Anordnung von Lichttagessignalen auf Fernbahnen
Verfügung der DRB (Eis.Abt. RVM) 80 S Wuppertal 33 vom 2. März 1938
Vorläufige Richtlinien für die Anordnung von Lichttagessignalen auf Fernbahnen
- Lichttagessignale sind mit Gleichstrom zu betreiben. Die elektrische Energie ist, sofern ein Stromversorgungsnetz (öffentliches Netz oder Fahrleitung) zur Verfügung steht, im Regelbetrieb über Gleichrichter diesem Netz zu entnehmen. Gemeinsam für mehrere Stellwerke des gleichen Bahnhofs oder für eng benachbart Bahnhöfe sind je zwei Gleichrichter vorzusehen. Bei Tage brennen die Lampen mit voller Spannung; der hierfür erforderliche Strom wird den hintereinander geschalteten Gleichrichtern entnommen. Bei Dunkelheit brennen die Lampen mit etwa der halben Spannung; der hierfür erforderliche Strom wird den parallel geschalteten Gleichrichtern entnommen. Der Schalter für den Übergang von der Tag- auf die Dunkelheitschaltung ist in dem der Stromversorgungsanlage zunächst liegenden Stellwerk (Schaltwerk) anzuordnen.
- An jeden Gleichrichter ist in Pufferschaltung eine Sammlergruppe anzuschließen, die zur Unterstützung bei Belastungsspitzen und als Ersatzstromquelle beim Ausbleiben des Netzstroms dient. Die Größe der Sammlergruppe ist so zu bemessen, daß die Sammlergruppen von zwei zusammengehörenden Gleichrichtern beim Ausbleiben des Netzstroms die Stromversorgung für mindestens 36 Stunden übernehmen können. Jede zu einem Gleichrichter gehörende Sammlergruppe ist so zu bemessen, daß sie die Hälfte der bei Tage erforderlichen Spannung hergibt.
- Für je zwei zusammengehörende Gleichrichter ist ein Benzinaggregat als Notstromeinrichtung vorzusehen. Jedes Benzinaggregat erhält zwei Motorensätze, die bei längerer Betriebsdauer abwechselnd laufen. Die Notstromeinrichtung ist so zu bemessen, daß sie außer dem Aufladestrom den gesamten Betriebsstrom der Hintereinander- und Parallelschaltung liefern kann. Im Schaltstellwerk ist ein Zusatzwiderstand vorzusehen, mit dem die beim Aufladen allmählich ansteigende Sammlerspannung auf die notwendige Betriebsspannung gebracht werden kann. Wird nach Beendigung des Aufladens der örtliche Stromerzeuger abgeschaltet, so müssen die Gleichrichter ohne weiteres sofort wieder mit der Stromversorgung einsetzen.
- Setzt ein Gleichrichter im Regelbetrieb oder ein Stromerzeuger während des Aufladens aus, so muß im Schaltstellwerk eine Meldelampe aufleuchten und ein Wecker ertönen. Der Wecker kann nach Lösen eines Bleisiegels abgeschaltet werden. Die Meldelampe darf erst erlöschen, wenn die Störung beseitigt ist.
- Ist kein Stromversorgungsnetz vorhanden, so sind zwei Sammlergruppen als Haupt- und zwei Sammlergruppen als Ersatzstromquelle aufzustellen, die von je einem durch Verbrennungsmotor angetriebenen Stromerzeuger aufgeladen werden. Sowohl die Haupt- als auch die Ersatzstromquelle muß die Stromversorgung für mindestens 36 Stunden übernehmen können. Für jede dieser beiden Stromquellen ist außerdem wie unter 3. angegeben, ein Benzinaggregat als Notstromeinrichtung vorzusehen.
- Im Schaltstellwerk ist eine Schalttafel anzubringen, deren Meßgeräte die Sammlerspannung und den Stromverbrauch anzeigen. An der Schalttafel sind auch die unter 4. angegebenen Meldeeinrichtungen anzuordnen.
- Wegen der Motorengeräusche und der Feuergefahr ist die gesamte Stromlieferungsanlage in einem besonderen Gebäude in der Nähe des Schaltstellwerks unterzubringen. Innerhalb dieses Gebäudes ist für die durch Verbrennungsmotore angetriebenen Stromerzeuger ein besonderer Raum vorzusehen.
- Beim Ausrüsten einer Strecke mit Lichttagessignalen sind stets sämtliche Haupt- und Vorsignale durch Lichttagessignale zu ersetzen. Wo die Signale einer Lichttagessignalstrecke mit den Signalen einer Formsignalstrecke zu einer Gruppe vereinigt sind, müssen in der Regel alle Signale dieser Gruppe als Lichttagessignale ausgebildet werden. Ist hierbei ein Hauptsignal der Formsignalstrecke durch ein Lichttagessignal zu ersetzen, so ist auch das zugehörige Vorsignal als Lichttagessignal auszubilden.
- Als Signalbilder sind für Hauptsignale die Nachtzeichen der Dreibegriffhauptsignale und für Vorsignale die Nachtzeichen der Vorsignale mit Zusatzflügel zu verwenden. Die Hauptsignale zeigen für den Begriff Hp 2 gelbes Blinklicht. An einem Ausfahrvorsignal, das an einem Einfahrsignal angeordnet ist, darf kein Licht erscheinen, solange das Einfahrsignal „Halt“ zeigt.
- Für das rote Licht eines Hauptsignals ist eine Ersatzlaterne vorzusehen, deren Lampe selbsttätig eingeschaltet werden muß, sobald die Regellampe erlischt. Die selbe Sicherheit ist bei dem weißen Licht des Erkennungsmastes zu treffen. Für die grünen und gelben Lichter sind keine Ersatzlaternen vorzusehen.
- Im Stellwerk ist für jede Lampe eines von dort gestellten Signals ein Rückmelder anzubringen, der durch farbige Schauzeichen die Signalstellung erkennen läßt. Die Schauzeichen müssen gut sichtbar sein. Erforderlichenfalls muß es möglich sein, die jeweilige Signalstellung auf eine Schautafel zu übertragen.
- Der Stromkreis jeder Lampe ist über eine Abschmelzsicherung zu führen, die übersichtlich mit den anderen gleichartigen Sicherungen im Schaltkasten unterzubringen und durch eine besondere Blechklappe zu verdecken ist. Der Wärter muß bei Gefahr und beim Durchbrennen einer Sicherung die durch Bleisiegel zu verschließende Klappe leicht öffnen und die Sicherung herausnehmen und ersetzen können.
- Bei den Lichttagessignalen sind die „Vorläufigen Grundsätze für die Verwendung von ein- und mehrflügligen Hauptsignalen“ – Verfügung 80 Sss 109 vom 15. Mai 1930 – sinngemäß anzuwenden.
- Bei der Bemessung des Abstandes der Hauptsignale vom Gefahrpunkt sind die Verfügungen 80 D 18154 vom 18. Januar 1927, 80 Sss 200 vom 30. Dezember 1930 und 80 Sss 331 vom 21. Juli 1936 zu beachten.
- Für die Anordnung der Vorsignale gelten die Verfügungen 80 Ssä 114 vom 24. Juli 1933, 80 Ssä 172 vom 27. Februar 1934 und 80 Sss 171 vom 20. Februar 1935.
- Alle Vorsignale erhalten Vorsignaltafeln (für Vorsignale mit Zusatzflügel) und Vorsignalbaken.
- Für die Anordnung, Einrichtung, Abmessungen, Schaltung und Einregelung der Lichttagessignale nebst Zubehör (Laternen, Lampen, Lampenfassungen, Rücklicht, Maste, Hebel usw.) gelten die vom Reichsbahn-Zentralamt Berlin aufgestellten Zeichnungen und Beschreibungen.
- Es dürfen nur die vom Reichsbahn-Zentralamt Berlin für Lichttagessignale beschafften Lampen verwendet werden.
- Für die Leitungen sind von der Schalttafel ab Sicherungskabel nach den Lieferbedingungen der Deutschen Reichsbahn zu verwenden.
- Die bei mechanischen Stellwerken bisher in den Signaldrahtzug eingebundenen Zungenriegel müssen durch besondere Riegelhebel bedient werden.
- Rücklichter sollen im allgemeinen nicht verwendet werden. Sie sind nur in Ausnahmefällen anzuwenden, in denen es betrieblich erforderlich ist, das Signalbild auch nach rückwärts kenntlich zu machen
- Bei Strecken, die mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sind, treten an Stelle der Flügel- und Scheibenstromschließer für die Kurzschließung der Gleismagnetstromkreise Magnetschalter, die in den Lampenstromkreisen liegen und die in der Nähe der Signale unterzubringen sind.
Letzte Änderung am 30.1.2005
© Steffen Buhr