Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr

(Straßenverkehrs-Ordnung — StVO)

Vom 13. November 1937. (Reichsgesetzbl. I S. 1179)

Inhaltsübersicht

A. Allgemeine Vorschriften

§   1 Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr

§   2 Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Farbzeichen

§   3 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

§   4 Verkehrsbeschränkungen

§   5 Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen

§   6 Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht

B. Fahrzeugverkehr

1. Fahrzeugverkehr allgemein

§   7 Führung von Fahrzeugen

§   8 Benutzung der Fahrbahn

§   9 Fahrgeschwindigkeit

§ 10 Ausweichen und Überholen

§ 11 Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung und des Haltens

§ 12 Warnzeichen

§ 13 Vorfahrt

§ 14 Fahrzeuge in Kolonnen

§ 15 Anfahren und Halten

§ 16 Parken

§ 17 Ein- und Ausfahren

§ 18 Ladegeschäft

§ 19 Ladung der Fahrzeuge

§ 20 Verlassen des Fahrzeugs

§ 21 Schallzeichen an Fahrzeugen

§ 22 Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 23 Schlußlichter und Rückstrahler

§ 24 Beleuchtung der Fahrzeuge

2. Fahrzeugverkehr im besonderen

a) Radfahrer

§ 25 Ausrüstung des Fahrrades

§ 26 Führung von Fahrrädern

§ 27 Benutzung der Radwege und Seitenstreifen

§ 28 Hinter- und Nebeneinanderfahren

§ 29 Radfahrer in geschlossenen Verbänden

§ 30 Mitnahme von Personen und Gegenständen

§ 31 Mitführen von Anhängern und Tieren
 

§ 32 b) Fuhrwerke

c) Kraftfahrzeuge

§ 33 Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen

§ 34 Personenbeförderung auf Lastkraftwagen und -anhängern

§ 35 Verlassen des Kraftfahrzeugs
 

§ 36 d) Öffentliche Verkehrsmittel

C. Fußgängerverkehr

§ 37 Verhalten der Fußgänger

§ 38 Marschierende Einheiten
 

§ 39 D. Reitverkehr
 

§ 40 E. Treiben und Führen von Tieren

F. Schutz des Verkehrs

§ 41 Verkehrshindernisse und Mitführen von Sensen

§ 42 Ausrufen und Anreißen

§ 43 Kinderspiele

§ 44 Wintersport

G. Schlußbestimmungen

§ 45 Geltungsbereich

§ 46 Ausnahmen

§ 47 Zuständigkeiten

§ 48 Sonderrechte

§ 49 Strafbestimmungen

§ 50 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
 

Anlage 1: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Anlage 2: Beschaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern


Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft­fahr­zeu­gen vom 3. Mai 1909 (Reichs­ge­setz­bl. S. 437) in der Fas­sung des Ge­setzes vom 10. Au­gust 1937 (Reichs­ge­setz­bl. S. 901) wird ver­ord­net:

A Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr

Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu ver­hal­ten, daß der Ver­kehr nicht ge­fähr­det wer­den kann; er muß fer­ner sein Ver­hal­ten so ein­rich­ten, daß kein an­de­rer ge­schä­digt oder mehr, als nach den Um­stän­den un­ver­meid­bar, be­hin­dert oder be­lä­stigt wird.

§ 2 Verkehrsregelung durch Polizeibeamte

(1) Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu lei­sten; sie ge­hen all­ge­mei­nen Ver­kehrs­re­geln und durch amt­li­che Ver­kehrs­zei­chen an­ge­zeig­ten ört­li­chen Son­der­re­geln vor.

(2) Die Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung des Ver­kehrs be­deu­ten:

1. Winken in der Verkehrsrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . „Stra­ße frei“.

2. Hochheben eines Arms: für Verkehrsteilnehmer
in der vorher gesperrten Richtung: . . . . . . . . . . . . . . . „Ach­tung“,
in der vorher freien Richtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „An­hal­ten“,
für in der Kreuzung Befindliche: . . . . . „Kreuzung frei ma­chen“.

3. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme:
quer zur Verkehrsrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Halt“,
in der Verkehrsrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Stra­ße frei“.

Diese Zeichen gelten auch, wenn sie nicht mehr in der vor­ge­schrie­be­nen Wei­se ge­ge­ben wer­den, so­lan­ge der Be­am­te sei­ne Grund­stel­lung bei­be­hält.

(3) Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet:

Grün: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Stra­ße frei“,

Gelb: für Verkehrsteilnehmer
in der vorher gesperrten Richtung: . . . . . . . . . . . . . . . „Ach­tung“,
in der vorher freien Richtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . „An­hal­ten“,
für in der Kreuzung Befindliche: . . . . . „Kreuzung frei ma­chen“,

Rot: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Halt“.

(4) Auf das Zeichen „Straße frei“ kann abgebogen wer­den, nach links je­doch nur, wenn da­durch der frei­ge­ge­be­ne Ver­kehr von ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeu­gen und von Schie­nen­fahr­zeu­gen nicht ge­stört wird. Ein­bie­gen­de Fahr­zeu­ge ha­ben auf die Fuß­gän­ger, die­se auf die ein­bie­gen­den Fahr­zeu­ge be­son­de­re Rück­sicht zu neh­men.

(5) Bei dem Zeichen „Kreuzung frei machen“ haben die Fahr­zeu­ge, die sich in der Kreu­zung be­fin­den, die Kreu­zung zu ver­las­sen.

(6) Während des Zeichens „Halt“ dürfen Fußgänger auf Geh­we­gen ein­bie­gen.

§ 3 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

(1) Die durch amtliche Verkehrszeichen und andere amt­li­che Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen (An­la­ge 1) ge­trof­fe­nen An­ord­nun­gen sind zu be­fol­gen.

(2) Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe, Grö­ße so­wie Ort und Art der An­brin­gung zu Ver­wech­se­lun­gen mit Ver­kehrs­zei­chen und -ein­rich­tun­gen An­laß ge­ben oder de­ren Wir­kung be­ein­träch­ti­gen kön­nen, dür­fen an öf­fent­li­chen Stra­ßen nicht an­ge­bracht wer­den. Wirt­schafts­wer­bung in Ver­bin­dung mit Ver­kehrs­zei­chen ist un­zu­läs­sig.

(3) Zur Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Ver­kehrs­zei­chen sind die Trä­ger der Stra­ßen­bau­last für die­je­ni­ge Stra­ße ver­pflich­tet, in de­ren Ver­lauf die Ver­kehrs­zei­chen an­ge­bracht wer­den. Über die Kenn­zeich­nung schie­nen­glei­cher Weg­über­gän­ge durch Ba­ken kön­nen be­son­de­re Be­stim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen, auch hin­sicht­lich der Auf­brin­gung der Ko­sten, ge­trof­fen wer­den. Zur Kenn­zeich­nung von Bau­stel­len und von Ver­kehrs­um­lei­tun­gen aus An­laß von Bau­ar­bei­ten sind die für den Bau und die Bau­aus­füh­rung Ver­ant­wort­li­chen ver­pflich­tet.

(4) Wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, be­stim­men die Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­den, in Zwei­fels­fäl­len nach An­hö­rung der Trä­ger der Stra­ßen­bau­last und Sach­ver­stän­di­ger aus Krei­sen der Ver­kehrs­teil­neh­mer.

(5) Soweit die Aufstellung oder Anbringung von Ver­kehrs­zei­chen und -ein­rich­tun­gen auf öf­fent­li­chen Stra­ßen aus po­li­zei­li­chen Rück­sich­ten nicht zu­ge­las­sen wer­den kann oder tech­nisch nicht mög­lich ist, sind die Be­sit­zer von Grund­stücken oder Bau­lich­kei­ten al­ler Art ver­pflich­tet, das An­brin­gen oder Er­rich­ten der er­for­der­li­chen Vor­rich­tun­gen zu dul­den. Dem Be­trof­fe­nen kann eine Ent­schä­di­gung ge­währt wer­den, wenn ihm durch die Maß­nah­me ein Scha­den er­wach­sen ist, den selbst zu tra­gen ihm bil­li­ger­wei­se nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Über die Höhe der Ent­schä­di­gung ent­schei­det die Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­de, auf Be­schwer­de die nächst­hö­he­re Ver­wal­tungs­be­hör­de end­gül­tig.

§ 4 Verkehrsbeschränkungen

(1) Die Verkehrspolizeibehörden können die Be­nut­zung be­stimm­ter Stra­ßen aus Grün­den der Si­cher­heit oder Leich­tig­keit des Ver­kehrs durch po­li­zei­li­che An­ord­nun­gen be­schrän­ken oder ver­bie­ten. Die An­ord­nung ist durch Auf­stel­lung der amt­li­chen Ver­kehrs­zei­chen zu tref­fen.

(2) Beschränkungen der Geschwindigkeit unter 40 Ki­lo­me­ter je Stun­de dür­fen nur für ein­zel­ne Stra­ßen, nicht für gan­ze Ort­schaf­ten an­ge­ord­net wer­den.

§ 5 Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen

(1) Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als üb­lich in An­spruch ge­nom­men wer­den, be­dür­fen po­li­zei­li­cher Er­laub­nis.

(2) Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wer­den öf­fent­li­che Stra­ßen ins­be­son­de­re durch Ver­an­stal­tun­gen, bei de­nen in­fol­ge der Zahl der Teil­neh­mer oder in­fol­ge schnel­len Fah­rens die Be­nut­zung der Stra­ßen für den all­ge­mei­nen Ver­kehr ein­ge­schränkt wird, durch die Be­för­de­rung un­ge­wöhn­lich schwe­rer oder um­fang­rei­cher Ge­gen­stän­de und durch den Be­trieb von Laut­spre­chern, der sich auf öf­fent­li­che Stra­ßen aus­wir­ken soll.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis sind die Stra­ßen­auf­sichts­be­hör­den (Stra­ßen­bau­po­li­zei­be­hör­den) und We­ge­bau­pflich­ti­gen zu hö­ren, wenn etwa zum Schut­ze der Stra­ßen Be­din­gun­gen ge­stellt wer­den müs­sen.

§ 6 Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht auf den Straßen

(1) Wer die Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vor­la­dung der Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­de oder der von ihr be­auf­trag­ten Be­am­ten ver­pflich­tet, an ei­nem Un­ter­richt über das Ver­hal­ten im Stra­ßen­ver­kehr teil­zu­neh­men.

(2) Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichs­mi­ni­ste­rium des In­nern kann durch all­ge­mei­ne An­ord­nun­gen be­stim­men, daß Ver­kehrs­teil­neh­mer, wel­che die Ver­kehrs­vor­schrif­ten nicht be­ach­tet ha­ben, durch po­li­zei­li­che Ver­fü­gung be­son­de­ren Maß­nah­men un­ter­wor­fen wer­den.

B Fahrzeugverkehr

1 Fahrzeugverkehr im allgemeinen

§ 7 Führen von Fahrzeugen

(1) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander ver­bun­de­ner Fahr­zeu­ge muß einen zur selb­stän­di­gen Lei­tung ge­eig­ne­ten Füh­rer ha­ben. Die­ser hat da­für zu sor­gen, daß sich das Fahr­zeug (der Zug) ein­schließ­lich der Zug­kraft und der La­dung in vor­schrifts­mä­ßi­gem Zu­stand be­fin­det. Der Hal­ter ei­nes Fahr­zeugs darf die In­be­trieb­nah­me nicht an­ord­nen oder zu­las­sen, wenn ihm be­kannt ist, daß das Fahr­zeug ein­schließ­lich der Zug­kraft und der La­dung den Vor­schrif­ten nicht ent­spricht. Falls un­ter­wegs auf­tre­ten­de Män­gel, wel­che die Ver­kehrs­si­cher­heit des Fahr­zeugs we­sent­lich be­ein­träch­ti­gen, nicht un­ver­züg­lich be­sei­tigt wer­den kön­nen, ist das Fahr­zeug auf dem kür­ze­sten Wege aus dem Ver­kehr zu zie­hen.

(2) Die Verkehrspolizeibehörde kann einem Fahr­zeug­hal­ter für ein Fahr­zeug oder für meh­re­re Fahr­zeu­ge die Füh­rung ei­nes Fahr­ten­bu­ches auf­er­le­gen, wenn die Fest­stel­lung ei­nes Fahr­zeug­füh­rers nach ei­ner Zu­wi­der­hand­lung ge­gen Ver­kehrs­vor­schrif­ten nicht mög­lich war. Das Fahr­ten­buch muß für ein be­stimm­tes Fahr­zeug und für jede ein­zel­ne Fahrt einen zu­ver­läs­si­gen Nach­weis dar­über er­brin­gen, wer das Fahr­zeug ge­führt hat; die er­for­der­li­chen Ein­tra­gun­gen sind un­ver­züg­lich nach Be­en­di­gung der Fahrt zu be­wir­ken. Das Fahr­ten­buch ist zu­stän­di­gen Be­am­ten auf Ver­lan­gen aus­zu­hän­di­gen.

(3) Der Führer eines Fahrzeuges ist zur gehörigen Vor­sicht in der Lei­tung und Be­die­nung ver­pflich­tet. Auf oder ne­ben dem Fahr­zeug hat er sei­nen Platz so zu wäh­len, daß er aus­rei­chen­de Sicht hat. Er darf ne­ben sich Per­so­nen oder Ge­gen­stän­de nur mit­neh­men, so­weit sie ihn in der Lei­tung und Be­die­nung des Fahr­zeugs nicht be­hin­dern.

(4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben werden, wenn ihre La­dung dem Füh­rer die Aus­sicht nach vorn frei läßt und wenn bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel die Kennt­lich­ma­chung durch La­ter­ne oder Rück­strah­ler nicht ver­deckt wird.

§ 8 Benutzung der Fahrbahn

(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat, soweit nicht für ein­zel­ne Fahr­zeug­ar­ten be­son­de­re Stra­ßen oder Stra­ßen­tei­le be­stimmt sind, die Fahr­bahn zu be­nut­zen. Mit Kran­ken­fahr­zeu­gen, die von den In­sas­sen durch Mus­kel­kraft be­wegt wer­den, darf der Geh­weg be­nutzt wer­den.

(2) Soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen, ha­ben Füh­rer von Fahr­zeu­gen auf der rech­ten Sei­te der Fahr­bahn rechts zu fah­ren; sie dür­fen die lin­ke Sei­te nur zum Über­ho­len be­nut­zen. Füh­rer lang­sam fah­ren­der Fahr­zeu­ge ha­ben stets die äu­ßer­ste rech­te Sei­te der Fahr­bahn ein­zu­hal­ten. Auf un­über­sicht­li­chen Stre­cken ha­ben die Füh­rer al­ler Fahr­zeu­ge die äu­ßer­ste rech­te Sei­te der Fahr­bahn zu be­nut­zen. Die Vor­schrif­ten die­ses Ab­sat­zes gel­ten auch für Stra­ßen, auf de­ren Fahr­bahn der Ver­kehr nur in ei­ner Rich­tung be­stimmt ist (Ein­bahn­stra­ßen).

(3) Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts ein en­ger, nach links ein wei­ter Bo­gen aus­zu­füh­ren. Wer rechts ein­bie­gen will, hat sein Fahr­zeug mög­lichst weit rechts, wer links ein­bie­gen will, mög­lichst weit links ein­zu­ord­nen.

(4) Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahrbahnen ha­ben Fahr­zeu­ge die in ih­rer Fahrt­rich­tung rechts lie­gen­de Fahr­bahn zu be­nut­zen. Die Fahr­bah­nen gel­ten in der vor­ge­schrie­be­nen Rich­tung als Ein­bahn­stra­ßen.

(5) Auf Straßen mit drei oder mehr voneinander ge­trenn­ten Fahr­bah­nen dür­fen die mitt­le­ren Fahr­bah­nen nur von Kraft­fahr­zeu­gen be­nutzt wer­den.

§ 9 Fahrgeschwindigkeit

(1) Die Fahrgeschwindigkeit hat der Fahrzeugführer so ein­zu­rich­ten, daß er je­der­zeit in der Lage ist, sei­nen Ver­pflich­tun­gen im Ver­kehr Ge­nü­ge zu lei­sten, und daß er das Fahr­zeug nö­ti­gen­falls recht­zei­tig an­hal­ten kann. Das gilt ins­be­son­de­re an un­über­sicht­li­chen Stel­len und Ei­sen­bahn­über­gän­gen in Schie­nen­hö­he. Wer in eine Haupt­stra­ße (§ 13) ein­bie­gen oder die­se über­que­ren will, hat mä­ßi­ge Ge­schwin­dig­keit ein­zu­hal­ten.

(2) Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeugen die Fahr­gä­ste auf der Fahr­bahn ein- und aus­stei­gen, darf nur mit mä­ßi­ger Ge­schwin­dig­keit und nur in sol­chem Ab­stand vor­bei­ge­fah­ren wer­den, daß die Fahr­gä­ste nicht ge­fähr­det wer­den; nö­ti­gen­falls hat der Fahr­zeug­füh­rer an­zu­hal­ten.

§ 10 Ausweichen und Überholen

(1) Es ist rechts auszuweichen und links zu überholen. Wäh­rend des Über­ho­lens dür­fen Füh­rer ein­ge­hol­ter Fahr­zeu­ge ihre Ge­schwin­dig­keit nicht er­hö­hen. An un­über­sicht­li­chen Stra­ßen­stel­len ist das Über­ho­len ver­bo­ten. Die­se Vor­schrif­ten gel­ten auch für Ein­bahn­stra­ßen.

(2) Ist ein Ausweichen unmöglich, so hat der um­zu­keh­ren, dem dies nach den Um­stän­den am ehe­sten zu­zu­mu­ten ist.

(3) Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte Weg und jede un­be­fe­stig­te Fahr­bahn ne­ben ei­ner be­fe­stig­ten (Som­mer­weg) gel­ten beim Aus­wei­chen und Über­ho­len als selb­stän­di­ge Stra­ßen.

(4) Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen; sie sind rechts zu über­ho­len. Wenn der Raum zwi­schen Schie­nen­fahr­zeug und Fahr­bahn­rand dies nicht zu­läßt, darf links aus­ge­wi­chen und links über­holt wer­den. In Ein­bahn­stra­ßen dür­fen Schie­nen­fahr­zeu­ge rechts oder links über­holt wer­den.

§ 11 Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung und des Haltens

(1) Wer seine Richtung ändern oder halten will, hat dies an­de­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer recht­zei­tig und deut­lich an­zu­zei­gen; das gilt nicht für Fuß­gän­ger auf Geh­we­gen. Das An­zei­gen be­freit nicht von der ge­bo­te­nen Sorg­falt.

(2) Soweit für Kraftfahrzeuge und für Straßenbahnen zum An­zei­gen der Rich­tungs­än­de­rung und des Hal­tens die An­brin­gung me­cha­ni­scher Ein­rich­tun­gen vor­ge­schrie­ben ist, ha­ben die Fahr­zeug­füh­rer die­se Ein­rich­tun­gen zu be­nut­zen. Bei vor­über­ge­hen­den Stö­run­gen sind die­se Zei­chen in an­de­rer ge­eig­ne­ter Wei­se zu ge­ben.

§ 12 Warnzeichen

(1) Der Fahrzeugführer hat gefährdete Ver­kehrs­teil­neh­mer durch Warn­zei­chen auf das Her­an­na­hen sei­nes Fahr­zeugs auf­merk­sam zu ma­chen. Es ist ver­bo­ten, Warn­zei­chen zu an­de­ren Zwecken, ins­be­son­de­re zum Zweck des ei­ge­nen rück­sichts­lo­sen Fah­rens, und mehr als not­wen­dig ab­zu­ge­ben. Die Ab­sicht des Über­ho­lens darf durch Warn­zei­chen kund­ge­ge­ben wer­den.

(2) Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen, wenn Tie­re da­durch un­ruhig wer­den.

(3) Als Warnzeichen sind Schallzeichen zu geben; an de­ren Stel­le kön­nen bei Dun­kel­heit Leucht­zei­chen durch kur­zes Auf­blen­den der Schein­wer­fer ge­ge­ben wer­den, wenn die­se Zei­chen deut­lich wahr­ge­nom­men und an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer da­durch nicht ge­fähr­det wer­den kön­nen.

§ 13 Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Ein­mün­dun­gen von Stra­ßen hat der Be­nut­zer der Haupt­stra­ße die Vor­fahrt. Haupt­stra­ßen sind:

a) Reichsstraßen (einschließlich Orts­durch­fahr­ten), ge­kenn­zeich­net durch die Num­mern­schil­der (An­la­ge 1, Bild 44) und durch das Schild „Ring- oder Sam­mel­stra­ße für Fern­ver­kehr“ (An­la­ge 1, Bild 45),

b) Hauptverkehrsstraßen, ge­kenn­zeich­net durch ein auf der Spit­ze ste­hen­des Vier­eck (An­la­ge 1, Bild 52),

c) ferner an einzelnen Kreuzungen und Ein­mün­dun­gen: Stra­ßen, bei de­nen auf den ein­mün­den­den oder kreu­zen­den Stra­ßen auf der Spit­ze ste­hen­de Drei­ecke „Vor­fahrt auf der Haupt­stra­ße ach­ten!“ an­ge­bracht sind (An­la­ge 1, Bild 30).

(2) Bei Straßen und Einmündungen gleichen Ranges hat die Vor­fahrt, wer von rechts kommt; je­doch ha­ben Kraft­fahr­zeu­ge und durch Ma­schi­nen­kraft an­ge­trie­be­ne Schie­nen­fahr­zeu­ge die Vor­fahrt vor an­de­ren Ver­kehrs­teil­neh­mern. Un­ter­ein­an­der ste­hen Kraft­fahr­zeu­ge und Schie­nen­fahr­zeu­ge hin­sicht­lich der Vor­fahrt gleich.

(3) Die Vorfahrtregeln der Absätze (1) und (2) gelten nicht, wenn durch Wei­sun­gen oder Zei­chen von Po­li­zei­be­am­ten oder durch Farb­zei­chen eine an­de­re Re­ge­lung im Ein­zel­fall ge­trof­fen wird.

(4) Will jemand die Richtung des auf derselben Straße sich be­we­gen­den Ver­kehrs kreu­zen, so hat er die ihm ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeu­ge al­ler Art, die ihre Rich­tung bei­be­hal­ten, auch an Kreu­zun­gen und Ein­mün­dun­gen, vor­fah­ren zu las­sen. Hier­bei gel­ten Stra­ßen mit meh­re­ren ge­trenn­ten Fahr­bah­nen als die­sel­ben Stra­ßen.

(5) Die auf anderen Vorschriften beruhenden Rechte von Schie­nen­bah­nen an Weg­über­gän­gen blei­ben un­be­rührt.

§ 14 Fahrzeuge in Kolonnen

Wenn Lastfahrzeuge außerhalb geschlossener Ort­schaf­ten in Ko­lon­nen fah­ren, so dür­fen die­se Ko­lon­nen bei Last­kraft­wa­gen nicht län­ger als 50 Me­ter, bei Last­fuhr­wer­ken nicht län­ger als 25 Me­ter sein. Zwi­schen sol­chen Ko­lon­nen müs­sen min­de­stens die glei­chen Ab­stän­de ge­hal­ten wer­den.

§ 15 Anfahren und Halten

(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten, daß der Ver­kehr nicht be­hin­dert oder ge­fähr­det wird.

(2) Das Halten der Fahrzeuge ist nur auf der rechten Sei­te der Stra­ße in der Fahrt­rich­tung zu­läs­sig. So­weit auf der rech­ten Sei­te Schie­nen­glei­se ver­legt sind, darf links ge­hal­ten wer­den.

(3) Auf Einbahnstraßen darf rechts und links gehalten wer­den.

§ 16 Parken

(1) Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder Aus­stei­gen und Be- oder Ent­la­den ge­schieht) ist nicht zu­läs­sig:

1. an den durch amtliche Verkehrszeichen (Anlage 1, Bil­der 22, 23 und 31) aus­drück­lich ver­bo­te­nen Stel­len,

2. an engen und unübersichtlichen Straßenstellen so­wie schar­fen Stra­ßen­krüm­mun­gen,

3. in einer geringeren Entfernung als je 10 Meter vor und hin­ter Stra­ßen­kreu­zun­gen oder -ein­mün­dun­gen und den Hal­te­stel­len­schil­dern der öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel; die Ent­fer­nung wird bei Stra­ßen­kreu­zun­gen und -ein­mün­dun­gen ge­rech­net von der Ecke, an der die Fahr­bahn­kan­ten zu­sam­men­tref­fen,

4. an Verkehrsinseln,

5. vor Grundstücksein- und -ausfahrten,

6. auf den mittleren von drei oder mehr voneinander ge­trenn­ten Fahr­bah­nen ei­ner Stra­ße,

7. soweit es sich nicht um Schienenfahrzeuge handelt, in­ner­halb des Fahr­raums der Schie­nen­bahn.

(2) Außer dem für das Parken in den Straßen zu­ge­las­se­nen Raum sind öf­fent­li­che Park­plät­ze nur die durch das amt­li­che Park­platz­schild (An­la­ge 1, Bild 32) von den Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­den ge­kenn­zeich­ne­ten Flä­chen.

§ 17 Ein- und Ausfahren

(1) Beim Fahren von Fahrzeugen in ein Grundstück oder aus ei­nem Grund­stück hat sich der Fahr­zeug­füh­rer so zu ver­hal­ten, daß eine Ge­fähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs aus­ge­schlos­sen ist.

(2) Die Anbringung von privaten Hinweiszeichen, durch die Grund­stücks­ein- und -aus­fahr­ten für Ver­kehrs­teil­neh­mer auf der Stra­ße kennt­lich ge­macht wer­den, ist un­zu­läs­sig.

§ 18 Ladegeschäft

(1) Fahrzeuge sollen auf der Straße nur beladen und ent­la­den wer­den, wenn dies ohne be­son­de­re Er­schwer­nis sonst nicht mög­lich ist.

(2) Das Ladegeschäft auf der Straße muß ohne Ver­zö­ge­rung durch­ge­führt wer­den.

§ 19 Ladung der Fahrzeuge

(1) Die Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut sein, daß sie nie­man­den ge­fähr­det oder schä­digt oder mehr, als un­ver­meid­bar, be­hin­dert oder be­lä­stigt. Die Be­triebs­si­cher­heit des Fahr­zeugs darf durch die La­dung nicht lei­den; das gilt auch bei Be­för­de­rung von Per­so­nen für de­ren Un­ter­brin­gung und für ihr Ver­hal­ten wäh­rend der Fahrt.

(2) Die Breite der Ladung darf nicht mehr als 2,50 Meter be­tra­gen. Das seit­li­che Her­aus­ra­gen von ein­zel­nen Stan­gen und Pfäh­len, von waa­ge­recht lie­gen­den Plat­ten und an­de­ren schlecht er­kenn­ba­ren Ge­gen­stän­den ist un­zu­läs­sig.

(3) Ragt die Ladung nach hinten heraus, so ist deren äu­ßer­stes Ende durch eine rote, min­de­stens 20 x 20 Zen­ti­me­ter gro­ße Flag­ge, bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel durch min­de­stens eine rote La­ter­ne kennt­lich zu ma­chen. Flag­gen und La­ter­nen dür­fen nicht hö­her als 125 Zen­ti­me­ter über dem Erd­bo­den an­ge­bracht wer­den; ist dies an der La­dung selbst nicht mög­lich, so sind ge­eig­ne­te Vor­keh­run­gen zur An­brin­gung in der vor­ge­schrie­be­nen Höhe zu tref­fen.

(4) Die Länge von Fahrzeug und Ladung zusammen darf 22 Me­ter, die Höhe 4 Me­ter nicht über­schrei­ten.

(5) Die Vorschriften über die zulässige Breite und Höhe der La­dung gel­ten nicht für land- und forst­wirt­schaft­li­che Er­zeug­nis­se.

§ 20 Verlassen des Fahrzeugs

(1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahr­zeug­füh­rer die nö­ti­gen Maß­nah­men zu tref­fen, um Un­fäl­le und Ver­kehrs­stö­run­gen zu ver­mei­den.

(2) Für Fuhrwerke gilt besonders § 32, für Kraft­fahr­zeu­ge § 35.

§ 21 Schallzeichen an Fahrzeugen

(1) Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens ei­ner hell tö­nen­den Glocke aus­ge­rü­stet sein; aus­ge­nom­men sind Hand­schlit­ten.

(2) Für die Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraft­fahr­zeu­ge gel­ten die Vor­schrif­ten der Ver­ord­nung über die Zulas­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (Reichs­ge­setz­bl. I S. 1215). Vor­rich­tun­gen für Schall­zei­chen mit ei­ner Laut­stär­ke über 100 Phon dür­fen nur au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten be­nutzt wer­den.

§ 22 Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) An jedem Fahrzeug muß an der linken Seite Vorname, Zu­na­me und Wohn­ort (Fir­ma und Sitz) des Be­sit­zers in un­ver­wisch­ba­rer Schrift deut­lich an­ge­ge­ben sein.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Fahr­rä­der, Kutsch­wa­gen, Per­so­nen­schlit­ten, fahr­ba­re land- und forst­wirt­schaft­li­che Ar­beits­ge­rä­te so­wie für Fahr­zeu­ge mit amt­li­chen Kenn­zei­chen.

§ 23 Schlußlichter und Rückstrahler

(1) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite zwischen Fahr­zeug­mit­te und lin­ker Au­ßen­kan­te rote Schluß­lich­ter oder rote Rück­strah­ler füh­ren; aus­ge­nom­men sind Kin­der­wa­gen, die ih­rem Be­stim­mungs­zweck die­nen, und Hand­schlit­ten.

(2) Zulässig sind nur amtlich geprüfte Rückstrahler, die den Vor­schrif­ten der An­la­ge 2 ent­spre­chen. Rück­strah­ler dür­fen nicht hö­her als 50 Zen­ti­me­ter, Schluß­leuch­ten nicht hö­her als 125 Zen­ti­me­ter über dem Erd­bo­den an­ge­bracht wer­den. Rück­strah­ler dür­fen we­der ver­deckt noch ver­schmutzt sein.

(3) Für Fahrräder gelten die Vorschriften des § 25, für Kraft­fahr­zeu­ge und de­ren An­hän­ger die Be­stim­mun­gen der Ver­ord­nung über die Zulas­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (Reichs­ge­setz­bl. I S. 1215).

§ 24 Beleuchtung der Fahrzeuge

(1) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen an Fahr­zeu­gen oder Zü­gen nach vorn ihre seit­li­che Be­gren­zung durch wei­ße oder schwach gel­be La­ter­nen und nach hin­ten ihr Ende durch rote La­ter­nen oder rote Rück­strah­ler er­kenn­bar ge­macht wer­den; dies gilt nicht für ab­ge­stell­te Fahr­zeu­ge, wenn sie durch an­de­re Licht­quel­len aus­rei­chend be­leuch­tet sind. Die zur Kennt­lich­ma­chung nach vorn be­stimm­ten Be­leuch­tungs­ein­rich­tun­gen dür­fen auch nach hin­ten kein ro­tes Licht zei­gen. Die seit­li­che Be­gren­zung ei­nes Fahr­zeugs wird aus­rei­chend an­ge­zeigt, wenn die zur Fahr­bahn­be­leuch­tung be­stimm­ten Lam­pen etwa in glei­cher Höhe und in glei­chem Ab­stand von der Fahr­zeug­mit­te an­ge­ord­net und von dem äu­ße­ren Fahr­zeug­rand nicht mehr als 40 Zen­ti­me­ter zur Fahr­zeug­mit­te hin ent­fernt sind. Bei ei­nem Zug muß die seit­li­che Be­gren­zung ei­nes An­hän­gers er­kenn­bar ge­macht wer­den, wenn er mehr als 40 Zen­ti­me­ter über die Be­gren­zungs­lam­pen der vor­de­ren Fahr­zeu­ge hin­aus­ragt. Die An­brin­gung von Lam­pen un­ter dem Fahr­zeug zur Kennt­lich­ma­chung der seit­li­chen Be­gren­zung ist ver­bo­ten.

(2) Unberührt bleiben für Fahrräder die Vorschriften des § 25.

(3) In Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel Lam­pen füh­ren, die ihre Fahr­bahn be­leuch­ten und an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer nicht blen­den.

(4) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fuß­gän­gern mit­ge­führt wer­den und nicht brei­ter als ein Me­ter sind.

(5) Für die Beleuchtungseinrichtungen an Kraft­fahr­zeu­gen und Fahr­rä­dern gel­ten die Vor­schrif­ten der Ver­ord­nung über die Zulas­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (Reichs­ge­setz­bl. I S. 1215).

2 Fahrzeugverkehr im besonderen

a) Radfahrer

§ 25 Ausrüstung des Fahrrades

(1) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Tretteile (Pe­da­le) Rück­strah­ler von gel­ber Fär­bung füh­ren. Die Rück­strah­ler dür­fen we­der ver­deckt noch ver­schmutzt sein. Für ihre An­brin­gung, Be­schaf­fen­heit und Prü­fung gel­ten die Vor­schrif­ten der An­la­ge 2.

(2) Für Schallzeichen an Fahrrädern gilt § 21, für Brem­sen und Be­leuch­tung die Ver­ord­nung über die Zulas­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (Reichs­ge­setz­bl. I S. 1215).

§ 26 Führung von Fahrrädern

(1) Es ist verboten, beim Fahren die Lenkstange los­zu­las­sen oder die Füße von den Tret­tei­len zu ent­fer­nen.

(2) Das ständige Fahren neben einem anderen Fahrzeug, ins­be­son­de­re ne­ben ei­ner Stra­ßen­bahn, so­wie das An­hän­gen an Fahr­zeu­ge ist ver­bo­ten.

§ 27 Benutzung der Radwege und Seitenstreifen

(1) Radfahrer müssen vorhandene Radwege benutzen. Rad­we­ge die­nen dem Ver­kehr in bei­den Rich­tun­gen, wenn nur ein Rad­weg vor­han­den ist und die Brei­te die­ses We­ges einen Ver­kehr in bei­de Rich­tun­gen zu­läßt. Auf Stra­ßen ohne Rad­we­ge ha­ben Rad­fah­rer die äu­ßerst rech­te Sei­te der Fahr­bahn ein­zu­hal­ten.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Rad­fah­rer die ne­ben der Fahr­bahn lie­gen­den Sei­ten­strei­fen (Ban­ket­te) in der Fahrt­rich­tung nut­zen, wenn sie den Fuß­gän­ger­ver­kehr nicht be­hin­dern. Die in der Fahrt­rich­tung links lie­gen­den Sei­ten­strei­fen dür­fen au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten be­fah­ren wer­den, wenn rechts ein Sei­ten­strei­fen fehlt und der Zu­stand der Fahr­bahn de­ren Be­nut­zung er­heb­lich er­schwert.

(3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Sei­ten­strei­fen auf die Fahr­bahn ein, so ha­ben sie be­son­de­re Rück­sicht auf den übri­gen Ver­kehr zu neh­men.

§ 28 Hinter- und Nebeneinanderfahren

Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hin­ter­ein­an­der fah­ren. Sie kön­nen zu zweit ne­ben­ein­an­der fah­ren, wenn der Ver­kehr hier­durch nicht ge­fähr­det oder be­hin­dert wird. Eine Be­hin­de­rung liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn durch das Ne­ben­ein­an­der­fah­ren zwei­er Rad­fah­rer der schnel­le­re Ver­kehr am Vor­bei­fah­ren oder Über­ho­len ge­hin­dert wird. Au­ßer­halb ge­schlos­se­ner Ort­schaf­ten müs­sen Rad­fah­rer auf den Fahr­bah­nen der Reichs­stra­ßen stets hin­ter­ein­an­der fah­ren.

§ 29 Radfahrer in geschlossenen Verbänden

Mehr als 15 Radfahrer unter einheitlicher Führung in ge­schlos­se­nen Ver­bän­den dür­fen zu zweit ne­ben­ein­an­der fah­ren und auch bei Vor­han­den­sein von Rad­we­gen die Fahr­bahn be­nut­zen.

§ 30 Mitnahme von Personen und Gegenständen

(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer Per­so­nen nicht mit­neh­men. Kin­der un­ter sie­ben Jah­ren dür­fen nur von Er­wach­se­nen mit­ge­nom­men wer­den, falls für sie eine ge­eig­ne­te Sitz­ge­le­gen­heit auf dem Fahr­rad vor­han­den ist und der Fah­rer da­durch nicht be­hin­dert wird.

(2) Radfahrer dürfen Gegenstände nur mitnehmen, falls die­se ihre Be­we­gungs­frei­heit nicht be­ein­träch­ti­gen und Per­so­nen oder Sa­chen nicht ge­fähr­den.

§ 31 Mitführen von Anhängern und Tieren

(1) An zweirädrigen Fahrrädern ist das Mitführen von An­hän­gern oder Sei­ten­wa­gen nur ge­stat­tet, wenn sie mit dem Fahr­rad fest ver­bun­den sind und mit ei­nem ro­ten Schluß­licht oder ro­ten Rück­strah­ler ver­se­hen sind.

(2) Das Anbinden von Handwagen an Fahrrädern sowie das Füh­ren von Tie­ren mit Aus­nah­me von Hun­den von fah­ren­den Fahr­rä­dern aus ist ver­bo­ten.

b) Fuhrwerke

§ 32

(1) Bespanntes Fuhrwerk darf der Fahr­zeug­füh­rer für län­ge­re Zeit auf der Stra­ße un­be­auf­sich­tigt nur ste­hen las­sen, wenn die Zug­tie­re ab­ge­strängt und kurz an­ge­bun­den sind; bei zwei­spän­ni­gen Fuhr­wer­ken ist nur in­nen ab­zu­strän­gen.

(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit oder star­kem Ne­bel nicht auf der Stra­ße be­las­sen wer­den. Kann aus­nahms­wei­se ihre Ent­fer­nung aus zwin­gen­den Grün­den nicht er­fol­gen, so muß die Deich­sel ab­ge­nom­men oder hoch­ge­schla­gen wer­den. An un­be­spann­ten Fuhr­wer­ken, die nicht durch an­de­re Licht­quel­len aus­rei­chend be­leuch­tet sind, ist die seit­li­che Be­gren­zung nach § 24 Abs. 1 er­kenn­bar zu ma­chen; fer­ner ist hin­ten am Fuhr­werk zwi­schen Fahr­zeug­mit­te und lin­ker Au­ßen­kan­te eine La­ter­ne mit ro­tem Licht nicht hö­her als 125 Zen­ti­me­ter über dem Erd­bo­den an­zu­brin­gen.

c) Kraftfahrzeuge

§ 33 Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen

(1) Führer von Kraftfahrzeugen haben die Schein­wer­fer recht­zei­tig ab­zu­blen­den, wenn die Si­cher­heit des Ver­kehrs auf oder ne­ben der Stra­ße, ins­be­son­de­re die Rück­sicht auf ent­ge­gen­kom­men­de Ver­kehrs­teil­neh­mer, es er­for­dert. Die­se Ver­pflich­tung be­steht ge­gen­über Fuß­gän­gern nur, so­weit sie in ge­schlos­se­nen Ab­tei­lun­gen mar­schie­ren. Beim Hal­ten vor Ei­sen­bahn­über­gän­gen in Schie­nen­hö­he ist stets ab­zu­blen­den.

(2) Als Standlicht können die seitlichen Be­gren­zungs­lam­pen ver­wandt wer­den. Wenn die Fahr­bahn durch an­de­re Licht­quel­len aus­rei­chend be­leuch­tet ist, darf mit Stand­licht ge­fah­ren wer­den.

(3) Suchscheinwerfer dürfen nur vorübergehend und nicht zum Be­leuch­ten der Fahr­bahn ver­wen­det wer­den.

(4) Die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sind nach den Vor­schrif­ten der Ver­ord­nung über die Zulas­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (Reichs­ge­setz­bl. I S. 1215) zu be­leuch­ten.

§ 34 Personenbeförderung auf Lastkraftwagen und -anhängern

(1) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen mehr als acht Per­so­nen nur mit Er­laub­nis der Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­de be­för­dert wer­den. Die Er­laub­nis kann ei­nem Be­sit­zer für be­stimm­te Fahr­zeu­ge und Füh­rer all­ge­mein, je­doch je­weils läng­stens für ein Jahr er­teilt wer­den. Sie ist zu ver­sa­gen, wenn die Bau­art oder der Zu­stand des Fahr­zeugs oder wenn die Per­sön­lich­keit des Fah­rers kei­ne aus­rei­chen­de Ge­währ für die Si­cher­heit der zu Be­för­dern­den bie­tet. Im Zwei­fels­fall kann die Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­de die Bei­brin­gung ei­nes Gut­ach­tens ei­nes amt­lich an­er­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen über die Bau­art und den Zu­stand des Fahr­zeugs for­dern. Er­laub­nis­schei­ne sind mit­zu­füh­ren und auf Ver­lan­gen zu­stän­di­gen Be­am­ten aus­zu­hän­di­gen.

(2) Auf den für die Personenbeförderung verwendeten Last­kraft­wa­gen müs­sen die Sit­ze fest ein­ge­baut sein; das Ste­hen wäh­rend der Fahrt ist ver­bo­ten. Die Zahl der be­för­der­ten Per­so­nen darf nur so groß sein, daß ihr Ge­wicht 60 vom Hun­dert der zu­läs­si­gen Be­la­stung des Last­kraft­wa­gens nicht über­steigt; da­bei ist für jede Per­son 65 Ki­lo­gramm zu rech­nen. Die Zahl der zu­ge­las­se­nen Per­so­nen ist im Er­laub­nis­schein an­zu­ge­ben. Im Wa­gen ist eine für die Fahr­gä­ste gut sicht­ba­re Auf­schrift an­zu­brin­gen, wel­che die zu­läs­si­ge Be­la­stung in Ki­lo­gramm, die zu­läs­si­ge Zahl der zu be­för­dern­den Per­so­nen und das Ver­bot des Ste­hens, Hin­aus­leh­nens und Hin­aus­hal­tens von Ge­gen­stän­den wäh­rend der Fahrt ent­hält.

(3) Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche von An­hän­gern ist ver­bo­ten. Auf­ge­sat­tel­te An­hän­ger sind hin­sicht­lich der Per­so­nen­be­för­de­rung wie Last­kraft­wa­gen zu be­han­deln. Zur Be­för­de­rung von La­sten er­for­der­li­che Be­glei­ter dür­fen auf An­hän­gern mit­ge­nom­men wer­den.

(4) Die Erlaubnis nach Abs. 1 erteilen für die Dienst­be­rei­che der Wehr­macht, Po­li­zei, Reichs­post und Reichs­bahn so­wie der SS-Ver­fü­gungs­trup­pen und SS-Wach­ver­bän­de de­ren Dienst­stel­len nach Be­stim­mung der Fach­mi­ni­ster bzw. des Reichs­füh­rers SS.

(5) Die Bestimmungen des Gesetztes über die Be­för­de­rung von Per­so­nen zu Lan­de vom 4. De­zem­ber 1934 (Reichs­ge­setz­bl. I S. 1217) blei­ben un­be­rührt.

§ 35 Verlassen des Kraftfahrzeugs

Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Verlassen des Fahr­zeugs zur Ver­hin­de­rung der un­be­fug­ten Be­nut­zung die üb­li­cher­wei­se hier­für be­stimm­ten Vor­rich­tun­gen am Fahr­zeug in Wirk­sam­keit zu set­zen.

d) Öffentliche Verkehrsmittel

§ 36

(1) Personen, die öffentliche Ver­kehrs­mit­tel be­nut­zen wol­len, ha­ben die­se auf den Geh­we­gen oder ei­ner Hal­te­stel­len­in­sel oder, so­weit Geh­we­ge oder Hal­te­stel­len­in­seln nicht vor­han­den, am äu­ßer­sten Ran­de der Fahr­bahn zu er­war­ten.

(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Ver­kehrs­mit­tel nur an den dazu be­stimm­ten Hal­te­stel­len be­tre­ten und ver­las­sen. Das Auf- und Ab­sprin­gen wäh­rend der Fahrt und das Hin­aus­leh­nen ist ver­bo­ten.

(3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Ver­kehrs­mit­teln Ge­gen­stän­de zu wer­fen oder her­aus­ra­gen zu las­sen.

C Fußgängerverkehr

§ 37 Verhalten der Fußgänger

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.

(2) Fahrbahnen und andere nicht für den Fuß­gän­ger­ver­kehr be­stimm­te Stra­ßen­tei­le sind auf dem kür­ze­sten Wege quer zur Fahrt­rich­tung und ohne Au­fent­halt zu über­schrei­ten. Stra­ßen­kreu­zun­gen mit be­zeich­ne­ten Über­gän­gen sind auf die­sen, an­de­re nur recht­wink­lig zu den Fahr­bah­nen zu über­schrei­ten. An Schran­ken-, Seil- und Ket­ten­ab­sper­run­gen ha­ben sich die Fuß­gän­ger in­ner­halb der Ab­sper­run­gen zu hal­ten.

(3) Das Stehenbleiben an Straßenecken ist untersagt, wenn der Ver­kehr da­durch ge­fähr­det oder be­hin­dert wird.

(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Stra­ßen, die für den Fahr­zeug­ver­kehr ge­sperrt sind.

(5) Fußgänger haben die äußerste rechte Seite der Fahr­bahn zu be­nut­zen, wenn sie durch das Mit­füh­ren von Ge­gen­stän­den den übri­gen Fuß­gän­ger­ver­kehr be­hin­dern oder ge­fähr­den kön­nen; sie ha­ben da­bei je­doch die nö­ti­ge Rück­sicht auf den Fahr­ver­kehr zu neh­men.

(6) Krankenfahrstühle und Kinderwagen, die ihrem Be­stim­mungs­zweck die­nen, dür­fen auf Geh­we­gen ge­scho­ben wer­den.

§ 38 Marschierende Abteilungen

(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dürfen auf Brücken kei­nen Tritt hal­ten. Marsch­mu­sik ist auf Brücken un­ter­sagt. Län­ge­re Ab­tei­lun­gen müs­sen in an­ge­mes­se­nen Ab­stän­den Zwi­schen­räu­me zum Durch­las­sen des übri­gen Stra­ßen­ver­kehrs frei­las­sen.

(2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel muß an ge­schlos­se­nen Ab­tei­lun­gen nach vorn ihre seit­li­che Be­gren­zung und nach hin­ten ihr Ende durch La­ter­nen (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hin­ten rot) er­kenn­bar ge­macht wer­den. Der lin­ke und der rech­te Flü­gel­mann des er­sten und des letz­ten Glie­des müs­sen je eine La­ter­ne tra­gen; die Kenn­zeich­nung kann auch durch vo­ran oder hin­ter­her mar­schie­ren­de La­ter­nen­trä­ger er­fol­gen. Die Kennt­lich­ma­chung durch vor­an­fah­ren­de Fahr­zeu­ge ist nur zu­läs­sig, wenn das Nach­fol­gen ei­ner ge­schlos­se­nen Ab­tei­lung Füh­rern von ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeu­gen er­kenn­bar ge­macht wird. Glie­dert sich eine zu be­leuch­ten­de Ab­tei­lung in meh­re­re deut­lich von­ein­an­der ge­schie­de­ne Ein­hei­ten, so ist jede in der an­ge­ge­be­nen Wei­se kennt­lich zu ma­chen. Da­ne­ben ist die zu­sätz­li­che Kennt­lich­ma­chung durch Rück­strah­ler (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hin­ten rot) zu­läs­sig. die Vor­schrif­ten die­ses Ab­sat­zes gel­ten nicht, wenn ge­schlos­se­ne Ab­tei­lun­gen durch an­de­re Licht­quel­len aus­rei­chend be­leuch­tet sind.

(3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen. Bei Be­nut­zung der Fahr­bahn gel­ten sie als mar­schie­ren­de Ab­tei­lun­gen und sind bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel nach Abs. 2 zu si­chern.

D Reitverkehr

§ 39

(1) Reiter müssen vorhandene Reitwege be­nut­zen.

(2) Ein Reiter darf nicht mehr als zwei Handpferde mit­füh­ren. Bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel dür­fen auf nicht aus­rei­chend be­leuch­te­ten Stra­ßen Hand­pfer­de nur mit­ge­führt wer­den, wenn sie nach § 40 Abs. 5 ge­si­chert sind.

(3) Für Reiter gelten die für den Fahrzeugverkehr ge­ge­be­nen Vor­schrif­ten ent­spre­chend, au­ßer den Be­leuch­tungs­vor­schrif­ten. Auf der Fahr­bahn müs­sen Rei­ter bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel hin­ter­ein­an­der rei­ten, so­fern sie nicht wie ge­schlos­se­nen Ab­tei­lun­gen ge­si­chert oder durch an­de­re Licht­quel­len be­leuch­tet sind (§ 38).

E Treiben und Führen von Tieren

§ 40

(1) Tiere müssen im Verkehr einen ge­eig­ne­ten Füh­rer ha­ben, der aus­rei­chend auf sie ein­wir­ken kann. Zum Rei­ten und Zie­hen auf öf­fent­li­chen Stra­ßen dür­fen nur zur Ver­wen­dung im Ver­kehr ge­eig­ne­te Tie­re be­nutzt wer­den. Er­weist sich ein Tier als un­ge­eig­net, so hat die Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­de sei­ne Ver­wen­dung zu un­ter­sa­gen oder von Be­din­gun­gen ab­hän­gig zu ma­chen.

(2) Beim Führen von Pferden und Treiben von Vieh muß auf den übri­gen Ver­kehr die not­wen­di­ge Rück­sicht ge­nom­men wer­den.

(3) Vieh darf nur auf der Fahrbahn getrieben werden und muß von ei­ner an­ge­mes­se­nen Zahl ge­eig­ne­ter Trei­ber be­glei­tet sein.

(4) Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden; für je vier Pfer­de ist min­de­stens ein Be­glei­ter zu stel­len.

(5) Beim Treiben und Führen von Vieh während der Dun­kel­heit oder bei star­kem Ne­bel müs­sen hell­bren­nen­de La­ter­nen mit farb­lo­sem oder gelb­li­chem Licht am An­fang und am Ende mit­ge­führt wer­den. Beim Füh­ren von Pfer­den ge­nügt eine La­ter­ne.

(6) Das Treiben von Vieh und das Führen von Pferden auf be­stimm­ten Stra­ßen, in be­stimm­ten Orts­tei­len und bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel kön­nen die Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­den durch Po­li­zei­ver­ord­nung be­schrän­ken oder ver­bie­ten. Ei­ner Kennt­lich­ma­chung der hier­durch ge­trof­fe­nen An­ord­nun­gen durch Auf­stel­lung von Ver­kehrs­zei­chen be­darf es nicht.

F Schutz des Verkehrs

§ 41 Verkehrshindernisse und Mitführen von Sensen

(1) Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu brin­gen oder lie­gen zu las­sen, wenn da­durch der Ver­kehr ge­fähr­det oder die Si­cher­heit oder Leich­tig­keit des Ver­kehrs be­ein­träch­tigt wird. Der für die Ver­kehrs­stö­rung Ver­ant­wort­li­che hat die­se Ge­gen­stän­de un­ver­züg­lich zu ent­fer­nen und, wenn dies nicht mög­lich ist, sie aus­rei­chend kennt­lich zu ma­chen, bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel durch ro­tes Licht.

(2) Leitern zum Obstpflücken, die in die Fahrbahn hin­ein­ra­gen, sind durch eine rote Fah­ne von min­de­stens 20 x 20 Zen­ti­me­ter kennt­lich zu ma­chen. Die Lei­tern sind bei Dun­kel­heit oder star­kem Ne­bel zu ent­fer­nen.

(3) Das Mitführen ungeschützter Sensen auf öf­fent­li­chen Stra­ßen ist ver­bo­ten.

§ 42 Ausrufen und Anreißen

(1) Das Ausrufen und Anbieten gewerblicher Lei­stun­gen, von Wa­ren und der­glei­chen (An­rei­ßen) auf den Stra­ßen ist ver­bo­ten. Aus­nah­men kann die Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­de für be­stimm­te Stra­ßen, be­stimm­te Zei­ten und be­stimm­te Zwecke zu­las­sen (Mes­sen, Märk­te). Ge­stat­tet ist das Aus­ru­fen von Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und Ex­tra­blät­tern, wenn der Ver­kehr da­durch nicht be­hin­dert oder be­lä­stigt wird.

(2) Weitergehende, nicht auf verkehrspolizeilicher Grund­la­ge be­ru­hen­de An­ord­nun­gen blei­ben un­be­rührt.

§ 43 Kinderspiele

Auf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Werfen und Schleu­dern von Bäl­len und an­de­ren Ge­gen­stän­den, Seil­sprin­gen, Stei­gen­las­sen von Dra­chen, Krei­sel- und Rei­fen­trei­ben, Fah­ren mit Rol­lern oder ähn­li­chen Fort­be­we­gungs­mit­teln so­wie Spie­le mit oder auf Fahr­rä­dern un­ter­sagt. Dies gilt nicht für Stra­ßen, die für den Durch­gangs­ver­kehr ge­sperrt sind.

§ 44 Wintersport

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das sport­mä­ßi­ge Ski­fah­ren und Ro­deln auf öf­fent­li­chen Stra­ßen ver­bo­ten.

G Schlußbestimmungen

§ 45 Geltungsbereich

Diese Verordnung ist auf den gesamten Straßenverkehr an­zu­wen­den, so­weit nicht für den Ver­kehr auf Kraft­fahr­bah­nen oder für ein­zel­ne Ver­kehrs­ar­ten, ins­be­son­de­re für stel­len­wei­se über Stra­ßen ge­führ­ten Schie­nen­ver­kehr, Son­der­recht gilt. Sie ent­hält zu­sam­men mit der Ver­ord­nung über die Zulas­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (Reichs­ge­setz­bl. I S. 1215) die aus­schließ­li­che Re­ge­lung des Stra­ßen­ver­kehrs.

§ 46 Ausnahmen

(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15 sind Fahr­zeu­ge be­freit, die der Stra­ßen­un­ter­hal­tung und -rei­ni­gung die­nen, so­weit dies zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben not­wen­dig ist. Für Stra­ßen­keh­rer und Schie­nen­rei­ni­ger gel­ten bei Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben nicht die Vor­schrif­ten des § 37, so­weit die­se die Be­nut­zung der Fahr­bahn durch Fuß­gän­ger be­schrän­ken. Für Stra­ßen­bah­nen gel­ten nicht die Vor­schrif­ten des § 11 Abs. 1 über das An­zei­gen des Hal­tens so­wie der §§ 22 bis 24.

(2) Die Verkehrspolizeibehörden können Ausnahmen von den Vor­schrif­ten des § 19 Abs. 2 und 4 und des § 41 Abs. 1 für be­stimm­te ein­zel­ne Fäl­le, der §§ 8 Abs. 5, 43 und 44 für be­stimm­te Zei­ten und Stra­ßen zu­las­sen. Der Reichs­füh­rer SS und Chef der Deut­schen Po­li­zei im Reichs­mi­ni­ste­rium des In­nern oder die von ihm be­stimm­ten Stel­len kön­nen auch von den son­sti­gen Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung Aus­nah­men be­wil­li­gen.

§ 47 Zuständigkeiten

(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Ver­ord­nung sind die Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­den; dies sind in Preu­ßen die Kreis­po­li­zei­be­hör­den, in den übri­gen Län­dern die ent­spre­chen­den Po­li­zei­be­hör­den.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, man­gels ei­nes sol­chen des Auf­ent­halts­orts (bei ju­ri­sti­schen Per­so­nen, Fir­men oder Be­hör­den des Sit­zes oder der be­tei­lig­ten Nie­der­las­sung oder Dienst­stel­le) des An­trag­stel­lers oder Be­trof­fe­nen. Die Ver­fü­gun­gen der ört­lich zu­stän­di­gen Be­hör­de sind für das gan­ze Reichs­ge­biet wirk­sam.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Leich­tig­keit und Si­cher­heit des Ver­kehrs jede Po­li­zei­be­hör­de und je­der Po­li­zei­be­am­te an Stel­le der ört­lich und sach­lich zu­stän­di­gen Ver­kehrs­po­li­zei­be­hör­de tä­tig wer­den und vor­läu­fi­ge Maß­nah­men tref­fen.

§ 48 Sonderrechte

(1) Wehrmacht, Polizei, Feuerwehr und Feu­er­lösch­dienst, der Grenz­auf­sichts­dienst so­wie die SS-Ver­fü­gungs­trup­pen und SS-Wach­ver­bän­de sind von den Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung be­freit, so­weit die Er­fül­lung ih­rer ho­heit­li­chen Auf­ga­ben es er­for­dert. Das glei­che gilt für die Feu­er­wehr, die Tech­ni­sche Not­hil­fe und den Reichs­ar­beits­dienst beim Ein­satz im Ka­ta­stro­phen­schutz.

(2) Geschlossene Verbände der Wehrmacht, der Po­li­zei, der SS-Ver­fü­gungs­trup­pen und SS-Wach­ver­bän­de, des Reichs­ar­beits­dien­stes und der NSDAP. und ih­rer Glie­de­run­gen, Lei­chen­zü­ge und Pro­zes­sio­nen dür­fen nur durch die Po­li­zei und Fahr­zeu­ge im Feu­er­lösch­dienst un­ter­bro­chen oder sonst in ih­rer Be­we­gung ge­hem­mt wer­den.

(3) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch be­son­de­re Zei­chen be­merk­bar ma­chen, ist schon bei ih­rer An­nä­he­rung freie Bahn zu schaf­fen. Alle Fahr­zeug­füh­rer ha­ben zu die­sem Zweck rechts her­an­zu­fah­ren und vor­über­ge­hend zu hal­ten.

§ 49 Strafbestimmung

(1) Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer Ausführung er­las­se­nen An­wei­sun­gen vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig zu­wi­der­han­delt, wird mit Geld­stra­fe bis zu 150 RM. oder mit Haft be­straft.

§ 50 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.

(2) Jedoch treten am 1. Juli 1938 in Kraft:

§ 19 Abs. 3 und

§ 24 Abs. 1, soweit diese Vorschriften ge­gen­über den frü­he­ren neue An­for­de­run­gen stel­len; bis zum In­kraft­tre­ten der neu­en gel­ten die al­ten Be­stim­mun­gen,

§ 25 für Fahrräder, die erstmalig in den Ver­kehr ge­bracht wer­den; für an­de­re zu ei­nem spä­te­ren, vom Reichs­füh­rer SS und Chef der Deut­schen Po­li­zei im Reichs­mi­ni­ste­rium des In­nern noch zu be­stim­men­den Zeit­punkt. Bis zum In­kraft­tre­ten gel­ten für Fahr­rä­der die Vor­schrif­ten des § 23, je­doch sind nach § 25 aus­ge­rü­ste­te Fahr­rä­der auch schon vor In­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung von der Ver­pflich­tung des § 23 be­freit,

§ 32 Abs. 2 und

§ 38 Abs. 2, soweit diese Vorschriften ge­gen­über den frü­he­ren neue An­for­de­run­gen stel­len; bis zum In­kraft­tre­ten der neu­en gel­ten die al­ten Be­stim­mun­gen.

(3) Bis zur Aufstellung der in Anlage 1, Abschnitt A, vor­ge­schrie­be­nen Ver­kehrs­zei­chen sind auch die An­ord­nun­gen zu be­fol­gen, die ge­gen­wär­tig noch auf Grund äl­te­rer Vor­schrif­ten durch an­de­re Zei­chen kennt­lich ge­macht sind. Die­se äl­te­ren Ver­kehrs­zei­chen sind bis zum 31. März 1939 durch die in die­ser Ver­ord­nung be­stimm­ten Zei­chen zu er­set­zen.

(4) Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Ver­kehrs­zei­chen (§ 3, Abs 2) ist bis zum 31. März 1938 zu beseitigen.


Berlin, den 13. November 1937


Der Reichsminister des Innern
Frick


Der Reichs­füh­rer SS und Chef der Deut­schen Po­li­zei
im Reichs­mi­ni­ste­rium des In­nern
H. Himmler
  Der Ge­ne­ral­in­spek­tor
für das deut­sche Stra­ßen­we­sen
Dr. Todt

Anlage 1 zur StVO – Verkehrszeichen
Anlage 2 zur StVO – Beschaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern


Letzte Änderung am 7.6.2010
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