Grundsätze für die Verwendung von ein- und zweiflügligen Hauptsignalen
Aus der Verfügung der Deutschen Reichsbahn (Eisenbahnabteilungen des RVM) 80 Sss 277 vom 25. Juli 1938
Nachgenannte Verfügungen sind hierdurch überholt und werden daher aufgehoben:
a) | 80 Sss 109 vom 15. Mai 1930 und 80 Sss 203 vom 30. Mai 1932 betr. Verwendung von ein- und mehrflügligen Hauptsignalen, |
b) | 80 Sss 281 vom 4. April 1935 und 15. Juli 1935 betr. Anordnung der Signale bei durch Flachweichen verlaufenden Fahrwegen, |
c) | 80 Sss 364 vom 25. Januar 1937 betr. Richtungsanzeiger. |
Die Verfügung 80 Sss 333 vom 25. August 1936 betr. Anordnung der Signale bei durch Weichen 1:18,5 verlaufenden Fahrwegen bleibt weiterhin in Kraft.
Grundsätze für die Verwendung von ein- und zweiflügligen Hauptsignalen
(Ausgabe 1938)
§ 1. – Anwendung der Grundsätze
- Die Grundsätze gelten für Hauptbahnen uneingeschränkt, für Nebenbahnen mit den durch die Grundsätze für die Ausgestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen auf Nebenbahnen festgesetzten Einschränkungen.
- Die Grundsätze sind anzuwenden
a) | bei neuen Sicherungsanlagen, |
b) | bei Sicherungsanlagen, Erneuerung von Sicherungsanlagen, |
c) | bei Bauarbeiten oder Gleisunterbrechungen (z.B. zeitweise eingleisigem Betrieb einer zweigleisigen Bahn (Bild 1) usw.) gemäß Verfügung 80 Sss 258 vom 19. März und 4. Mai 1935 betreffend Vorsichtsmaßnahmen beim Befahren von Weichenkrümmungen pp. |
- Inwieweit die Grundsätze bei sonstigen Teilerneuerungen von Sicherungsanlagen oder Veränderungen von Gleis- oder Sicherungsanlagen anzuwenden sind, muß die Reichsbahndirektion oder die Reichsbahnbaudirektion von Fall zu Fall entscheiden, jedoch darf der in der Anlage 2 als Übergangszustand bezeichnete Zustand auch in diesen Fällen nicht neu hergestellt werden.
- Vorhandene Sicherungsanlagen sind, solange sie nicht aus sonstigen Gründen erneuert oder verändert werden müssen, insoweit zu ändern, als es in den Übergangsmaßnahmen angegeben ist.
Bild 1 – Zeitweise eingleisiger Betrieb einer zweigleisigen Bahn
Bild 2 – Vorübergehende Einschaltung von Weichen- und Gegenkrümmungen in das durchgehende Hauptgleis eine Bahnhofs
§ 2. – Signalbilder am Hauptsignal
- Es ist zu verwenden, und zwar unabhängig davon, welche Höchstgeschwindigkeit für die betreffende Strecke allgemein zugelassen ist,
a) | das einflüglige Signalbild (Signal Hp 1), wenn in dem unmittelbar an das Hauptsignal anschließenden Weichenbereich keine ständige örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, deren Grenze auf 60 km/h oder darunter liegt, |
b) | das zweiflüglige Signalbild (Signal Hp 2), wenn in dem unmittelbar an das Hauptsignal anschließenden Weichenbereich eine ständige örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h oder weniger besteht oder wenn es sich um eine Einfahrt in ein Stumpfgleis handelt (Ausnahmen siehe (3)). |
Das dreiflüglige Signalbild (Signal Hp 3) ist nicht zu verwenden.
- Bei Fahrwegverzweigungen darf in der Regel das einflüglige Signalbild nur für einen, und zwar für den Fahrweg erscheinen, der die größte Geschwindigkeit zuläßt. Die übrigen Fahrwege sind ohne Rücksicht auf die Geschwindigkeit, die nach dem baulichen Zustand des Fahrweges zulässig wäre, durch das zweiflüglige Signalbild zu kennzeichnen.
Wenn jedoch bei einem zweiten Fahrweg die zulässige Geschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt und höchstens 25% geringer ist als die für den ersten Fahrweg zulässige Geschwindigkeit, so kann mit Genehmigung des Reichsverkehrsministers für beide Fahrwege das einflüglige Signalbild verwendet werden.
Wegen der alsdann erforderlichen Richtungsanzeiger siehe § 5 (4).
- Bei Ausfahrsignalen von Kopfbahnhöfen und in ähnlich gelagerten Fällen kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Reichsverkehrsministers an Stelle des zweiflügligen Signalbildes das einflüglige Signalbild verwendet werden, wenn es nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen ausgeschlossen ist, daß Züge, einzeln fahrende Lokomotiven oder Triebwagen in dem an das Ausfahrsignal anschließenden Weichenbereich eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h oder, wenn Weichen mit einem Halbmesser von weniger als 190 m in Frage kommen, von mehr als 30 km/h erreichen können.
- Bei einem Gruppen-Ausfahrsignal, das bestimmungsgemäß hinter dem Zusammenlauf der Fahrwege angeordnet werden muß, sind für die Entscheidung der Frage, ob für einen Fahrweg das ein- oder zweiflüglige Signalbild zu verwenden ist, nur die hinter diesem Signal liegenden Weichen maßgebend (Bild 3).
Auf ein Gruppensignal dürfen daher nur solche Fahrwege verwiesen werden, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind und bei denen es ausgeschlossen ist, daß die vor dem Signal liegenden Weichenkrümmungen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h, oder, wenn Weichen mit einem Halbmesser von weniger als 190 m in Frage kommen, von mehr als 30 km/h befahren werden können.
Bild 3 – Ausfahrten aus Gleis 3 und 4 nach X werden durch das einflüglige Signalbild am Gruppenausfahrsignal B gekennzeichnet, obwohl sie durch den gekrümmten Zweig der Weiche 2 führen
Beispielsweise ist bei der in Bild 4 dargestellten Gleisanlage die Kennzeichnung der Ausfahrt aus Gleis 1 durch ein Gleissperrsignal (Bild 4a) nur dann zulässig, wenn die Ausfahrt unmittelbar am Gleissperrsignal beginnt und auf Gleis 1 keine Durchfahrten stattfinden. Andernfalls muß eine Signalanordnung nach Bild 4b Platz greifen.
Bild 4a/b – Auf Gleis 1 finden keine Durchfahrten statt / Auf Gleis 1 finden Durchfahrten statt
§ 3. – Grenzen des Weichenbereiches
- Als Anfang des Weichenbereiches gilt das Hauptsignal. Als Ende des Weichenbereiches gilt
a) | bei Einfahrten das Ende des Fahrweges, |
b) | bei Ausfahrten und Durchfahrten die letzte dabei zu befahrende Weiche des Bahnhofs oder der Abzweigstelle. Ausnahmen siehe (2). |
- Eine vom Regelfall (1) abweichende Festsetzung der Grenzen des Weichenbereiches ist nur für Fahrwege zulässig, die durch das zweiflüglige Signalbild gekennzeichnet sind. Sie ist durch Ausnahmezeichen nach den Grundsätzen für die Verwendung von Ausnahmezeichen pp. (Verfügung 80 Sss 384 vom 19. November 1937) anzuzeigen.
- Eine ungewöhnlich große Ausdehnung des zu einem Hauptsignal gehörenden Weichenbereiches ist tunlichst zu vermeiden. Wenn daher in einem Bahnhof mehrere Abzweigungen aus dem gleichen Hauptgleis aufeinander folgen, so sind besondere Hauptsignale vor den einzelnen Abzweigstellen anzuordnen, sofern diese mindestens soweit auseinanderliegen, daß Platz zur Aufstellung eines Zuges größter Länge verbleibt (Bild 5). Die Bestimmungen in (1) und (2) gelten alsdann sinngemäß auch für die Hauptsignale, die einen Bahnhof in mehrere Abschnitte unterteilen.
Bild 5
§ 4. – Zusätzliche Kennzeichnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
- Wird das einflüglige Signalbild für einen Fahrweg benutzt, für den eine über der Grenze von 60 km/h liegende ständige örtliche Geschwindigkeitsbeschränkung in dem zum Hauptsignal gehörigen Weichenbereich besteht (§ 2 (1a)), und beträgt der erforderliche Geschwindigkeitswechsel etwa 30% oder mehr, so ist eine Geschwindigkeitsbeschränkungstafel (Kennzeichen K5) aufzustellen. Bei der Berechnung des Maßes des Geschwindigkeitswechsels ist von der Höchstgeschwindigkeit auszugehen, die am Vorsignal oder – falls ein solches nicht vorhanden – an einem Punkte zulässig ist, der (entsprechend dem für die Strecke festgelegten Regelabstand für die Vorsignale) 700 oder 1000 m vor dem Hauptsignal liegt.
- Die nach (1) erforderliche Geschwindigkeitsbeschränkungstafel ist in angemessener Entfernung, die dem Weg für die Abbremsung auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit entsprechen muß, mindestens aber 300 m vor der Stelle aufzustellen, von der ab die Geschwindigkeit begrenzt ist (ESO AB 246). Ist ein Richtungs-Voranzeiger (§5 (4) und (5)) vorhanden, so ist die Geschwindigkeitsbeschränkungstafel ausnahmsweise an diesem anzuordnen.
- Im Regelfall ist in einem durch ein zweiflügliges Signalbild gekennzeichnetem Fahrweg im Weichenbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulässig. Wo bezüglich der Höchstgeschwindigkeit eine vom Regelfall abweichende Regelung besteht, ist dies durch Ausnahmezeichen nach den Grundsätzen für die Verwendung von Ausnahmezeichen pp. (Verfügung 80 Sss 384 vom 19. November 1937) anzuzeigen.
- Zur zusätzlichen Kennzeichnung einer Einfahrt in ein Stumpfgleis sind Ausnahmezeichen nach den unter (3) genannten Grundsätzen zu verwenden, sofern die Einfahrgeschwindigkeit auf 30 km/h festgesetzt werden kann.
Muß die Einfahrgeschwindigkeit auf weniger als 30 km/h festgesetzt werden, so ist außer den Ausnahmezeichen eine Geschwindigkeitsbeschränkungstafel (Kennzeichen K5) anzuordnen, die ihren Platz am Hauptsignal erhält.
- Die Anordnung der nach (1) und (4) erforderlichen Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln ist so zu treffen, daß kein Zug an diesen Tafeln vorüberfahren muß, für den keine oder eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, als die auf der Tafel angegebene Geschwindigkeitszahl vorschreibt. Die Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln sind daher nötigenfalls verstellbar einzurichten.
- Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln sind in Augenhöhe des Lokomotivführers anzuordnen und bei Dunkelheit zu beleuchten, wenn sie
a) | mit einem Richtungs-Voranzeiger verbunden sind (2) oder |
b) | zur Kennzeichnung einer Einfahrt in ein Stumpfgleis dienen (4) oder |
c) | verstellbar sind (5). |
Sonstige unverstellbare Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln sind tunlichst so anzuordnen, daß sie vom Lichtkegel der Lokomotivlaternen getroffen werden; sie bleiben in der Regel unbeleuchtet.
§ 5. – Kennzeichnung der Fahrrichtung
- Bei Fahrwegverzweigungen, die auf freier Strecke liegen, muß der eingestellte Fahrweg in allen Fällen erkennbar sein.
- Bei Fahrwegverzweigungen, die am Bahnhofsausgang liegen, muß der eingestellte Fahrweg in der Regel erkennbar sein. Von der Kennzeichnung der Streckenrichtung kann jedoch bei Fahrwegen, die durch das zweiflüglige Signalbild gekennzeichnet werden, abgesehen werden,
a) | wenn auf allen Streckengleisen, nach denen auf dem Bahnhofshauptgleis auf das zweiflüglige Signalbild ausgefahren wird, Streckenblockung besteht, so daß beim irrtümlichen Einlassen eines Zuges in eine falsche Strecke keine unmittelbare Gefährdung eintreten kann, |
b) | wenn zwar die unter (a) genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, nach den örtlichen Verhältnissen aber angenommen werden kann, daß das Lokomotivpersonal das Einlassen in ein falschen Streckengleis bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit alsbald bemerken muß. |
- Bei Fahrwegverzweigungen, die am Bahnhofseingang liegen, ist in der Regel eine Kennzeichnung der Fahrrichtung nur insoweit vorzusehen, als es zur Unterscheidung mehrerer durch das einflüglige Signalbild gekennzeichneter Fahrwege erforderlich ist.
- Wird bei einer Fahrwegverzweigung das einflüglige Signalbild für mehrere Fahrwege verwendet, so ist dem Lokomotivführer in allen Fällen durch einen am Hauptsignal angeordneten Richtungsanzeiger (Richtungs-Hauptanzeiger) kenntlich zu machen, welcher Fahrweg eingestellt ist. Ein weiterer Richtungsanzeiger (Richtungs-Voranzeiger) ist 50 m hinter dem Vorsignal aufzustellen.
- Wird bei einer Fahrwegverzweigung das zweiflüglige Signalbild für mehrere Fahrwege verwendet und ist es betrieblich erforderlich, diese von einander zu unterschieden (vgl. (1) bis (3)), so ist eine besondere Kennzeichnung der Fahrwege nur dann vorzusehen, wenn diese nicht bereits an den verschiedenen Bildern von verstellbaren Ausnahmezeichen erkennbar sind.
Zur Kennzeichnung der Fahrrichtung bei Fahrwegen, die durch das zweiflüglige Signalbild gekennzeichnet sind, ist ein am Hauptsignal angeordneter Richtungs-Hauptanzeiger zu verwenden. Handelt es sich um eine Verzweigung aus einem Strecken- oder aus einem Bahnhofshauptgleis, auf dem Durchfahrten zugelassen sind, so ist außerdem 50 m hinter dem Vorsignal ein Richtungs-Voranzeiger anzuordnen.
- Wegesignale sind zur Kennzeichnung der Fahrrichtung nicht zu verwenden.
- An den Richtungsanzeigern ((4) und (5)) erscheint, wenn das Hauptsignal die Freistellung einnimmt, eine rechteckige, weiße, schwarz geränderte Scheibe mit einer dem jeweils eingestellten Fahrweg entsprechenden Aufschrift. Als Aufschrift ist in der Regel der Anfangsbuchstabe der Bezeichnung desjenigen größeren Bahnknotenpunkts zu wählen, nach welchem auf dem betreffenden Fahrweg mit den schnellsten Zügen durchgefahren wird. Bei besonderen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen kann die Reichsbahndirektion oder Reichsbahnbaudirektion eine andere geeignete Aufschrift festsetzen; von der Verwendung von Gleisnummern als Aufschrift ist jedoch abzusehen.
Solange das Hauptsignal sich in der Haltstellung befindet, darf an den Richtungsanzeigern kein Signalbild erscheinen.
- Die Richtungsanzeiger sind in der Regel in Augenhöhe des Lokomotivführers anzuordnen und bei Dunkelheit zu beleuchten. Wo es die örtlichen Verhältnisse nicht gestatten, einen Richtungs-Hauptanzeiger von vorgeschriebener Höhe unmittelbar vor dem Einfahrsignal aufzustellen, erhält er seinen Platz rechts neben dem Ausfahrvorsignal. Ist dies wegen Platzmangels nicht möglich, so darf der Richtungshauptanzeiger ausnahmsweise etwa 75 m hinter dem Hauptsignal aufgestellt werden.
§ 6. – Bauvorschriften
- Es sind auszuführen
a) | unverstellbare Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln nach Einheitszeichnung Blatt 505 11, |
b) | verstellbare Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln nach Einheitszeichnung Blatt 505 12, |
c) | Richtungsanzeiger nach Zeichnung Blatt 0 344 001/0507 und den zugehörigen Einzelzeichnungen. |
- Richtungsanzeiger erhalten auch in mechanischen Stellwerksanlagen Kraftantrieb.
Übergangsmaßnahmen bei Einführung der Grundsätze für die Verwendung von ein- und zweiflügligen Hauptsignalen
(Ausgabe 1938)
- Vorhandene Signalanlagen sind, solange sie nicht aus sonstigen Gründen erneuert oder verändert werden müssen, insoweit zu ändern, als es in (2) bis (5) angegeben ist.
- Sind zu Kennzeichnung der Fahrrichtung Wegesignale vorhanden und können diese nicht beseitigt werden, so dürfen keine Signalbilder bestehen bleiben, die der Bedeutung des Signals Hp widersprechen. Andererseits sind unnötige Aufwendungen zu vermeiden. So wäre es in dem in Bild 1 gegebenen Beispiel nicht erforderlich, die Wegesignale B, C und E mit einem zweiten Flügel zu versehen, da die Geschwindigkeitsbeschränkung schon durch das zweiflüglige Signalbild am Einfahrsignal vorgeschrieben wird.
Bild 1 – Kennzeichnung der Fahrrichtung durch vorhandene Wegesignale (Wegesignale einflüglig belassen)
- Vorhandene dreiflüglige Hauptsignale können insoweit beibehalten werden, als sie lediglich zur Kennzeichnung der Fahrrichtung dienen (Bild 2 und 3).
Bild 2 – Fahrwegverzweigung auf freier Strecke, der dritte Flügel dient lediglich zur Kennzeichnung der Streckenrichtung (3. Flügel vorläufig belassen)
Bild 3 – Fahrwegverzweigung am Bahnhofseingang, der dritte Flügel dient lediglich zur Kennzeichnung der Ablenkung aus dem durchgehenden Hauptgleis (3. Flügel vorläufig belassen)
Dient der vorhandene dritte Flügel jedoch dazu, Ausnahmen bezüglich der Höchstgeschwindigkeit oder der Grenzen des Weichenbereiches anzuzeigen, so ist er zu beseitigen und durch Ausnahmezeichen zu ersetzen (Bild 4 und 5).
Bild 4 – Das dreiflüglige Signal dient dazu, anzuzeigen, daß in Gleis 1 mit 60 km/h, in Gleis 3 mit 40 km/h eingefahren werden kann (3. Flügel beseitigen und durch Ausnahmezeichen ersetzen)
Bild 5 – Das dreiflüglige Signal dient dazu, Früh- und Spätablenkung voneinander zu unterscheiden (3. Flügel beseitigen und durch Ausnahmezeichen ersetzen)
- Dienen vorhandene verstellbare Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln dazu, Früh- und Spätablenkungen von einander zu unterscheiden, so sind sie zu beseitigen und durch Ausnahmezeichen zu ersetzen (Bild 6).
Bild 6 – Verstellbare Geschwindigkeitsbeschränkungstafel dient zur Unterscheidung von Früh- und Spätablenkung (Geschwindigkeitsbeschränkungstafel beseitigen und durch Ausnahmezeichen ersetzen)
- Im übrigen sind Änderungen und Ergänzungen vorhandener Signalanlagen nur in den nachstehend unter I bis VIII aufgeführten Fällen und in dem dort angegebenen Umfange vorzunehmen.
| Ursprünglicher Zustand | Übergangszustand |
I. | Vorhandene mehrflüglige Hauptsignale, bei denen das mehrflüglige Signalbild einen Fahrweg ohne Geschwindigkeitsbeschränkung kennzeichnet. |
|
Signale umbinden |
II. | Einfahr- und Blocksignale auf Hauptbahnen, bei denen der gerade und der gekrümmte Fahrweg nicht durch verschiedene Signalbilder gekennzeichnet sind. |
|
Zweiten Flügel hinzufügen, sofern keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 (2) der Grundsätze vorliegt |
III. | Ausfahrsignale auf Hauptbahnen, bei denen der gerade und der gekrümmte Fahrweg nicht durch verschiedene Signalbilder gekennzeichnet sind. |
|
Zweiten Flügel hinzufügen, wenn die Fahrt durch die Weichenkrümmung eine Geschwindigkeitsverminderung erfordert und keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 (2) der Grundsätze vorliegt |
IV. | Zusammenlauf auf freier Strecke, bei dem die Fahrt durch den gekrümmten Zweig nicht durch das zweiflüglige Signalbild gekennzeichnet wird. |
|
Festes Kennzeichen K5 hinzufügen |
V. | Verzweigung auf freier Strecke, bei der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für alle Fahrwege erforderlich ist. |
|
Festes Kennzeichen K5 hinzufügen |
VI. | Anschluß auf freier Strecke, bei dem für den im Hauptgleis liegenden Zweig einer Weiche aus baulichen Gründen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h oder weniger besteht. |
|
Festes Kennzeichen K5 hinzufügen |
VII. | Die Ausfahrt aus dem durchgehenden Hauptgleis geht durch den gekrümmten Zweig einer Weiche, während die Einfahrt gerade verläuft. Durchfahrten finden statt. |
|
Festes Kennzeichen K5 hinzufügen |
VIII. | Die Einfahrt in das durchgehende Hauptgleis verläuft durch den gekrümmten Zweig einer Weiche. |
| a) keine Fahrwegverzweigung vorhanden.
Festes Kennzeichen K5 hinzufügen |
| b) Fahrwegverzweigung vorhanden.
Festes Kennzeichen K5 hinzufügen |
Letzte Änderung am 22.12.2003
© Steffen Buhr