Grundsätze für die Anordnung von Vorsignalen
Aus der Verfügung 80 Ssb 657 der Deutschen Reichsbahn (Eisenbahnabteilungen des RVM) vom 2. November 1938
Es sind dadurch die Verfügungen 80 Ssä 114 vom 24. Juli 1933 und 80 Ssä 172 vom 27. Februar 1934 betr. Vergrößerung der Vorsignalabstände sowie 80 Sss 325 vom 12. Februar 1936 und 80 Sss 358 vom 29. Februar 1936 betr. Bauart und Standort der Vorsignale überholt und werden aufgehoben. Ferner ist der § 28 der Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen (DV 427) unter Hinweis auf diese Verfügung zu streichen. Etwa bestehende anderslautende Verfügungen der ehemaligen Länderbahnen verlieren ebenfalls ihre Gültigkeit.
Grundsätze für die Anordnung von Vorsignalen
(Ausgabe 1938)
Vorbemerkung: Die Grundsätze sind beim Neubau und bei größeren Veränderungen von Gleis- und Sicherungsanlagen, sowie bei der Erneuerung von Sicherungsanlagen anzuwenden.
§ 1 Verwendung der Vorsignale
Auf Hauptbahnen sind Einfahr-, Block- und Deckungssignale mit Vorsignalen zu verbinden. Auf allen Bahnhöfen, die von Zügen ohne Aufenthalt durchfahren werden, sind Ausfahrvorsignale nach den Grundsätzen für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen (Verf. 80 Sss 171 vom 20. Februar 1935 und 80 Sss 382 vom 7. September 1937) aufzustellen.
Inwieweit Vorsignale auf Nebenbahnen aufzustellen sind, wird durch die Grundsätze für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen (Verf. 80 Ssb 654 vom 16. August 1938) geregelt.
Vor Einfahr- und Blocksignalen an der Einmündung einer Nebenbahn in eine Hauptbahn sind in der Regel Vorsignale aufzustellen. Auf diese Vorsignale kann jedoch, falls sie nach den Grundsätzen für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn die Einfahrwege der Nebenbahn unabhängig von den Fahrstraßen verlaufen, so daß selbst beim Durchrutschen von Nebenbahnzügen ein Zusammentreffen mit Zügen der Hauptbahn ausgeschlossen ist, oder wo die Nebenbahn mit starker Steigung in die Hauptbahn mündet.
§ 2 Form der Vorsignale
- Inwieweit Vorsignale ohne Zusatzflügel (Vo) oder Vorsignale mit Zusatzflügel (Vz) zu verwenden sind, bestimmt der Reichsverkehrsminister.
- Innerhalb eines (möglichst durch größere Knotenpunkt begrenzten) Streckenabschnittes dürfen nur Vorsignale der gleichen Form im Betrieb sein. Vorsignale mit und solche ohne Zusatzflügel dürfen wegen des grundsätzlichen Unterschiedes in der Bedeutung der bei Dunkelheit gleichen Signale Vo 2 (bzw. Vo 102) und Vz 2 auf dem gleichen Streckenabschnitt nicht verwendet werden. Dagegen ist es unbedenklich, auf einer mit dem bayerischen Flügelvorsignal (Vo 102) ausgerüsteten Strecke auch Einheitsvorsignale ohne Zusatzflügel aufzustellen.
- Es wird angestrebt, auf allen Hauptbahnen mit Schnellzugverkehr die Vorsignale mit Zusatzflügel einzuführen. Auf diesen Strecken sind daher bei Stellwerkserneuerungen usw. alle zu mehrflügligen Hauptsignalen gehörigen Vorsignale als Zusatzflügel-Vorsignale zu beschaffen und zwar zunächst, solange auf der betreffenden Strecke die Vorsignale mit Zusatzflügel noch nicht eingeführt sind, ohne Zusatzflügel und Spiegelkasten. Die letztgenannten Einrichtungen sind hinzuzufügen, wenn auf Anordnung des Reichsverkehrsministers (vgl. (1)) ein zusammenhängender Streckenabschnitt mit Vorsignalen mit Zusatzflügel auszurüsten ist.
- Neue Vorsignale ohne Zusatzflügel sind erst dann zu beschaffen, wenn feststeht, daß altbrauchbare derartige Vorsignale der Einheitsform nicht verfügbar sind. Den Ausgleich zwischen Bestand und Bedarf an solchen Vorsignalen bewirkt das Reichsbahnzentralamt Berlin.
- Die Verwendung eines Lichttagessignals als Vorsignal auf einer Strecke mit Formsignalen bedarf in jedem Einzelfalle der Zustimmung des Reichsverkehrsministers.
§ 3 Höhe und Standort der Vorsignale
- Das Vorsignal ist stets unmittelbar rechts neben dem Gleis anzuordnen, für das es gilt, die Scheibe in der Regel in Augenhöhe des Lokomotivführers. Kann die Vorsignalscheibe nicht in dieser Höhe angebracht werden, ist sie in größerer Höhe entweder an einem Mast oder an einer Signalbrücke oder an einem Ausleger oberhalb der oberen Abschrägung der Umgrenzung des lichten Raumes anzuordnen. Die Höhe der Scheibenmitte darf indes nicht größer gewählt werden als es zur Freihaltung des lichten Raumes – bei elektrischem Zugbetrieb mit Oberleitung – des Schutzraumes erforderlich ist.
- Müssen bei mehrgleisigen Bahnen zwei für entgegengesetzte Fahrrichtungen geltende Vorsignale in geringer Entfernung voneinander an dem gleichen Gleiszwischenraum untergebracht werden, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die Vorsignale sich nicht gegenseitig verdecken. Freistehende Vorsignale (die nur bei einem Gleisabstand von mind. 5,1 m in Frage kommen), sind daher in solchen Fällen nach Bild 1a anzuordnen und erforderlichenfalls durch einen künstlichen Hintergrund zu trennen.
Bild 1 – a) richtige, b) falsche Anordnung nahe aneinander stehender Vorsignale
Wie in derartigen Fällen die Vorsignale an Signalbrücken anzubringen sind, geht aus der Einheitszeichnung Blatt 270-4 (Vorsignale an Brücken und Auslegern) hervor.
- Die Signalanordnung ist so zu treffen, daß kein Zug an einem Vorsignal vorüberfahren muß, auf das kein Hauptsignal folgt. Ausnahmen sind nur zulässig für Ausfahrvorsignale bezüglich solcher Einfahrgleise, aus denen keine Ausfahrten möglich sind (vgl. § 1 (8) der Grundsätze für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen).
- Zwischen dem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal darf kein weiteres Vor- oder Hauptsignal erscheinen.
§ 4 Beleuchtung der Vorsignale
Die Vorsignale zu Einfahr-, Block- und Deckungssignalen sind in der Regel mit Petroleum zu beleuchten. Wo jedoch das Anzünden und Auslöschen sowie die Wartung der Laternen besondere Schwierigkeiten oder Kosten verursacht, ist Beleuchtung der Vorsignallaternen durch Propan oder Elektrizität vorzusehen.
Die Beleuchtung der Laternen von Ausfahrvorsignalen richtet sich nach der Beleuchtungsart der übrigen Signale des Bahnhofs.
§ 5 Kennzeichnung der Vorsignale
- Zum leichteren Auffinden des Vorsignals ist an oder unmittelbar vor jedem Vorsignal eine Vorsignaltafel (Kennzeichen K3o oder K3z) anzubringen.
- Um den Lokomotivführer darauf aufmerksam zu machen, daß er sich einem Vorsignal nähert, sind auf Hauptbahnen sowie auf Nebenbahnen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h vor den Vorsignalen Vorsignalbaken nach den Grundsätzen für die Anordnung von Baken für die Vorsignalankündigung auf Hauptbahnen (Verf. 80 Sss 228 vom 12. Februar 1934) aufzustellen.
Wegen der Anordnung der Baken bei besonderen örtlichen Verhältnissen wird auf die Verfügung 80 Sss 322 vom 14. April 1936 verwiesen.
§ 6 Abstand des Vorsignals vom zugehörigen Hauptsignal
- Der Abstand des Vorsignals vom zugehörigen Hauptsignal ist unabhängig von den Neigungsverhältnissen auf 400, 700 oder 1000 m zu bemessen, je nachdem auf der betr. Strecke die Bremstafel für 400, 700 oder 1000 m Bremsweg gilt. Die Auswahl der Strecken, auf denen ein Vorsignalabstand von 1000 m anzuwenden ist, trifft der Reichsverkehrsminister.
Für Stadt- und Vorortbahnen (S-Bahnen) gelten besondere Bestimmungen.
- Eine Vergrößerung des unter (1) vorgeschriebenen Vorsignalabstandes ist zulässig, wenn sie zur Erzielung übersichtlicher Signalbilder, Anordnung der Vorsignale an vorhandenen oder gemeinsamen Signalbrücken oder Auslegern, Vermeidung eines Standortes im Tunnel usw. angezeigt erscheint. Eine Vergrößerung des Regelabstandes um mehr als 50% darf jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Reichsverkehrsministers vorgenommen werden.
- Eine Verminderung des unter (1) vorgeschriebenen Regelabstandes darf nur aus zwingenden örtlichen Gründen erfolgen. Handelt es sich dabei um ein Vorsignal zu einem Einfahr-, Block- oder Deckungssignal, so müssen die durch Min. Erl. 24 Baob 143 vom 7. Februar 1938 vorgeschriebenen betrieblichen Maßnahmen durchgeführt werden, wenn nicht besondere Abhängigkeiten nach § 7 (7) und (8) hergestellt sind.
- Eine Vergrößerung des unter (1) vorgeschriebenen Regelabstandes um höchstens 25 m kann der Vorstand des Reichsbahn-Betriebsamtes anordnen. In allen übrigen Fällen ist der vergrößerte oder verminderte Vorsignalabstand unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse durch die Reichsbahndirektion festzusetzen. Der festgesetzte Abstand ist in den Stellwerks-Lageplänen anzugeben.
- Es wird angestrebt, auf allen Strecken, die mit Schnelltriebwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 135 km/h oder mit Dampf- oder elektrischen Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 105 km/h befahren werden sollen, neben der Einführung der Vorsignale mit Zusatzflügel (§ 2 (3)) einen Vorsignalabstand von 1000 m herzustellen. Auf solchen Strecken sind daher bei Stellwerkserneuerungen usw. die Ausfahrvorsignale von vornherein an dem Standort anzuordnen, den sie bei der Vergrößerung der Vorsignalabstände und der Einführung der Zugbeeinflussung erhalten müssen. Das gleiche gilt auch für Vorsignale zu Hauptsignalen, die einen Bahnhof in mehrere Abschnitte unterteilen. Einfahrvorsignale erhalten jedoch vorerst nur denjenigen Abstand, den die zur Zeit auf der betreffenden Strecke gültige Bremstafel (1) erfordert. Die Vergrößerung des Abstandes der Einfahrvorsignale auf 1000 m ist erst auf Anordnung des Reichsverkehrsministers auf einem zusammenhängenden Streckenabschnitt vorzunehmen.
§ 7 Anordnung der Vorsignale bei besonderen örtlichen Verhältnissen
- Würde bei Anwendung des Regel-Vorsignalabstandes (§ 6 (1)) der Abstand des zu einem Einfahr-, Block- oder Deckungssignal gehörigen Vorsignals vom nächsten rückgelegenen Hauptsignal weniger als 300 m betragen, so ist in der Regel das Vorsignal an diesem Hauptsignal anzuordnen. Das Einfahr-, Block- oder Deckungssignal, das zugehörige Vorsignal und das rückgelegene Hauptsignal sind dann derart von einander in Abhängigkeit zu bringen, daß das Vorsignal nur dann die Warnstellung verlassen kann, wenn beide Hauptsignale sich in der Fahrtstellung befinden, und daß das Vorsignal in die Warnstellung zurückkehrt, wenn eines der beiden Hauptsignale auf Halt gestellt wird.
Wegen der Anordnung der Ausfahrvorsignale am rückgelegenen Hauptsignal wird auf § 1 (3) der Grundsätze für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen verwiesen.
- Ist ein Vorsignal unmittelbar an einem Hauptsignal angeordnet (1), so ist der senkrechte Abstand des untersten Signallichtes des Hauptsignals vom obersten Signallicht des Vorsignals so groß zu bemessen, daß bei Dunkelheit nicht der Eindruck eines Signals Hp 2 erweckt wird, wenn am Vorsignal Doppel-Grün erscheint.
- Folgt auf die Ausfahrsignale eines Bahnhofs in geringer Entfernung ein Einfahr-, Block- oder Deckungssignal, so ist die Vorsignalanordnung so zu treffen, daß sowohl die aus dem durchgehenden Hauptgleis als auch die aus den Ausweichgleisen ausfahrenden Züge in angemessener Entfernung vor dem genannten Hauptsignal ein Vorsignal antreffen.
- In dem unter (3) erwähnten Falle ist nach Möglichkeit anzustreben, mit einem, alsdann hinter dem Zusammenlauf aller Ausfahrwege angeordneten Vorsignal auszukommen (Bild 2).
Bild 2
Eine derartige Vorsignalanordnung bietet – abgesehen von den geringen Anlagekosten – den Vorteil, daß die ausfahrenden Züge das Vorsignal weniger häufig in der Warnstellung antreffen; sie erscheint daher besonders dann angezeigt, wenn es sich bei dem rückgelegenen Bahnhof A um einen größeren Knotenpunkt handelt, auf dem in der Regel alle Züge anhalten.
Wegen der bei einer Signalanordnung nach Bild 2 zu treffenden Bakenanordnung wird auf Ziffer 2 der Verfügung 80 Sss 322 vom 14. April 1936 betr. Baken zur Vorsignalankündigung verwiesen.
- Ist eine Vorsignalanordnung nach (4) nicht möglich, so müssen mehrere Vorsignale verwendet werden, und zwar in der Regel je ein Vorsignal unmittelbar an jedem Ausfahrsignal (Bild 3). Wegen der alsdann einzurichtenden Abhängigkeit siehe (1).
Bild 3
- Würde sich bei einer Vorsignalanordnung nach (5) eine ungewöhnlich große Anzahl von Vorsignalen ergeben, so kann auch in Frage kommen, für eine Gruppe von Ausfahrwegen ein gemeinsames Vorsignal aufzustellen, das alsdann hinter dem Zusammenlauf der zu dieser Gruppe gehörigen Fahrwege, jedoch vor dem Zusammenlauf dieser Fahrweggruppe mit anderen Fahrwegen anzuordnen wäre (Bild 4).
Bild 4
Eine derartige Vorsignalanordnung erscheint besonders dann angezeigt, wenn in den Ausfahrgleisen des Bahnhofs A, zu denen das Gruppen-Vorsignal gehört, alle Züge anhalten.
- Kann in den unter (4) bis (6) behandelten Fällen das Einfahrvorsignal des Bahnhofs B den Regelabstand vom Einfahrsignal (§ 6 (1)) nicht einhalten, so sind Einrichtungen zu treffen, daß das Ausfahrsignal des Bahnhofs A erst auf Fahrt gestellt werden kann, nachdem das Einfahrsignal des Bahnhofs B in die Fahrtstellung gebracht worden ist und das einflüglige Signalbild zeigt, oder nachdem ein Zug vor dem Ausfahrsignal zum Halten gekommen ist.
Um das Anhalten des Zuges vor dem Ausfahrsignal zu erzwingen, ist der Ausfahrsignalhebel des Bahnhofs A mit einer Sperre zu versehen, die nur ausgelöst werden kann, wenn das Einfahrsignal des Bahnhofs B einflüglig auf Fahrt steht oder wenn eine vor dem Ausfahrsignal des Bahnhofs A angeordnete isolierte Schiene, deren Lage und Länge den örtlichen Verhältnissen entsprechend festzusetzen ist, mit einem Fahrzeug besetzt ist.
Von der vorbeschriebenen Abhängigkeit kann abgesehen werden bezüglich derjenigen Ausfahrsignale des Bahnhofs A, vor denen alle Regel- und Sonderzüge anhalten. Weitere Ausnahmen siehe (8).
- Ist das Einfahrsignal des Bahnhofs B mehrflüglig und der Vorsignalabstand mindestens so groß wie der Bremsweg, der erforderlich ist, um von der auf der Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h (oder bei Fahrwegen, für die durch Ausnahmezeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zugelassen ist, auf diese Geschwindigkeit) herunterzukommen, so kann abweichend von (7) auf das Anhalten des Zuges vor dem Ausfahrsignal des Bahnhofs A verzichtet werden, auch wenn das Einfahrsignal das Signal Hp 2 zeigt. Die unter (7) vorgeschriebenen technischen Einrichtungen sind entsprechend auszugestalten.
- Die unter (3) bis (8) gegebenen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn es sich bei den einander benachbarten Betriebsstellen nicht um Bahnhöfe, sondern um Block-, Abzweig- oder Deckungsstellen handelt (Bild 5).
Bild 5
- Wegen der Anordnung der Ausfahrvorsignale bei besonderen örtlichen Verhältnissen wird auf den durch Verf. 80 Sss 382 vom 7. September 1937 geänderten § 1 (6) der Grundsätze für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen verwiesen.
- Auf Strecken, auf denen das Vorsignal mit Zusatzflügel einzuführen ist, müssen die für die Übergangszeit unter IV bis VIII der Übergangsmaßnahmen bei Einführung der Grundsätze für die Verwendung von ein- und zweiflügligen Hauptsignalen (Verfügung 80 Sss 277 vom 25. Juli 1938) zugelassenen Signalanordnungen (Kennzeichnung eines Fahrwegs mit Geschwindigkeitsbeschränkung durch das einflüglige Signalbild in Verbindung mit einer am Vorsignal angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungstafel) durch Signalanordnungen nach der Regelform (mehrflügliges Hauptsignalbild und Vorsignal mit Zusatzflügel) ersetzt werden.
§ 8 Antrieb der Vorsignale
- In mechanischen Stellwerksanlagen sind die Vorsignale zu Einfahr-, Block- und Deckungssignalen in der Regel mechanisch zu bedienen, doch sind tunlichst keine besonderen Vorsignalhebel zu verwenden (Ausnahmen siehe (2)). Beträgt der Abstand des Vorsignals von der Bedienungsstelle mehr als 1200 m bis 1500 m, so sind Hubvergrößerungseinrichtungen anzuwenden und gleichzeitig die Drahtleitungen durch Verwendung von 5 mm starkem Draht, Vermehrung der Leitungsstützen, Anwendung von Kugellagern in Umlenkungen und Spannwerken usw. zu verbessern. Bei größeren Entfernungen ist außer den vorbeschriebenen Leitungsverbesserungen die Anwendung einer Signalwinde der Bauart Vereinigte Eisenbahn-Signalwerke (Zeichnung 138 A 1/33) vorzusehen.
- Für Vorsignale in mechanischen Stellwerksanlagen, die von mehreren Hauptsignalen in Abhängigkeit zu bringen sind (vgl. § 7 (1)), ist in der Regel ein elektrischer Kraftantrieb zu verwenden, der den Grundsätzen für elektrisch gestellte Vorsignale in mechanischen Stellwerksanlagen (Verf. 80 Ssbg 42 vom 27. Juli 1933) entsprechen muß.
Auf Strecken mit geringem oder ohne Schnellzugverkehr kann, wenn dies wesentliche Ersparnisse bringt, auch ein mechanischer Antrieb durch einen besonderen Vorsignalhebel benutzt werden. Vorsignale mit festem oder ohne Zusatzflügel sind alsdann mit elektrischer Scheibenkupplung, Vorsignale mit beweglichem Zusatzflügel mit elektrischer Scheiben- und Flügelkupplung auszurüsten. Ferner ist eine Weckeinrichtung herzustellen, die den Wärter an das Umlegen des Vorsignalhebels erinnert. Außerdem ist Vorsorge zu treffen, daß der Vorsignalhebel erst dann umgelegt werden kann, wenn der Stromkreis für die elektrische Kupplung geschlossen ist.
- Wegen des Antriebs der Ausfahrvorsignale wird auf § 2 (5) bis (8) der Grundsätze für die Anordnung von Ausfahrvorsignalen verwiesen.
Letzte Änderung am 22.12.2003
© Steffen Buhr