Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen

(Kraftfahrzeuggesetz)


Vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) in der Fassung des Ge­set­zes vom 21. Juli 1923 (RGBl. I S. 743) und der Ver­or­dnun­gen vom 5. und 6. Fe­bruar 1924 (RGBl. I S. 1058) und vom 10. Au­gust 1937 (RGBl. I S. 901).

I. Verkehrsvorschriften

§ 1

Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Be­trieb ge­setzt wer­den sol­len, müs­sen von der zu­stän­di­gen Be­hör­de zum Ver­kehr zu­ge­las­sen sein; Aus­nah­men be­stimmt der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster. Der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster kann die Zu­las­sung von Kraft­fahr­zeu­gen in­län­di­scher Her­stel­lung von der An­wen­dung der deut­schen Nor­men, ins­be­son­de­re der Nor­men für den Kraft­fahr­zeug­bau ab­hän­gig ma­chen.

Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gel­ten Land­fahr­zeu­ge, die durch Ma­schi­nen­kraft be­wegt wer­den, ohne an Bahn­glei­se ge­bun­den zu sein.

§ 2

Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraft­fahr­zeug füh­ren will, be­darf der Er­laub­nis der zu­stän­di­gen Be­hör­de; Aus­nah­men be­stimmt der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster. Die Er­laub­nis gilt für das gan­ze Reich; sie ist zu er­tei­len, wenn der Nach­su­chen­de sei­ne Be­fä­hi­gung durch eine Prü­fung dar­ge­tan hat und nicht Tat­sa­chen vor­lie­gen, die die An­nah­me recht­fer­ti­gen, daß er zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen un­ge­eig­net ist.

Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine Be­schei­ni­gung (Füh­rer­schein) zu er­brin­gen.

Die Befugnis der Ortspolizeibehörde, auf Grund des § 37 der Reichs­ge­wer­be­ord­nung wei­ter­ge­hen­de An­ord­nun­gen zu tref­fen, bleibt un­be­rührt.

§ 3

Wer zum Zwecke der Ablegung der Prüfung (§ 2 Abs. 1) sich in der Füh­rung von Kraft­fahr­zeu­gen übt, muß da­bei auf öf­fent­li­chen We­gen oder Plät­zen von ei­ner mit dem Füh­rer­schein ver­se­he­nen, durch die zu­stän­di­ge Be­hör­de zur Aus­bil­dung von Füh­rern er­mäch­tig­ten Per­son be­glei­tet und be­auf­sich­tigt sein. Das glei­che gilt für Fahr­ten, die bei Ab­le­gung der Prü­fung vor­ge­nom­men wer­den. Aus­nah­men be­stimmt der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster.

Bei den Übungs- und Prüfungsfahrten, die ge­mäß den Vor­schrif­ten des Abs. 1 statt­fin­den, gilt im Sin­ne die­ses Ge­set­zes der Be­glei­ter als Füh­rer des Kraft­fahr­zeu­ges.

§ 4

Werden Tatsachen festgestellt, welche die An­nah­me recht­fer­ti­gen, daß eine Per­son zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen un­ge­eig­net ist, so kann ihr die Fahr­er­laub­nis durch die zu­stän­di­ge Ver­wal­tungs­be­hör­de en­tzo­gen wer­den; die Be­hör­de kann Be­din­gun­gen für eine Wie­der­er­tei­lung der Fahr­er­laub­nis fest­set­zen; nach der Ent­zie­hung ist der Füh­rer­schein der Be­hör­de ab­zu­lie­fern.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das gan­ze Reich wirk­sam.

§ 5

Gegen die Versagung der Fahrerlaubnis ist, wenn sie aus an­de­ren Grün­den als we­gen un­ge­nü­gen­den Er­geb­nis­ses der Be­fä­hi­gungs­prü­fung er­folgt, der Re­kurs zu­läs­sig. Das glei­che gilt von der Ent­zie­hung der Fahr­er­laub­nis; der Re­kurs hat auf­schie­ben­de Wir­kung, so­fern dies nicht aus­drück­lich bei der er­sten Ent­schei­dung aus­ge­schlos­sen wird.

Die Zuständigkeit der Behörden und das Ver­fah­ren be­stim­men sich nach den Lan­des­ge­set­zen und, so­weit lan­des­ge­setz­li­che Vor­schrif­ten nicht vor­han­den sind, nach den §§ 20, 21 der Reichs­ge­wer­be­ord­nung.

§ 5a

Gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durch­gangs­ver­kehr die­nen, sind von den Lan­des­be­hör­den durch War­nungs­ta­feln zu kenn­zeich­nen.

§ 6

Es erlassen:

1. Der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster:

a) die zur Ausführung der §§ 1 bis 5 für die Si­cher­heit und Ord­nung des Ver­kehrs und zum Zwecke der Lan­des­ver­tei­di­gung er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen,

b) die sonstigen Anordnungen über die Zu­las­sung von Fahr­zeu­gen und Fahr­zeug­füh­rern al­ler Art — auch über das Al­ter der Kraft­fahr­zeug­füh­rer — so­weit sich nicht aus Nr. 2 c et­was an­de­res er­gibt,

c) die Anordnungen über die An­for­de­run­gen an Fahr­leh­rer und Sach­ver­stän­di­ge im Kraft­fahr­zeug­ver­kehr,

d) die Anordnungen über den zwi­schen­staat­li­chen Kraft­fahr­zeug­ver­kehr,

e) die Anordnungen über Ge­büh­ren für be­hörd­li­che oder amt­lich an­ge­or­dne­te Maß­nah­men im Stra­ßen­ver­kehr bei Durch­füh­rung der auf Grund des Ge­set­zes er­las­se­nen Ver­or­dnun­gen. Die Ge­büh­ren sind nach den tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen zu be­mes­sen;

2. Der Reichsminister des Innern:

a) die zur Ausführung des § 5 a er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen,

b) — vorbehaltlich der Re­ge­lung in Nr. 3 — die son­sti­gen zur Er­hal­tung der Ord­nung und Si­cher­heit auf den öf­fent­li­chen Stra­ßen er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen ein­schließ­lich der­je­ni­gen über die zur Ab­wick­lung des Ver­kehrs und zur Ver­kehrs­re­ge­lung er­for­der­li­chen Ein­rich­tun­gen,

c) die Anordnungen über die Sig­nal­ein­rich­tun­gen op­ti­scher und aku­sti­scher Art für nicht­ma­schi­nell an­ge­trie­be­ne Fahr­zeu­ge so­wie über die Kenn­zeich­nung, Be­leuch­tung und Be­schrif­tung die­ser Fahr­zeu­ge; aus­ge­nom­men sind die An­ord­nun­gen über die Be­leuch­tung von Fahr­rä­dern;

3. Der Generalinspektor für das deut­sche Stra­ßen­we­sen die An­ord­nun­gen über Orts­ta­feln und Weg­wei­ser.

Soweit auf Grund der Anordnungen nach Abs. 1 die Wehr­macht, die Reichs­post, die Reichs­bahn, eine Dienst­stel­le der staat­li­chen Po­li­zei so­wie der Reichs­füh­rer der Schutz­staf­feln der NSDAP Per­so­nen, die sie als Füh­rer von Kraft­fahr­zeu­gen ver­wen­den, die Fahr­er­laub­nis ver­sagt oder en­tzo­gen ha­ben, fin­den die Vor­schrif­ten des § 5 kei­ne An­wen­dung.

II. Haftpflicht

§ 7

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch ge­tö­tet, der Kör­per oder die Ge­sund­heit ei­nes Men­schen ver­letzt oder eine Sa­che be­schä­digt, so ist der Hal­ter des Fahr­zeugs ver­pflich­tet, dem Ver­letz­ten den da­raus ent­stan­de­nen Scha­den zu er­set­zen.

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Un­fall durch ein un­ab­wend­ba­res Er­eig­nis ver­ur­sacht wird, das we­der auf ei­nem Feh­ler in der Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs, noch auf ei­nem Ver­sa­gen sei­ner Vor­rich­tun­gen be­ruht. Als un­ab­wend­bar gilt ein Er­eig­nis ins­be­son­de­re dann, wenn es auf das Ver­hal­ten des Ver­letz­ten oder ei­nes nicht bei dem Be­trie­be be­schäf­ti­gen Drit­ten oder ei­nes Tie­res zu­rück­zu­füh­ren ist und so­wohl der Hal­ter als der Füh­rer des Fahr­zeugs jede nach den Um­stän­den des Fal­les ge­bo­te­ne Sorg­falt be­ob­ach­tet hat.

Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Wil­len des Fahr­zeug­hal­ters, so ist er an Stel­le des Hal­ters zum Er­sat­ze des Scha­dens ver­pflich­tet. Da­ne­ben bleibt der Hal­ter zum Er­sat­ze des Scha­dens ver­pflich­tet, wenn die Be­nut­zung des Fahr­zeugs durch sein Ver­schul­den er­mög­licht wor­den ist.

§ 8

Die Vorschriften des § 7 finden kei­ne An­wen­dung:

1. wenn zur Zeit des Unfalls der Ver­letz­te oder die be­schä­dig­te Sa­che durch das Fahr­zeug be­för­dert wur­de oder der Ver­letz­te bei dem Be­trie­be des Fahr­zeugs tä­tig war;

2. wenn der Unfall durch ein Fahr­zeug ver­ur­sacht wur­de, das auf ebe­ner Bahn eine auf 20 Ki­lo­me­ter be­grenz­te Ge­schwin­dig­keit in der Stun­de nicht über­stei­gen kann.

§ 9

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver­schul­den des Ver­letz­ten mit­ge­wirkt, so fin­den die Vor­schrif­ten des § 254 des Bür­ger­li­chen Ge­setz­bu­ches mit der Maß­ga­be An­wen­dung, daß im Fal­le der Be­schä­di­gung ei­ner Sa­che das Ver­schul­den des­je­ni­gen, wel­cher die tat­säch­li­che Ge­walt über die Sa­che aus­übt, dem Ver­schul­den des Ver­letz­ten gleich­steht.

§ 10

Im Falle einer Tötung ist der Scha­den­er­satz durch Er­satz der Ko­sten ei­ner ver­such­ten Hei­lung so­wie des Ver­mö­gens­nach­teils zu lei­sten, den der Ge­tö­te­te da­durch er­lit­ten hat, daß wäh­rend der Krank­heit sei­ne Er­werbs­tä­tig­keit auf­ge­ho­ben oder ge­min­dert oder eine Ver­meh­rung sei­ner Be­dürf­nis­se ein­ge­tre­ten war. Der Er­satz­pflich­tige hat au­ßer­dem die Ko­sten der Be­er­di­gung dem­je­ni­gen zu er­set­zen, dem die Ver­pflich­tung ob­liegt, die­se Ko­sten zu tra­gen.

Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu ei­nem Drit­ten in ei­nem Ver­hält­nis­se, ver­mö­ge des­sen er die­sem ge­gen­über Kraft Ge­set­zes un­ter­halts­pflich­tig war oder un­ter­halts­pflich­tig wer­den konn­te, und ist dem Drit­ten in­fol­ge der Tö­tung das Recht auf Un­ter­halt en­tzo­gen, so hat der Er­satz­pflich­tige dem Drit­ten in­so­weit Scha­den­er­satz zu lei­sten, als der Ge­tö­te­te wäh­rend der mut­maß­li­chen Dau­er sei­nes Le­bens zur Ge­wäh­rung des Un­ter­halts ver­pflich­tet ge­we­sen sein wür­de. Die Er­satz­pflicht tritt auch dann ein, wenn der Drit­te zur Zeit der Ver­let­zung er­zeugt, aber noch nicht ge­bo­ren war.

§ 11

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Ge­sund­heit ist der Scha­den­er­satz durch Er­satz der Ko­sten der Hei­lung so­wie des Ver­mö­gens­nach­teils zu lei­sten, den der Ver­letz­te da­durch er­lei­det, daß in­fol­ge der Ver­let­zung zeit­wei­se oder dau­ernd sei­ne Er­werbs­fä­hig­keit auf­ge­ho­ben oder ge­min­dert oder eine Ver­meh­rung sei­ner Be­dürf­nis­se ein­ge­tre­ten ist.

§ 12

Der Ersatzpflichtige haftet:

1. im Falle der Tötung oder Ver­let­zung ei­nes Men­schen nur bis zu ei­nem Ka­pi­tal­be­tra­ge von fünf­und­zwan­zig­tau­send Reichs­mark oder bis zu ei­nem Ren­ten­be­tra­ge von jähr­lich ein­tau­send­fünf­hun­dert Reichs­mark;

2. im Falle der Tötung oder Ver­let­zung meh­re­rer Men­schen durch das­sel­be Er­eig­nis, un­be­scha­det der in Nr. 1 be­stimm­ten Gren­ze, nur bis zu ei­nem Ka­pi­tal­be­tra­ge von ins­ge­samt fünf­und­sieb­zig­tau­send Reichs­mark oder bis zu ei­nem Ren­ten­be­tra­ge von ins­ge­samt vier­tau­send­fünf­hun­dert Reichs­mark;

3. im Falle der Sach­be­schä­di­gung, auch wenn durch das­sel­be Er­eig­nis meh­re­re Sa­chen be­schä­digt wer­den, nur bis zum Be­tra­ge von fünf­tau­send Reichs­mark.

Übersteigen die Entschädigungen, die meh­re­ren auf Grund des­sel­ben Er­eig­nis­ses nach Abs. 1 Nr. 1, 3 zu lei­sten sind, ins­ge­samt die in Nr. 2, 3 be­zeich­ne­ten Höchst­be­trä­ge, so ver­rin­gern sich die ein­zel­nen Ent­schä­di­gun­gen in dem Ver­hält­nis, in wel­chem ihr Ge­samt­be­trag zu dem Höchst­be­tra­ge steht.

Bei wesentlicher Änderung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se kann die Reichs­re­gie­rung die Be­trä­ge (Abs. 1) an­der­wei­tig fest­set­zen.

§ 13

Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Min­de­rung der Er­werbs­fä­hig­keit und we­gen Ver­meh­rung der Be­dürf­nis­se des Ver­letz­ten so­wie der nach § 10 Abs. 2 ei­nem Drit­ten zu ge­wäh­ren­de Scha­den­er­satz ist für die Zu­kunft durch Ent­rich­tung ei­ner Geld­ren­te zu lei­sten.

Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bür­ger­li­chen Ge­setz­bu­ches und des § 708 Nr. 6 der Zi­vil­pro­zeß­ord­nung fin­den ent­spre­chen­de An­wen­dung. Das glei­che gilt für die dem Ver­letz­ten zu ent­rich­ten­de Geld­ren­te von der Vor­schrift des § 850 Abs. 3 und für die dem Drit­ten zu ent­rich­ten­de Geld­ren­te von der Vor­schrift des § 850 Abs. 1 Nr. 2 der Zi­vil­pro­zeß­ord­nung.

Ist bei der Verurteilung des Ver­pflich­te­ten zur Ent­rich­tung ei­ner Geld­ren­te nicht auf Si­cher­heits­lei­stung er­kannt wor­den, so kann der Be­rech­tig­te gleich­wohl Si­cher­heits­lei­stung ver­lan­gen, wenn die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Ver­pflich­te­ten sich er­heb­lich ver­schlech­tert ha­ben; un­ter der glei­chen Vor­aus­set­zung kann er eine Er­hö­hung der in dem Ur­tei­le be­stimm­ten Si­cher­heit ver­lan­gen.

§ 14

Die in den §§ 7 bis 13 bestimmten An­sprü­che auf Scha­den­er­satz ver­jäh­ren in zwei Jah­ren von dem Zeit­punkt an, in wel­chem der Er­satz­be­rech­tig­te von dem Scha­den und von der Per­son des Er­satz­pflich­ti­gen Kennt­nis er­langt, ohne Rück­sicht auf die­se Kennt­nis in drei­ßig Jah­ren von dem Un­fall an.

Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Er­satz­be­rech­tig­ten Ver­hand­lun­gen über den zu lei­sten­den Scha­den­er­satz, so ist die Ver­jäh­rung ge­hem­mt, bis der eine oder der an­de­re Teil die Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert.

Im übrigen finden die Vorschriften des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs über die Ver­jäh­rung An­wen­dung.

§ 15

Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf­grund der Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes zu­ste­hen­den Rech­te, wenn er nicht spä­te­stens in­ner­halb zwei­er Mo­na­te, nach­dem er von dem Scha­den und der Per­son des Er­satz­pflich­ti­gen Kennt­nis er­hal­ten hat, dem Er­satz­pflich­ti­gen den Un­fall an­zeigt.

Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die An­zei­ge in­fol­ge ei­nes von dem Er­satz­be­rech­tig­ten nicht zu ver­tre­ten­den Um­stan­des un­ter­blie­ben ist oder der Er­satz­pflich­tige in­ner­halb der be­zeich­ne­ten Frist auf an­de­re Wei­se von dem Un­fall Kennt­nis er­hal­ten hat.

§ 16

Unberührt bleiben die reichs­ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten, nach wel­chen der Fahr­zeug­hal­ter für den durch das Fahr­zeug ver­ur­sach­ten Scha­den in wei­te­rem Um­fang als nach den Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes haf­tet oder nach wel­chem ein an­de­rer für den Scha­den ver­ant­wort­lich ist.

§ 17

Wird ein Schaden durch mehrere Kraft­fahr­zeu­ge ver­ur­sacht und sind die be­tei­lig­ten Fahr­zeug­hal­ter ei­nem Drit­ten Kraft Ge­set­zes zum Er­sat­ze des Scha­dens ver­pflich­tet, so hängt im Ver­hält­nis­se der Fahr­zeug­hal­ter zu­ein­an­der die Ver­pflich­tung zum Er­sat­ze so­wie der Um­fang des zu lei­sten­den Er­sat­zes von den Um­stän­den, ins­be­son­de­re da­von ab, in­wie­weit der Scha­den von dem einen oder dem an­de­ren Tei­le ver­ur­sacht wor­den ist. Das glei­che gilt, wenn der Scha­den ei­nem der be­tei­lig­ten Fahr­zeug­hal­ter ent­stan­den ist, von der Haft­pflicht, die für einen an­de­ren von ih­nen ein­tritt.

Die Vorschriften des Abs. 1 finden ent­spre­chen­de An­wen­dung, wenn der Scha­den durch ein Kraft­fahr­zeug und ein Tier oder durch ein Kraft­fahr­zeug und eine Ei­sen­bahn ver­ur­sacht wird.

§ 18

In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Füh­rer des Kraft­fahr­zeugs zum Er­satz des Scha­dens nach den Vor­schrif­ten der §§ 8 bis 15 ver­pflich­tet. Die Er­satz­pflicht ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Scha­den nicht durch ein Ver­schul­den des Füh­rers ver­ur­sacht ist.

Die Vorschrift des § 16 findet ent­spre­chen­de An­wen­dung.

Ist in den Fällen des § 17 auch der Füh­rer ei­nes Fahr­zeugs zum Er­satz des Scha­dens ver­pflich­tet, so fin­den auf die­se Ver­pflich­tung in sei­nem Ver­hält­nis­se zu den Hal­tern und Füh­rern der an­de­ren be­tei­lig­ten Fahr­zeu­ge, zu dem Tier­hal­ter oder Ei­sen­bahn­un­ter­neh­mer die Vor­schrif­ten des § 17 ent­spre­chen­de An­wen­dung.

§ 19

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in wel­chen durch Kla­ge oder Wi­der­kla­ge ein An­spruch auf Grund der Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes gel­tend ge­macht ist, wird die Ver­hand­lung und Ent­schei­dung letz­ter In­stanz im Sin­ne des § 8 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Ge­richts­ver­fas­sungs­ge­set­ze dem Reichs­ge­rich­te zu­ge­wie­sen.

§ 20

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes er­ho­ben wer­den, ist auch das Ge­richt zu­stän­dig, in des­sen Be­zirk das schä­di­gen­de Er­eig­nis statt­gefun­den hat.

III. Straf- und Schutzvorschriften

§ 21

Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Si­cher­heit auf den öf­fent­li­chen We­gen und Plät­zen er­las­se­nen po­li­zei­li­chen An­ord­nun­gen über den Ver­kehr mit Kraft­fahr­zeu­gen zu­wi­der­han­delt, wird mit Geld­stra­fe bis zu ein­hun­dert­fünf­zig Reichs­mark oder mit Haft be­straft.

§ 22

Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der nach ei­nem Un­fal­le es un­ter­nimmt, sich der Fest­stel­lung des Fahr­zeugs und sei­ner Per­son durch die Flucht zu ent­zie­hen, wird mit Geld­stra­fe bis zu zehn­tau­send Reichs­mark oder mit Ge­fäng­nis bis zu zwei Mo­na­ten be­straft. Er bleibt je­doch straf­los, wenn er spä­te­stens am nächst­fol­gen­den Tage nach dem Un­fall An­zei­ge bei ei­ner in­län­di­schen Po­li­zei­be­hör­de er­stat­tet und die Fest­stel­lung des Fahr­zeugs und sei­ner Per­son be­wirkt.

Verläßt der Führer eines Kraftfahrzeuges eine bei dem Un­fal­le ver­letz­te Per­son vor­sätz­lich in hilf­lo­ser Lage, so wird er mit Ge­fäng­nis bis zu sechs Mo­na­ten be­straft. Sind mil­dern­de Um­stän­de vor­han­den, so kann auf Geld­stra­fe bis zu zehn­tau­send Reichs­mark er­kannt wer­den.

§ 23

Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichs­mark oder mit Ge­fäng­nis bis zu zwei Mo­na­ten wird be­straft, wer auf öf­fent­li­chen We­gen oder Plät­zen ein Kraft­fahr­zeug führt, das nicht von der zu­stän­di­gen Be­hör­de zum Ver­kehr zu­ge­las­sen ist.

Die gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht zum Ver­kehr zu­ge­las­se­nen Kraft­fahr­zeu­ges, wenn er vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig des­sen Ge­brauch auf öf­fent­li­chen We­gen oder Plät­zen ge­stat­tet.

§ 24

Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Reichs­mark oder mit Ge­fäng­nis bis zu zwei Mo­na­ten wird be­straft:

1. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Füh­rer­schein zu be­sit­zen;

2. wer ein Kraftfahrzeug führt, ob­wohl ihm die Fahr­er­laub­nis en­tzo­gen ist;

3. wer nicht seinen Füh­rer­schein der Be­hör­de, die ihm die Fahr­er­laub­nis en­tzo­gen hat, auf ihr Ver­lan­gen ab­lie­fert.

Die gleiche Strafe trifft den Halter eines Kraft­fahr­zeu­ges, wenn wenn er vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig eine Per­son zur Füh­rung des Fahr­zeugs be­stellt oder er­mäch­tigt, die sich nicht durch einen Füh­rer­schein aus­wei­sen kann oder der die Fahr­er­laub­nis en­tzo­gen ist.

§ 25

Wer in rechtswidriger Absicht

1. ein Kraftfahrzeug, für wel­ches von der Po­li­zei­be­hör­de ein Kenn­zei­chen nicht aus­ge­ge­ben oder zu­ge­las­sen wor­den ist, mit ei­nem Zei­chen ver­sieht, wel­ches ge­eig­net ist, den An­schein der po­li­zei­lich an­ge­or­dne­ten oder zu­ge­las­se­nen Kenn­zeich­nung her­vor­zu­ru­fen,

2. ein Kraftfahrzeug mit einer an­de­ren als der po­li­zei­lich für das Fahr­zeug aus­ge­ge­be­nen oder zu­ge­las­se­nen Kenn­zeich­nung ver­sieht,

3. das an einem Kraftfahrzeuge ge­mäß po­li­zei­li­cher An­ord­nung an­ge­brach­te Kenn­zei­chen ver­än­dert, be­sei­tigt, ver­deckt oder sonst in sei­ner Er­kenn­bar­keit be­ein­träch­tigt,

wird, sofern nicht nach den Vorschriften des Straf­ge­setz­bu­ches eine hö­he­re Stra­fe ver­wirkt ist, mit Geld­stra­fe bis zu zehn­tau­send Reichs­mark oder mit Ge­fäng­nis bis zu drei Mo­na­ten be­straft.

Die gleiche Stra­fe trifft Personen, wel­che auf öf­fent­li­chen We­gen oder Plät­zen von ei­nem Kraft­fahr­zeu­ge Ge­brauch ma­chen, von dem sie wis­sen, daß die Kenn­zeich­nung in der im Abs. 1 un­ter Nr. 1 bis 3 be­zeich­ne­ten Art ge­fälscht, ver­fälscht oder un­ter­drückt wor­den ist.

§ 26

Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vor­schrif­ten über die Haft­pflicht — Teil II — mit dem 1. Juni 1909, im übri­gen mit dem 1. April 1910 in Kraft.

IV. Kleinkrafträder

§ 27

Die Vorschriften im Teil I, II und III gel­ten nicht für Klein­kraft­rä­der.

Der Reichsverkehrsminister erläßt An­ord­nun­gen über die Zu­las­sung der Klein­kraft­rä­der und die an ihre Fah­rer zu stel­len­den An­for­de­run­gen, der Reichs­mi­ni­ster des In­nern die son­sti­gen An­ord­nun­gen über den Ver­kehr mit Klein­kraft­rä­dern.

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Vom 12. No­vem­ber 1934 (RGBl. I S. 1137) in der Fas­sung vom 12. No­vem­ber 1936 (RGBl. I S. 941) und vom 13. No­vem­ber 1937 (RGBl. I S. 1254)

Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Ver­kehr mit Kraft­fahr­zeu­gen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) nebst spä­te­ren Än­de­run­gen wird ver­ord­net:

§ 1

(1) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge sind zum vor­über­ge­hen­den Ver­kehr im Reichs­ge­biet im Sin­ne der §§ 18 und 19 der VO. über die Zu­las­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (RGBl. I S. 1215) zu­ge­las­sen, wenn sie einen von zu­stän­di­ger Stel­le aus­ge­stell­ten

a) Internationalen Zu­las­sungs­schein (Ar­ti­kel 4 und An­la­ge B des in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens über Kraft­fahr­zeug­ver­kehr vom 24. April 1926 – RGBl. 1930 II S. 1234)
oder

b) ausländischen Zu­las­sungs­schein

haben.

(2) Der ausländische Zulassungsschein muß Na­men und An­schrift des Ei­gen­tü­mers, Her­stel­ler und Fa­brik­num­mer des Fahr­ge­stells, die Art des An­triebs, die Lei­stung der An­triebs­ma­schi­ne in Pfer­de­stär­ken oder, bei Ver­bren­nungs­ma­schi­nen, statt des­sen den Hub­raum, das Ei­gen­ge­wicht des Fahr­zeugs und die zu­läs­si­ge Be­la­stung (Ki­lo­gramm oder Per­so­nen­zahl ein­schließ­lich Füh­rer) an­ge­ben.

(3) Ist der ausländische Zu­las­sungs­schein nicht in deut­scher Spra­che ab­ge­faßt, so muß er mit ei­ner Über­set­zung durch einen deut­schen Kon­sul im Aus­stel­lungs­staat, durch einen in­ter­na­tio­nal an­er­kann­ten Au­to­mo­bil­klub des Aus­stel­lungs­staa­tes oder durch eine vom Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster be­stimm­te Stel­le ver­bun­den sein.

§ 2

(1) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge (mit „In­ter­na­tio­na­lem Zu­las­sungs­schein“ oder mit aus­län­di­schem Zu­las­sungs­schein) müs­sen auf der Rück­sei­te au­ßer ih­rem hei­mi­schen Kenn­zei­chen ein der An­la­ge ent­spre­chen­des Na­tio­na­li­täts­zei­chen füh­ren. Fehlt bei Kraft­fahr­zeu­gen mit aus­län­di­schem Zu­las­sungs­schein das Na­tio­na­li­täts­zei­chen, so müs­sen sie ein deut­sches Kenn­zei­chen füh­ren, das nach den Be­stim­mun­gen des § 6 von den deut­schen Zoll­stel­len aus­ge­ge­ben wird; ihre hei­mi­schen Kenn­zei­chen sind dann zu ent­fer­nen oder zu über­de­cken. Na­tio­na­li­täts­zei­chen, hei­mi­sche Kenn­zei­chen und deut­sche Kenn­zei­chen müs­sen be­leuch­tet wer­den, so­bald das Ta­ges­licht für ihre Er­kenn­bar­keit nicht mehr aus­reicht.

§ 3

Außerdeutsche Kraftfahrzeuge und ihre An­hän­ger müs­sen in Ge­wicht und Ab­mes­sun­gen den §§ 32, 34 und 35 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung ent­spre­chen.

§ 4

(1) Außerdeutsche Kraftfahrzeugführer dür­fen vor­über­ge­hend im Reichs­ge­biet ein Kraft­fahr­zeug füh­ren, wenn sie

a) einen von zuständiger Stel­le aus­ge­füll­ten In­ter­na­tio­na­len Füh­rer­schein (Ar­ti­kel 7 und An­la­ge E des In­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens) ha­ben
oder

b) eine ausländische Er­laub­nis zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen nach­wei­sen (Fahr­aus­weis).

(2) Für ausländische Fahrausweise, die nicht in deut­scher Spra­che ab­ge­faßt sind, gilt § 1 Abs. 3 sinn­ge­mäß.

(3) Die Führer haben die deutschen Ver­kehrs­vor­schrif­ten zu be­fol­gen; das Öff­nen am Fahr­zeug etwa vor­han­de­ner Aus­puff­klap­pen ist ver­bo­ten.

§ 5

Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu ei­nem Jahr; der Zeit­ab­lauf be­ginnt

a) bei Internationalen Zu­las­sungs- und Füh­rer­schei­nen mit dem Aus­stel­lungs­ta­ge,

b) bei ausländischen Zu­las­sungs­schei­nen und Fahr­aus­wei­sen mit dem Tage des Grenz­über­tritts.

§ 6

(1) Das nach § 2 auszugebende Kennzeichen (Mu­ster 1) ist läng­lich­rund und ist nach dem § 60 Abs. 2 und 3 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung an­zu­brin­gen.

(2) Länglichrunde Kennzeichen werden nur ge­gen eine Ge­bühr und ge­gen Lei­stung ei­ner Si­cher­heit für die Rück­ga­be in brauch­ba­rem Zu­stan­de aus­ge­ge­ben. Der Reichs­mi­ni­ster der Fi­nan­zen er­läßt Vor­schrif­ten über die Höhe der Ge­bühr so­wie die Lei­stung und Rück­ga­be der Si­cher­heit. Die Aus­ga­be des Kenn­zei­chens, die Zah­lung der Ge­bühr und Lei­stung der Si­cher­heit sind auf ei­ner aus­zu­hän­di­gen­den Be­schei­ni­gung (Mu­ster 2) oder, wenn eine Steu­er­kar­te aus­ge­stellt wor­den ist, auf die­ser zu ver­mer­ken.

(3) Kennzeichen und Bescheinigung oder Steu­er­kar­te sind beim Ver­las­sen des Reichs­ge­biets an die näch­ste für Aus­ga­be die­ser Kenn­zei­chen zu­stän­di­gen Stel­le ab­zu­lie­fern und von die­ser an die Aus­ga­be­stel­le zu­rück­zu­sen­den, es sei denn, daß für das Kraft­fahr­zeug in Deutsch­land nach § 7 Abs. 1 Ab­schnitt a und Abs. 2 ein In­ter­na­tio­na­ler Zu­las­sungs­schein aus­ge­stellt wor­den ist.

§ 7

(1) Kraftfahrzeuge erhalten den In­ter­na­tio­na­len Zu­las­sungs­schein, wenn sie den An­for­de­run­gen des Ar­ti­kels 3 des in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens ent­spre­chen, und wenn sie

a) als deutsche Kraft­fahr­zeu­ge nach §§ 18 bis 22 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung zu­ge­las­sen sind
oder

b) als außerdeutsche Kraft­fahr­zeu­ge nach § 1 ins Reichs­ge­biet ge­kom­men und nach den §§ 2 und 6 ein läng­lich­run­des Kenn­zei­chen er­hal­ten ha­ben.

Sie haben beim Verkehr im Aus­land au­ßer dem deut­schen Kenn­zei­chen an der Rück­sei­te das deut­sche Na­tio­na­li­täts­zei­chen (Ar­ti­kel 5 und An­la­ge C des In­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens) zu füh­ren (Mu­ster 3).

(2) Soll ein zum Verkehr noch nicht zu­ge­las­se­nes Kraft­fahr­zeug mit ei­ge­ner Trieb­kraft ins Aus­land aus­ge­führt wer­den, so kann der In­ter­na­tio­na­le Zu­las­sungs­schein zu­gleich mit der Zu­las­sung be­an­tragt wer­den. Die Zu­las­sung er­folgt nach §§ 18 bis 28 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung; je­doch ist der Kraft­fahr­zeug­brief, so­fern die Zu­las­sungs­stel­le nicht auf ihn ver­zich­tet, der Sam­mel­stel­le für Nach­rich­ten über Kraft­fahr­zeu­ge beim Sta­ti­sti­schen Reichs­amt zur Ein­zie­hung ab­zu­lie­fern; im übri­gen tritt an Stel­le des deut­schen Kraft­fahr­zeug­scheins der In­ter­na­tio­na­le Zu­las­sungs­schein und an Stel­le des Kenn­zei­chens für deut­sche Kraft­fahr­zeu­ge das durch Ver­mitt­lung der zu­stän­di­gen Zoll­stel­le aus­ge­ge­be­ne läng­lich­run­de Kenn­zei­chen.

(3) Der Antrag auf Erteilung des In­ter­na­tio­na­len Zu­las­sungs­scheins ist nach Mu­ster 4 zu stel­len; dem An­trag ist der Kraft­fahr­zeug­schein (Zu­las­sungs­schein) in Ur­schrift oder in amt­lich be­glau­big­ter Ab­schrift bei­zu­fü­gen.

§ 8

(1) Deutsche Kraftfahrzeugführer er­hal­ten den In­ter­na­tio­na­len Füh­rer­schein, wenn sie das acht­zehn­te Le­bens­jahr voll­en­det ha­ben.

(2) Außerdeutschen Kraft­fahr­zeug­füh­rern kann der In­ter­na­tio­na­le Füh­rer­schein er­teilt wer­den,

a) wenn sie das achtzehnte Le­bens­jahr voll­en­det ha­ben
und

b) wenn sie eine ausländiche Er­laub­nis zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen nach­wei­sen; für den Fahr­aus­weis gilt, wenn er nicht in deut­scher Spra­che ab­ge­faßt ist, § 1 Abs. 3 sinn­ge­mäß.

(3) Der Antrag ist nach Muster 5 zu stellen; dem An­trag sind ein Licht­bild (Brust­bild in der Grö­ße von 52 x 74 Mil­li­me­ter [DIN A 8]) und der Füh­rer­schein oder der aus­län­di­sche Fahr­aus­weis in Ur­schrift oder amt­lich be­glau­big­ter Ab­schrift bei­zu­fü­gen.

§ 9

Internationale Zulassungs- und Füh­rer­schei­ne müs­sen nach Mu­ster 6 und 7 in deut­scher Spra­che mit la­tei­ni­schen Druck- oder Schrift­zei­chen aus­ge­stellt wer­den. Der In­ter­na­tio­na­le Füh­rer­schein ist für die Klas­se A (Ar­ti­kel 7 des In­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens) dem In­ha­ber der deut­schen Fahr­er­laub­nis für die Klas­se 3, für die Klas­se B dem In­ha­ber der deut­schen Fahr­er­laub­nis für die Klas­se 2 und für die Klas­se C dem In­ha­ber der deut­schen Fahr­er­laub­nis für die Klas­se 1 aus­zu­stel­len; dem In­ha­ber der deut­schen Fahr­er­laub­nis für die Klas­se 3 kann auch der In­ter­na­tio­na­le Füh­rer­schein für die Klas­se B er­teilt wer­den.

§ 10

Der Führer hat die für sich und das Kraft­fahr­zeug er­for­der­li­chen Aus­weis­pa­pie­re mit­zu­füh­ren und auf Ver­lan­gen zu­stän­di­gen Be­am­ten vor­zu­zei­gen.

§ 11

(1) Erweist sich ein außerdeutsches Kraft­fahr­zeug als un­vor­schrifts­mä­ßig, so ist nach § 17 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung zu ver­fah­ren; muß der Be­trieb des Kraft­fahr­zeugs un­ter­sagt wer­den, so wird der (aus­län­di­sche oder In­ter­na­tio­na­le) Zu­las­sungs­schein an die aus­stel­len­de Stel­le zu­rück­ge­sandt.

(2) Erweist sich ein außerdeutscher Kraft­fahr­zeug­füh­rer als un­ge­eig­net, so ist ihm nach § 3 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung die Füh­rung von Kraft­fahr­zeu­gen zu un­ter­sa­gen, oder es sind ihm die er­for­der­li­chen Be­din­gun­gen auf­zu­er­le­gen. Die Un­ter­su­chung ist auf dem aus­län­di­schen Fahr­aus­weis, bei In­ter­na­tio­na­len Füh­rer­schei­nen durch Aus­fül­lung des da­für vor­ge­se­he­nen Vor­drucks, zu ver­mer­ken und der aus­stel­len­den Stel­le des Aus­lan­des und der Sam­mel­stel­le für Nach­rich­ten über Füh­rer von Kraft­fahr­zeu­gen mit­zu­tei­len.

(3) In Deutschland ausgestellte In­ter­na­tio­na­le Zu­las­sungs- und Füh­rer­schei­ne sind, wenn der Be­trieb ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges oder das Füh­ren ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges un­ter­sagt (die Fahr­er­laub­nis en­tzo­gen) wird, der un­ter­sa­gen­den Be­hör­de ab­zu­lie­fern.

§ 12

(1) Kraftfahrzeuge dürfen zum vor­über­ge­hen­den Ver­kehr im Reichs­ge­biet nur auf ei­ner Zoll­stra­ße her­ein­kom­men und sind un­ver­züg­lich dem näch­sten Grenz­zoll­amt zur Prü­fung vor­zu­füh­ren.

(2) Im Zollgrenzbezirk haben die Beamten der Grenz­zoll­ver­wal­tung die­sel­ben Be­fug­nis­se wie die Po­li­zei­be­am­ten über alle auf öf­fent­li­chen Stra­ßen ver­keh­ren­den Kraft­fahr­zeu­ge und ihre Füh­rer, gleich­viel, ob sie dem in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr die­nen oder nicht.

(3) Soweit und solange eine reichs­recht­li­che Re­ge­lung fehlt, be­stim­men die ober­sten Lan­des­be­hör­den die zur Er­tei­lung der In­ter­na­tio­na­len Zu­las­sungs- und Füh­rer­schei­ne zu­stän­di­gen Be­hör­den.

§ 13

Der Reichsverkehrsminister oder die von ihm be­stimm­ten Stel­len kön­nen Aus­nah­men von die­ser Ord­nung all­ge­mein oder für be­stimm­te ein­zel­ne Fäl­le ge­neh­mi­gen.

§ 14

Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ih­rer Aus­füh­rung er­las­se­nen An­wei­sun­gen des Reichs­ver­kehrs­mi­ni­sters zu­wi­der­han­delt, wird mit Geld­stra­fe bis zu 150 RM. oder mit Haft be­straft.

§ 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft. Gleich­zei­tig tre­ten die Ver­ord­nung über in­ter­na­tio­na­len Kraft­fahr­zeug­ver­kehr vom 24. Ok­to­ber 1930 (RGBl. I S. 481) nebst spä­te­ren Än­de­run­gen und die Be­kannt­ma­chung über in­ter­na­tio­na­len Kraft­fahr­zeug­ver­kehr vom 27. No­vem­ber 1930 (RMinBl. S. 670) au­ßer Kraft; je­doch blei­ben die auf Grund des § 16 der ge­nann­ten Ver­ord­nung ge­trof­fe­nen Son­der­be­stim­mun­gen un­be­rührt.

Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande

(Personenbeförderungsgesetz)


Vom 6. Dezember 1937 — RGBl. I S. 1320. —


Im nationalsozialistischen Staat gehört die Füh­rung des Ver­kehrs zu den Auf­ga­ben des Staa­tes. Die Ver­kehrs­mit­tel kön­nen sich in öf­fent­li­cher oder pri­va­ter Hand be­fin­den. Alle müs­sen sich je­doch an Nor­men hal­ten, die ein­heit­lich für das gan­ze Reich er­las­sen wer­den. Je­dem Be­för­de­rungs­zwei­ge müs­sen die­je­ni­gen Auf­ga­ben zu­ge­wie­sen wer­den, die er im Rah­men des Ge­samt­ver­kehrs und der Wirt­schaft am be­sten zu lö­sen ver­mag. Vor­aus­set­zung hier­für ist ein Reichs­ver­kehrs­recht, das in meh­re­ren Ge­set­zen die un­mit­tel­bar zu­sam­men­ge­hö­ri­gen Ver­kehrs­zwei­ge re­gelt. Die Reichs­re­gie­rung hat des­halb das fol­gen­de Ge­setz be­schlos­sen, wel­ches die Land­ver­kehrs­mit­tel für den öf­fent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr mit Aus­nah­me der Ei­sen­bah­nen ei­ner ein­heit­li­chen Ord­nung un­ter­wirft und das hier­durch ver­kün­det wird:

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1

(1) Das Gesetz gilt

1. für die gewerbsmäßige Be­för­de­rung von Per­so­nen mit Stra­ßen­bah­nen und Land­fahr­zeu­gen, die durch die Kraft von Ma­schi­nen oder Tie­ren be­wegt wer­den,

2. für die Beförderung von Per­so­nen mit Kraft­fahr­zeu­gen durch die Deut­sche Reichs­post und die Deut­sche Reichs­bahn.

(2) Das Gesetz gilt nicht für die Be­för­de­rung von Per­so­nen durch die son­sti­gen Schie­nen­bah­nen und die Land­kraft­po­sten der Deut­schen Reichs­post.

(3) Der Reichsverkehrsminister kann all­ge­mein oder im Ein­zel­fall von den Vor­schrif­ten des Ge­set­zes Be­frei­ung er­tei­len.

§ 2

(1) Einer Genehmigung bedarf, wer ge­werbs­mä­ßig Per­so­nen

1. mit Straßenbahnen be­för­dern will (Un­ter­neh­mer von Stra­ßen­bah­nen),

2. mit Landfahrzeugen li­nien­mä­ßig be­för­dern will (Un­ter­neh­mer von Li­nien­ver­kehr),

3. mit Landfahrzeugen nicht li­nien­mä­ßig be­för­dern will (Un­ter­neh­mer von Ge­le­gen­heits­ver­kehr).

§ 3

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die aus­schließ­lich oder über­wie­gend dem öf­fent­li­chen Ver­kehr in­ner­halb der Orte die­nen, fer­ner sol­che, die trotz der Ver­bin­dung von Nach­bar­or­ten in­fol­ge ih­rer haupt­säch­li­chen Be­stim­mung für den Per­so­nen­ver­kehr und ih­rer bau­li­chen und be­trieb­li­chen Ein­rich­tung den Orts­stra­ßen­bah­nen äh­neln.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch die auf stra­ßen­frei­em Bahn­kör­per lie­gen­den, dem öf­fent­li­chen Ver­kehr in­ner­halb der Orte oder dem Nach­bar­ort­ver­kehr die­nen­den Hoch- und Unter­grund­bah­nen.

§ 4

Eine Beförderung gilt als linienmäßig, wenn plan­mä­ßig Fahr­ten zwi­schen be­stimm­ten Punk­ten aus­ge­führt wer­den, die dem öf­fent­li­chen Ver­kehr die­nen.

§ 5

(1) Die Genehmigung ist erforderlich:

1. bei einer Straßenbahn für den Bau, die Ein­rich­tun­gen und den Be­trieb der Bahn,

2. bei einem Linienverkehr für die Ein­rich­tun­gen und den Be­trieb der Li­nie so­wie für Zahl, Art und Be­schaf­fen­heit der Fahr­zeu­ge,

3. bei einem Ge­le­gen­heits­ver­kehr für das Un­ter­neh­men als sol­ches und für Zahl, Art und Be­schaf­fen­heit der Fahr­zeu­ge.

(2) Der Genehmigung bedarf ferner:

1. jede Erweiterung oder we­sent­li­che Ver­än­de­rung des Un­ter­neh­mens und sei­ner Ein­rich­tun­gen, bei ei­nem Li­nien- oder Ge­le­gen­heits­ver­kehr auch jede Ver­meh­rung der Fahr­zeu­ge,

2. die Übertragung der aus der Ge­neh­mi­gung er­wach­sen­den Rech­te und Pflich­ten auf einen an­de­ren,

3. die Übertragung des Be­triebs auf einen an­de­ren.

§ 6

Durch Mißbrauch von Formen und Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten des bür­ger­li­chen Rechts oder des Han­dels­rechts dür­fen die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes nicht um­gan­gen wer­den.

§ 7

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Ver­kehrs­ein­rich­tung den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes un­ter­liegt oder wel­cher Ver­kehrs­art eine Ver­kehrs­ein­rich­tung zu­ge­hört, so ent­schei­det die hö­he­re Ver­wal­tungs­be­hör­de, in de­ren Be­zirk das Un­ter­neh­men be­trie­ben wird oder be­trie­ben wer­den soll.

§ 8

Die für die Genehmigung zuständigen Be­hör­den (Ge­neh­mi­gungs­be­hör­den) be­stimmt der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster.

§ 9

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt wer­den, wenn der An­trag­stel­ler zu­ver­läs­sig ist, die Si­cher­heit und Lei­stungs­fä­hig­keit des Be­trie­bes ge­währ­lei­stet ist und das Un­ter­neh­men des In­te­res­sen des öf­fent­li­chen Ver­kehrs nicht zu­wi­der­läuft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn kein Be­dürf­nis vor­liegt.

§ 10

Die Genehmigung wird dem Unternehmer auf Zeit und nur für sei­ne Per­son er­teilt; sie läßt die Rech­te an­de­rer un­be­rührt.

§ 11

(1) Das Unternehmen unterliegt hin­sicht­lich der Er­fül­lung der Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes, der zu sei­ner Durch­füh­rung er­las­se­nen Vor­schrif­ten und Ge­neh­mi­gungs­be­din­gun­gen der Auf­sicht der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de.

(2) Der Reichsverkehrsminister kann die tech­ni­sche Auf­sicht an­de­ren Stel­len über­tra­gen.

§ 12

Die Genehmigungsbehörde kann die Durch­füh­rung al­ler An­ord­nun­gen nach den für po­li­zei­li­che Ver­fü­gun­gen gel­ten­den Be­stim­mun­gen er­zwin­gen.

§ 13

(1) Die Genehmigung kann zurückgenommen wer­den, wenn der Un­ter­neh­mer ge­gen die ihm nach die­sem Ge­setz ob­lie­gen­den Ver­pflich­tun­gen oder ge­gen die Be­din­gun­gen der Ge­neh­mi­gung ver­stößt, oder wenn an­de­re Um­stän­de ein­tre­ten, wel­che die Zu­ver­läs­sig­keit des Un­ter­neh­mers oder die Si­cher­heit und Lei­stungs­fä­hig­keit des Be­trie­bes nicht mehr als ge­währ­lei­stet er­schei­nen las­sen.

(2) Über die Zurücknahme entscheidet die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de.

§ 14

(1) Die Deutsche Reichspost und die Deut­sche Reichs­bahn be­dür­fen zur Ein­rich­tung von Li­nien­ver­kehr und für den Ge­le­gen­heits­ver­kehr, so­weit er mit Fahr­zeu­gen des Li­nien­ver­kehrs aus­ge­führt wird, kei­ner Ge­neh­mi­gung.

(2) Die Ausführung von Ge­le­gen­heits­ver­kehr mit Fahr­zeu­gen, die aus­schließ­lich für die­sen Ver­kehr be­stimmt sind, und die Aus­füh­rung von Orts­ver­kehr ohne Zu­stim­mung der Ge­mein­de ge­hö­ren nicht zu den Auf­ga­ben der Deut­schen Reichs­post und der Deut­schen Reichs­bahn.

II. Sondervorschriften.

1. Straßenbahnen

§ 15

(1) Wenn von der Straßenbahn ein öf­fent­li­cher Weg be­nutzt wer­den soll, hat der Un­ter­neh­mer die Zu­stim­mung der We­ge­un­ter­hal­tungs­pflich­ti­gen bei­zu­brin­gen. Die­se kön­nen für die Be­nut­zung des We­ges ein an­ge­mes­se­nes Ent­gelt for­dern.

(2) Kommt über die Benutzung des Weges, über die Höhe des Ent­gelts oder über eine Wei­ter­be­nut­zung des We­ges im Fal­le not­wen­dig wer­den­der Ver­än­de­run­gen an den Ver­kehrs­an­la­gen kei­ne Ei­ni­gung zu­stan­de, so kann die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de die Zu­stim­mung er­set­zen und die Höhe des Ent­gelts fest­set­zen.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gel­ten sinn­ge­mäß auch für die Kreu­zung von We­gen durch Stra­ßen­bah­nen in Höhe des We­ges.

§ 16

Auf Verlangen des We­ge­un­ter­hal­tungs­pflich­ti­gen hat der Un­ter­neh­mer bei Ab­lauf der Ge­neh­mi­gung die Stra­ßen­bahn­an­la­gen zu be­sei­ti­gen und den We­ge­teil wie­der ord­nungs­ge­mäß her­zu­stel­len. Für die Er­fül­lung die­ser Ver­pflich­tung kann die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de die Be­stel­lung ei­ner Si­cher­heit for­dern.

§ 17

(1) Beförderungspreise, Be­för­de­rungs­be­din­gun­gen und Fahr­plä­ne be­dür­fen der Zu­stim­mung der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de. Sie müs­sen vor der Ein­füh­rung ver­öf­fent­licht wer­den.

(2) Die angesetzten Beförderungspreise sind gleich­mä­ßig an­zu­wen­den. Er­mä­ßi­gun­gen, die nicht un­ter glei­chen Be­din­gun­gen je­der­mann zu­gu­te kom­men, sind ver­bo­ten und nich­tig.

(3) Bei der Genehmigung können weitere Be­din­gun­gen fest­ge­setzt wer­den.

§ 18

Die Genehmigung erfolgt unter dem Vor­be­halt der Er­gän­zung und Ab­än­de­rung durch Fest­stel­lung des Bau­plans.

§ 19

(1) Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Ge­neh­mi­gung er­teilt ist und die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de den Bau­plan fest­ge­stellt hat.

(2) Die Planfeststellung umfaßt die rechts­wirk­sa­me Be­stim­mung der Lage, Ge­stalt und Be­schaf­fen­heit der Stra­ßen­bahn in al­len Be­stand­tei­len.

§ 20

(1) Bei der Planfeststellung ist dem Un­ter­neh­mer die Her­stel­lung der­je­ni­gen An­la­gen auf­zu­er­le­gen, die im öf­fent­li­chen In­te­res­se oder zur Si­che­rung be­nach­bar­ter Grund­stücke ge­gen Ge­fah­ren und Nach­tei­le er­for­der­lich sind.

(2) Die Unterhaltung der Anlagen nach Abs. 1 ob­liegt dem Un­ter­neh­mer, so­weit sie über den Um­fang der be­ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen zur Un­ter­hal­tung vor­han­de­ner dem­sel­ben Zweck die­nen­der An­la­gen hin­aus­geht.

§ 21

Für die betriebsfertige Herstellung der Stra­ßen­bahn und die Er­öff­nung des Be­trie­bes ist eine Frist zu set­zen. Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann die Ge­neh­mi­gung für er­lo­schen er­klä­ren, wenn die be­triebs­fer­ti­ge Her­stel­lung oder die Er­öff­nung nicht in­ner­halb der in der Ge­neh­mi­gung be­stimm­ten oder der ver­län­ger­ten Frist er­folgt.

§ 22

Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Zu­stim­mung der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de. Die Zu­stim­mung ist zu ver­sa­gen, wenn we­sent­li­che Be­din­gun­gen der Ge­neh­mi­gung nicht er­füllt sind.

§ 23

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Be­trieb wäh­rend der Dau­er der Ge­neh­mi­gung ord­nungs­mä­ßig auf­recht­zu­er­hal­ten und hier­für auf Ver­lan­gen Si­cher­heit zu be­stel­len.

2. Linienverkehr

§ 24

Auf den Linienverkehr finden die §§ 17, 21 und 23 ent­spre­chen­de An­wen­dung.

§ 25

Der Unternehmer kann die ihm den be­för­der­ten Per­so­nen ge­gen­über ob­lie­gen­de Haf­tung nicht durch Ver­trag aus­schlie­ßen oder be­schrän­ken. Ent­ge­gen­ste­hen­de Ver­ein­ba­run­gen sind nich­tig.

§ 26

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich we­gen der An­sprü­che, die aus dem Be­trieb der Fahr­zeu­ge von den be­för­der­ten Per­so­nen oder von Drit­ten ge­gen ihn er­ho­ben wer­den kön­nen, zu ver­si­chern und den Nach­weis der Ver­si­che­rung der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de je­der­zeit zu er­brin­gen.

§ 27

(1) Auf den Linienverkehr der Deutschen Reichs­post und der Deut­schen Reichs­bahn fin­den nur die Vor­schrif­ten des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 An­wen­dung.

(2) Die Deutsche Reichspost und die Deut­sche Reichs­bahn ha­ben vier Wo­chen vor Ein­rich­tung von Li­nien­ver­kehr der hö­he­ren Ver­wal­tungs­be­hör­de, de­ren Ge­biet be­rührt wird, und sich ge­gen­sei­tig An­zei­ge zu er­stat­ten. Wi­der­spricht bin­nen vier Wo­chen nach Ein­gang der An­zei­ge die hö­he­re Ver­wal­tungs­be­hör­de, weil das Un­ter­neh­men den In­te­res­sen des öf­fent­li­chen Ver­kehrs zu­wi­der­läuft, oder wi­der­spricht die Deut­sche Reichs­post oder die Deut­sche Reichs­bahn, in­dem sie gel­tend macht, daß ihre In­te­res­sen ver­letzt wer­den, so ent­schei­det der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster, und zwar, so­weit die Ein­rich­tung von Li­nien­ver­kehr der Deut­schen Reichs­post be­trof­fen wird, nach Be­neh­men mit dem Reichs­post­mi­ni­ster. Der Wi­der­spruch hat auf­schie­ben­de Wir­kung.

§ 28

Auf den Gelegenheitsverkehr finden die Vor­schrif­ten der §§ 25 und 26 ent­spre­chen­de An­wen­dung.

§ 29

In der Genehmigungsurkunde ist Be­stim­mung dar­über zu tref­fen, ob die Ge­neh­mi­gung nur in­ner­halb des Be­zirks der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de oder auch dar­über hin­aus gel­ten soll.

§ 30

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der An­trag­stel­ler sei­nen Wohn­sitz au­ßer­halb des Be­zirks der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de hat.

§ 31

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn der Un­ter­neh­mer sei­nen Be­triebs­sitz in eine an­de­re Ge­mein­de ver­legt.

(2) Die Genehmigung kann zurückgenommen wer­den, wenn der Un­ter­neh­mer wäh­rend ei­nes Zeit­raums von sechs Mo­na­ten den Ge­le­gen­heits­ver­kehr nicht aus­ge­übt oder die zu­ge­las­se­nen Fahr­zeu­ge zu an­de­ren Zwecken be­nutzt hat.

§ 32

Für den Gelegenheitsverkehr, dessen Fahr­zeu­ge für den öf­fent­li­chen Ver­kehr be­reit­ge­hal­ten oder an­ge­bo­ten wer­den, setzt die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de er­for­der­li­chen­falls Be­för­de­rungs­prei­se, Be­för­de­rungs­be­stim­mun­gen und Fahr­plä­ne fest. § 17 Abs. 2 und 3 gel­ten ent­spre­chend.

§ 33

Auf den Gelegenheitsverkehr der Deut­schen Reichs­post und der Deut­schen Reichs­bahn fin­den die Vor­schrif­ten der §§ 28 bis 32 kei­ne An­wen­dung.

III. Gemeinsame Straf- und Über­gangs­be­stim­mun­gen.

§ 34

(1) Durch die Vorschriften dieses Ge­set­zes wer­den die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes über den Ver­kehr mit Kraft­fahr­zeu­gen vom Mai 1909 (RGBl. S. 437) mit spä­te­ren Än­de­run­gen nicht be­rührt.

(2) Unberührt bleiben ferner die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes über Maß­nah­men zur Auf­recht­er­hal­tung des Be­triebs von Bahn­un­ter­neh­men des öf­fent­li­chen Ver­kehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II S. 91). Die in § 5 Abs. 1 des vor­be­zeich­ne­ten Ge­set­zes be­stimm­ten Zu­stän­dig­kei­ten kann der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster für Stra­ßen­bah­nen ab­wei­chend re­geln.

§ 35

(1) Gegen die Beschlüsse und Verfügungen der Po­li­zei­be­hör­de ist die Be­schwer­de an die hö­he­re Ver­wal­tungs­be­hör­de zu­läs­sig, die end­gül­tig ent­schei­det.

(2) Gegen die Beschlüsse und Verfügungen der hö­he­ren Ver­wal­tungs­be­hör­de ist die Be­schwer­de an den Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster zu­läs­sig. Die Ent­schei­dung des Reichs­ver­kehrs­mi­ni­sters bin­det die Ge­rich­te und die Ver­wal­tungs­be­hör­den.

(3) Die Beschwerden nach den Absätzen 1 und 2 ha­ben auf­schie­ben­de Wir­kung. Wenn Ge­fahr im Ver­zu­ge ist, kann die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de einst­wei­li­ge An­ord­nun­gen tref­fen § 12 gilt ent­spre­chend.

§ 36

Alle diesem Gesetz unterliegenden Ver­kehrs­un­ter­neh­men ha­ben den An­for­de­run­gen des Reichs zum Zweck der Lan­des­ver­tei­di­gung Fol­ge zu lei­sten.

§ 37

Der Reichsverkehrsminister ist be­rech­tigt, sich je­der­zeit über die Art und den Um­fang der Per­so­nen­be­för­de­rung der Deut­schen Reichs­post, der Deut­schen Reichs­bahn und der Un­ter­neh­mer, die eine Ge­neh­mi­gung auf Grund der Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes er­hal­ten ha­ben, zu un­ter­rich­ten.

§ 38

Die gewerbsmäßige Beförderung von Per­so­nen, die im Aus­land be­ginnt oder mit Kraft­fahr­zeu­gen be­trie­ben wird, die im Aus­land zu­ge­las­sen sind, kann der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster ab­wei­chend von den Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes re­geln.

§ 39

(1) Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durch­füh­rung die­ses Ge­set­zes er­for­der­li­chen Rechts- und Ver­wal­tungs­ver­ord­nun­gen. Er kann ins­be­son­de­re Vor­schrif­ten er­las­sen

1. über den Betrieb der Ver­kehrs­un­ter­neh­men, bei Stra­ßen­bah­nen auch über den Bau,

2. über Gebühren für be­hörd­li­che Maß­nah­men bei der Ge­neh­mi­gung und Be­auf­sich­ti­gung der Ver­kehrs­un­ter­neh­men,

3. zur Bekämpfung der Notlage der Ver­kehrs­un­ter­neh­men.

(2) Die Befungnis zum Erlaß allgemeiner An­ord­nun­gen kann auf nach­ge­ord­ne­te Be­hör­den über­tra­gen wer­den.

§ 40

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Ver­kehr mit Land­fahr­zeu­gen ohne die er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gung be­treibt, wird mit Geld­stra­fe oder mit Ge­fäng­nis bis zu drei Mo­na­ten be­straft.

(2) Neben der Strafe kann auf Einziehung der be­nutz­ten Fahr­zeu­ge er­kannt wer­den, auch wenn sie nicht dem Tä­ter oder ei­nem Teil­neh­mer ge­hö­ren. Kann kei­ne be­stimm­te Per­son ver­folgt oder ver­ur­teilt wer­den, so kann auf die Ein­zie­hung selb­stän­dig er­kannt wer­den. Im Wie­der­ho­lungs­fall ist auf die Ein­zie­hung zu er­ken­nen, es sei denn, daß das Fahr­zeug ohne Schuld des Ei­gen­tü­mers zu der Tat be­nutzt wor­den ist, oder die Ein­zie­hung eine un­bil­li­ge Här­te für den Be­trof­fe­nen dar­stel­len wür­de.

(3) Hängt die Verurteilung nach den Ab­sät­zen 1 und 2 da­von ab, obe ein Ver­kehr den Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes un­ter­liegt, und ist eine Ent­schei­dung nach § 7 nicht er­gan­gen, so ist das Ver­fah­ren aus­zu­set­zen, bis über die­se Fra­ge end­gül­tig ent­schie­den wor­den ist. Ist kei­ne Ent­schei­dung des Reichs­ver­kehrs­mi­ni­sters er­gan­gen, so hat das Ge­richt, wenn es von der Ent­schei­dung der im § 7 be­zeich­ne­ten Be­hör­de ab­wei­chen will, die Ent­schei­dung des Reichs­ver­kehrs­mi­ni­sters ein­zu­ho­len.

§ 41

(1) Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft wird be­straft, wer, ab­ge­se­hen von dem Fal­le des § 40, den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes, den Be­din­gun­gen der Ge­neh­mi­gung oder den auf Grund die­ses Ge­set­zes er­las­se­nen Vor­schrif­ten oder An­ord­nun­gen zu­wi­der­han­delt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes gilt nicht für die Deut­sche Reichs­post und die Deut­sche Reichs­bahn.

§ 42

Die Deutsche Reichspost ist berechtigt, mit den bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes vor­han­de­nen, aus­schließ­lich für den Ge­le­gen­heits­ver­kehr be­stimm­ten Fahr­zeu­gen die­sen Ver­kehr auf die Dau­er von drei Jah­ren wei­ter­zu­be­trei­ben.

§ 43

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes fin­den auf Un­ter­neh­mer, de­nen auf Grund des bis­he­ri­gen Rechts die Ge­neh­mi­gung für die ge­werbs­mä­ßige Be­för­de­rung von Per­so­nen zu Lan­de er­teilt ist, An­wen­dung. So­weit ei­ner Stra­ßen­bahn auf Grund des bis­he­ri­gen Rechts eine dau­ern­de Ge­neh­mi­gung er­teilt ist, be­hält es hier­bei sein Be­wen­den.

(2) Wohlerworbene Rechte anderer bleiben un­be­rührt.

§ 44

Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Über­lei­tung des bis­he­ri­gen Rechts in das neue Recht er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen.

§ 45

Die Vorschrift des § 44 tritt mit der Ver­kün­dung des Ge­set­zes die übri­gen Vor­schrif­ten tre­ten am 1. April 1935 in Kraft. An die­sem Tage tre­ten die den Per­so­nen­ver­kehr be­tref­fen­den Vor­schrif­ten der Drit­ten Ver­ord­nung des Reichs­prä­si­den­ten zur Si­che­rung von Wirt­schaft und Fi­nan­zen und zur Be­kämp­fung po­li­ti­scher Aus­schrei­tun­gen vom 6. Ok­to­ber 1931 Fünf­ter Teil Ka­pi­tel V (RGBl. I S. 558) und die §§ 37, 40 und 76 der Ge­wer­be­ord­nung, so­weit sie den öf­fent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr in­ner­halb der Orte mit Kraft­fahr­zeu­gen und Fuhr­wer­ken re­geln, au­ßer Kraft.

Erste Anordnung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande.

(Erl. d. RVM. v. 6. 12. 1937 — RVBl. S. 150)

Auf Grund des § 1 Abs. 3, der §§ 8 und 34 Abs. 2 und des § 39 PBefG. in der Fas­sung vom 6. De­zem­ber 1937 (RGBl. I S. 1320 be­stim­me ich:

I. Genehmigungsbehörden.

(1) Genehmigungsbehörde im Sinne des Ge­set­zes ist:

1. für Straßenbahnen, Li­nien­ver­kehr oder Über­land­wa­gen­ver­kehr die hö­he­re Ver­wal­tungs­be­hör­de, in de­ren Be­zirk das Un­ter­neh­men be­trie­ben wer­den soll.
   Wird der Bezirk meh­re­rer Ge­neh­mi­gungs­be­hör­den be­rührt, so ist die Be­hör­de zu­stän­dig, in de­ren Be­zirk der grö­ßte Teil des Un­ter­neh­mens liegt. Sie ent­schei­det mit den an­de­ren Ge­neh­mi­gungs­be­hör­den, de­ren Be­zirk be­rührt wird;

2. für Mietwagenverkehr mit Kraft­om­ni­bus­sen und Last­kraft­wa­gen so­wie für Aus­flugs­wa­gen­ver­kehr die hö­he­re Ver­wal­tungs­be­hör­de, in de­ren Be­zirk der An­trag­stel­ler sei­nen Wohn- oder Ge­schäfts­sitz hat;

3. für Droschkenverkehr oder Miet­wa­gen­ver­kehr mit Per­so­nen­kraft­wa­gen oder Land­fahr­zeu­gen, die durch die Kraft von Tie­ren be­wegt wer­den, die Po­li­zei­be­hör­de, in de­ren Be­zirk der An­trag­stel­ler sei­nen Wohn- oder Ge­schäfts­sitz hat.

(2) Anträge und Widersprüche so­wie Ver­fah­ren über die Zu­rück­nah­me ei­ner Ge­neh­mi­gung, in den beim In­kraft­tre­ten die­ser An­ord­nung be­reits eine Ent­schei­dung er­gan­gen ist, wer­den nach den bis­he­ri­gen Vor­schrif­ten er­le­digt.

II. Genehmigung der Stillegung von Stra­ßen­bah­nen

Die in dem Gesetz über Maßnahmen zur Auf­recht­er­hal­tung des Be­triebs von Bahn­un­ter­neh­men des öf­fent­li­chen Ver­kehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II S. 91) vor­ge­se­hen Be­fug­nis­se der Auf­sichts­be­hör­de wer­den bei Stra­ßen­bah­nen von der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de aus­ge­übt. Ge­gen die Ent­schei­dung ist die Be­schwer­de zu­läs­sig. § 35 PBefG. und § 47 DurchfV. PBefG. gel­ten ent­spre­chend.

III. Genehmigung der Zahl, Art und Be­schaf­fen­heit der Fahr­zeu­ge des Li­nien­ver­kehrs.

(1) In der Genehmigungsurkunde der Un­ter­neh­mer von Li­nien­ver­kehr sind ent­spre­chend der neuen Fas­sung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 PBefG. die im Be­trieb ver­wen­de­ten Kraft­fahr­zeu­ge un­ter An­ga­be der po­li­zei­li­chen Kenn­zei­chen auf­zu­füh­ren. § 14 Abs. 2 DurchfV. PBefG. gilt ent­spre­chend.

Gegenüber größeren Unternehmen von er­prob­ter Zu­ver­läs­sig­keit kann die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de auf aus­drück­li­che Ge­neh­mi­gung zur Ver­meh­rung der im Li­nien­ver­kehr ver­wen­de­ten Fahr­zeu­ge all­ge­mein ver­zich­ten. Der Un­ter­neh­mer ist ver­pflich­tet, jede Ver­meh­rung der Fahr­zeu­ge vor­her an­zu­zei­gen. Die Ge­neh­mi­gung zur Ver­meh­rung der Fahr­zeu­ge gilt als er­teilt, wenn die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de nicht in­ner­halb ei­ner von ihr all­ge­mein fest­zu­set­zen­den Frist mit­teilt, daß sie das Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren durch­füh­ren wer­de. So­weit die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de auf aus­drück­li­che Ge­neh­mi­gung der Ver­meh­rung von Fahr­zeu­gen ver­zich­tet hat, ist der Ge­neh­mi­gungs­ur­kun­de le­dig­lich die Ge­samt­zahl der im Be­trieb des Un­ter­neh­mens ver­wen­de­ten Fahr­zeu­ge ge­trennt nach Fahr­zeug­ar­ten (Pkw., Lkw., Kom.) auf­zu­füh­ren; bei Än­de­run­gen ist die Ge­neh­mi­gungs­ur­kun­de zu be­rich­ti­gen.

IV. Inkrafttreten.

Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft. Ent­spre­chen­de Än­de­rung und Er­gän­zung der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung PBefG. bleibt vor­be­hal­ten.

Verordnung des Reichspräsidenten gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern

vom 20. Oktober 1932 — RGBl. I S. 496.

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichs­ver­fas­sung wird ver­ord­net:

§ 1

Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad ge­gen den Wil­len des Be­rech­tig­ten in Ge­brauch nimmt, wird, so­fern die Tat nicht nach an­de­ren Vor­schrif­ten mit schwe­re­rer Stra­fe be­droht ist, mit Ge­fäng­nis bis zu drei Jah­ren be­straft.

Der Versuch ist strafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zu­rück­nah­me des An­trags ist zu­läs­sig.

Wer die Tat gegen seinen Ehegatten oder ge­gen einen Ver­wand­ten ab­stei­gen­der Li­nie be­geht, ist straf­frei.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Ver­ord­nung sind die Fahr­zeu­ge, die durch Ma­schi­nen­kraft be­wegt wer­den, Land­kraft­fahr­zeu­ge nur in­so­weit, als sie nicht an Bahn­glei­se ge­bun­den sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1932 in Kraft.

Verordnung über die Regelung des Straßenverkehrs

Vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1254)

Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Ver­kehr mit Kraft­fahr­zeu­gen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S 437) in der Fas­sung des Ge­set­zes vom 10. Au­gust 1937 (RGBl. I S. 901) wird ver­ord­net:

Artikel 1

Am 1. Januar 1938 treten außer Kraft, vor­be­halt­lich der Über­gangs­be­stim­mun­gen in der Ver­ord­nung über die Zu­las­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (RGBl. I S. 1215) und der Ver­ord­nung über das Ver­hal­ten im Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (RGBl. I S. 1179):

1. die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Ein­füh­rungs-Ver­ord­nung vom 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 455) mit spä­te­ren Än­de­run­gen,

2. die Ausführungsanweisung zur RStrVO vom 29. Sep­tem­ber 1934 (RGBl. I S. 869) mit spä­te­ren Än­de­run­gen.

Artikel 2

In der Verordnung über internationalen Kraft­fahr­zeug­ver­kehr vom 12. No­vem­ber 1934 (RGBl. I S. 1137) in der Fas­sung der Ver­ord­nung vom 12. No­vem­ber 1936 (RGBl. I S. 869) wer­den er­setzt:

1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des § 14 RStrVO. vom 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 455)“ durch die Wor­te „der §§ 18 und 19 der VO. über die Zu­las­sung von Per­so­nen und Fahr­zeu­gen zum Stra­ßen­ver­kehr (Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung) vom 13. No­vem­ber 1937 (RGBl. I S. 1215)“

2. im § 3 Abs. die Worte „dem § 7, § 8 Absätze 1, 3 bis 5 und § 9 der RStrVO.“ durch die Wor­te „den §§ 32, 34 und 35 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord­nung“;

3. im § 6 Abs. 1 die Worte „den Ziffern 3 und 4 der AusfAnw. vom 29. Sep­tem­ber 1934 (RGBl. I S. 869) zum § 16 Abs. 1 RStrVO.“ durch die Wor­te „dem § 60 Abs. 2 und 3 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung“;

4. im § 7 Abs. 1a die Worte „§ 14 ff. RStrVO.“ durch die Wor­te „§§ 18 bis 28 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung;“;

5. im § 7 Abs. 2 Satz 2 die Worte „§ 14 ff. RStrVO.“ durch die Wor­te „§§ 18 bis 28 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung;“;

6. im § 8 Abs. 3 die Worte „(Brustbild, 45 x 45 mm)“ durch die Wor­te „(Brust­bild in der Grö­ße von 52 x 74 Mil­li­me­ter [DIN A 8])“;

7. im § 11 Abs. 1 die Worte „§ 5 Abs. 4 RStrVO.“ durch die Wor­te „§ 17 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung“;

8. im § 11 Abs. 2 Satz 1 die Worte „§ 1 Abs. 3 RStrVO.“ durch die Wor­te „§ 3 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung“.

Artikel 3

In der VO. über die Anerkennung von Sach­ver­stän­di­gen im Kraft­fahr­zeug­ver­kehr vom 22. Ok­to­ber 1934 (RGBl. I S. 1065) in der Fas­sung der VO. vom 24. Juni 1936 (RGBl. I S. 520) er­hält § 2 fol­gen­de Fas­sung:

§ 2. Der Reichskriegsminister, der Reichs­mi­ni­ster der Luft­fahrt, der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster, der Reichs­mi­ni­ster des In­nern, der Reichs­post­mi­ni­ster und der Reichs­füh­rer SS be­stim­men je für ih­ren Dienst­be­reich die An­for­de­run­gen, die an die Be­wer­ber für die An­er­ken­nung als Sach­ver­stän­di­ge zu stel­len sind, und spre­chen selbst oder durch die von ih­nen be­stimm­ten Dienst­stel­len die An­er­ken­nung der Sach­ver­stän­di­gen aus.“

Artikel 4

Die VO. über die Ausbildung von Kraft­fahr­zeug­füh­rern vom 31. De­zem­ber 1933 (RGBl. I 1934 S. 912) und vom 24. Juni 1936 (RGBl. I S. 520) wird wie folgt ge­än­dert:

1. im § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „, Aus­set­zung der Ent­schei­dung. Er­tei­lung, Er­wei­te­rung“ ge­stri­chen.

2. im § 8 Abs. 1 werden die Worte „Der Reichs­post- und der Reichs­wehr­mi­ni­ster, der Reichs­mi­ni­ster der Luft­fahrt, der Lei­ter der Deut­schen Reichs­bahn und die für die staat­li­che Po­li­zei zu­stän­di­gen ober­sten Lan­des­be­hör­den“ er­setzt durch die Wor­te „Der Reichs­kriegs­mi­ni­ster, der Reichs­mi­ni­ster der Luft­fahrt, der Reichs­ver­kehrs­mi­ni­ster, der Reichs­mi­ni­ster des In­nern, der Reichs­post­mi­ni­ster und der Reichs­füh­rer SS“;

3. im § 8 Abs. 1 wird der Halbsatz wieder ge­stri­chen, der durch die VO. vom 24. Juni 1936 dem Satz 1 hin­zu­ge­fügt ist.

Artikel 5

Als Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des Ge­set­zes über den Ver­kehr mit Kraft­fahr­zeu­gen vom 3. Mai 1909 (RGBl. I S. 437) in der Fas­sung des Ge­set­zes vom 10. Au­gust 1937 (RGBl. I S. 901) gel­ten Kraft­rä­der mit ei­nem Hub­raum bis 250 Ku­bik­zen­ti­me­ter.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.


Letzte Änderung am 4.5.2012
© Steffen Buhr