(1) Zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen dienen weiße Tafeln mit rotem Rand, auf denen durch schwarze Zeichen die Art der Warnung angegeben ist. Die Tafel hat die Form eines gleichseitigen Dreiecks, das mit der Grundseite waagerecht und mit der Spitze nach oben aufgestellt ist. Die Warnungstafeln bezeichnen:
(2) Ist ein Warnzeichen vor mehreren kurz aufeinanderfolgenden Kurven oder Querrinnen aufgestellt und ist unter dem Zeichen eine rechteckige, weiße Tafel mit einer schwarzen Aufschrift angebracht, auf der eine Ziffer und ein hinter sie gesetztes Zeichen für Kurven und Querrinnen die Zahl dieser Gefahrpunkte angibt, so sind vor den einzelnen Gefahrpunkten die Warnzeichen nicht wiederholt. Vor besonders gefährlichen Gefällstrecken ist das Zeichen „Allgemeine Gefahrstelle“ (Bild 1) mit einer rechteckigen, weißen Tafel darunter aufgestellt, welche die Länge der Gefällstrecke und den Grad (Höchstwert) des Gefälles in schwarzer Schrift angibt, z. B.
Gefällstrecke
800 m, bis 13 %.
(3) Zur Kennzeichnung von Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe sind rechts und links neben der Straße (Fahrbahn) die dreieckigen Warnzeichen nach Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 (Bild 5 oder 6) und je drei Merktafeln (Baken) (Bilder 7 bis 10) aufgestellt. Die dreieckigen Warnzeichen sind auf den Baken angebracht, die etwa 240 Meter von dem Eisenbahnübergang entfernt sind und drei schräge, rote Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Felde tragen. In einer Entfernung von etwa 160 Metern und etwa 80 Metern vor dem Bahnübergang stehen rechts und links von der Straße Baken mit zwei bzw. einem schrägen, roten Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Felde. Die schrägen Streifen bestehen aus rückstrahlendem, rotem Glas und steigen in einem Winkel von 30 Grad nach außen, von der Straße aus gesehen. Gleichlaufend zu den Schrägstreifen sind die oberen Kanten der Baken, die nicht die dreieckigen Warnzeichen tragen, abgeschrägt. Müssen nach den örtlichen Verhältnissen die Baken in erheblich anderen Abständen als 240, 160 und 80 Metern vor dem Eisenbahnübergang aufgestellt werden, ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.
Behördliche Gebote und Verbote sind durch Aufstellung von Scheiben oder Tafeln, meist rot mit weißem Mittelfeld (Bilder 11 bis 31), erlassen, auf denen schwarze Bilder oder Aufschriften angebracht sein können. Bei Verboten oder Geboten (Parkverbot, Halteverbot) für längere Straßenstrecken können Anfang und Ende durch rechteckige, weiße Schilder von 150 Millimeter Höhe und 300 Millimeter Länge mit der schwarzen Aufschrift „Anfang“ oder „Ende“ gekennzeichnet sein, die unter dem Verbotszeichen angebracht sind. Bei den im Verlauf der Verbotsstrecke angebrachten Schildern ist eine rechteckige, weiße Tafel von 150 Millimeter Höhe und 500 Millimeter Länge dicht unter dem Verbotszeichen so befestigt, daß sie parallel zur Fahrtrichtung steht; auf dieser Tafel ist das Verbotszeichen nochmals abgebildet, rechts und links davon je ein schwarzer Pfeil, dessen Spitzen nach beiden Seiten weisen. Zeitliche Beschränkungen der Gebote und Verbote sind durch weiße Aufschriften auf dem roten Rand der Tafeln angegeben. Die Tafeln bezeichnen:
1. Das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art:
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld (Bild 11);
2. das Verbot einer Fahrtrichtung oder einer Einfahrt:
eine rote Scheibe mit waagerechtem, weißem Strich (Bild 12);
3. das Verkehrsverbot für einzelne Fahrzeugarten:
schwarze Sinnbilder des Kraftwagens und des Kraftrades, für andere Verkehrsarten Aufschriften auf dem Mittelfeld der Scheibe zu b Nr. 1 (Bilder 13 bis 17); gilt das Verbot nur feiertags, so sind die Sinnbilder nur durch schwarze Umrißlinien dargestellt (Bilder 15 und 16). Verkehrsverbote für Kraftwagen und Krafträder können auf einer Scheibe vereinigt sein; in diesem Fall ist das obere Verbot (Bild 13 oder 15) von dem unteren (Bild 14 oder 16) durch einen waagerechten, roten Streifen getrennt. Bei anderen Verkehrsarten enthält die Aufschrift einen entsprechenden Zusatz. Die gleiche Scheibe mit der Aufschrift: „Radweg“, „Reitweg“ oder „Gehweg“ (Bild 17) bezeichnet ein Verbot für alle nicht genannten Verkehrsarten, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen;
4. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht (tatsächlich vorhandenes Gewicht) eine bestimmte Grenze überschreitet:
die Zahl, die die Gewichtsgrenze in Tonnen angibt, auf der Scheibe zu b Nr. 1 (Bild 18);
5. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Breite oder Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreiten:
die Zahl, welche die Breite oder Höhe in Metern angibt, zwischen zwei schwarzen Keilspitzen rechts und links bzw. oben und unten auf der Scheibe zu b Nr. 1 (Bilder 19 und 20);
6. ein Verbot von Geschwindigkeiten über einer bestimmten Grenze:
die Zahl, die diese Grenze in Kilometern je Stunde ausdrückt, auf der Scheibe zu b Nr. 1 (Bild 21);
7. das Halteverbot (nicht Parkverbot, sondern Verbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit zu einem Verkehrszweck):
eine Scheibe mit blauem, rundem Mittelfeld und rotem Querstreifen von rechts unten nach links oben (Bild 22);
8. das Parkverbot (Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen geschieht):
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, das den Buchstaben „P“ in schwarzer Farbe trägt und von rechts unten nach links oben durch einen roten Querstreifen durchstrichen ist (Bild 23);
9. die vorgeschriebene Fahrtrichtung:
runde, weiße Scheiben mit schmalem, rotem Rand, die schwarze Pfeile tragen (Bilder 24 bis 27), oder – in Einbahnstraßen immer – ein pfeilförmiges, rotgerändertes, weißes Schild (Bild 28);
10. das Gebot des Anhaltens an einer Zollstelle:
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, das einen waagerechten, schwarzen Streifen trägt; über dem Streifen ist an deutschen Zollstellen das Wort „Zoll“ in schwarzer Schrift angebracht (Bild 29);
11. das Gebot: „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“:
ein auf der Spitze stehendes gleichseitiges Dreieck (Bild 30);
12. einen Droschkenplatz (Halteplatz für Droschken, Parkverbot für alle übrigen Fahrzeuge):
ein blaues Rechteck, das in der Mitte die Scheibe „Parkverbot“ zeigt; über der Scheibe ist in weißer Schrift die Bezeichnung „Droschkenplatz“, unter der Scheibe die vorgesehene Anzahl der Droschken angegeben; zeitliche Beschränkungen des Parkverbots sind in weißer Schrift auf dem roten Rand der Scheibe bezeichnet (Bild 31).
Übergänge für Fußgänger sind durch eine Scheibe zu b Nr. 1 (Bild 11) mit der schwarzen Schrift „Übergang für Fußgänger“ und einen in der Richtung des Übergangs zeigenden schwarzen Pfeil auf dem weißen Mittelfeld gekennzeichnet.
andere als die genannten Gebote und Verbote sind durch schwarze Aufschriften auf dem weißen Mittelfeld einer roten Scheibe bekanntgegeben (z. B. „Gesperrt für Fahrräder“).
Hinweiszeichen haben rechteckige Form. Die Tafeln bezeichnen:
1. Parkplätze:
eine blaue Tafel mit weißem „P“; ergänzende Angaben, etwa über die Dauer des Parkens, in weißer Schrift (Bild 32); Kennzeichnung von Parkplätzen für längere Straßenstrecken wie zu A I b;
2. Hinweise auf die nötige Vorsicht (Vorsichtzeichen) wegen Gefahren durch den Verkehr (nicht für den Verkehr wie bei Warnungstafeln):
gleichseitiges, weißes Dreieck auf einem blauen Rechteck (Bild 33); in weißer Schrift kann der Grund der Mahnung zur Vorsicht (z. B. „Schule“) unter dem Dreieck bezeichnet sein, das in diesem Falle an den oberen Rand der Tafel herangerückt ist;
3. Hilfsposten, die von einer amtlich anerkannten Vereinigung (z. B. dem Roten Kreuz) eingerichtet sind:
Sinnbild (z. B. Rotes Kreuz) im weißen Mittelfeld eines blauen Rechtecks (Bild 34). Zur leichteren Auffindung des Hilfspostens kann das Zeichen mit einem weißen Pfeil versehen sein oder nähere Angaben in weißer Schrift enthalten;
4. Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen,
sind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Lichtkreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung über Nacht aufgestellt werden dürfen, innerhalb geschlossener Ortschaften durch einen roten Streifen mit weißer Einfassung gekennzeichnet (Bilder 35 und 36);
5. Ortstafeln:
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand und schwarzer Aufschrift; auf der Vorderseite Name des Ortes (auch Ortsteils) und der zuständigen Verwaltungsbezirke, auf der Rückseite, dem Ortsinnern zugekehrt, bei Reichsstraßen die Reichsstraßennummer und der Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes (Nahziel) an der Straße, der sich unabhängig von den Zuständigkeitsgrenzen bis zur Erreichung dieses Ortes auf allen weiteren Ortstafeln wiederholt, bei anderen befestigten Straßen den Namen des nächsten Ortes an der Straße. Bei allen Ortsangaben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte anzugeben (Bilder 37 und 38). Als Verwaltungsbezirk ist gegebenenfalls auch der Zollgrenzbezirk anzugeben; die Angabe der zuständigen höheren Verwaltungsbezirke (in Preußen Regierungsbezirke) kann unterbleiben, wo sie nicht zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist; die Angabe der Verwaltungsbezirke hat zu unterbleiben, wo der Name des Ortes und des Verwaltungsbezirks (z. B. eines Stadtkreises) gleich lauten. Zur Vermeidung von Verwechselungen mit Orten gleichen oder gleichklingenden Namens können (entsprechend den Ortsbezeichnungen der Reichspost) eingeklammerte Fluß- oder Gebirgsnamen oder andere landschaftliche Bezeichnungen zugesetzt werden, z. B. Landsberg (Lech), Villingen (Schwarzwald), Mühlhausen (Thüringen). Zusätze zu den Ortsnamen aus Werbegründen sind unzulässig;
6. Wegweiser:
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand und schwarzer Aufschrift, die an der Schmalseite, die sich der gewiesenen Richtung zukehrt, zu einem Winkel von 60 Grad zugespitzt sind (Bilder 39 bis 42). Bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, fällt der schwarze Rand auf der Wegweisertafel fort (Bild 43). Die Aufschrift gibt an:
a) bei Reichsstraßen den Namen eines allgemein bekannten Ortes, aus dem der Verlauf der Straße hervorgeht (Fernziel), und den Namen des nächsten verkehrswichtigen Ortes an der Straße (Nahziel). Fernziel und Nahziel müssen sich auf allen weiteren Wegweisern bis zum Erreichen der angegebenen Orte wiederholen. Die Nahziele müssen ferner mit den Ortsangaben auf der Rückseite etwaiger Ortstafeln übereinstimmen. In der Regel sollen nur Orte gewählt werden, deren Namen in der Übersichtskarte von Mitteleuropa 1 : 300 000 des Reichsamts für Landesaufnahme in stehender römischer Schrift bezeichnet sind;
b) bei anderen befestigten Straßen als Fernziel den nächsten verkehrswichtigen Ort und als Nahziel den nächsten Ort an der Straße;
c) bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, nur den Namen des nächsten Orts.
Im Fall zu c kann, sonst muß die Angabe der Entfernung in vollen Kilometern bis zur Mitte des genannten Ortes angegeben sein; an Stelle eines größeren Ortes kann der Name eines räumlich selbständigen Ortsteils genannt werden. Bei der Beschriftung ist zur Vermeidung von Mißverständnissen das Wort „über“ vor dem Namen des Ortes, der an der Straße zu dem vom Wegweiser an erster Stelle angegebenem Ort liegt, nur zu gebrauchen, wenn hinter beiden Namen keine Entfernungsangaben folgen. Bei Entfernungsangaben auf Wegweisern ist die Zahl, welche die Entfernung in Kilometern angibt, von der dahinterliegenden Abkürzung „km“ durch Vergrößerung des Zwischenraumes zwischen Zahlen und Buchstaben deutlich zu trennen. Bei Reichsstraßen wird ihre Nummer auf einem kleinen, rechteckigen Schild über oder unter dem Wegweiser angegeben (Bilder 39 und 40); sie kann auch auf dem der Spitze abgekehrten Ende der Wegweisertafel, durch einen senkrechten, schwarzen Strich von den übrigen Angaben getrennt, stehen (Bild 41). Mehrere Wegweiser übereinander sollen mit 50 Millimeter Abstand angebracht werden. Für Reichsstraßen ist die Nummer dabei stets auf der zugehörigen Wegweisertafel angegeben. Nummern von Reichsstraßen (Bild 44) können auch ohne Verbindung mit einer Ortsbezeichnung angebracht werden. Sind Reichsstraßen innerhalb eines Ortes auf einem Platz oder einer gemeinsamen Strecke verbunden, so ist dieser Platz oder diese Ring- oder Sammelstraße durch ein rundes, gelbes Schild mit schwarzem Ring und der Inschrift „Fernverkehr“ bezeichnet (Bild 45);
7. Vor-Wegweiser:
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand, auf denen die Straßen durch starke, schwarze Striche mit Pfeilspitzen dargestellt sind; über der Pfeilspitze oder längs des schwarzen Strichs ist in schwarzer Schrift der Name des Ortes, zu dem die Straße führt (Fernziel), und an den Strichen, die Reichsstraßen bezeichnen, die Reichsstraßennummer anzugeben (Bilder 46 bis 51). Zusätze zu Ortsnamen aus Werbungsgründen sind unzulässig. Schrift und Farbe richten sich nach den Bestimmungen unter II Absätze 2 und 3; die starken, schwarzen Striche zur Darstellung der Straßen sollen 100 Millimeter für Reichsstraßen, 50 Millimeter für andere Straßen breit sein. Bei Reichsstraßen, die wegen ihrer besonderen örtlichen oder landschaftlichen Eigenart im ganzen Straßenverlauf oder auf Teilstrecken neben der Bezifferung im Straßennetz Eigennamen führen (z. B. Bergstraße, Weinstraße, Ruhrschnellweg), kann dieser Eigenname oder eine abgekürzte Bezeichnung für denselben auf die Wegweiser und Vor-Wegweiser aufgenommen werden.
Hauptverkehrsstraßen (§ 13) sind durch auf die Spitze gestellte, weiße Quadrate mit rotem Rand bezeichnet (Bild 52).
(1) Formen und Maße der Verkehrszeichen müssen den Mustern (Abschnitt D) entsprechen. Von mehreren angegebenen Maßen können die kleinen innerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden. In Ausnahmefällen können für Wegweiser und Vor-Wegweiser Übergrößen verwendet werden, wenn dies an wichtigen Straßenpunkten zur besseren Sichtbarkeit aus größerer Entfernung zweckmäßig ist. Im übrigen sind kleine Abweichungen von den Maßen, die keine auffällige Veränderung des Schildes bewirken, bei allen Verkehrszeichen aus besonderen Gründen zulässig.
(2) Schrift auf Verkehrszeichen ist nach den Normen des Deutschen Normenausschusses als gerade Blockschrift auszuführen. Maßgebend ist das Normblatt DIN Vornorm 1451. Bei der genormten Schrift beträgt die Höhe der kleinen Buchstaben 5/7, die Strichstärke 1/7 der Höhe der großen Buchstaben. Zahlen haben die Höhe der großen Buchstaben. Die großen Buchstaben sollen nicht über 160 Millimeter und nicht unter 50 Millimeter hoch sein; entsprechend sind dann die kleinen Buchstaben nicht über 114 Millimeter und nicht unter 35 Millimeter hoch, die Strichstärke höchstens 23 Millimeter und wenigstens 7 Millimeter. Ausnahmen von diesen Normen sind auf den Mustern (Abschnitt D) besonders bestimmt.
(3) Farben der Verkehrszeichen müssen den Farbnormen des Reichsausschusses für Lieferbedingungen (RAL) beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit entsprechen. Maßgebend ist die Farbenkarte RAL 840 B 2. Als Farbtöne werden bestimmt: für rot 6, für gelb 24, für blau 32 h; für schwarz und weiß wird keine Norm festgelegt; die Normfarben sind für weiß 1, für schwarz 5 RAL 840 B 2. Pfosten (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß, bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein.
(4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrszeichen müssen licht- und wetterbeständig sein. Rückstrahlende, leuchtende oder beleuchtete Zeichen sind zulässig; insbesondere für Warnzeichen (Bilder 1 bis 6) ist diese Ausführung erwünscht.
(1) Verkehrszeichen sind in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der Straße anzubringen, soweit nicht besondere Gründe eine andere Anbringung erfordern.
(2) Die Anbringung muß durch festen Einbau erfolgen, soweit Verkehrszeichen nicht nur vorübergehend aufgestellt werden. Verkehrszeichen sind gut sichtbar anzubringen; die Unterkante von Schildern soll nicht mehr als 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter bei Anbringung über der Fahrbahn, in der Regel etwa 1,50 Meter und nicht mehr als 2 Meter bei Anbringung neben der Fahrbahn vom Boden entfernt sein.
(3) Warnzeichen sind nur an wirklich gefährlichen Stellen, innerhalb geschlossener Ortsteile nur an besonders gefährlichen Stellen, deren Gefährlichkeit schwer erkennbar ist, aufzustellen. Innerhalb geschlossener Ortsteile ist die Entfernung der Warnzeichen von den durch sie gekennzeichneten Stellen regelmäßig kürzer als außerhalb zu bemessen. Hiernach sind die Tafeln im allgemeinen 150 bis 250 Meter vor der durch sie angezeigten Gefahrstelle anzubringen; ist ausnahmsweise ein Warnzeichen in erheblich geringerer Entfernung von der Gefahrstelle aufgestellt, so ist diese Entfernung in Metern auf einer rechteckigen, weißen Tafel unter dem Warnzeichen in schwarzen Zahlen anzugeben. Muß ein Warnzeichen zur Einhaltung des nötigen Abstandes von der zu bezeichnenden Gefahrstelle (z. B. Eisenbahnübergang) vor einer Weggabelung aufgestellt werden, so ist unter dem Zeichen eine weiße, rechteckige Tafel mit einem schwarzen Pfeil angebracht, der in die Richtung der Gefahrstelle weist. Ist das Zeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ (Bild 30) aufgestellt, so wird die Nähe der Kreuzung nicht außerdem durch das Zeichen „Kreuzung“ (Bild 4) angezeigt. Das gleiche gilt in der Regel, wenn durch „Vor-Wegweiser“ (Bilder 46 bis 51) auf eine Kreuzung hingewiesen wird. Warnzeichen für Eisenbahnübergänge sind nicht aufzustellen, wo Anschlußgleise, Feldbahnen oder nicht durch Maschinenkraft bewegte Schienenfahrzeuge Straßen kreuzen. Wo Straßenbahnen Straßen kreuzen, sind Warnzeichen für Eisenbahnübergänge nur anzubringen, wenn die Wegübergänge nach § 42 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) für herannahende Schienenfahrzeuge freizumachen sind.
(4) Warnzeichen für Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe in Verbindung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind nach den unter I a Abs. 3 gegebenen Vorschriften aufzustellen. Die Aufstellung ist zunächst auf Reichsstraßen beschränkt; auf Landstraßen I. und II. Ordnung ist sie nach später zu erlassenden Weisungen durchzuführen. Wo Baken noch nicht aufgestellt sind, werden die Warnzeichen nach Bild 5 oder 6 vor Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe nach den Vorschriften unter III Abs. 1 bis 3 angebracht.
(5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind:
Als Hinweise auf die in der Hauptstraße bestehende Vorfahrt sind die Zeichen zu den Nrn. 1 bis 3 (Bilder 44, 45 und 52) in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung der Hauptstraße auf der rechten Seite, in der Regel hinter der Kreuzung oder Einmündung von Nebenstraßen, so aufzustellen, daß sie für den Verkehr auf der Hauptstraße gut sichtbar sind. Die Nummernschilder der Reichsstraßen (Bild 44) sind außerhalb geschlossener Ortschaften an den Wegweisern, Ortstafeln, Steinen und sonstigen geeigneten Stellen anzubringen. Darüber hinaus sind die Nummernschilder an den Einmündungen von Nebenstraßen in Reichsstraßen in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung der Nebenstraßen auch so aufzustellen, daß sie von der Nebenstraße aus wahrgenommen werden können. Die negative Kennzeichnung der Vorfahrt durch das Zeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ (Bild 30) ist innerhalb geschlossener Ortschaften an allen Kreuzungen nicht vorfahrtberechtigter Straßen mit Hauptstraßen oder an Einmündungen in diese durchzuführen. Das Zeichen ist in der nicht vorfahrtberechtigten Straße etwa im rechten Winkel zur Verkehrsrichtung in einer Entfernung von nicht mehr als 25 Meter vor der Kreuzung oder Einmündung aufzustellen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ (Bild 30) in einer Entfernung von nicht mehr als 150 Meter und nur dann aufzustellen, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist. Wenn sich zwei Hauptstraßen kreuzen, hat die Verkehrspolizeibehörde zu entscheiden, welcher der beiden Straßen wegen ihrer geringeren Verkehrsbedeutung oder aus Gründen der Verkehrssicherheit die Vorfahrt zu nehmen ist. Dies gilt sowohl innerhalb wie außerhalb geschlossener Ortschaften.
(6) Hinweiszeichen für „Hilfsposten“ (Bild 34) sind grundsätzlich nur an den Hilfsstellen oder in deren Nähe anzubringen.
(7) Hinweiszeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen (Bild 35), sind in Form eines rund um den Laternenpfahl laufenden Ringes in Höhe von 1,5 Meter bis 1,8 Meter anzubringen oder aufzumalen. Bei Laternen an Überspannungen ist ein dem Ring entsprechendes Schild (Bild 36) an geeigneten Stellen zu beiden Seiten der Straße (z. B. Hauswandungen, Gartenzäunen, vorhandenen oder besonders zu errichtenden Pfählen oder Masten) anzubringen. In dem roten Feld des Ringes oder Schildes kann der Zeitpunkt (24-Stunden-Berechnung) des Verlöschens der Laterne in weißer Schrift kenntlich gemacht werden.
(8) Ortstafeln (Bilder 37 und 38) sind nur an den Grenzen der geschlossenen Ortsteile aufzustellen.
(9) Wegweiser (Bilder 39 bis 43), welche die gerade Fortsetzung einer Straße anzeigen, sind so weit (um etwa 30 Grad) zur Straße einzudrehen, daß sie gut sichtbar sind. Zum Anzeigen jeder Richtung ist ein besonderes Schild anzubringen. Die Wegweiser an einer Straßenkreuzung sind nach Möglichkeit an einer Stelle so zu vereinigen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
(10) Vor-Wegweiser (Bilder 46 bis 51) sollen an Reichsstraßen in einer Entfernung von 150 bis (regelmäßig) 250 Meter vor verkehrswichtigen Abzweigungen, Kreuzungen oder Gabelungen von Straßen aufgestellt werden, innerhalb geschlossener Ortsteile jedoch nur, wo die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehr es dringend erfordern. Das Warnzeichen „Kreuzung“ (Bild 4), falls ausnahmsweise notwendig, und das Gebotszeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ (Bild 30) sind gegebenenfalls über den Vor-Wegweisern an den gleichen Pfosten anzubringen.
(1) Unmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen ist die Straße soweit wie nötig durch rot und weiß gestreifte Schranken abzusperren. Die Sperrschranken sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rotes Licht ausreichend kenntlich zu machen; in der Nähe von Bahnanlagen ist eine Gefahr der Verwechslung mit Eisenbahnsignalen auszuschließen.
(2) Vor Arbeitsstellen auf nicht völlig für den Verkehr gesperrten Straßen ist das allgemeine Warnzeichen (Bild 1) aufzustellen. Ist ein Teil der Straße nicht gesperrt, so ist durch einen Richtungspfeil (Bilder 24 bis 27) über den Sperrschranken auf diesen Teil der Straße hinzuweisen, wenn nicht nur die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen gestattet ist. Nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen, ist die Arbeitsstelle gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Straße auch seitlich abzusperren oder kenntlich zu machen.
(3) Wird die Straßendecke nicht in größerem Umfang aufgebrochen, so braucht die Arbeitsstelle nicht durch Schranken abgesperrt zu werden, wenn sie durch allgemeine Warnzeichen (Bild 1, jedoch genügt eine Seitenlänge von 300 bis 400 Millimeter), bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rote Lampen und Beleuchtung des allgemeinen Warnzeichens, nach allen Seiten hin so gekennzeichnet wird, daß die Sicherheit des Verkehrs und der Arbeiter gewährleistet ist. Werden nur kleine Arbeiten ausgeführt, so genügt bei Tage ein vor die Arbeitsstelle gestelltes Fahrzeug mit einer roten Fahne oder eine ähnliche einfache Kennzeichnung. Bei Arbeiten auf Gehwegen kann von der Absperrung abgesehen werden, wenn keine Ausschachtungen von erheblicher Tiefe vorgenommen werden.
Bei vorübergehender halbseitiger Sperrung von Straßen infolge Bauarbeiten ist eine besondere Regelung des Fahrzeugverkehrs zu treffen, wenn es wegen der Stärke des Verkehrs oder der Unübersichtlichkeit der Wegestellen zur schnellen und reibungslosen Verkehrsabwicklung notwendig ist. Die Regelung erfolgt in der Weise, daß die Durchfahrt abwechselnd von der einen und der anderen Seite durch drehbare Scheibensignale (Bilder 53 und 54) freigegeben und gesperrt wird. Die eine Seite der kreisrunden Scheibe ist einfarbig grün (Normalfarbe 27 der Farbkarte RAL 840 B 2), die andere Seite trägt das Verbotszeichen nach Bild 12 in einer Scheibe entsprechender Größe. Wo die Sichtverhältnisse es zulassen, genügt die Aufstellung eines Scheibensignals, sonst ist je ein Signal am Anfang und am Ende der Sperrstrecke erforderlich. Im letzteren Fall muß die Verständigung der beiden Bedienungsleute sichergestellt sein. Zur besseren Erkennbarkeit der Signalscheibe darf ihr Durchmesser abweichend von den sonst festgesetzten Maßen bis zu 800 Millimeter betragen. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel sind die Signalscheiben durch weißes oder gelbes Licht zu beleuchten; die Verwendung grünen oder roten Lichts zur Durchführung der Verkehrsregelung ist unzulässig.
Die Straßensperrungen sind durch runde Verbotsschilder (Bild 11) zu bezeichnen. An der Abzweigung eines Umleitungswegs ist eine Tafel (Bild 11) mit der Inschrift „Straße nach . . . . . . . (Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes) zwischen km . . . . . und km . . . . . gesperrt“ aufzustellen. Außerdem ist an der Abzweigungsstelle eine Wegweisertafel anzubringen mit der Inschrift „Umleitung des . . . . . . . (hier ist die Verkehrsart anzugeben, z. B. des „Fern- oder Kraftfahrzeugverkehrs“ oder insbesondere auch des „Durchgangsverkehrs“ oder „Gesamtverkehrs“) nach . . . . . . . (Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes) über . . . . . . . (hier ist die Länge des Umleitungsweges in Kilometern anzugeben)“ und darunter, wenn die Fahrtrichtung aus verkehrspolizeilichen Gründen zwingend vorgeschrieben wird, ein Richtungspfeil (Bild 55). Der Umleitungsweg ist in seinem Verlauf durch Wegweiser mit der Aufschrift „Umleitung“ (Bild 56) ausreichend kenntlich zu machen. Bei Sperrungen von Reichsstraßen sind ferner die besonderen Tafeln mit einer Skizze der gesperrten Straßenstrecke und der Umleitungswege (Bild 57) aufzustellen. Die gesperrte Strecke ist darauf rot, die übrige Skizze schwarz auf weißem Grunde darzustellen. Die Tafeln sind sicher – etwa auf abgesteiftem Gestell – zu befestigen (Bild 58). Die Aufstellung dieser Tafeln wird auch auf allen übrigen Straßen empfohlen. Wo Tafeln nach Bild 57 aufgestellt sind, bedarf es einer Aufstellung der Scheibe nach Bild 11 mit dem besonderen Text nicht. Auf der Wegweisertafel (Bild 55) kann in diesen Fällen die vorgesehene besondere Aufschrift durch die einfache Aufschrift „Umleitung“ ersetzt werden.
Weitere Anordnungen über die einheitliche Ausgestaltung von Signaleinrichtungen zur Regelung des Verkehrs sowie sonstiger Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen, bleiben vorbehalten.
1. Zulässig sind nur amtlich geprüfte Rückstrahler, auf denen das Prüfzeichen sowie Name und Wohnort des Herstellers (bei Herstellung im Ausland des deutschen Vertreters) angegeben sind. Die wirksame Fläche eines roten Rückstrahlers und eines Rückstrahlers von gelber Färbung darf nicht größer als 20 Quadratzentimeter sein.
2. Ein roter Rückstrahler muß weiß oder schwach gelb auffallendes Licht von 1 Lux in einem Winkelbereich von 25 Grad zur Mittelsenkrechten seiner Oberfläche mit einer Lichtstärke von mindestens 0,001 Hefnerkerzen, in dem Winkelbereich zwischen 25 Grad bis 30 Grad von mindestens 0,0003 Hefnerkerzen zurückwerfen, wenn der Winkel zwischen Lichtquelle, Rückstrahler und Beobachter nicht größer als 2,5 Grad ist. Jedoch muß bei senkrechtem Einfall des Lichts in den Rückstrahler die Lichtstärke mindestens 0,01 Hefnerkerzen betragen, wenn der Winkel zwischen Lichtquelle, Rückstrahler und Beobachter gleich 0 Grad ist, und mindestens 0,003 Hefnerkerzen, wenn der genannte Winkel nicht größer als 2,5 Grad ist. Bauart, Werkstoff und Verarbeitung des roten Rückstrahlers (auch die Fassung) müssen so beschaffen sein, daß seine Wirkung nicht durch Witterungseinflüsse oder durch die üblichen Betriebsbeanspruchungen beeinträchtigt wird. Rückstrahler von gelber Färbung müssen in einer amtlich geprüften Bauart ausgeführt sein. Für die Bauart und Beschaffenheit dieser Rückstrahler gelten die Anforderungen, die in den Mitteilungsblättern der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt bekanntgegeben werden.
3. für die Prüfung von Rückstrahlern ist die Physikalisch-Technische Reichsanstalt in Berlin-Charlottenburg 2, Werner-Siemens-Straße 8–12 zuständig. Der Hersteller (bei Herstellung im Ausland der Händler, der die alleinige Vertretung im Deutschen Reich hat) hat das zu prüfende Muster in fünf Stücken mit einer Abschrift der Konstruktionsunterlagen einzureichen. Ist das Muster vorschriftsmäßig, so werden zwei Stücke mit Prüfzeichen versehen; dieses ist rechteckig und enthält die Abkürzungsbezeichnung der Prüfstelle in lateinischen Buchstaben (PTR) und die Nummer der Eintragung in das Prüfungsverzeichnis. Über die Vorschriftsmäßigkeit ist eine Bescheinigung unter Angabe der Gültigkeitsdauer auszustellen; diese darf drei Jahre nicht überschreiten. Diese Bescheinigung und ein mit dem Prüfzeichen versehenes Stück des Musters werden verbunden und dem Hersteller (dem deutschen Vertreter) übersandt; das andere, mit Prüfzeichen versehene Stück des Musters und eine Abschrift der Bescheinigung bleiben bei der Prüfstelle. Die Bescheinigung ermächtigt den Inhaber, während ihrer Gültigkeitsdauer Rückstrahler desselben Typs mit dem amtlichen Prüfzeichen zu versehen.
4. Die Prüfstelle kann jederzeit beim Hersteller (dem deutschen Vertreter) kostenlos Proben aus der laufenden Herstellung oder aus dem Lager zu Prüfzwecken entnehmen.
5. Entsprechen Rückstrahler nicht dem durch die Prüfung anerkannten Muster, so kann die Ermächtigung (Nr. 3) entzogen und die Erteilung einer neuen Ermächtigung abgelehnt werden. In diesem Fall ist die Bescheinigung mit dem Muster abzuliefern, gegebenenfalls einzuziehen.
6. Die Polizeibehörde kann jederzeit die Vorlegung des geprüften Musters und der Bescheinigung von dem Inhaber fordern.