Inhaltsübersicht
A. Allgemeine Vorschriften § 1 Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr § 2 Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Farbzeichen § 3 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen § 4 Verkehrsbeschränkungen § 5 Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen § 6 Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht B. Fahrzeugverkehr 1. Fahrzeugverkehr allgemein § 7 Führung von Fahrzeugen § 8 Benutzung der Fahrbahn § 9 Fahrgeschwindigkeit § 10 Ausweichen und Überholen § 11 Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung und des Haltens § 12 Warnzeichen § 13 Vorfahrt § 14 Fahrzeuge in Kolonnen § 15 Anfahren und Halten § 16 Parken § 17 Ein- und Ausfahren § 18 Ladegeschäft § 19 Ladung der Fahrzeuge § 20 Verlassen des Fahrzeugs § 21 Schallzeichen an Fahrzeugen § 22 Kennzeichnung der Fahrzeuge § 23 Schlußlichter und Rückstrahler § 24 Beleuchtung der Fahrzeuge 2. Fahrzeugverkehr im besonderen a) Radfahrer § 25 Ausrüstung des Fahrrades § 26 Führung von Fahrrädern § 27 Benutzung der Radwege und Seitenstreifen § 28 Hinter- und Nebeneinanderfahren § 29 Radfahrer in geschlossenen Verbänden |
§ 30 Mitnahme von Personen und Gegenständen § 31 Mitführen von Anhängern und Tieren § 32 b) Fuhrwerke c) Kraftfahrzeuge § 33 Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen § 34 Personenbeförderung auf Lastkraftwagen und -anhängern § 35 Verlassen des Kraftfahrzeugs § 36 d) Öffentliche Verkehrsmittel C. Fußgängerverkehr § 37 Verhalten der Fußgänger § 38 Marschierende Einheiten § 39 D. Reitverkehr § 40 E. Treiben und Führen von Tieren F. Schutz des Verkehrs § 41 Verkehrshindernisse und Mitführen von Sensen § 42 Ausrufen und Anreißen § 43 Kinderspiele § 44 Wintersport G. Schlußbestimmungen § 45 Geltungsbereich § 46 Ausnahmen § 47 Zuständigkeiten § 48 Sonderrechte § 49 Strafbestimmungen § 50 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Anlage 1: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlage 2: Beschaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern |
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetzbl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. S. 901) wird verordnet:
Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß ferner sein Verhalten so einrichten, daß kein anderer geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(1) Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten; sie gehen allgemeinen Verkehrsregeln und durch amtliche Verkehrszeichen angezeigten örtlichen Sonderregeln vor.
(2) Die Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung des Verkehrs bedeuten:
1. Winken in der Verkehrsrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . „Straße frei“.
2. Hochheben eines Arms: für Verkehrsteilnehmer
in der vorher gesperrten Richtung: . . . . . . . . . . . . . . . „Achtung“,
in der vorher freien Richtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Anhalten“,
für in der Kreuzung Befindliche: . . . . . „Kreuzung frei machen“.
3. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme:
quer zur Verkehrsrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Halt“,
in der Verkehrsrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Straße frei“.
Diese Zeichen gelten auch, wenn sie nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise gegeben werden, solange der Beamte seine Grundstellung beibehält.
(3) Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet:
Grün: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Straße frei“,
Gelb: für Verkehrsteilnehmer
in der vorher gesperrten Richtung: . . . . . . . . . . . . . . . „Achtung“,
in der vorher freien Richtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Anhalten“,
für in der Kreuzung Befindliche: . . . . . „Kreuzung frei machen“,
Rot: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Halt“.
(4) Auf das Zeichen „Straße frei“ kann abgebogen werden, nach links jedoch nur, wenn dadurch der freigegebene Verkehr von entgegenkommenden Fahrzeugen und von Schienenfahrzeugen nicht gestört wird. Einbiegende Fahrzeuge haben auf die Fußgänger, diese auf die einbiegenden Fahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen.
(5) Bei dem Zeichen „Kreuzung frei machen“ haben die Fahrzeuge, die sich in der Kreuzung befinden, die Kreuzung zu verlassen.
(6) Während des Zeichens „Halt“ dürfen Fußgänger auf Gehwegen einbiegen.
(1) Die durch amtliche Verkehrszeichen und andere amtliche Verkehrseinrichtungen (Anlage 1) getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(2) Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe, Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht angebracht werden. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig.
(3) Zur Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen sind die Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße verpflichtet, in deren Verlauf die Verkehrszeichen angebracht werden. Über die Kennzeichnung schienengleicher Wegübergänge durch Baken können besondere Bestimmungen oder Vereinbarungen, auch hinsichtlich der Aufbringung der Kosten, getroffen werden. Zur Kennzeichnung von Baustellen und von Verkehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten sind die für den Bau und die Bauausführung Verantwortlichen verpflichtet.
(4) Wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, bestimmen die Verkehrspolizeibehörden, in Zweifelsfällen nach Anhörung der Träger der Straßenbaulast und Sachverständiger aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer.
(5) Soweit die Aufstellung oder Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf öffentlichen Straßen aus polizeilichen Rücksichten nicht zugelassen werden kann oder technisch nicht möglich ist, sind die Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art verpflichtet, das Anbringen oder Errichten der erforderlichen Vorrichtungen zu dulden. Dem Betroffenen kann eine Entschädigung gewährt werden, wenn ihm durch die Maßnahme ein Schaden erwachsen ist, den selbst zu tragen ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Verkehrspolizeibehörde, auf Beschwerde die nächsthöhere Verwaltungsbehörde endgültig.
(1) Die Verkehrspolizeibehörden können die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch polizeiliche Anordnungen beschränken oder verbieten. Die Anordnung ist durch Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen zu treffen.
(2) Beschränkungen der Geschwindigkeit unter 40 Kilometer je Stunde dürfen nur für einzelne Straßen, nicht für ganze Ortschaften angeordnet werden.
(1) Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als üblich in Anspruch genommen werden, bedürfen polizeilicher Erlaubnis.
(2) Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden öffentliche Straßen insbesondere durch Veranstaltungen, bei denen infolge der Zahl der Teilnehmer oder infolge schnellen Fahrens die Benutzung der Straßen für den allgemeinen Verkehr eingeschränkt wird, durch die Beförderung ungewöhnlich schwerer oder umfangreicher Gegenstände und durch den Betrieb von Lautsprechern, der sich auf öffentliche Straßen auswirken soll.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis sind die Straßenaufsichtsbehörden (Straßenbaupolizeibehörden) und Wegebaupflichtigen zu hören, wenn etwa zum Schutze der Straßen Bedingungen gestellt werden müssen.
(1) Wer die Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Verkehrspolizeibehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
(2) Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern kann durch allgemeine Anordnungen bestimmen, daß Verkehrsteilnehmer, welche die Verkehrsvorschriften nicht beachtet haben, durch polizeiliche Verfügung besonderen Maßnahmen unterworfen werden.
(1) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben. Dieser hat dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug (der Zug) einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist, daß das Fahrzeug einschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vorschriften nicht entspricht. Falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden können, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen.
(2) Die Verkehrspolizeibehörde kann einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug oder für mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Fahrtenbuch muß für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen, wer das Fahrzeug geführt hat; die erforderlichen Eintragungen sind unverzüglich nach Beendigung der Fahrt zu bewirken. Das Fahrtenbuch ist zuständigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Der Führer eines Fahrzeuges ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet. Auf oder neben dem Fahrzeug hat er seinen Platz so zu wählen, daß er ausreichende Sicht hat. Er darf neben sich Personen oder Gegenstände nur mitnehmen, soweit sie ihn in der Leitung und Bedienung des Fahrzeugs nicht behindern.
(4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben werden, wenn ihre Ladung dem Führer die Aussicht nach vorn frei läßt und wenn bei Dunkelheit oder starkem Nebel die Kenntlichmachung durch Laterne oder Rückstrahler nicht verdeckt wird.
(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat, soweit nicht für einzelne Fahrzeugarten besondere Straßen oder Straßenteile bestimmt sind, die Fahrbahn zu benutzen. Mit Krankenfahrzeugen, die von den Insassen durch Muskelkraft bewegt werden, darf der Gehweg benutzt werden.
(2) Soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen, haben Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen die linke Seite nur zum Überholen benutzen. Führer langsam fahrender Fahrzeuge haben stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Auf unübersichtlichen Strecken haben die Führer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Straßen, auf deren Fahrbahn der Verkehr nur in einer Richtung bestimmt ist (Einbahnstraßen).
(3) Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts ein enger, nach links ein weiter Bogen auszuführen. Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer links einbiegen will, möglichst weit links einzuordnen.
(4) Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahrbahnen haben Fahrzeuge die in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahrbahnen gelten in der vorgeschriebenen Richtung als Einbahnstraßen.
(5) Auf Straßen mit drei oder mehr voneinander getrennten Fahrbahnen dürfen die mittleren Fahrbahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden.
(1) Die Fahrgeschwindigkeit hat der Fahrzeugführer so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Das gilt insbesondere an unübersichtlichen Stellen und Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe. Wer in eine Hauptstraße (§ 13) einbiegen oder diese überqueren will, hat mäßige Geschwindigkeit einzuhalten.
(2) Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeugen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- und aussteigen, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit und nur in solchem Abstand vorbeigefahren werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nötigenfalls hat der Fahrzeugführer anzuhalten.
(1) Es ist rechts auszuweichen und links zu überholen. Während des Überholens dürfen Führer eingeholter Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit nicht erhöhen. An unübersichtlichen Straßenstellen ist das Überholen verboten. Diese Vorschriften gelten auch für Einbahnstraßen.
(2) Ist ein Ausweichen unmöglich, so hat der umzukehren, dem dies nach den Umständen am ehesten zuzumuten ist.
(3) Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte Weg und jede unbefestigte Fahrbahn neben einer befestigten (Sommerweg) gelten beim Ausweichen und Überholen als selbständige Straßen.
(4) Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen; sie sind rechts zu überholen. Wenn der Raum zwischen Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies nicht zuläßt, darf links ausgewichen und links überholt werden. In Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge rechts oder links überholt werden.
(1) Wer seine Richtung ändern oder halten will, hat dies anderen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und deutlich anzuzeigen; das gilt nicht für Fußgänger auf Gehwegen. Das Anzeigen befreit nicht von der gebotenen Sorgfalt.
(2) Soweit für Kraftfahrzeuge und für Straßenbahnen zum Anzeigen der Richtungsänderung und des Haltens die Anbringung mechanischer Einrichtungen vorgeschrieben ist, haben die Fahrzeugführer diese Einrichtungen zu benutzen. Bei vorübergehenden Störungen sind diese Zeichen in anderer geeigneter Weise zu geben.
(1) Der Fahrzeugführer hat gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Es ist verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, insbesondere zum Zweck des eigenen rücksichtslosen Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben. Die Absicht des Überholens darf durch Warnzeichen kundgegeben werden.
(2) Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig werden.
(3) Als Warnzeichen sind Schallzeichen zu geben; an deren Stelle können bei Dunkelheit Leuchtzeichen durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer gegeben werden, wenn diese Zeichen deutlich wahrgenommen und andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht gefährdet werden können.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen von Straßen hat der Benutzer der Hauptstraße die Vorfahrt. Hauptstraßen sind:
a) Reichsstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), gekennzeichnet durch die Nummernschilder (Anlage 1, Bild 44) und durch das Schild „Ring- oder Sammelstraße für Fernverkehr“ (Anlage 1, Bild 45),
b) Hauptverkehrsstraßen, gekennzeichnet durch ein auf der Spitze stehendes Viereck (Anlage 1, Bild 52),
c) ferner an einzelnen Kreuzungen und Einmündungen: Straßen, bei denen auf den einmündenden oder kreuzenden Straßen auf der Spitze stehende Dreiecke „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ angebracht sind (Anlage 1, Bild 30).
(2) Bei Straßen und Einmündungen gleichen Ranges hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt; jedoch haben Kraftfahrzeuge und durch Maschinenkraft angetriebene Schienenfahrzeuge die Vorfahrt vor anderen Verkehrsteilnehmern. Untereinander stehen Kraftfahrzeuge und Schienenfahrzeuge hinsichtlich der Vorfahrt gleich.
(3) Die Vorfahrtregeln der Absätze (1) und (2) gelten nicht, wenn durch Weisungen oder Zeichen von Polizeibeamten oder durch Farbzeichen eine andere Regelung im Einzelfall getroffen wird.
(4) Will jemand die Richtung des auf derselben Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzen, so hat er die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an Kreuzungen und Einmündungen, vorfahren zu lassen. Hierbei gelten Straßen mit mehreren getrennten Fahrbahnen als dieselben Straßen.
(5) Die auf anderen Vorschriften beruhenden Rechte von Schienenbahnen an Wegübergängen bleiben unberührt.
Wenn Lastfahrzeuge außerhalb geschlossener Ortschaften in Kolonnen fahren, so dürfen diese Kolonnen bei Lastkraftwagen nicht länger als 50 Meter, bei Lastfuhrwerken nicht länger als 25 Meter sein. Zwischen solchen Kolonnen müssen mindestens die gleichen Abstände gehalten werden.
(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
(2) Das Halten der Fahrzeuge ist nur auf der rechten Seite der Straße in der Fahrtrichtung zulässig. Soweit auf der rechten Seite Schienengleise verlegt sind, darf links gehalten werden.
(3) Auf Einbahnstraßen darf rechts und links gehalten werden.
(1) Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen geschieht) ist nicht zulässig:
1. an den durch amtliche Verkehrszeichen (Anlage 1, Bilder 22, 23 und 31) ausdrücklich verbotenen Stellen,
2. an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie scharfen Straßenkrümmungen,
3. in einer geringeren Entfernung als je 10 Meter vor und hinter Straßenkreuzungen oder -einmündungen und den Haltestellenschildern der öffentlichen Verkehrsmittel; die Entfernung wird bei Straßenkreuzungen und -einmündungen gerechnet von der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zusammentreffen,
4. an Verkehrsinseln,
5. vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
6. auf den mittleren von drei oder mehr voneinander getrennten Fahrbahnen einer Straße,
7. soweit es sich nicht um Schienenfahrzeuge handelt, innerhalb des Fahrraums der Schienenbahn.
(2) Außer dem für das Parken in den Straßen zugelassenen Raum sind öffentliche Parkplätze nur die durch das amtliche Parkplatzschild (Anlage 1, Bild 32) von den Verkehrspolizeibehörden gekennzeichneten Flächen.
(1) Beim Fahren von Fahrzeugen in ein Grundstück oder aus einem Grundstück hat sich der Fahrzeugführer so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Die Anbringung von privaten Hinweiszeichen, durch die Grundstücksein- und -ausfahrten für Verkehrsteilnehmer auf der Straße kenntlich gemacht werden, ist unzulässig.
(1) Fahrzeuge sollen auf der Straße nur beladen und entladen werden, wenn dies ohne besondere Erschwernis sonst nicht möglich ist.
(2) Das Ladegeschäft auf der Straße muß ohne Verzögerung durchgeführt werden.
(1) Die Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut sein, daß sie niemanden gefährdet oder schädigt oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder belästigt. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darf durch die Ladung nicht leiden; das gilt auch bei Beförderung von Personen für deren Unterbringung und für ihr Verhalten während der Fahrt.
(2) Die Breite der Ladung darf nicht mehr als 2,50 Meter betragen. Das seitliche Herausragen von einzelnen Stangen und Pfählen, von waagerecht liegenden Platten und anderen schlecht erkennbaren Gegenständen ist unzulässig.
(3) Ragt die Ladung nach hinten heraus, so ist deren äußerstes Ende durch eine rote, mindestens 20 x 20 Zentimeter große Flagge, bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch mindestens eine rote Laterne kenntlich zu machen. Flaggen und Laternen dürfen nicht höher als 125 Zentimeter über dem Erdboden angebracht werden; ist dies an der Ladung selbst nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zur Anbringung in der vorgeschriebenen Höhe zu treffen.
(4) Die Länge von Fahrzeug und Ladung zusammen darf 22 Meter, die Höhe 4 Meter nicht überschreiten.
(5) Die Vorschriften über die zulässige Breite und Höhe der Ladung gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse.
(1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahrzeugführer die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden.
(2) Für Fuhrwerke gilt besonders § 32, für Kraftfahrzeuge § 35.
(1) Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer hell tönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.
(2) Für die Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge gelten die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215). Vorrichtungen für Schallzeichen mit einer Lautstärke über 100 Phon dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden.
(1) An jedem Fahrzeug muß an der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Fahrräder, Kutschwagen, Personenschlitten, fahrbare land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie für Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen.
(1) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite zwischen Fahrzeugmitte und linker Außenkante rote Schlußlichter oder rote Rückstrahler führen; ausgenommen sind Kinderwagen, die ihrem Bestimmungszweck dienen, und Handschlitten.
(2) Zulässig sind nur amtlich geprüfte Rückstrahler, die den Vorschriften der Anlage 2 entsprechen. Rückstrahler dürfen nicht höher als 50 Zentimeter, Schlußleuchten nicht höher als 125 Zentimeter über dem Erdboden angebracht werden. Rückstrahler dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(3) Für Fahrräder gelten die Vorschriften des § 25, für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).
(1) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen an Fahrzeugen oder Zügen nach vorn ihre seitliche Begrenzung durch weiße oder schwach gelbe Laternen und nach hinten ihr Ende durch rote Laternen oder rote Rückstrahler erkennbar gemacht werden; dies gilt nicht für abgestellte Fahrzeuge, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. Die zur Kenntlichmachung nach vorn bestimmten Beleuchtungseinrichtungen dürfen auch nach hinten kein rotes Licht zeigen. Die seitliche Begrenzung eines Fahrzeugs wird ausreichend angezeigt, wenn die zur Fahrbahnbeleuchtung bestimmten Lampen etwa in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte angeordnet und von dem äußeren Fahrzeugrand nicht mehr als 40 Zentimeter zur Fahrzeugmitte hin entfernt sind. Bei einem Zug muß die seitliche Begrenzung eines Anhängers erkennbar gemacht werden, wenn er mehr als 40 Zentimeter über die Begrenzungslampen der vorderen Fahrzeuge hinausragt. Die Anbringung von Lampen unter dem Fahrzeug zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung ist verboten.
(2) Unberührt bleiben für Fahrräder die Vorschriften des § 25.
(3) In Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel Lampen führen, die ihre Fahrbahn beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(4) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt werden und nicht breiter als ein Meter sind.
(5) Für die Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Fahrrädern gelten die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).
(1) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Tretteile (Pedale) Rückstrahler von gelber Färbung führen. Die Rückstrahler dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Für ihre Anbringung, Beschaffenheit und Prüfung gelten die Vorschriften der Anlage 2.
(2) Für Schallzeichen an Fahrrädern gilt § 21, für Bremsen und Beleuchtung die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).
(1) Es ist verboten, beim Fahren die Lenkstange loszulassen oder die Füße von den Tretteilen zu entfernen.
(2) Das ständige Fahren neben einem anderen Fahrzeug, insbesondere neben einer Straßenbahn, sowie das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten.
(1) Radfahrer müssen vorhandene Radwege benutzen. Radwege dienen dem Verkehr in beiden Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden ist und die Breite dieses Weges einen Verkehr in beide Richtungen zuläßt. Auf Straßen ohne Radwege haben Radfahrer die äußerst rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Radfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Seitenstreifen (Bankette) in der Fahrtrichtung nutzen, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern. Die in der Fahrtrichtung links liegenden Seitenstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften befahren werden, wenn rechts ein Seitenstreifen fehlt und der Zustand der Fahrbahn deren Benutzung erheblich erschwert.
(3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen.
Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Sie können zu zweit nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Nebeneinanderfahren zweier Radfahrer der schnellere Verkehr am Vorbeifahren oder Überholen gehindert wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Radfahrer auf den Fahrbahnen der Reichsstraßen stets hintereinander fahren.
Mehr als 15 Radfahrer unter einheitlicher Führung in geschlossenen Verbänden dürfen zu zweit nebeneinander fahren und auch bei Vorhandensein von Radwegen die Fahrbahn benutzen.
(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer Personen nicht mitnehmen. Kinder unter sieben Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen werden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer dadurch nicht behindert wird.
(2) Radfahrer dürfen Gegenstände nur mitnehmen, falls diese ihre Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Personen oder Sachen nicht gefährden.
(1) An zweirädrigen Fahrrädern ist das Mitführen von Anhängern oder Seitenwagen nur gestattet, wenn sie mit dem Fahrrad fest verbunden sind und mit einem roten Schlußlicht oder roten Rückstrahler versehen sind.
(2) Das Anbinden von Handwagen an Fahrrädern sowie das Führen von Tieren mit Ausnahme von Hunden von fahrenden Fahrrädern aus ist verboten.
(1) Bespanntes Fuhrwerk darf der Fahrzeugführer für längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt nur stehen lassen, wenn die Zugtiere abgesträngt und kurz angebunden sind; bei zweispännigen Fuhrwerken ist nur innen abzusträngen.
(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit oder starkem Nebel nicht auf der Straße belassen werden. Kann ausnahmsweise ihre Entfernung aus zwingenden Gründen nicht erfolgen, so muß die Deichsel abgenommen oder hochgeschlagen werden. An unbespannten Fuhrwerken, die nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind, ist die seitliche Begrenzung nach § 24 Abs. 1 erkennbar zu machen; ferner ist hinten am Fuhrwerk zwischen Fahrzeugmitte und linker Außenkante eine Laterne mit rotem Licht nicht höher als 125 Zentimeter über dem Erdboden anzubringen.
(1) Führer von Kraftfahrzeugen haben die Scheinwerfer rechtzeitig abzublenden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, insbesondere die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer, es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen marschieren. Beim Halten vor Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe ist stets abzublenden.
(2) Als Standlicht können die seitlichen Begrenzungslampen verwandt werden. Wenn die Fahrbahn durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet ist, darf mit Standlicht gefahren werden.
(3) Suchscheinwerfer dürfen nur vorübergehend und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn verwendet werden.
(4) Die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) zu beleuchten.
(1) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen mehr als acht Personen nur mit Erlaubnis der Verkehrspolizeibehörde befördert werden. Die Erlaubnis kann einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge und Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für ein Jahr erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs oder wenn die Persönlichkeit des Fahrers keine ausreichende Gewähr für die Sicherheit der zu Befördernden bietet. Im Zweifelsfall kann die Verkehrspolizeibehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen über die Bauart und den Zustand des Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten auszuhändigen.
(2) Auf den für die Personenbeförderung verwendeten Lastkraftwagen müssen die Sitze fest eingebaut sein; das Stehen während der Fahrt ist verboten. Die Zahl der beförderten Personen darf nur so groß sein, daß ihr Gewicht 60 vom Hundert der zulässigen Belastung des Lastkraftwagens nicht übersteigt; dabei ist für jede Person 65 Kilogramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen Personen ist im Erlaubnisschein anzugeben. Im Wagen ist eine für die Fahrgäste gut sichtbare Aufschrift anzubringen, welche die zulässige Belastung in Kilogramm, die zulässige Zahl der zu befördernden Personen und das Verbot des Stehens, Hinauslehnens und Hinaushaltens von Gegenständen während der Fahrt enthält.
(3) Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche von Anhängern ist verboten. Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich der Personenbeförderung wie Lastkraftwagen zu behandeln. Zur Beförderung von Lasten erforderliche Begleiter dürfen auf Anhängern mitgenommen werden.
(4) Die Erlaubnis nach Abs. 1 erteilen für die Dienstbereiche der Wehrmacht, Polizei, Reichspost und Reichsbahn sowie der SS-Verfügungstruppen und SS-Wachverbände deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister bzw. des Reichsführers SS.
(5) Die Bestimmungen des Gesetztes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben unberührt.
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen.
(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege oder Haltestelleninseln nicht vorhanden, am äußersten Rande der Fahrbahn zu erwarten.
(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf- und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist verboten.
(3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Verkehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu lassen.
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
(2) Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Straßenteile sind auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung und ohne Aufenthalt zu überschreiten. Straßenkreuzungen mit bezeichneten Übergängen sind auf diesen, andere nur rechtwinklig zu den Fahrbahnen zu überschreiten. An Schranken-, Seil- und Kettenabsperrungen haben sich die Fußgänger innerhalb der Absperrungen zu halten.
(3) Das Stehenbleiben an Straßenecken ist untersagt, wenn der Verkehr dadurch gefährdet oder behindert wird.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Straßen, die für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind.
(5) Fußgänger haben die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, wenn sie durch das Mitführen von Gegenständen den übrigen Fußgängerverkehr behindern oder gefährden können; sie haben dabei jedoch die nötige Rücksicht auf den Fahrverkehr zu nehmen.
(6) Krankenfahrstühle und Kinderwagen, die ihrem Bestimmungszweck dienen, dürfen auf Gehwegen geschoben werden.
(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dürfen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik ist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen müssen in angemessenen Abständen Zwischenräume zum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs freilassen.
(2) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel muß an geschlossenen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begrenzung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hinten rot) erkennbar gemacht werden. Der linke und der rechte Flügelmann des ersten und des letzten Gliedes müssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung kann auch durch voran oder hinterher marschierende Laternenträger erfolgen. Die Kenntlichmachung durch voranfahrende Fahrzeuge ist nur zulässig, wenn das Nachfolgen einer geschlossenen Abteilung Führern von entgegenkommenden Fahrzeugen erkennbar gemacht wird. Gliedert sich eine zu beleuchtende Abteilung in mehrere deutlich voneinander geschiedene Einheiten, so ist jede in der angegebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben ist die zusätzliche Kenntlichmachung durch Rückstrahler (nach vorn weiß oder schwach gelb, nach hinten rot) zulässig. die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn geschlossene Abteilungen durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.
(3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen. Bei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als marschierende Abteilungen und sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel nach Abs. 2 zu sichern.
(1) Reiter müssen vorhandene Reitwege benutzen.
(2) Ein Reiter darf nicht mehr als zwei Handpferde mitführen. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel dürfen auf nicht ausreichend beleuchteten Straßen Handpferde nur mitgeführt werden, wenn sie nach § 40 Abs. 5 gesichert sind.
(3) Für Reiter gelten die für den Fahrzeugverkehr gegebenen Vorschriften entsprechend, außer den Beleuchtungsvorschriften. Auf der Fahrbahn müssen Reiter bei Dunkelheit oder starkem Nebel hintereinander reiten, sofern sie nicht wie geschlossenen Abteilungen gesichert oder durch andere Lichtquellen beleuchtet sind (§ 38).
(1) Tiere müssen im Verkehr einen geeigneten Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken kann. Zum Reiten und Ziehen auf öffentlichen Straßen dürfen nur zur Verwendung im Verkehr geeignete Tiere benutzt werden. Erweist sich ein Tier als ungeeignet, so hat die Verkehrspolizeibehörde seine Verwendung zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.
(2) Beim Führen von Pferden und Treiben von Vieh muß auf den übrigen Verkehr die notwendige Rücksicht genommen werden.
(3) Vieh darf nur auf der Fahrbahn getrieben werden und muß von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber begleitet sein.
(4) Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden; für je vier Pferde ist mindestens ein Begleiter zu stellen.
(5) Beim Treiben und Führen von Vieh während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel müssen hellbrennende Laternen mit farblosem oder gelblichem Licht am Anfang und am Ende mitgeführt werden. Beim Führen von Pferden genügt eine Laterne.
(6) Das Treiben von Vieh und das Führen von Pferden auf bestimmten Straßen, in bestimmten Ortsteilen und bei Dunkelheit oder starkem Nebel können die Verkehrspolizeibehörden durch Polizeiverordnung beschränken oder verbieten. Einer Kenntlichmachung der hierdurch getroffenen Anordnungen durch Aufstellung von Verkehrszeichen bedarf es nicht.
(1) Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für die Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen, bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch rotes Licht.
(2) Leitern zum Obstpflücken, die in die Fahrbahn hineinragen, sind durch eine rote Fahne von mindestens 20 x 20 Zentimeter kenntlich zu machen. Die Leitern sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel zu entfernen.
(3) Das Mitführen ungeschützter Sensen auf öffentlichen Straßen ist verboten.
(1) Das Ausrufen und Anbieten gewerblicher Leistungen, von Waren und dergleichen (Anreißen) auf den Straßen ist verboten. Ausnahmen kann die Verkehrspolizeibehörde für bestimmte Straßen, bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen (Messen, Märkte). Gestattet ist das Ausrufen von Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert oder belästigt wird.
(2) Weitergehende, nicht auf verkehrspolizeilicher Grundlage beruhende Anordnungen bleiben unberührt.
Auf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Werfen und Schleudern von Bällen und anderen Gegenständen, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen, Kreisel- und Reifentreiben, Fahren mit Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie Spiele mit oder auf Fahrrädern untersagt. Dies gilt nicht für Straßen, die für den Durchgangsverkehr gesperrt sind.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das sportmäßige Skifahren und Rodeln auf öffentlichen Straßen verboten.
Diese Verordnung ist auf den gesamten Straßenverkehr anzuwenden, soweit nicht für den Verkehr auf Kraftfahrbahnen oder für einzelne Verkehrsarten, insbesondere für stellenweise über Straßen geführten Schienenverkehr, Sonderrecht gilt. Sie enthält zusammen mit der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.
(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15 sind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunterhaltung und -reinigung dienen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Für Straßenkehrer und Schienenreiniger gelten bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht die Vorschriften des § 37, soweit diese die Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger beschränken. Für Straßenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11 Abs. 1 über das Anzeigen des Haltens sowie der §§ 22 bis 24.
(2) Die Verkehrspolizeibehörden können Ausnahmen von den Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 4 und des § 41 Abs. 1 für bestimmte einzelne Fälle, der §§ 8 Abs. 5, 43 und 44 für bestimmte Zeiten und Straßen zulassen. Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern oder die von ihm bestimmten Stellen können auch von den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen bewilligen.
(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind die Verkehrspolizeibehörden; dies sind in Preußen die Kreispolizeibehörden, in den übrigen Ländern die entsprechenden Polizeibehörden.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts (bei juristischen Personen, Firmen oder Behörden des Sitzes oder der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle) des Antragstellers oder Betroffenen. Die Verfügungen der örtlich zuständigen Behörde sind für das ganze Reichsgebiet wirksam.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs jede Polizeibehörde und jeder Polizeibeamte an Stelle der örtlich und sachlich zuständigen Verkehrspolizeibehörde tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen.
(1) Wehrmacht, Polizei, Feuerwehr und Feuerlöschdienst, der Grenzaufsichtsdienst sowie die SS-Verfügungstruppen und SS-Wachverbände sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert. Das gleiche gilt für die Feuerwehr, die Technische Nothilfe und den Reichsarbeitsdienst beim Einsatz im Katastrophenschutz.
(2) Geschlossene Verbände der Wehrmacht, der Polizei, der SS-Verfügungstruppen und SS-Wachverbände, des Reichsarbeitsdienstes und der NSDAP. und ihrer Gliederungen, Leichenzüge und Prozessionen dürfen nur durch die Polizei und Fahrzeuge im Feuerlöschdienst unterbrochen oder sonst in ihrer Bewegung gehemmt werden.
(3) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen bemerkbar machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen. Alle Fahrzeugführer haben zu diesem Zweck rechts heranzufahren und vorübergehend zu halten.
(1) Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
(2) Jedoch treten am 1. Juli 1938 in Kraft:
§ 19 Abs. 3 und
§ 24 Abs. 1, soweit diese Vorschriften gegenüber den früheren neue Anforderungen stellen; bis zum Inkrafttreten der neuen gelten die alten Bestimmungen,
§ 25 für Fahrräder, die erstmalig in den Verkehr gebracht werden; für andere zu einem späteren, vom Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern noch zu bestimmenden Zeitpunkt. Bis zum Inkrafttreten gelten für Fahrräder die Vorschriften des § 23, jedoch sind nach § 25 ausgerüstete Fahrräder auch schon vor Inkrafttreten der Verordnung von der Verpflichtung des § 23 befreit,
§ 32 Abs. 2 und
§ 38 Abs. 2, soweit diese Vorschriften gegenüber den früheren neue Anforderungen stellen; bis zum Inkrafttreten der neuen gelten die alten Bestimmungen.
(3) Bis zur Aufstellung der in Anlage 1, Abschnitt A, vorgeschriebenen Verkehrszeichen sind auch die Anordnungen zu befolgen, die gegenwärtig noch auf Grund älterer Vorschriften durch andere Zeichen kenntlich gemacht sind. Diese älteren Verkehrszeichen sind bis zum 31. März 1939 durch die in dieser Verordnung bestimmten Zeichen zu ersetzen.
(4) Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 3, Abs 2) ist bis zum 31. März 1938 zu beseitigen.
Berlin, den 13. November 1937
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern H. Himmler |
Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen Dr. Todt |
Anlage 1 zur StVO – Verkehrszeichen
Anlage 2 zur StVO – Beschaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern