkeit ist so einzurichten, daß das Ausfahrvorsignal nur Signal 10 zeigen kann, wenn sowohl das für den betreffenden Durchfahrweg gültige Ausfahrsignal als auch das zugehörige Einfahrsignal sich in Fahrtstellung befindet. Es darf nicht die Fahrtstellung ankündigen, wenn der eingestellte Ausfahrweg dem eingestellten Einfahrweg nicht entspricht.
Beispielsweise muß es bei der in Abb. 9 dargestellten Anordnung ausgeschlossen sein, daß das Ausfahrvorsignal Signal 10 zeigt, während eine Ausfahrt auf Signal C2 stattfindet und gleichzeitig eine Einfahrt A1 eingestellt ist.
Abb. 9
Das Ausfahrvorsignal muß wieder in die Warnstellung gelangen, wenn das Einfahrsignal oder das Ausfahrsignal in die Haltstellung zurückkehrt.
- Für Ausfahrvorsignale in mechanischen Stellwerksanlagen, die gemäß Ziffer B, 4 vom Einfahr- und Ausfahrsignal in Abhängigkeit zu bringen sind, ist in der Regel ein ein Kraftantrieb zu verwenden. Auf Strecken mit geringem Schnellzugverkehr kann, wenn dies wesentliche Ersparnisse bringt, auch ein mechanischer Antrieb durch einen besonderen Vorsignalhebel benutzt werden.
Wird ein elektrischer Antrieb verwendet, so muß dieser den mit Verfügung Ssbg 6 vom 16. März 1929 festgesetzten „Grundsätzen für elektrisch gestellte Vorsignale in mechanischen Stellwerksanlagen“ entsprechen.
Kommt ein besonderer Vorsignalhebel zur Anwendung, so ist gleichzeitig eine Weckeinrichtung herzustellen, die den Wärter an das Umlegen des Vorsignalhebels erinnert. Außerdem ist Vorsorge zu tragen, daß der Vorsignalhebel erst dann umgelegt werden kann, wenn der Stromkreis für die elektrische Scheibenkupplung (vergl. Ziffer B 8) geschlossen ist.
- Um zu verhindern, daß das Ausfahrvorsignal vorzeitig in die Warnstellung zurückkehrt, darf das Einfahrsignal bei Signalanordnungen nach Ziffer B, 2 – abgesehen von Gefahrfällen – erst dann in die Haltlage zurückgebracht werden, wenn der Zugschluß das Ausfahrvorsignal erreicht hat, oder wenn der Zug an der vorgeschriebenen Stelle zum Halten gekommen ist. Für entsprechende Festsetzung der Zugschlußstellen (FV § 22 (7)) ist Sorge zu tragen.
- Bei Ausfahrvorsignalen, die gemäß Ziffer A, 13 an Zwischensignalen angeordnet sind, tritt bezüglich der unter Ziffer B, 1 bis 6 behandelten Abhängigkeiten an die Stelle des Einfahrsignals sinngemäß das Zwischensignal.
- Ausfahrvorsignale sind mit elektrischer Scheibenkupplung auszurüsten. Eine solche ist nur dann entbehrlich, wenn das Ausfahrvorsignal gemäß Ziffer B, 3 nur von Ausfahrsignalen in Abhängigkeit zu bringen ist, keines dieser Ausfahrsignale elektrische Flügelkupplung besitzt und das Ausfahrvorsignal und die Ausfahrsignale von der gleichen Stelle aus mechanisch bedient werden.
Eine Einrichtung, um bei Störungen an der Scheibenkupplung die Vorsignalscheibe auf mechanischem Wege mit dem Antrieb zu verbinden, darf bei Ausfahrvorsignalen nicht vorhanden sein.
- Ist das Ausfahrvorsignal unmittelbar an einem Hauptsignal oder in dessen Nähe (Ziffer A, 3, erster Absatz) angeordnet, so ist der senkrechte Abstand des untersten Signallichtes des Hauptsignals vom obersten Licht des Vorsignals so groß zu bemessen, daß bei Dunkelheit nicht der Eindruck des Signals 8b erzeugt wird, wenn am Hauptsignal ein grünes Licht und am Vorsignal Doppelgrün erscheint.
Letzte Änderung am 22.12.2003
© Steffen Buhr