Vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1923 (RGBl. I S. 743) und der Verordnungen vom 5. und 6. Februar 1924 (RGBl. I S. 1058) und vom 10. August 1937 (RGBl. I S. 901).
§ 1
Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein; Ausnahmen bestimmt der Reichsverkehrsminister. Der Reichsverkehrsminister kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen inländischer Herstellung von der Anwendung der deutschen Normen, insbesondere der Normen für den Kraftfahrzeugbau abhängig machen.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
§ 2
Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde; Ausnahmen bestimmt der Reichsverkehrsminister. Die Erlaubnis gilt für das ganze Reich; sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine Bescheinigung (Führerschein) zu erbringen.
Die Befugnis der Ortspolizeibehörde, auf Grund des § 37 der Reichsgewerbeordnung weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 3
Wer zum Zwecke der Ablegung der Prüfung (§ 2 Abs. 1) sich in der Führung von Kraftfahrzeugen übt, muß dabei auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einer mit dem Führerschein versehenen, durch die zuständige Behörde zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person begleitet und beaufsichtigt sein. Das gleiche gilt für Fahrten, die bei Ablegung der Prüfung vorgenommen werden. Ausnahmen bestimmt der Reichsverkehrsminister.
Bei den Übungs- und Prüfungsfahrten, die gemäß den Vorschriften des Abs. 1 stattfinden, gilt im Sinne dieses Gesetzes der Begleiter als Führer des Kraftfahrzeuges.
§ 4
Werden Tatsachen festgestellt, welche die Annahme rechtfertigen, daß eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so kann ihr die Fahrerlaubnis durch die zuständige Verwaltungsbehörde entzogen werden; die Behörde kann Bedingungen für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzen; nach der Entziehung ist der Führerschein der Behörde abzuliefern.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das ganze Reich wirksam.
§ 5
Gegen die Versagung der Fahrerlaubnis ist, wenn sie aus anderen Gründen als wegen ungenügenden Ergebnisses der Befähigungsprüfung erfolgt, der Rekurs zulässig. Das gleiche gilt von der Entziehung der Fahrerlaubnis; der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, sofern dies nicht ausdrücklich bei der ersten Entscheidung ausgeschlossen wird.
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Reichsgewerbeordnung.
§ 5a
Gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, sind von den Landesbehörden durch Warnungstafeln zu kennzeichnen.
§ 6
Es erlassen:
1. Der Reichsverkehrsminister:
a) die zur Ausführung der §§ 1 bis 5 für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Zwecke der Landesverteidigung erforderlichen Anordnungen,
b) die sonstigen Anordnungen über die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeugführern aller Art — auch über das Alter der Kraftfahrzeugführer — soweit sich nicht aus Nr. 2 c etwas anderes ergibt,
c) die Anordnungen über die Anforderungen an Fahrlehrer und Sachverständige im Kraftfahrzeugverkehr,
d) die Anordnungen über den zwischenstaatlichen Kraftfahrzeugverkehr,
e) die Anordnungen über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen. Die Gebühren sind nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen;
2. Der Reichsminister des Innern:
a) die zur Ausführung des § 5 a erforderlichen Anordnungen,
b) — vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 — die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen erforderlichen Anordnungen einschließlich derjenigen über die zur Abwicklung des Verkehrs und zur Verkehrsregelung erforderlichen Einrichtungen,
c) die Anordnungen über die Signaleinrichtungen optischer und akustischer Art für nichtmaschinell angetriebene Fahrzeuge sowie über die Kennzeichnung, Beleuchtung und Beschriftung dieser Fahrzeuge; ausgenommen sind die Anordnungen über die Beleuchtung von Fahrrädern;
3. Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen die Anordnungen über Ortstafeln und Wegweiser.
Soweit auf Grund der Anordnungen nach Abs. 1 die Wehrmacht, die Reichspost, die Reichsbahn, eine Dienststelle der staatlichen Polizei sowie der Reichsführer der Schutzstaffeln der NSDAP Personen, die sie als Führer von Kraftfahrzeugen verwenden, die Fahrerlaubnis versagt oder entzogen haben, finden die Vorschriften des § 5 keine Anwendung.
§ 7
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betriebe beschäftigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatze des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
§ 8
Die Vorschriften des § 7 finden keine Anwendung:
1. wenn zur Zeit des Unfalls der Verletzte oder die beschädigte Sache durch das Fahrzeug befördert wurde oder der Verletzte bei dem Betriebe des Fahrzeugs tätig war;
2. wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn eine auf 20 Kilometer begrenzte Geschwindigkeit in der Stunde nicht übersteigen kann.
§ 9
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
§ 10
Im Falle einer Tötung ist der Schadenersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbstätigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 11
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadenersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
§ 12
Der Ersatzpflichtige haftet:
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrage von fünfundzwanzigtausend Reichsmark oder bis zu einem Rentenbetrage von jährlich eintausendfünfhundert Reichsmark;
2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nr. 1 bestimmten Grenze, nur bis zu einem Kapitalbetrage von insgesamt fünfundsiebzigtausend Reichsmark oder bis zu einem Rentenbetrage von insgesamt viertausendfünfhundert Reichsmark;
3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zum Betrage von fünftausend Reichsmark.
Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses nach Abs. 1 Nr. 1, 3 zu leisten sind, insgesamt die in Nr. 2, 3 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrage steht.
Bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Reichsregierung die Beträge (Abs. 1) anderweitig festsetzen.
§ 13
Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für die dem Verletzten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 850 Abs. 3 und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 850 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.
Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteile bestimmten Sicherheit verlangen.
§ 14
Die in den §§ 7 bis 13 bestimmten Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Unfall an.
Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.
§ 15
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt.
Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
§ 16
Unberührt bleiben die reichsgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchem ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
§ 17
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten Kraft Gesetzes zum Ersatze des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnisse der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, von der Haftpflicht, die für einen anderen von ihnen eintritt.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
§ 18
In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so finden auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnisse zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Fahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechende Anwendung.
§ 19
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
§ 20
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
§ 21
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen und Plätzen erlassenen polizeilichen Anordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 22
Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der nach einem Unfalle es unternimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft. Er bleibt jedoch straflos, wenn er spätestens am nächstfolgenden Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inländischen Polizeibehörde erstattet und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkt.
Verläßt der Führer eines Kraftfahrzeuges eine bei dem Unfalle verletzte Person vorsätzlich in hilfloser Lage, so wird er mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark erkannt werden.
§ 23
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft, wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führt, das nicht von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen ist.
Die gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig dessen Gebrauch auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gestattet.
§ 24
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft:
1. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein zu besitzen;
2. wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist;
3. wer nicht seinen Führerschein der Behörde, die ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat, auf ihr Verlangen abliefert.
Die gleiche Strafe trifft den Halter eines Kraftfahrzeuges, wenn wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt oder ermächtigt, die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis entzogen ist.
§ 25
Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug, für welches von der Polizeibehörde ein Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, welches geeignet ist, den Anschein der polizeilich angeordneten oder zugelassenen Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der polizeilich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeuge gemäß polizeilicher Anordnung angebrachte Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, sofern nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichsmark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeuge Gebrauch machen, von dem sie wissen, daß die Kennzeichnung in der im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
§ 26
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über die Haftpflicht — Teil II — mit dem 1. Juni 1909, im übrigen mit dem 1. April 1910 in Kraft.
§ 27
Die Vorschriften im Teil I, II und III gelten nicht für Kleinkrafträder.
Der Reichsverkehrsminister erläßt Anordnungen über die Zulassung der Kleinkrafträder und die an ihre Fahrer zu stellenden Anforderungen, der Reichsminister des Innern die sonstigen Anordnungen über den Verkehr mit Kleinkrafträdern.
Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) in der Fassung vom 12. November 1936 (RGBl. I S. 941) und vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1254)
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) nebst späteren Änderungen wird verordnet:
§ 1
(1) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge sind zum vorübergehenden Verkehr im Reichsgebiet im Sinne der §§ 18 und 19 der VO. über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1215) zugelassen, wenn sie einen von zuständiger Stelle ausgestellten
a) Internationalen Zulassungsschein (Artikel 4 und Anlage B des internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 – RGBl. 1930 II S. 1234)
oder
b) ausländischen Zulassungsschein
haben.
(2) Der ausländische Zulassungsschein muß Namen und Anschrift des Eigentümers, Hersteller und Fabriknummer des Fahrgestells, die Art des Antriebs, die Leistung der Antriebsmaschine in Pferdestärken oder, bei Verbrennungsmaschinen, statt dessen den Hubraum, das Eigengewicht des Fahrzeugs und die zulässige Belastung (Kilogramm oder Personenzahl einschließlich Führer) angeben.
(3) Ist der ausländische Zulassungsschein nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß er mit einer Übersetzung durch einen deutschen Konsul im Ausstellungsstaat, durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Reichsverkehrsminister bestimmte Stelle verbunden sein.
§ 2
(1) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge (mit „Internationalem Zulassungsschein“ oder mit ausländischem Zulassungsschein) müssen auf der Rückseite außer ihrem heimischen Kennzeichen ein der Anlage entsprechendes Nationalitätszeichen führen. Fehlt bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Zulassungsschein das Nationalitätszeichen, so müssen sie ein deutsches Kennzeichen führen, das nach den Bestimmungen des § 6 von den deutschen Zollstellen ausgegeben wird; ihre heimischen Kennzeichen sind dann zu entfernen oder zu überdecken. Nationalitätszeichen, heimische Kennzeichen und deutsche Kennzeichen müssen beleuchtet werden, sobald das Tageslicht für ihre Erkennbarkeit nicht mehr ausreicht.
§ 3
Außerdeutsche Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32, 34 und 35 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen.
§ 4
(1) Außerdeutsche Kraftfahrzeugführer dürfen vorübergehend im Reichsgebiet ein Kraftfahrzeug führen, wenn sie
a) einen von zuständiger Stelle ausgefüllten Internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens) haben
oder
b) eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen (Fahrausweis).
(2) Für ausländische Fahrausweise, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, gilt § 1 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Die Führer haben die deutschen Verkehrsvorschriften zu befolgen; das Öffnen am Fahrzeug etwa vorhandener Auspuffklappen ist verboten.
§ 5
Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt
a) bei Internationalen Zulassungs- und Führerscheinen mit dem Ausstellungstage,
b) bei ausländischen Zulassungsscheinen und Fahrausweisen mit dem Tage des Grenzübertritts.
§ 6
(1) Das nach § 2 auszugebende Kennzeichen (Muster 1) ist länglichrund und ist nach dem § 60 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anzubringen.
(2) Länglichrunde Kennzeichen werden nur gegen eine Gebühr und gegen Leistung einer Sicherheit für die Rückgabe in brauchbarem Zustande ausgegeben. Der Reichsminister der Finanzen erläßt Vorschriften über die Höhe der Gebühr sowie die Leistung und Rückgabe der Sicherheit. Die Ausgabe des Kennzeichens, die Zahlung der Gebühr und Leistung der Sicherheit sind auf einer auszuhändigenden Bescheinigung (Muster 2) oder, wenn eine Steuerkarte ausgestellt worden ist, auf dieser zu vermerken.
(3) Kennzeichen und Bescheinigung oder Steuerkarte sind beim Verlassen des Reichsgebiets an die nächste für Ausgabe dieser Kennzeichen zuständigen Stelle abzuliefern und von dieser an die Ausgabestelle zurückzusenden, es sei denn, daß für das Kraftfahrzeug in Deutschland nach § 7 Abs. 1 Abschnitt a und Abs. 2 ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt worden ist.
§ 7
(1) Kraftfahrzeuge erhalten den Internationalen Zulassungsschein, wenn sie den Anforderungen des Artikels 3 des internationalen Abkommens entsprechen, und wenn sie
a) als deutsche Kraftfahrzeuge nach §§ 18 bis 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind
oder
b) als außerdeutsche Kraftfahrzeuge nach § 1 ins Reichsgebiet gekommen und nach den §§ 2 und 6 ein länglichrundes Kennzeichen erhalten haben.
Sie haben beim Verkehr im Ausland außer dem deutschen Kennzeichen an der Rückseite das deutsche Nationalitätszeichen (Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens) zu führen (Muster 3).
(2) Soll ein zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug mit eigener Triebkraft ins Ausland ausgeführt werden, so kann der Internationale Zulassungsschein zugleich mit der Zulassung beantragt werden. Die Zulassung erfolgt nach §§ 18 bis 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; jedoch ist der Kraftfahrzeugbrief, sofern die Zulassungsstelle nicht auf ihn verzichtet, der Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge beim Statistischen Reichsamt zur Einziehung abzuliefern; im übrigen tritt an Stelle des deutschen Kraftfahrzeugscheins der Internationale Zulassungsschein und an Stelle des Kennzeichens für deutsche Kraftfahrzeuge das durch Vermittlung der zuständigen Zollstelle ausgegebene länglichrunde Kennzeichen.
(3) Der Antrag auf Erteilung des Internationalen Zulassungsscheins ist nach Muster 4 zu stellen; dem Antrag ist der Kraftfahrzeugschein (Zulassungsschein) in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
§ 8
(1) Deutsche Kraftfahrzeugführer erhalten den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Außerdeutschen Kraftfahrzeugführern kann der Internationale Führerschein erteilt werden,
a) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
und
b) wenn sie eine ausländiche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen; für den Fahrausweis gilt, wenn er nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, § 1 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Der Antrag ist nach Muster 5 zu stellen; dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe von 52 x 74 Millimeter [DIN A 8]) und der Führerschein oder der ausländische Fahrausweis in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
§ 9
Internationale Zulassungs- und Führerscheine müssen nach Muster 6 und 7 in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. Der Internationale Führerschein ist für die Klasse A (Artikel 7 des Internationalen Abkommens) dem Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis für die Klasse 3, für die Klasse B dem Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis für die Klasse 2 und für die Klasse C dem Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis für die Klasse 1 auszustellen; dem Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis für die Klasse 3 kann auch der Internationale Führerschein für die Klasse B erteilt werden.
§ 10
Der Führer hat die für sich und das Kraftfahrzeug erforderlichen Ausweispapiere mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten vorzuzeigen.
§ 11
(1) Erweist sich ein außerdeutsches Kraftfahrzeug als unvorschriftsmäßig, so ist nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verfahren; muß der Betrieb des Kraftfahrzeugs untersagt werden, so wird der (ausländische oder Internationale) Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt.
(2) Erweist sich ein außerdeutscher Kraftfahrzeugführer als ungeeignet, so ist ihm nach § 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Führung von Kraftfahrzeugen zu untersagen, oder es sind ihm die erforderlichen Bedingungen aufzuerlegen. Die Untersuchung ist auf dem ausländischen Fahrausweis, bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslandes und der Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen mitzuteilen.
(3) In Deutschland ausgestellte Internationale Zulassungs- und Führerscheine sind, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder das Führen eines Kraftfahrzeuges untersagt (die Fahrerlaubnis entzogen) wird, der untersagenden Behörde abzuliefern.
§ 12
(1) Kraftfahrzeuge dürfen zum vorübergehenden Verkehr im Reichsgebiet nur auf einer Zollstraße hereinkommen und sind unverzüglich dem nächsten Grenzzollamt zur Prüfung vorzuführen.
(2) Im Zollgrenzbezirk haben die Beamten der Grenzzollverwaltung dieselben Befugnisse wie die Polizeibeamten über alle auf öffentlichen Straßen verkehrenden Kraftfahrzeuge und ihre Führer, gleichviel, ob sie dem internationalen Verkehr dienen oder nicht.
(3) Soweit und solange eine reichsrechtliche Regelung fehlt, bestimmen die obersten Landesbehörden die zur Erteilung der Internationalen Zulassungs- und Führerscheine zuständigen Behörden.
§ 13
Der Reichsverkehrsminister oder die von ihm bestimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Ordnung allgemein oder für bestimmte einzelne Fälle genehmigen.
§ 14
Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Reichsverkehrsministers zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
§ 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 24. Oktober 1930 (RGBl. I S. 481) nebst späteren Änderungen und die Bekanntmachung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 27. November 1930 (RMinBl. S. 670) außer Kraft; jedoch bleiben die auf Grund des § 16 der genannten Verordnung getroffenen Sonderbestimmungen unberührt.
Vom 6. Dezember 1937 — RGBl. I S. 1320. —
Im nationalsozialistischen Staat gehört die Führung des Verkehrs zu den Aufgaben des Staates. Die Verkehrsmittel können sich in öffentlicher oder privater Hand befinden. Alle müssen sich jedoch an Normen halten, die einheitlich für das ganze Reich erlassen werden. Jedem Beförderungszweige müssen diejenigen Aufgaben zugewiesen werden, die er im Rahmen des Gesamtverkehrs und der Wirtschaft am besten zu lösen vermag. Voraussetzung hierfür ist ein Reichsverkehrsrecht, das in mehreren Gesetzen die unmittelbar zusammengehörigen Verkehrszweige regelt. Die Reichsregierung hat deshalb das folgende Gesetz beschlossen, welches die Landverkehrsmittel für den öffentlichen Personenverkehr mit Ausnahme der Eisenbahnen einer einheitlichen Ordnung unterwirft und das hierdurch verkündet wird:
§ 1
(1) Das Gesetz gilt
1. für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Landfahrzeugen, die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren bewegt werden,
2. für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch die Deutsche Reichspost und die Deutsche Reichsbahn.
(2) Das Gesetz gilt nicht für die Beförderung von Personen durch die sonstigen Schienenbahnen und die Landkraftposten der Deutschen Reichspost.
(3) Der Reichsverkehrsminister kann allgemein oder im Einzelfall von den Vorschriften des Gesetzes Befreiung erteilen.
§ 2
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer gewerbsmäßig Personen
1. mit Straßenbahnen befördern will (Unternehmer von Straßenbahnen),
2. mit Landfahrzeugen linienmäßig befördern will (Unternehmer von Linienverkehr),
3. mit Landfahrzeugen nicht linienmäßig befördern will (Unternehmer von Gelegenheitsverkehr).
§ 3
(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen Verkehr innerhalb der Orte dienen, ferner solche, die trotz der Verbindung von Nachbarorten infolge ihrer hauptsächlichen Bestimmung für den Personenverkehr und ihrer baulichen und betrieblichen Einrichtung den Ortsstraßenbahnen ähneln.
(2) Als Straßenbahnen gelten auch die auf straßenfreiem Bahnkörper liegenden, dem öffentlichen Verkehr innerhalb der Orte oder dem Nachbarortverkehr dienenden Hoch- und Untergrundbahnen.
§ 4
Eine Beförderung gilt als linienmäßig, wenn planmäßig Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen.
§ 5
(1) Die Genehmigung ist erforderlich:
1. bei einer Straßenbahn für den Bau, die Einrichtungen und den Betrieb der Bahn,
2. bei einem Linienverkehr für die Einrichtungen und den Betrieb der Linie sowie für Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge,
3. bei einem Gelegenheitsverkehr für das Unternehmen als solches und für Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge.
(2) Der Genehmigung bedarf ferner:
1. jede Erweiterung oder wesentliche Veränderung des Unternehmens und seiner Einrichtungen, bei einem Linien- oder Gelegenheitsverkehr auch jede Vermehrung der Fahrzeuge,
2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen,
3. die Übertragung des Betriebs auf einen anderen.
§ 6
Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts dürfen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht umgangen werden.
§ 7
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Verkehrseinrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart eine Verkehrseinrichtung zugehört, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird oder betrieben werden soll.
§ 8
Die für die Genehmigung zuständigen Behörden (Genehmigungsbehörden) bestimmt der Reichsverkehrsminister.
§ 9
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig ist, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist und das Unternehmen des Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn kein Bedürfnis vorliegt.
§ 10
Die Genehmigung wird dem Unternehmer auf Zeit und nur für seine Person erteilt; sie läßt die Rechte anderer unberührt.
§ 11
(1) Das Unternehmen unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften und Genehmigungsbedingungen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
(2) Der Reichsverkehrsminister kann die technische Aufsicht anderen Stellen übertragen.
§ 12
Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung aller Anordnungen nach den für polizeiliche Verfügungen geltenden Bestimmungen erzwingen.
§ 13
(1) Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen oder gegen die Bedingungen der Genehmigung verstößt, oder wenn andere Umstände eintreten, welche die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht mehr als gewährleistet erscheinen lassen.
(2) Über die Zurücknahme entscheidet die Genehmigungsbehörde.
§ 14
(1) Die Deutsche Reichspost und die Deutsche Reichsbahn bedürfen zur Einrichtung von Linienverkehr und für den Gelegenheitsverkehr, soweit er mit Fahrzeugen des Linienverkehrs ausgeführt wird, keiner Genehmigung.
(2) Die Ausführung von Gelegenheitsverkehr mit Fahrzeugen, die ausschließlich für diesen Verkehr bestimmt sind, und die Ausführung von Ortsverkehr ohne Zustimmung der Gemeinde gehören nicht zu den Aufgaben der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn.
1. Straßenbahnen
§ 15
(1) Wenn von der Straßenbahn ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der Unternehmer die Zustimmung der Wegeunterhaltungspflichtigen beizubringen. Diese können für die Benutzung des Weges ein angemessenes Entgelt fordern.
(2) Kommt über die Benutzung des Weges, über die Höhe des Entgelts oder über eine Weiterbenutzung des Weges im Falle notwendig werdender Veränderungen an den Verkehrsanlagen keine Einigung zustande, so kann die Genehmigungsbehörde die Zustimmung ersetzen und die Höhe des Entgelts festsetzen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Kreuzung von Wegen durch Straßenbahnen in Höhe des Weges.
§ 16
Auf Verlangen des Wegeunterhaltungspflichtigen hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die Straßenbahnanlagen zu beseitigen und den Wegeteil wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann die Genehmigungsbehörde die Bestellung einer Sicherheit fordern.
§ 17
(1) Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Sie müssen vor der Einführung veröffentlicht werden.
(2) Die angesetzten Beförderungspreise sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
(3) Bei der Genehmigung können weitere Bedingungen festgesetzt werden.
§ 18
Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplans.
§ 19
(1) Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist und die Genehmigungsbehörde den Bauplan festgestellt hat.
(2) Die Planfeststellung umfaßt die rechtswirksame Bestimmung der Lage, Gestalt und Beschaffenheit der Straßenbahn in allen Bestandteilen.
§ 20
(1) Bei der Planfeststellung ist dem Unternehmer die Herstellung derjenigen Anlagen aufzuerlegen, die im öffentlichen Interesse oder zur Sicherung benachbarter Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile erforderlich sind.
(2) Die Unterhaltung der Anlagen nach Abs. 1 obliegt dem Unternehmer, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener demselben Zweck dienender Anlagen hinausgeht.
§ 21
Für die betriebsfertige Herstellung der Straßenbahn und die Eröffnung des Betriebes ist eine Frist zu setzen. Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung für erloschen erklären, wenn die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder der verlängerten Frist erfolgt.
§ 22
Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn wesentliche Bedingungen der Genehmigung nicht erfüllt sind.
§ 23
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb während der Dauer der Genehmigung ordnungsmäßig aufrechtzuerhalten und hierfür auf Verlangen Sicherheit zu bestellen.
2. Linienverkehr
§ 24
Auf den Linienverkehr finden die §§ 17, 21 und 23 entsprechende Anwendung.
§ 25
Der Unternehmer kann die ihm den beförderten Personen gegenüber obliegende Haftung nicht durch Vertrag ausschließen oder beschränken. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
§ 26
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich wegen der Ansprüche, die aus dem Betrieb der Fahrzeuge von den beförderten Personen oder von Dritten gegen ihn erhoben werden können, zu versichern und den Nachweis der Versicherung der Genehmigungsbehörde jederzeit zu erbringen.
§ 27
(1) Auf den Linienverkehr der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn finden nur die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Anwendung.
(2) Die Deutsche Reichspost und die Deutsche Reichsbahn haben vier Wochen vor Einrichtung von Linienverkehr der höheren Verwaltungsbehörde, deren Gebiet berührt wird, und sich gegenseitig Anzeige zu erstatten. Widerspricht binnen vier Wochen nach Eingang der Anzeige die höhere Verwaltungsbehörde, weil das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft, oder widerspricht die Deutsche Reichspost oder die Deutsche Reichsbahn, indem sie geltend macht, daß ihre Interessen verletzt werden, so entscheidet der Reichsverkehrsminister, und zwar, soweit die Einrichtung von Linienverkehr der Deutschen Reichspost betroffen wird, nach Benehmen mit dem Reichspostminister. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 28
Auf den Gelegenheitsverkehr finden die Vorschriften der §§ 25 und 26 entsprechende Anwendung.
§ 29
In der Genehmigungsurkunde ist Bestimmung darüber zu treffen, ob die Genehmigung nur innerhalb des Bezirks der Genehmigungsbehörde oder auch darüber hinaus gelten soll.
§ 30
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb des Bezirks der Genehmigungsbehörde hat.
§ 31
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(2) Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer während eines Zeitraums von sechs Monaten den Gelegenheitsverkehr nicht ausgeübt oder die zugelassenen Fahrzeuge zu anderen Zwecken benutzt hat.
§ 32
Für den Gelegenheitsverkehr, dessen Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr bereitgehalten oder angeboten werden, setzt die Genehmigungsbehörde erforderlichenfalls Beförderungspreise, Beförderungsbestimmungen und Fahrpläne fest. § 17 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 33
Auf den Gelegenheitsverkehr der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn finden die Vorschriften der §§ 28 bis 32 keine Anwendung.
§ 34
(1) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom Mai 1909 (RGBl. S. 437) mit späteren Änderungen nicht berührt.
(2) Unberührt bleiben ferner die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II S. 91). Die in § 5 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes bestimmten Zuständigkeiten kann der Reichsverkehrsminister für Straßenbahnen abweichend regeln.
§ 35
(1) Gegen die Beschlüsse und Verfügungen der Polizeibehörde ist die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig, die endgültig entscheidet.
(2) Gegen die Beschlüsse und Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde an den Reichsverkehrsminister zulässig. Die Entscheidung des Reichsverkehrsministers bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.
(3) Die Beschwerden nach den Absätzen 1 und 2 haben aufschiebende Wirkung. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die Genehmigungsbehörde einstweilige Anordnungen treffen § 12 gilt entsprechend.
§ 36
Alle diesem Gesetz unterliegenden Verkehrsunternehmen haben den Anforderungen des Reichs zum Zweck der Landesverteidigung Folge zu leisten.
§ 37
Der Reichsverkehrsminister ist berechtigt, sich jederzeit über die Art und den Umfang der Personenbeförderung der Deutschen Reichspost, der Deutschen Reichsbahn und der Unternehmer, die eine Genehmigung auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben, zu unterrichten.
§ 38
Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, die im Ausland beginnt oder mit Kraftfahrzeugen betrieben wird, die im Ausland zugelassen sind, kann der Reichsverkehrsminister abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln.
§ 39
(1) Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen
1. über den Betrieb der Verkehrsunternehmen, bei Straßenbahnen auch über den Bau,
2. über Gebühren für behördliche Maßnahmen bei der Genehmigung und Beaufsichtigung der Verkehrsunternehmen,
3. zur Bekämpfung der Notlage der Verkehrsunternehmen.
(2) Die Befungnis zum Erlaß allgemeiner Anordnungen kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
§ 40
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Verkehr mit Landfahrzeugen ohne die erforderliche Genehmigung betreibt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Neben der Strafe kann auf Einziehung der benutzten Fahrzeuge erkannt werden, auch wenn sie nicht dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. Im Wiederholungsfall ist auf die Einziehung zu erkennen, es sei denn, daß das Fahrzeug ohne Schuld des Eigentümers zu der Tat benutzt worden ist, oder die Einziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde.
(3) Hängt die Verurteilung nach den Absätzen 1 und 2 davon ab, obe ein Verkehr den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, und ist eine Entscheidung nach § 7 nicht ergangen, so ist das Verfahren auszusetzen, bis über diese Frage endgültig entschieden worden ist. Ist keine Entscheidung des Reichsverkehrsministers ergangen, so hat das Gericht, wenn es von der Entscheidung der im § 7 bezeichneten Behörde abweichen will, die Entscheidung des Reichsverkehrsministers einzuholen.
§ 41
(1) Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von dem Falle des § 40, den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Bedingungen der Genehmigung oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder Anordnungen zuwiderhandelt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes gilt nicht für die Deutsche Reichspost und die Deutsche Reichsbahn.
§ 42
Die Deutsche Reichspost ist berechtigt, mit den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, ausschließlich für den Gelegenheitsverkehr bestimmten Fahrzeugen diesen Verkehr auf die Dauer von drei Jahren weiterzubetreiben.
§ 43
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Unternehmer, denen auf Grund des bisherigen Rechts die Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande erteilt ist, Anwendung. Soweit einer Straßenbahn auf Grund des bisherigen Rechts eine dauernde Genehmigung erteilt ist, behält es hierbei sein Bewenden.
(2) Wohlerworbene Rechte anderer bleiben unberührt.
§ 44
Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Überleitung des bisherigen Rechts in das neue Recht erforderlichen Anordnungen.
§ 45
Die Vorschrift des § 44 tritt mit der Verkündung des Gesetzes die übrigen Vorschriften treten am 1. April 1935 in Kraft. An diesem Tage treten die den Personenverkehr betreffenden Vorschriften der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 Fünfter Teil Kapitel V (RGBl. I S. 558) und die §§ 37, 40 und 76 der Gewerbeordnung, soweit sie den öffentlichen Personenverkehr innerhalb der Orte mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken regeln, außer Kraft.
(Erl. d. RVM. v. 6. 12. 1937 — RVBl. S. 150)
Auf Grund des § 1 Abs. 3, der §§ 8 und 34 Abs. 2 und des § 39 PBefG. in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1320 bestimme ich:
(1) Genehmigungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist:
1. für Straßenbahnen, Linienverkehr oder Überlandwagenverkehr die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben werden soll.
Wird der Bezirk mehrerer Genehmigungsbehörden berührt, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der größte Teil des Unternehmens liegt. Sie entscheidet mit den anderen Genehmigungsbehörden, deren Bezirk berührt wird;
2. für Mietwagenverkehr mit Kraftomnibussen und Lastkraftwagen sowie für Ausflugswagenverkehr die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat;
3. für Droschkenverkehr oder Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen oder Landfahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden, die Polizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.
(2) Anträge und Widersprüche sowie Verfahren über die Zurücknahme einer Genehmigung, in den beim Inkrafttreten dieser Anordnung bereits eine Entscheidung ergangen ist, werden nach den bisherigen Vorschriften erledigt.
Die in dem Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II S. 91) vorgesehen Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden bei Straßenbahnen von der Genehmigungsbehörde ausgeübt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. § 35 PBefG. und § 47 DurchfV. PBefG. gelten entsprechend.
(1) In der Genehmigungsurkunde der Unternehmer von Linienverkehr sind entsprechend der neuen Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 PBefG. die im Betrieb verwendeten Kraftfahrzeuge unter Angabe der polizeilichen Kennzeichen aufzuführen. § 14 Abs. 2 DurchfV. PBefG. gilt entsprechend.
Gegenüber größeren Unternehmen von erprobter Zuverlässigkeit kann die Genehmigungsbehörde auf ausdrückliche Genehmigung zur Vermehrung der im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge allgemein verzichten. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Vermehrung der Fahrzeuge vorher anzuzeigen. Die Genehmigung zur Vermehrung der Fahrzeuge gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb einer von ihr allgemein festzusetzenden Frist mitteilt, daß sie das Genehmigungsverfahren durchführen werde. Soweit die Genehmigungsbehörde auf ausdrückliche Genehmigung der Vermehrung von Fahrzeugen verzichtet hat, ist der Genehmigungsurkunde lediglich die Gesamtzahl der im Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge getrennt nach Fahrzeugarten (Pkw., Lkw., Kom.) aufzuführen; bei Änderungen ist die Genehmigungsurkunde zu berichtigen.
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft. Entsprechende Änderung und Ergänzung der Durchführungsverordnung PBefG. bleibt vorbehalten.
vom 20. Oktober 1932 — RGBl. I S. 496.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Wer die Tat gegen seinen Ehegatten oder gegen einen Verwandten absteigender Linie begeht, ist straffrei.
Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 1932 in Kraft.
Vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1254)
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S 437) in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1937 (RGBl. I S. 901) wird verordnet:
Artikel 1
Am 1. Januar 1938 treten außer Kraft, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1215) und der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung) vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179):
1. die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungs-Verordnung vom 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 455) mit späteren Änderungen,
2. die Ausführungsanweisung zur RStrVO vom 29. September 1934 (RGBl. I S. 869) mit späteren Änderungen.
Artikel 2
In der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) in der Fassung der Verordnung vom 12. November 1936 (RGBl. I S. 869) werden ersetzt:
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des § 14 RStrVO. vom 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 455)“ durch die Worte „der §§ 18 und 19 der VO. über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1215)“
2. im § 3 Abs. die Worte „dem § 7, § 8 Absätze 1, 3 bis 5 und § 9 der RStrVO.“ durch die Worte „den §§ 32, 34 und 35 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“;
3. im § 6 Abs. 1 die Worte „den Ziffern 3 und 4 der AusfAnw. vom 29. September 1934 (RGBl. I S. 869) zum § 16 Abs. 1 RStrVO.“ durch die Worte „dem § 60 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“;
4. im § 7 Abs. 1a die Worte „§ 14 ff. RStrVO.“ durch die Worte „§§ 18 bis 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;“;
5. im § 7 Abs. 2 Satz 2 die Worte „§ 14 ff. RStrVO.“ durch die Worte „§§ 18 bis 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;“;
6. im § 8 Abs. 3 die Worte „(Brustbild, 45 x 45 mm)“ durch die Worte „(Brustbild in der Größe von 52 x 74 Millimeter [DIN A 8])“;
7. im § 11 Abs. 1 die Worte „§ 5 Abs. 4 RStrVO.“ durch die Worte „§ 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“;
8. im § 11 Abs. 2 Satz 1 die Worte „§ 1 Abs. 3 RStrVO.“ durch die Worte „§ 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.
Artikel 3
In der VO. über die Anerkennung von Sachverständigen im Kraftfahrzeugverkehr vom 22. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1065) in der Fassung der VO. vom 24. Juni 1936 (RGBl. I S. 520) erhält § 2 folgende Fassung:
§ 2. Der Reichskriegsminister, der Reichsminister der Luftfahrt, der Reichsverkehrsminister, der Reichsminister des Innern, der Reichspostminister und der Reichsführer SS bestimmen je für ihren Dienstbereich die Anforderungen, die an die Bewerber für die Anerkennung als Sachverständige zu stellen sind, und sprechen selbst oder durch die von ihnen bestimmten Dienststellen die Anerkennung der Sachverständigen aus.“
Artikel 4
Die VO. über die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 31. Dezember 1933 (RGBl. I 1934 S. 912) und vom 24. Juni 1936 (RGBl. I S. 520) wird wie folgt geändert:
1. im § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „, Aussetzung der Entscheidung. Erteilung, Erweiterung“ gestrichen.
2. im § 8 Abs. 1 werden die Worte „Der Reichspost- und der Reichswehrminister, der Reichsminister der Luftfahrt, der Leiter der Deutschen Reichsbahn und die für die staatliche Polizei zuständigen obersten Landesbehörden“ ersetzt durch die Worte „Der Reichskriegsminister, der Reichsminister der Luftfahrt, der Reichsverkehrsminister, der Reichsminister des Innern, der Reichspostminister und der Reichsführer SS“;
3. im § 8 Abs. 1 wird der Halbsatz wieder gestrichen, der durch die VO. vom 24. Juni 1936 dem Satz 1 hinzugefügt ist.
Artikel 5
Als Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. I S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1937 (RGBl. I S. 901) gelten Krafträder mit einem Hubraum bis 250 Kubikzentimeter.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.