Inhaltsübersicht
A. Personen I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen § 1 Grundregel der Zulassung § 2 Bedingte Zulassung § 3 Einschränkung oder Entziehung der Zulassung II. Führen von Kraftfahrzeugen § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen § 5 Einteilung der Führerscheine § 6 Ausbildungsfahrten vor Erlangung der Fahrerlaubnis § 7 Mindestalter der Kraftfahrer § 8 Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis § 9 Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch die Behörde § 10 Ausfertigung des Führerscheins § 11 Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen § 12 Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis § 13 Beteiligung der „Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen“ § 14 Sonderbestimmungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Reichsdienst § 15 Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis B. Fahrzeuge I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen § 16 Grundregel der Zulassung § 17 Einschränkung oder Entziehung der Zulassung II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 18 Zulassungspflichtigkeit § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis § 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile § 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und deren Zulassungszeichen für Anhänger § 24 Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins § 25 Behandlung der Kraftfahrzeug- und Anhängerbriefe in den Zulassungsstellen § 26 Karteiführung § 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern § 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten § 29 Überwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger III. Bau- und Betriebsvorschriften 1. Allgemeine Vorschriften § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge |
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 32 Umriß und Maße der Fahrzeuge § 33 Bodenfreiheit § 34 Achsdruck und Gesamtgewicht, Laufrollendruck von Gleiskettenfahrzeugen § 35 Achsstand § 36 Bereifung und Laufflächen § 37 Schneeketten § 38 Lenkvorrichtung § 39 Rückwärtsgang § 40 Windschutzscheiben und Scheibenwischer § 41 Bremsen § 42 Gesamtgewicht von Anhängern § 43 Zugvorrichtungen § 44 Zeichen für das Mitführen von Anhängern § 45 Kraftstoffbehälter § 46 Kraftstoffleitungen § 47 Schalldämpfer und Auspuffrohr § 48 Dampfkessel und Gaserzeuger § 49 Fahrgeräusch § 50 Fahrbahnbeleuchtung § 51 Seitliche Begrenzungslampen § 52 Zusätzliche Scheinwerfer § 53 Schlußzeichen und Bremslicht § 54 Fahrtrichtungsanzeiger § 55 Vorrichtungen für Schallzeichen § 56 Rückspiegel § 57 Kilometerzähler und Geschwindigkeitsmesser § 58 Geschwindigkeitsschilder § 59 Fabrikschilder an Kraftfahrzeugen § 60 Amtliche Kennzeichen an Kraftfahrzeugen § 61 Zulassungszeichen und Fabrikschilder an Anhängern § 62 Sonderbestimmungen für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge 3. Andere Straßenfahrzeuge § 63 Anwendung von Vorschriften für Kraftfahrzeuge und von anderen Verordnungen § 64 Lenkvorrichtung und Bespannung § 65 Bremsen § 66 Rückspiegel § 67 Beleuchtung an Fahrrädern C. Schlußbestimmungen § 68 Zuständigkeiten § 69 Geltungsbereich § 70 Ausnahmen § 71 Strafbestimmungen § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetzbl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. S. 901) wird verordnet:
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen.
(1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise – für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch Vorrichtungen an diesen – Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge liegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen, z. B. einem Erziehungsberechtigten, ob.
(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund kann angebracht sein, auch das Tragen von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete deutlich sichtbare gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen; die Abzeichen sind von der Ortspolizeibehörde oder einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß wenigstens 125 Millimeter im Geviert, der Durchmesser der schwarzen Punkte, die auf den Binden oder anderen Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind, wenigstens 50 Millimeter betragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen befestigt werden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so kann die Verwaltungsbehörde ihm deren Führung untersagen oder ihm die erforderlichen Bedingungen auferlegen. Sie kann eine Fahrerlaubnis entziehen und für die Wiedererteilung Bedingungen festsetzen. Zur Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung kann sie die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Sachverständigen-Gutachtens anordnen; Gegenstand der ärztlichen Untersuchung ist die Begutachtung der körperlichen und geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine bestimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörvermögen) anfordert.
(2) Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder Rauschgifte am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder andere Strafgesetze erheblich verstoßen hat.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug) führen will, bedarf der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis).
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart (Elektromotor, Verbrennungsmaschine, Dampfmaschine oder andere in folgenden Klassen erteilt:
Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum über 250 Kubikzentimeter,
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit aufgesatteltem Anhänger, deren Eigengewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) über 3,5 Tonnen beträgt,
und
Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs,
Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu den Klassen 1, 2 oder 4 gehören,
Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 250 Kubikzentimeter und Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 20 Kilometer je Stunde Höchstgeschwindigkeit.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden.
(2) Führerscheine, die auf Grund früheren Rechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verordnung. Ein Führerschein der Klasse 2 (alt und neu) berechtigt zum Führen der Klasse 2 (alt) und 3 (neu), Führerscheine der Klassen 1, 2 und 3 berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 4. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt der Führerschein für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei für die Führung des Kraftfahrzeugs verantwortlich ist, beaufsichtigt wird.
Niemand darf vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klassen 1, 2 oder 3 führen; Ausnahmen kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulassen.
Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der Ortspolizeibehörde einzureichen; beizufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt und ein Lichtbild des Antragstellers (Brustbild in der Größe von 52 x 74 Millimeter [DIN A 8]).
Die Ortspolizeibehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B. Bedenken wegen schwerer oder wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze, Neigungen zum Trunke, zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbesondere Rohheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung). Wird ein Führerschein der Klasse 4 beantragt, so hat die Polizeibehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle außerdem zu prüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die Ortspolizeibehörde den Antrag der Verwaltungsbehörde vor.
(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbehörde, wenn ein Führerschein der Klasse 4 beantragt ist, diesen zu erteilen; einen Antrag auf Erteilung eines Führerscheins der Klassen 1, 2 oder 3 hat sie einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Prüfung der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ein vorbereiteter Führerschein (Muster 1) ist beizufügen, der vom Sachverständigen dem Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung bestanden wird; die Aushändigung hat der Sachverständige auf dem Führerschein zu vermerken und der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Datums mitzuteilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz eines Führerscheins für eine andere Klasse oder Betriebsart, so ist kein neuer Schein auszufertigen, sondern die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vorhandenen einzutragen.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vorbereiteten Führerscheine vor Übersendung an den Sachverständigen in eine Liste einzutragen, deren laufende Nummer im Führerschein anzugeben ist. Über die ausgehändigten Führerscheine hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.
(1) Der Sachverständige bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahrerlaubnis nur für Fahrzeuge der Klassen 2 oder 3 mit nicht mehr als zwei Sitzen (z. B. nur für Zugmaschinen) erteilt werden soll.
(2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige zu überzeugen, ob der Prüfling ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und die zur sichern Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie wiederholen, wenn er nachweist, daß er in der Zwischenzeit gründlich Unterricht genommen oder andere ihm von der Verwaltungsbehörde auferlegte Bedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraumes (in der Regel nicht weniger als eines Monats) wiederholt werden. werden.
(3) Macht der Sachverständige Beobachtungen, die bei ihm Zweifel über die körperliche und geistige Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzustand) begründen, so hat er der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit sie eine ärztliche Untersuchung anordnen kann.
(4) Die Sachverständigen haben ein Verzeichnis über die Prüflinge und Prüfungsergebnisse zu führen. Nach der Prüfung ist der Antrag unter Angabe der laufenden Nummer des Verzeichnisses und unter Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Verwaltungsbehörde zurückzusenden.
(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Sachverständigen-Gutachtens fordern.
(2) Ergibt der Bericht der Polizeibehörde oder des Sachverständigen oder ein ärztliches Zeugnis, daß ein Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Bedingungen erteilen; insbesondere kann sie die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken oder die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen.
(1) Jede Versagung einer Fahrerlaubnis, ihre Entziehung, die Untersagung des Führens eines Kraftfahrzeuges und die Zurücknahme einer dieser Maßnahmen haben die Verwaltungsbehörden umgehend der „Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen“ beim Polizeipräsidium in Berlin unter kurzer Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Erweiterung auf eine andere Betriebsart oder Klasse oder vor einer zweiten Ausfertigung des Führerscheins hat die Verwaltungsbehörde bei der „Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen“ beim Polizeipräsidium in Berlin anzufragen, ob Nachteiliges über den Antragsteller dort bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des Antragstellers und auf seine Kosten telegraphisch erfolgen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 15) kann von der Anfrage abgesehen werden.
Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Wehrmacht, Polizei, Reichspost, Reichsbahn sowie der SS-Verfügungstruppen und der SS-Wachverbände, die durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3), beschränkt sich nicht auf Dienstfahrzeuge; sie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist auf dem Führerschein zu vermerken. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als Kraftfahrer ist der Führerschein einzuziehen; auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. Auf Grund dieser Bescheinigung über die frühere besondere Fahrerlaubnis hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen – innerhalb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst ohne nochmalige Prüfung der Befähigung – zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller künftig als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen.
Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen Polizeibeamten nachweist und im übrigen keine Zweifel an seiner Eignung bestehen.
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; sie kann die Beibringung eines Sachverständigen-Gutachtens oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. Nach Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen, die unter Ausstellung eines Erlaubnisscheins zugelassen waren, ist der Schein abzuliefern; bei Kraftfahrzeugen ist das Kennzeichen zu entstempeln.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach ihrer Bauart bestimmte Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder eines Zulassungszeichens für Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:
1. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Reichsverkehrsminister bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Der Führer eines solchen Fahrzeuges muß eine Bescheinigung der Zulassungsstelle mitführen, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht; die Zulassungsstelle kann die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen über die vorschriftsgemäße Beschaffenheit des Fahrzeugs anordnen. Die Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 Kilometer je Stunde müssen ein Kennzeichen nach den Bestimmungen von § 23 Abs. 2 und 3 und § 60 führen.
2. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle;
3. Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die für wechselnden Zug durch Gespann oder Zugmaschinen eingerichtet sind.
Auf Antrag können auch für solche Fahrzeuge Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefe (vgl. § 20 Abs. 3 und § 21) ausgestellt werden; sie sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung und den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Reichsverkehrsministers nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen entspricht.
(2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Nach solchen Änderungen hat der Eigentümer des Fahrzeugs eine erneute Betriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine besondere Betriebserlaubnis erteilt ist, deren Wirksamkeit nicht von einer Abnahme (§ 22) abhängt.
(1) Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein (durch Typenschein) erteilt werden, wenn er die Gewähr für die zuverlässige Ausübung der durch den Typenschein verliehenen Befugnisse (nach Abs. 3) bietet; bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann der Typenschein diesen gemeinsam erteilt werden; für im Ausland hergestellte Fahrzeuge kann die allgemeine Betriebserlaubnis dem Händler erteilt werden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen Vertrieb im Deutschen Reich nachweist.
(2) Der Antrag auf Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis ist an die „Reichsstelle für Typprüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen“ in Berlin zu richten. Die Reichsstelle kann die Bearbeitung von Anträgen ganz oder teilweise einer höheren Verwaltungsbehörde übertragen, einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Die Reichsstelle bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
(3) Der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende Kraftfahrzeug einen Kraftfahrzeugbrief oder einen Anhängerbrief (§ 25) auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden von der „Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge“ beim Statistischen Reichsamt in Berlin unter den vom Reichsverkehrsminister festgesetzten Bedingungen ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber des Typscheins für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefes übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefes (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Verantwortliche zu bescheinigen.
(4) Drei Jahre nach Ausstellung des Typscheins erlöschen die auf ihn beruhenden Befugnisse des Inhabers; sie können verlängert werden. Erweist sich der Inhaber als unzuverlässig, so kann ihm der Typschein entzogen werden. Die „Reichsstelle für Typprüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen“ kann durch Beauftragte jederzeit die Ausübung der durch den Typschein verliehenen Befugnisse beim Hersteller oder Händler nachprüfen.
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Fahrzeugtyp, so hat der Hersteller die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) unter Vorlegung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs zu beantragen, der von der Zulassungsstelle bezogen werden kann. In dem Brief hat der amtlich anerkannte Sachverständige zu bescheinigen, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht.
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch einzeln für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Die Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken, daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden darf; die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder Anbaus durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber des Typscheins für die Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teile dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Findet eine Abnahme statt, so hat der amtlich anerkannte Sachverständige im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief die abgenommenen Teile unter Angabe ihres Typzeichens zu vermerken. Für Fahrzeugteile, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen ist, falls er sich nicht gegen Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll; unter dem Gutachten hat die Zulassungsstelle gegebenenfalls einzutragen: „Betriebserlaubnis erteilt“; im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein ist der gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teiles zu machen.
(3) Scheinwerfer – auch zusätzliche Scheinwerfer –, Begrenzungslampen, Schluß- und Bremslichter, Glühlampen, Rückstrahler, Vorrichtungen für Schallzeichen, Fahrtrichtungsanzeiger, amtliche Kennzeichen und ihre Beleuchtung, Geräte zur Bezeichnung des Mitführens von Anhängern und Geräte zur Verständigung beim Überholen sowie Beiwagen von Krafträdern müssen in einer nach Abs. 1 und 2 amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder des Zulassungszeichens für einen Anhänger hat der Eigentümer bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist der Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief vorzulegen und, wenn noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese zugleich zu beantragen. Als Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Reichsdruckerei geschützten Wasserzeichen (Stäbchenmuster) verwendet werden. Der Antrag muß enthalten:
a) Namen, genaue Angabe von Beruf, Gewerbe oder Stand und Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll und den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs,
b) Art des Fahrzeugs,
c) Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs,
d) genaue Anschrift desjenigen, dem die Zulassungsstelle den Brief aushändigen soll.
(2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende Kennzeichen (Zulassungszeichen für Anhänger) enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Die Ausgestaltung und Anbringung des Kennzeichens ist nach § 60, die des Zulassungszeichens nach § 61 vorzunehmen. Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden innerhalb des Reichsgebietes nach dem Plan in Anlage I verteilt. Die Verteilung der Erkennungsnummern auf die nachgeordneten Verwaltungsbezirke nehmen die Behörden vor, für deren Bezirke in diesem Plan Zeichen zugeteilt sind. Ist für mehrere Verwaltungsbezirke gleicher Ordnung ein Zeichen zugeteilt, so bestimmt der Reichsverkehrsminister die zur Verteilung der Erkennungsnummern zuständige Stelle.
(3) Amtliche Kennzeichen an Kraftfahrzeugen müssen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein; die an Anhängern (nach § 60 Abs. 4) zu führenden Kennzeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt werden. Zur Abstempelung der Kennzeichen ist das Fahrzeug vorzuführen. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels wegen Abmeldung des Fahrzeugs (§ 27 Abs. 5) dürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte Kennzeichen oder Zulassungszeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennzeichens oder Zulassungszeichens wird der Kraftfahrzeugschein (Muster 2) oder Anhängerschein (Muster 3) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Betriebserlaubnis, wird sie durch Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt werden, auf die im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und den zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Das amtliche Kennzeichen oder Zulassungszeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, hat die Zulassungsstelle in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen. Die Zulassungsstelle hat den Brief der „Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge“ beim Statistischen Reichsamt in Berlin einzusenden und ihn nach Rückgabe unverzüglich dem im Antrag nach § 23 Abs. 1 d bezeichneten Empfänger zu übergeben. Dieser hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tat er dies innerhalb von zwei Wochen nicht, so ist der Brief unter „Einschreiben“ gebührenpflichtig zu übersenden.
(2) Der Verlust eines Vordruckes für den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefes ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle und durch diese der Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge beim Statistischen Reichsamt zu melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist, hat vor Ausfertigung eines neuen Briefes eine öffentliche Aufbietung des verlorenen auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung geregelt.
(3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief die für Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen. Die Zulassungsstelle macht die Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und amtliches Gutachten auf Grund des alten Briefs und bescheinigt in dem neuen, daß dieser als Ersatz für den als erledigt eingezogenen Brief ausgestellt worden ist. Bei Übersendung des neuen Briefs an die Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge beim Statistischen Reichsamt fügt die Zulassungsstelle den alten Brief bei. Die Sammelstelle vermerkt in dem neuen Brief, für wen das Fahrzeug früher zugelassen war.
(4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhängerbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme der Anträge und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen.
(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zu ihrer endgültigen Außerbetriebsetzung in je einer Kartei nachzuweisen. Sie besteht
a) für die mit Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein ausgestatteten Fahrzeuge aus Karten, die von der Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge beim Statistischen Reichsamt auf Grund der Briefe ausgestellt und den Zulassungsstellen übersandt werden;
b) für die nicht mit Briefen ausgestatteten Fahrzeuge aus Karten, die von den Zulassungsstellen auszufertigen sind; für solche Fahrzeuge dürfen Listen an Stelle der Kartei geführt werden.
Bis zum Eingang der unter a genannten Karten haben die Zulassungsstellen die Fahrzeuge in einer Hilfsliste oder -kartei nachzuweisen.
(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern der Fahrzeuge zu ordnen.
(3) Änderungen in der Kartei (z. B. nach § 27) hat die Zulassungsstelle der Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge beim Statistischen Reichsamt zu melden.
(1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief und im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind unter Einreichung des Briefes und des Scheins unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch einen der Verpflichteten Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erhalten hat.
(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Erteilung eines neuen Kennzeichens oder Zulassungszeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen oder Zulassungszeichen zugeteilt hat.
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief (Anhängerschein und -brief) gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und letztere seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle die Ausfertigung eines neuen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen oder Zulassungszeichen von einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Zeichens zu beantragen; wenn ein Händler ein Fahrzeug zum Wiederverkauf erwirbt, so genügt eine an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen oder Zulassungszeichen zugeteilt hat.
(4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist der bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein) oder eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen; der bisherige Schein ist jedenfalls bis zur Übergabe des neuen abzuliefern.
(5) Wird ein Fahrzeug (endgültig) aus dem Verkehr gezogen, nicht nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so ist der Zulassungsstelle unter Beifügung von Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der Brief ist der Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge vorzulegen, bei ihr durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen und mit einem Vermerk über die Abmeldung dem Eigentümer des Fahrzeugs zurückzugeben. Gegen mißbräuchliche Weiterverwendung des amtlichen Kennzeichens sind Vorkehrungen zu treffen; jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstempeln. Soll das Fahrzeug entgegen der ursprünglichen Absicht wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist der Brief vorzulegen; er ist dann einzuziehen, und ein neuer Brief gemäß § 25 Abs. 3 ist auszufertigen.
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen können ohne Betriebserlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten und amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausgeführt werden; bei Anhängern ist ein Zulassungszeichen hierfür nicht erforderlich. Als Fahrten anläßlich der Prüfung können auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück behandelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs zur Prüfung übersendet der Sachverständige eine Vorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzuführen ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen. Die roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten hat der amtlich anerkannte Sachverständige zu beschaffen; er kann für Überlassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die Erkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die für seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu, deren Unterscheidungszeichen (§ 23 Abs. 2) zu verwenden ist.
(2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache zur Überführung des Kraftfahrzeugs oder Anhängers an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahrten müssen rote Kennzeichen und besondere Kraftfahrzeugscheine (Muster 4) bzw. Anhängerscheine (Muster 5) geführt werden; an Anhängern braucht kein Zulassungszeichen angebracht zu sein. Als Probefahrten gelten nicht allgemeine Fahrten zur Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit und Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Kraftfahrzeugs oder Anhängers.
(3) Für die besonderen Kennzeichen während Probe-, Überführungs- und Prüfungsfahrten gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Balkenschrift auf weißem, rot gerandetem Grunde herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.
(4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug oder Anhängerscheine für Probe- und Überführungsfahrten hat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüglich wieder abzuliefern; sie können jedoch für wiederkehrende Verwendung, auch bei verschiedenen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein, an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker ausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Verwendung des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis der Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu verzeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Das den Verbleib der ausgestellten Scheine nachweisende Verzeichnis und etwa innerhalb eines Jahres nicht verwendete Scheine sind der Zulassungsstelle einzureichen.
(1) Neben der ständigen Überwachung der Fahrzeuge im Straßenverkehr sind Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger bei Gelegenheit der militärischen Vormusterung durch amtlich anerkannte Sachverständige zu prüfen. Für Fahrzeuge, die wegen Überalterung oder aus anderen Gründen von der militärischen Vormusterung nicht erfaßt werden, können die Zulassungsstellen die Vorführung zur Prüfung durch amtlich anerkannte Sachverständige anordnen. Die Fahrzeuge sind zur Prüfung an dem in der Vorladung bestimmten Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen. Die Prüfung ist in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.
(2) Hauptsächlich sind zu prüfen: Lenkung, Bremsen, Beleuchtung (besonders die Abblendung der Scheinwerfer und die Deutlichkeit der Schluß- und Bremslichter), Bereifung und Fahrtrichtungsanzeiger; außerdem sind namentlich die amtlichen Kennzeichen und ihre Beleuchtung und die etwaige Geräusch- und Rauchentwicklung zu prüfen.
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die der Abnutzung oder Beschädigung besonders ausgesetzt sind, müssen leicht auswechselbar sein.
(1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigem Zustand befinden, und das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden können.
(2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist, daß das Fahrzeug einschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vorschriften nicht entspricht.
(1) Die Breite eines Fahrzeugs darf bei einem Gesamtgewicht (Summe der für das Fahrzeug zugelassenen Achsdrücke) bis 7 Tonnen 2,35 Meter und über 7 Tonnen 2,50 Meter betragen; ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen.
(2) Die Länge eines Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge darf 22 Meter nicht übersteigen.
(3) Die Höhe der Fahrzeuge darf 4 Meter nicht übersteigen. Lastkraftwagen und Anhänger dürfen einschließlich ihrer festen Aufbauten die aus nachstehender Zeichnung ersichtlichen Höhenmaße nicht überschreiten, wenn sie offene Laderäume haben. Planspriegel und Plangestelle müssen abnehmbar sein; bei Fahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 3 Tonnen müssen sie in der Mitte eine lichte Höhe von mindestens 2 Meter haben oder auf diese Höhe einstellbar sein.
(4) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(1) Die Bodenfreiheit vollbelasteter Kraftfahrzeuge muß mindestens betragen:
a) bei Personenkraftwagen über 900 Kubikzentimeter bis 1500 Kubikzentimeter Hubraum 190 Millimeter,
b) bei Personenkraftwagen über 1500 Kubikzentimeter Hubraum 200 Millimeter,
c) bei Lastkraftwagen über 1 Tonne bis 2,5 Tonnen Nutzlast 230 Millimeter,
d) bei Lastkraftwagen über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen Nutzlast 250 Millimeter.
(2) Die Bodenfreiheit kann nach den Rädern zu abnehmen, entsprechend einem Kreisbogen, der durch die Mitte der Auflageflächen der Räder einer Achse (bei Doppelbereifung der inneren Räder) geht und dessen Scheitelhöhe den im Abs. 1 angegebenen Werten entspricht (s. nachstehende Zeichnung).
(3) Bei Lastkraftwagen über 1 Tonne bis 2,5 Tonnen Nutzlast kann das Gehäuse für das Ausgleichgetriebe bis 30 Millimeter, bei Lastkraftwagen über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen bis 40 Millimeter in den freibleibenden Raum (gestrichelter Teil der Zeichnung zu Abs. 2) hineinragen, wenn das Gehäuse ausreichend versteift ist und an der Unterseite keine leichtverletzbaren Ansätze oder Verschraubungen hat.
(4) Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 30 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, und solche, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, sind von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 befreit.
(1) Der Druck einer Achse auf die ebene Fahrbahn (Achsdruck) ist die Summe der von den Rädern dieser Achse ausgeübten Raddrücke. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren Mittelpunkt in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs liegen oder deren Mittelpunkte von dieser Ebene nicht weiter entfernt sind, als der Durchmesser des größten Rades beträgt. Das zulässige Gesamtgewicht ist die Summe der für das Fahrzeug zulässigen Achsdrücke. Zulässig sind die Achsdrücke, die Ein Fahrzeug ohne Überschreitung seiner Tragfähigkeit und der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Höchstachsdrücke ausüben darf.
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den im § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen dürfen Achsdruck und Gesamtgewicht folgende Werte nicht übersteigen:
Achsdruck in Tonnen | Gesamtgewicht in Tonnen | |
a) Zweiachsige Kraftfahrzeuge | 8 | 13 |
b) Dreiachsige Kraftfahrzeuge | 6,5 | 18,5 |
c) Vier- und mehrachsige Kraftfahrzeuge | 6 | 6 x Achszahl |
d) Kraftfahrzeuge mit aufgesatteltem Anhänger | 8 für eine Achse sonst 6,5 | 18,5 bei insgesamt drei Achsen, sonst 6 x Achszahl |
e) Nicht aufgesattelter Anhänger | 5,5 | 5,5 x Achszahl |
Sind Kraftfahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so darf der Achsdruck höchstens 4 Tonnen betragen.
(3) Kann der Führer eines Fahrzeuges auf Verlangen eines zuständigen Beamten die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achsdrücke nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung des Beamten auf einer Waage oder einem Achsdruckmesser (Raddruckmesser) feststellen zu lassen. Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 Kilometer beträgt. Im Verkehr sollen Überschreitungen der für das Fahrzeug zugelassenen Achsdrücke um weniger als 5 vom Hundert je Achse in der Regel unbeanstandet bleiben. Nach dem Wägen ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Der prüfende Beamte kann eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern, deren Kosten der Halter zu tragen hat.
(4) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeugen), darf der Druck einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht übersteigen. Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 Tonnen so angebracht sein, daß der Druck einer um 6 Zentimeter angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie der auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollendruck. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen.
(5) Straßenwalzen sind von Vorschriften über Achsdrücke befreit.
(1) Der Abstand zwischen zwei Achsen eines Fahrzeugs oder zweier miteinander verbundener Fahrzeuge muß mindestens 0,3 Meter je Tonne der Summe der für diese Achsen zulässigen Achsdrücke betragen.
(2) Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen oder bei einem Zug darf der Abstand zwischen (je) zwei Achsen geringer sein, wenn die zugelassenen Achsdrücke je 6 Tonnen nicht übersteigen und der Abstand der anschließenden Achsen je um die Hälfte des Mindestbetrages größer ist; der Abstand von zwei aufeinanderfolgenden Achsen mit einem Achsdruck von je über 5,5 bis höchstens 6 Tonnen muß jedoch mindestens 1,40 Meter betragen. Besteht bei vier einander folgenden Achsen zwischen je zwei Achsen dieser geringe Abstand, so vergrößert sich der Abstand zwischen den beiden mittleren Achsen um die halbe Summe dieser Minderbeträge.
(3) Ein Gleiskettenfahrzeug (§ 34 Abs. 4) darf die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten; die Belastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich das Gewicht auf zwei hintereinanderlaufenden Gleiskettenpaare oder eine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflageflächen mindestens 3 Meter beträgt. Bei einem Zuge gelten für den Abstand zwischen zwei Gleiskettenpaaren oder einem Gleiskettenpaar und einer Radachse die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 entsprechend; als Achsabstand gilt der Längsabstand zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflageflächen.
(4) Straßenwalzen sind von Vorschriften über Achsstände befreit.
(1) Maße und Bauart der Bereifung müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und Geschwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein; sogenannte Bodengreifer müssen abnehmbar sein oder durch andere Mittel (z.B. durch Schutzreifen) unschädlich gemacht werden können.
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den in einem Schlauche unter Überdruck eingeschlossenen Luftinhalt bestimmt wird.
(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer je Stunde (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten bis 16 Kilometer je Stunde) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 Millimeter breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 6 Meterkilogramm haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 8 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „6 mkg“. Das Arbeitsvermögen von 6 Meterkilogramm ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 Kilogramm auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerten Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: f=6000/(P + 500); dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimeter und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 Kilogramm je Zentimeter der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln.
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck bis 125 Kilogramm je Zentimeter Reifenbreite sind zulässig:
a) für Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gesamtgewicht 4 Tonnen und deren Höchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b) für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren Höchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
c) hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit bis zu 8 Kilometer je Stunde
1. für Möbelwagen,
2. für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
3. für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
4. für die beim Wegebau und der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
5. für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 4) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 Millimeter haben. Der Druck der durch eine Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 15 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
a) allgemein die Geschwindigkeit auf 8 Kilometer die Stunde,
b) wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 4 Zentimeter hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 Kilometer je Stunde
beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert und die Laufrollen mit 4 Zentimeter hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
Schneeketten müssen sich leicht auflegen und leicht abnehmen lassen. Die Ketten müssen, außer bei Krafträdern, die gesamte Lauffläche des Reifens leiter- oder netzartig umspannen und dürfen nicht schlagen. Lockerwerden muß ausgeschlossen oder das Nachspannen jederzeit möglich sein. Metallketten dürfen nur bei elastischer Bereifung (vgl. § 36 Abs. 2 und 3) verwendet werden; die auf der Lauffläche der Bereifung liegenden Teile müssen gedrehte oder geschränkte Glieder und dürfen keine scharfen Kanten oder Vorsprünge oder besonders griffige Wulste haben; die Glieder dürfen nur gleich lang, nicht länger als 55 Millimeter und nicht höher als 30 Millimeter sein.
Die Bauart der Lenkvorrichtung und die Belastung der gelenkten Räder sind nach Gesamtgewicht und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs so zu bestimmen, daß leichtes und sicheres Lenken möglich ist; Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche dürfen in den Lenkungsteilen keine Kräfte oder Hebelwirkungen auslösen, die das sichere Lenken stärker beeinträchtigen, als es nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbar ist. Die Verbindung der Lenkungsteile muß ein Lösen durch Abnutzung ausschließen; Schraubverbindungen müssen ausreichend gesichert sein.
Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 350 Kilogramm müssen vom Fahrersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
(1) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen und Scheiben quer zur Fahrtrichtung im Innern der Kraftfahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder ein glasähnlicher Stoff), dessen Bruchstücke keine ernsthaften Verletzungen hervorrufen können.
(2) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf derselben Bremstrommel liegen können. Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame Übertragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut sein, daß beim Bruch eines Teils noch mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstellvorrichtung haben.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, außer Krafträdern, muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse) mindestens folgende mittlere Verzögerung erreicht werden:
a) 1,5 m/sek², wenn die Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b) 2,5 m/sek², wenn die Höchstgeschwindigkeit 100 Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
c) 3,5 m/sek², wenn die Höchstgeschwindigkeit 100 Kilometer je Stunde übersteigt.
(3) Bei Kraftfahrzeugen, außer Krafträdern, muß die Bedienungsvorrichtung der anderen Bremse feststellbar sein. Die Feststellbremse muß mechanisch wirken und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten, von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse muß mindestens folgende mittlere Verzögerung erreicht werden:
a) 1 m/sek², wenn die Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b) 1,5 m/sek², wenn die Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde übersteigt.
(4) Bei Krafträdern (auch mit Beiwagen) muß mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek² erreicht werden.
(5) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine der beiden Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Falle finden der vorletzte Satz des Absatzes 1 und Absatzes 2 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek² oder, wenn die Fahrzeuge nicht schneller als 20 Kilometer in der Stunde fahren können, eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/sek² erreicht werden.
(6) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare Bremsanlage haben. Die Bremse muß feststellbar sein und den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 20 v. H. auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Selbsttätige oder vom ziehenden Fahrzeug aus bediente Anhängerbremsen müssen den Anhänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit über 20 Kilometer je Stunde müssen eine durch die Bedienungsvorrichtung der Bremse des Kraftfahrzeugs mitzubetätigende Bremsanlage haben, mit der eine eigene mittlere Bremsverzögerung von mindestens 2,5 m/sek² erreicht werden kann. Werden Anhänger nur hinter Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometer je Stunde verwendet, so brauchen sie nur eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek² zu haben, müssen aber besonders gekennzeichnet werden (vgl. § 58). Können die Bremsen dieser Anhänger weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbsttätig wirken, so sind sie von Bremsern zu bedienen, die freie Aussicht auf die Fahrbahn haben müssen. Auflaufbremsen sind bei Anhängern mit einem Gesamtgewicht über 5,5 Tonnen sowie bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit über 20 Kilometer je Stunde nur zulässig, wenn die Bauart von der „Reichsstelle für Typprüfung von Kraftfahrzeugteilen“ in Berlin genehmigt ist. In einem Zuge darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden. Anhänger mit Auflaufbremsen dürfen keine Kupplung zum Mitführen eines Anhängers hinter ihnen haben.
(7) An einachsigen Anhängern ist keine eigene Bremse erforderlich, wenn sie durch das ziehende Fahrzeug ausreichend gebremst werden können. Die Bremsung durch das ziehende Fahrzeug reicht aus, wenn mindestens die in Abs. 2 angegebene mittlere Verzögerung erreicht wird, ohne daß eines der Fahrzeuge seine Spur verläßt. Diese Verzögerung muß auch erreicht werden, wenn der einachsige Anhänger eine eigene Bremse hat.
(8) Die in den Absätzen 2 bis 7 vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraftaufwand bei vollbelastetem Fahrzeug, erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im Abs. 3 vorgeschriebene Bremse) auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn des Bremsbetätigung bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.
(9) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge sind von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, die von den im § 36 Abs. 4 unter a und b bezeichneten Kraftfahrzeugen gezogen werden, brauchen keine Bremse zu haben, wenn sie nur im Fahren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen).
Hinter Krafträdern und Kraftwagen mit Personenkraftwagen-Fahrgestellen dürfen Anhänger nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse hat und der Anhänger nicht mehr als 40 vom Hundert des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs wiegt. Auf Grund des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen darf das Gewichtsverhältnis bis auf 60 vom Hundert erhöht werden; auf dem Kraftfahrzeugschein ist dann zu vermerken: „Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers … kg“.
(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von 1 Tonne und mehr müssen für die Anbringung einer Anhängerkupplung vorbereitet sein.
(2) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von 1 Tonne und mehr müssen vorne eine ausreichend bemessene Vorrichtung zur Befestigung eines Abschleppseils oder einer Abschleppstange haben.
(3) Zugvorrichtungen, auch Abschleppseil, sind so anzubringen, daß der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter beträgt. Bei einem Abstand über 2,75 Meter ist die Zugvorrichtung ausreichend, z. B. durch einen roten Lappen, erkennbar zu machen.
Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit geschlossenem Führerhaus müssen, wenn sie einen Anhänger mitführen, auf dem Führerhaus in der Mitte des Fahrzeugs ein gelbes Zeichen in Dreiecksform tragen, das bei Dunkelheit leuchtet. Das Dreieck muß 18 Zentimeter lange Seiten haben, mit einer Ecke nach oben gerichtet sein, auf dunklem Grunde erscheinen und bei Dunkelheit für ein normalsichtiges Auge auf mindestens 100 Meter noch deutlich in seiner Form erkennbar sein. Das Brennen der Lampe muß vom Führerhaus unmittelbar (durch ein Beobachtungsfenster) oder in anderer Weise überwacht werden können. Das Zeichen muß unsichtbar sein, wenn keine Anhänger mitgeführt werden. Zur Kenntlichmachung der Zugehörigkeit von Fahrzeugen zu bestimmten Verwaltungen oder Unternehmungen kann in dem Dreieck ein vom Reichsverkehrsminister zugelassenes Merkmal angebracht sein.
(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, mindestens bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein; weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt eine Ablaßvorrichtung haben. Der Einfüllstutzen muß so angebracht sein, daß das Einfüllen – auch unmittelbar aus Behältern – möglich ist, ohne daß die Fahrbahn links vom Fahrzeug betreten werden muß. Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet oder angeschraubt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.
(2) Das Fassungsvermögen der Behälter für flüssige Kraftstoffe muß für eine Fahrstrecke von mindestens 350 Kilometer auf ebener Straße bemessen sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometer je Stunde, Kraftfahrzeuge mit Gaserzeugern, Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Hochdruckgas, Dreiradfahrzeuge und Krafträder. Bei Krafträdern mit einem Hubraum über 250 Kubikzentimeter muß der Kraftstoffbehälter ein Fassungsvermögen für eine Fahrstrecke von mindestens 150 Kilometer auf ebener Straße haben und so eingerichtet sein, daß bei Bedarf dem Vergaser eine Kraftstoffhilfsmenge zugeführt werden kann.
(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß auf die Haltbarkeit ausüben.
(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraftstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht. Als Kraftstoffleitung können fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraftstoffeste andere Schläuche eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein.
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraftstofführenden Teile sind gegen betriebsstörende Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an heißen Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann.
Dampf und Verbrennungsgase sind durch Schalldämpfer, die nicht ausgeschaltet werden können, so abzuführen, daß niemand innerhalb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder belästigt wird. Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nicht auf die Fahrbahn und nicht nach rechts gerichtet sein. Bei Lastkraftwagen mit mehr als 1,5 Tonnen Nutzlast ist das Auspuffrohr bis auf Höhe der Hinterkante des Fahrzeugs und dann waagerecht nach links außen zu führen; es muß etwa mit der linken Begrenzung des Fahrzeugs abschneiden.
(1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit einer Rohrschlange bis zu 35 Liter Gesamtinhalt sind in dem Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach anderen Vorschriften für Dampfkessel genehmigungs- oder abnahmepflichtig.
(2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brennstoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung im Betrieb zu schützen.
(1) Das Fahrgeräusch eines Kraftwagens darf 85 Phon nicht übersteigen; es muß bei Vollbelastung des Motors und bei einer Geschwindigkeit von 40 Kilometer je Stunde (soweit diese nicht erreichbar ist, bei Höchstgeschwindigkeit) gemessen werden, und zwar an der Seite der Fahrbahn in 7 Meter Entfernung von der Mittellinie der Fahrzeugspur. Die Vollbelastung des Motors kann durch Beschleunigen, Bremsen, Anhängen von Schleppfahrzeugen oder in ähnlicher Weise erreicht werden.
(2) Hat das Auspuffgeräusch eine erkennbare Richtwirkung, so darf die Lautstärke bei stehendem Fahrzeug und bei höchster Betriebsdrehzahl in 20 Meter Entfernung vom Ende des Auspuffrohres in dessen Verlängerung 85 Phon nicht übersteigen.
(3) Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Arbeitsmaschinen mit eisernen Reifen (vgl. § 36 Abs. 4 a und b) und für Gleiskettenfahrzeuge ohne Gummipolsterung der Auflageflächen (vgl. § 36 Abs. 5).
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfarbigen, gleich stark nach vorn leuchtenden Scheinwerfern ausgerüstet sein; bei Krafträdern ist nur ein Scheinwerfer erforderlich; bei Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 8 Kilometer je Stunde genügen zwei Lampen ohne Scheinwerferwirkung.
(3) Scheinwerfer oder Lampen müssen in gleicher Höhe und im gleichen Abstand von der Fahrzeugmitte angeordnet sein. Die untere Spiegelkante darf nicht höher als 1 Meter, bei Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht höher als 1,20 Meter über der Fahrbahn liegen. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen so befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung oder eine Selbstverstellung durch die Beanspruchungen des Betriebes nicht eintreten kann.
(4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in elektrischen Scheinwerfern oder Lampen darf bei der mittleren Betriebsspannung am Sockel der Glühlampe höchstens 35 Watt betragen. Durch Riffelung der Scheinwerferspiegel oder -scheiben oder auf andere Weise muß eine Streuung des Lichts bewirkt werden. Lampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel verstellbar sein, wenn die Lampenfassungen nicht als Teil einer Abblendvorrichtung vom Führersitz aus verstellt werden kann.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß bei Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 30 Kilometer je Stunde in einer Entfernung von 100 Meter, bei anderen Kraftfahrzeugen in einer Entfernung von 25 Metern vor den Scheinwerfern die Beleuchtungsstärke senkrecht zum auffallenden Licht in 15 Zentimeter Höhe über der Fahrbahn mindestens beträgt:
0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hubraum bis 100 Kubikzentimeter,
0,5 Lux bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 Kubikzentimeter,
1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden.
(6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn sich die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 Meter vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn so verteilt, wie aus nachstehendem Schaubild ersichtlich ist. Die Messung ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und vollbelastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird jedoch der Lichtkegel durch die Belastung gesenkt, so ist bei unbelastetem Fahrzeug zu messen.
(7) Beobachtungsfenster, auch farbige, in Gehäusen von Beleuchtungsvorrichtungen dürfen nicht so angebracht sein, daß sie mit Fahrtrichtungsanzeigern oder anderen Zeichen verwechselt werden können.
(1) Zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung müssen Kraftfahrzeuge, außer Krafträdern, zwei gleich stark, weiß oder schwachgelb nach vorn leuchtende Lampen führen, die in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte angebracht und deren leuchtende Flächen nicht mehr als 40 Zentimeter vom äußeren Fahrzeugrand entfernt sind. Die Begrenzungslampen dürfen nicht blenden; ihre Leistungsaufnahme darf nicht mehr als je 10 Watt betragen. Für Beobachtungsfenster gilt § 50 Abs. 7. Sind die leuchtenden Flächen der Scheinwerfer nicht mehr als 40 Zentimeter von dem äußeren Fahrzeugrand entfernt, so können die Begrenzungslampen in die Scheinwerfer eingebaut werden (Standlicht). Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungslampe auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht werden.
(2) Bei einem Zuge muß die seitliche Begrenzung eines Anhängers nach Abs. 1 kenntlich gemacht werden, wenn er mehr als 40 Zentimeter über die Scheinwerfer oder Begrenzungslampen des vorderen Fahrzeugs hinausragt.
(1) Außer den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern können Kraftfahrzeuge zur Beleuchtung der Fahrbahn mit (nur) einem zusätzlichen Scheinwerfer (Nebellampe, Kurvenlampe, Breitstrahler und dergleichen) ausgerüstet werden. Der zusätzliche Scheinwerfer darf nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer angebracht werden; er kann mit diesen zusammen eingeschaltet werden. Seine Leistungsaufnahme darf höchstens 35 Watt und seine Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 Meter senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Mitte (des Schwerpunkts) der Lichtaustrittfläche und darüber hinaus höchstens 1 Lux betragen. Für die Messung gilt § 50 Abs. 6 letzter Satz. Für die Farbe des zusätzlichen Scheinwerfers gilt § 50 Abs. 1, für die Beobachtungsfenster § 50 Abs. 7.
(2) Suchscheinwerfer und Rückfahrtscheinwerfer fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1. Ein Suchscheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mit dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren Kennzeichens einschaltbar sein. Ein Rückfahrtscheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem Licht ist zulässig, wenn er so geneigt ist, daß er die Fahrbahn auf höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug beleuchtet, und wenn er nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang brennen kann. Als Rückfahrtscheinwerfer gelten Lampen zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht.
(3) Kenn-Scheinwerfer (Scheinwerfer mit farbigem Licht zur Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge) dürfen nur mit Genehmigung des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern geführt werden.
(1) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite zwei rote, gleich stark wirkende Schlußlichter in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Mittellinie der Fahrzeugspur führen. Die wirksame Leuchtfläche des Schlußlichtes darf höchstens 20 Quadratzentimeter groß sein; lichtsammelnde Linsen oder Spiegel sind unzulässig. Die Schlußlichter müssen in einem Höhenbereich von 40 bis 125 Zentimeter über der Fahrbahn liegen und mindestens 35 Zentimeter unterhalb der Höhe des Fahrtrichtungsanzeigers angebracht sein. Ihr Abstand voneinander muß mindestens 110 Zentimeter und darf höchstens 170 Zentimeter betragen. Der Abstand von dem äußersten Fahrzeugrand darf 40 Zentimeter nicht überschreiten. Jedes elektrische Schlußlicht muß eine für sich gesicherte Leitung haben. Krafträder ohne Beiwagen und Krankenfahrstühle brauchen nur ein Schlußlicht führen; die übrigen Vorschriften gelten für sie entsprechend.
(2) Kraftfahrzeuge müssen ein oder zwei Bremslichter führen, die nach rückwärts eine Verminderung der Geschwindigkeit oder ein bevorstehendes Anhalten anzeigen; das gilt nicht für solche Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), die eine Geschwindigkeit von 20 Kilometer je Stunde nicht überschreiten können, für Krafträder und Krankenfahrstühle. Bremslichter müssen gelbrot sein, bei Tage deutlich aufleuchten und sich bei Dunkelheit vom Schlußlicht gut abheben. Bei Verwendung von zwei Bremslichtern müssen diese unmittelbar bei den Schlußlichtern, ein einzelnes Bremslicht muß bei dem linken Schlußlicht oder in der Mitte zwischen den Schlußlichtern angebracht werden.
(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die Schluß- und Bremslichter, soweit sie für das ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am Ende des Zuges angebracht sein. Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend. Von zwei Schlußlichtern muß das linke eine Lichtquelle haben, die von der Lichtanlage des ziehenden Fahrzeugs unabhängig ist; das gilt nicht für einachsige Anhänger von höchstens 1 Tonne Gesamtgewicht.
(4) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen auf der Rückseite außer den Schlußlichtern einen roten Rückstrahler mit einer wirksamen Fläche von mindestens 20 Quadratzentimeter haben. Der Rückstrahler darf nicht höher als 50 Zentimeter über dem Erdboden und nicht weiter als 40 Zentimeter von der linken Außenkante des Fahrzeugs angebracht werden; er darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Der Rückstrahler muß weiß oder schwachgelb auffallendes Licht von 1 Lux in einem Winkelbereich von 25 Grad zur Mittelsenkrechten seiner Oberfläche mit einer Lichtstärke von mindestens 0,05 Millihefnerkerzen je Quadratzentimeter, in dem Winkelbereich zwischen 25 bis 30 Grad von mindestens 0,017 Millihefnerkerzen je Quadratzentimeter zurückwerfen, wenn der Winkel zwischen Lichtquelle, Rückstrahler und Beobachter nicht größer als 2,5 Grad ist. Jedoch muß bei senkrechtem Einfall des Lichts in den Rückstrahler die Lichtstärke mindestens 0,5 Millihefnerkerzen betragen, wenn der Winkel zwischen Lichtquelle, Rückstrahler und Beobachter gleich 0 Grad ist, und mindestens 0,17 Millihefnerkerzen je Quadratzentimeter, wenn der genannte Winkel nicht größer als 2,5 Grad ist. Bauart, Werkstoff und Verarbeitung des Rückstrahlers und der Fassung müssen so beschaffen sein, daß seine Wirkung nicht durch Witterungseinflüsse oder durch die übliche Betriebsbeanspruchung beeinträchtigt wird. Für die Prüfung gilt § 22.
(1) An Kraftfahrzeugen, außer Zugmaschinen mit offenem Führersitz, Elektrokarren und Krafträdern, müssen Fahrtrichtungsanzeiger angebracht werden, die als gelbrot leuchtende Arme auf der Seite des Kraftfahrzeuges erscheinen, nach der abgebogen werden soll. Sie müssen eingeschaltet den Umriß des Fahrzeugs verändern und ausgeschaltet unsichtbar sein. Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, muß ihre Stellung dem Führer sinnfällig angezeigt werden.
(2) Der Fahrtrichtungsanzeiger ist etwa da anzubringen, wo Fahrzeugführer oder Beifahrer Zeichen mit der Hand geben können; er darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Der Umriß des Fahrzeugs wird durch den Fahrtrichtungsanzeiger ausreichend verändert, wenn jeder Zeigerarm über den breitesten in seiner Höhe liegenden Teil des Fahrzeugs in einer Länge hervorsteht, die bei Personenkraftwagen mindestens 8 Zentimeter und bei den übrigen Kraftfahrzeugen mindestens 8 v. H. der Fahrzeugbreite in dieser Höhe beträgt; die Sichtbarkeit darf nicht durch hervorstehende Teile, wie Türklinken, Türbänder, Reservereifen, Befestigungsbolzen der Sturmstangen des Verdecks und dergleichen, beeinträchtigt werden. Ist der Umriß des Fahrzeugs in Höhe des Fahrtrichtungsanzeigers durch Herunterklappen eines Verdecks oder in anderer Weise veränderlich, so ist das festgelegte Mindestmaß entsprechend zu erhöhen. Einrichtungen, die mit Fahrtrichtungsanzeigern verwechselt werden können, sind unzulässig. Der Fahrtrichtungsanzeiger muß sich deutlich von der Farbe des Fahrzeugs abheben; er darf auch Pendelbewegungen ausführen und blinken.
(1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Schallzeichen müssen auch gegeben werden können, wenn die Antriebsmaschine des Kraftfahrzeugs außer Betrieb ist.
(2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z. B. Hupen, Hörner) müssen einen in seiner Tonhöhe gleichbleibenden Klang (auch harmonischer Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 Meter Entfernung von der Schallquelle an keiner Stelle 100 Phon übersteigen. Für die Auswahl eines geeigneten Platzes zur Messung gelten die Vorschriften über die Messung des Fahrgeräusches von Kraftfahrzeugen im § 49 Abs. 3.
(3) Neben den im Abs. 2 beschrieben Warnvorrichtungen dürfen andere Vorrichtungen für Schallzeichen, deren Lautstärke 100 Phon übersteigen kann, an Kraftfahrzeugen angebracht, aber nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden; sie müssen mit Ausnahme sogenannter Kompressions- oder Zwitscherpfeifen in einem Akkord anklingen.
(4) Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne dürfen nur mit Genehmigung des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern geführt werden.
(5) Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 8 Kilometer je Stunde.
Kraftfahrzeuge, außer Krafträder und offene Elektrokarren, müssen einen nach Größe und Art der Anbringung ausreichenden Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben.
(1) Kraftfahrzeuge dürfen nur mit Kilometerzählern oder Geschwindigkeitsmessern ausgerüstet werden, deren Angaben höchstens abweichen
a) bei Kilometerzählern um 2 v. H. der wirklich zurückgelegten Strecke,
b) bei Geschwindigkeitsmessern in den beiden letzten Dritteln des Meßbereiches um 5 v. H. der wirklichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
(2) Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge mit den im § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen.
Kraftfahrzeuge, die nicht an allen Rädern luftbereift sind (mit Ausnahme der im § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge), und ebensolche Anhänger sowie Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/sek² (vgl. § 41 Abs. 6) müssen an beiden Seiten ein kreisrundes, weißes Schild mit einem Durchmesser von 200 Millimeter führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf diesem Schild muß angegeben sein, mit welcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fahren darf (z. B. 25 km). In der Aufschrift müssen betragen:
Buchstabenhöhe | Strichstärke | |
der Ziffer | 75 Millimeter | 12 Millimeter, |
des „k“ | 35 Millimeter | 6 Millimeter, |
des „m“ | 24 Millimeter | 5 Millimeter. |
(1) Bei allen Kraftfahrzeugen muß am Fahrgestell ein Schild gut sichtbar angebracht sein, das angibt: den Hersteller, das Baujahr und die Fabriknummer des Fahrgestells, das Eigengewicht und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs sowie bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen die Nutzlast und bei Verbrennungsmaschinen den Hubraum des Motors; bei Kraftfahrzeugen, außer Krafträdern, müssen auch die zulässigen Achsdrücke angegeben werden.
(2) Auf der Antriebsmaschine und auf dem Fahrgestell muß die Fabriknummer gut sichtbar eingeschlagen oder auf einem angenieteten – nicht angeschraubten – Schild angegeben sein.
(1) Das Kennzeichen ist in weißer Schrift auf schwarzem Grunde anzugeben. Die Buchstaben und Ziffern können erhaben sein. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln. Form und Größe von Kennzeichen müssen den Mustern und Maßen in Anlage II entsprechen.
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs auf der Fahrzeugwand zu befestigen oder auf Tafeln, die mit dem Fahrzeug fest zu verbinden sind. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je zwei Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der des hinteren nicht weniger als 30 Zentimeter über der Fahrbahn liegen; Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 125 Zentimeter über der Fahrbahn liegen. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 60 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets lesbar sein.
(3) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungsanlage haben, die sie bei Dunkelheit unter einem Aufblickwinkel von etwa 90 Grad für ein normalsichtiges Auge bei einer Schrifthöhe von 75 Millimeter auf eine Entfernung von mindestens 20 Meter und bei einer Schrifthöhe von 50 Millimeter auf eine Entfernung von mindestens 14 Meter deutlich lesbar macht. Die Beleuchtung kann durch auffallendes oder durchscheinendes Licht erfolgen. Die Beleuchtungsvorrichtung darf kein Licht unmittelbar nach oben austreten lassen. Vorrichtungen zum Abstellen der Beleuchtung vom Fahrzeug aus sind nur zulässig, wenn alle Lichtquellen, die einen Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn werfen können, gleichzeitig mit der Kennzeichenbeleuchtung oder vor dieser verlöschen. Der Führer des Kraftfahrzeugs hat das Kennzeichen im Verkehr stets gut lesbar zu halten.
(4) Beim Mitführen von Anhängern muß das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug an der Rückseite des letzten Anhängers angebracht sein. Für die Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Vorschriften in den Absätzen 2 und 3; jedoch ist die Anbringung auswechselbarer Kennzeichentafeln zulässig.
(5) Bei Krafträdern ist das vordere Kennzeichen beiderseitig beschrieben in der Fahrtrichtung angebracht; es kann der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein; seine Vorderecken sind abzurunden.
(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätskennzeichen „D“ nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angebracht werden; es muß bei Dunkelheit oder starkem Nebel auf Fahrten im Ausland beleuchtet sein; seine Vorderecken sind abzurunden.
Anhänger müssen an der rechten Seite vorn ein Schild haben, das außer dem Zulassungszeichen (vgl. § 23) Angaben entsprechend folgendem Muster enthält.
(1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind so anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auftretende Feuererscheinungen keine Entzündungen von brennbaren Stoffen hervorrufen können; in ihrer unmittelbaren Nähe dürfen keine Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten liegen.
(2) Akkumulatorenzellen elektrisch angetriebener Fahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden; es muß jedoch ein Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit und gegen überfließende Säure vorhanden sein. Zelluloid ist zur Verwendung für Kästen und außerhalb des Elektrolyten unzulässig. Soweit nur unterwiesenes Personal mit der Wartung der elektrischen Anlagen der Fahrzeuge beschäftigt wird, ist ein Berührungsschutz für Teile verschiedener Spannung nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen den Fahrgästen nicht zugänglich sein. Für ausreichende Lüftung ist zu sorgen.
(3) Der Querschnitt aller Leitungen zwischen Stromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauerstromstärke des Motors gemäß Normblatt DIN VDE 3560 oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt von Leitungen für Bremsstrom muß mindestens so groß wie der von Fahrstromleitungen sein. Alle übrigen Leitungen dürfen im allgemeinen mit den in nachstehender Tabelle verzeichneten Stromstärken belastet werden.
Querschnitt in Quadratmillimeter bei Verwendung von Kupfer | Stromstärke in Ampere | Querschnitt in Quadratmillimeter bei Verwendung von Kupfer | Stromstärke in Ampere |
0,75 | 6 | 25 | 80 |
1 | 6 | 35 | 100 |
1,5 | 10 | 50 | 125 |
2,5 | 15 | 70 | 160 |
4 | 20 | 95 | 190 |
6 | 25 | 120 | 225 |
10 | 35 | 150 | 260 |
16 | 60 |
(4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie isoliert verlegt und gegen Berührung geschützt sind. Isolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so geführt sein, daß ihre Isolierung nicht beschädigt, insbesondere nicht durch Wärme benachbarter Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet werden kann. Die Verbindung der Fahr- und Bremsstromleitungen mit den Geräten ist mit gesicherten Schrauben oder durch Lötung auszuführen.
(5) Nebeneinanderlaufende isolierte Fahrstromleitungen sind zu Mehrfachleitungen mit einer gemeinsamen wasserdichten Schutzhülle zusammenzufassen, so daß ein Verschieben und Reiben der Einzelleitungen vermieden wird, oder getrennt zu verlegen und, wo sie Platten, Wände, Fußböden und dergleichen durchsetzen, durch Isoliermittel gegen Durchscheuern zu schützen. An den Austrittstellen von Leitungen ist die Isolierhülle gegen Wasser abzudichten. Im Innern eines Wagens dürfen isolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt und mit Holzleisten verkleidet werden.
(6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Verdrehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht biegsamen Litzenseilen hergestellt und, soweit sie isoliert sind, wetterbeständig hergerichtet sein. Lampenleitungen, die aus der Betriebsstromquelle gespeist werden, müssen Gummiaderleitungen sein.
(7) Das Material der isolierten Leitungen muß bei Spannungen über 65 Volt den „Vorschriften für isolierte Leitungen in Starkstromanlagen“ (VDE 0250) entsprechen.
(8) Für Freileitungen zum Betrieb elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge gelten die „Vorschriften nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen“ (VDE 0115).
(9) Jedes elektrisch angetriebene Kraftfahrzeug muß eine Hauptabschmelzsicherung gemäß Normblatt DIN VDE 3560 oder einen selbsttätigen Ausschalter haben, der auf das Anderthalbfache der Dauerstromstärke des Motors (vgl. Abs. 3) eingestellt ist. Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstrom führt, muß gesondert gesichert sein. Vom Fahrstrom unabhängige Bremsleitungen dürfen keine Sicherungen enthalten. Bei benzin- oder dieselelektrischen Fahrzeugen ohne Betriebsbatterie (Fahrzeuge mit elektrischer Kraftübertragung) sind Sicherungen in den Hauptleitungen nicht erforderlich. Ein vom Führersitz aus bedienbarer Haupt- (Not-) Ausschalter kann mit dem selbsttätigen Ausschalter verbunden sein. Vom Fahrstrom unabhängige Bremsstromkreise dürfen nur im Fahrschalter abschaltbar sein.
(1) Die Vorschriften über Maße, Achsdruck, Achsstand und Bereifung für Kraftfahrzeuge und Anhänger (§ 32 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 34 bis 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für Nachprüfung der Achsdrücke gilt § 34 Abs. 3 mit der Ausnahme, daß der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 Kilometer betragen darf.
(2) Neben den Betimmungen dieser Verordnung gelten für die Ausrüstung von Fahrzeugen, besonders für Warnvorrichtungen, die Kennzeichnung der Fahrzeuge, Rückstrahler und Schlußlichter sowie die Beleuchtung von Fahrzeugen die Vorschriften der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) und für Straßenbahnen die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247).
(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein.
(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kummetgeschirr oder mit Seilen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der -bracke (Waage) oder gar nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette od. dgl. festgelegt ist.
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (z.B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. An Fuhrwerken genügt die von hinten zu bedienende Hinterradbremse (Spindelbremse).
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner für land- und forstwirtschaftliche Maschinen.
(1) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß weiß oder schwachgelb sein. Das Licht muß auf 50 Meter sichtbar sein; es darf nicht blenden. Der Lichtkegel muß so geneigt sein, daß seine Mitte in 10 Meter Entfernung vor der Lampe nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus der Lampe. Die Lampen müssen am Fahrrad so angebracht sein, daß während der Fahrt ihre Neigung zur Fahrbahn nicht verändert werden kann.
(2) Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen Spannung und Leistungsaufnahme der Glühlampe mit Spannung und Leistungsabgabe der Lichtmaschine übereinstimmen; auf Maschine und Lampe müssen Spannung und Leistungsabgabe (-aufnahme) angegeben sein. Leistungsaufnahme der Glühlampe und Leistungsabgabe der Lichtmaschine dürfen bei einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 15 Kilometer je Stunde 3 Watt nicht übersteigen. Glühlampen müssen mattiert sein.
(3) Elektrische Fahrradlampen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Auf Fahrradlampen muß das amtliche Prüfzeichen angegeben sein.
(4) Für die Prüfung von Fahrradlampen ist die Physikalisch-Technische Reichsanstalt zuständig. Der Hersteller (bei Herstellung im Ausland der zum alleinigen Vertrieb im Deutschen Reich berechtigte Händler) hat das zu prüfende Muster in fünf Stücken mit einer Abschrift der Konstruktionsunterlagen einzureichen. Ist das Muster vorschriftsmäßig, so werden zwei Stücke mit Prüfzeichen versehen; dieses ist rechteckig und enthält die Abkürzungsbezeichnung (PTR) der Prüfstelle in Blockschrift und die Nummer der Eintragung in das Prüfungsverzeichnis. Eine Bescheinigung über die amtliche Genehmigung und ein mit dem Prüfzeichen versehenes Stück des Musters werden verbunden und dem Hersteller (oder dem deutschen Vertreter) übersandt; das andere mit Prüfzeichen versehene Stück des Musters und eine Abschrift der Bescheinigung verbleiben bei der Prüfstelle. Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. Die Bescheinigung ermächtigt den Inhaber während ihrer Gültigkeitsdauer, auf den Fahrradlampen durch Anbringung des amtlichen Prüfzeichens die Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster zu bestätigen und die Lampen in den Verkehr zu bringen.
(5) Die auf der Bescheinigung beruhenden Befugnisse des Inhabers erlöschen nach drei Jahren; die Geltungsdauer kann verlängert werden. Erweist sich der Inhaber der Bescheinigung als unzuverlässig, so kann die Ermächtigung entzogen und die Erteilung einer neuen Ermächtigung abgelehnt werden. In diesem Fall ist die Bescheinigung mit dem Muster abzuliefern, gegebenenfalls einzuziehen. Die Prüfstelle kann jederzeit beim Hersteller (oder dem deutschen Vertreter) kostenlos Proben aus der laufenden Herstellung oder aus dem Lager zu Prüfzwecken entnehmen.
(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind als höhere Verwaltungsbehörden in Preußen die Regierungspräsidenten und der Polizeipräsident von Berlin, in Bayern die Regierungen, in Sachsen die Kreishauptleute und in den übrigen Ländern die obersten Landesbehörden. Als Verwaltungsbehörden sind in Preußen die als Kreispolizeibehörden tätigen, in den übrigen Ländern die ihnen entsprechenden Behörden sachlich zuständig, soweit nicht der Reichsverkehrsminister im Einzelfall anderes bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts (bei juristischen Personen, Firmen oder Behörden: des Sitzes oder der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle) des Antragstellers oder Betroffenen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§§ 23, 27). Die Verfügungen der örtlich zuständigen Behörde sind für das ganze Reichsgebiet wirksam. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und entschieden werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Wehrmacht, Polizei, Reichspost und Reichsbahn sowie der SS-Verfügungstruppen und SS-Wachverbände durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister bzw. des Reichsführers SS übernommen.
Diese Verordnung ist auf den gesamten Straßenverkehr anzuwenden, soweit nicht für den Verkehr auf Kraftfahrbahnen oder für einzelne Verkehrsarten, insbesondere für den Schienenverkehr, Sonderrecht gilt. Sie enthält zusammen mit der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.
(1) Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32 bis 36, auch in Verbindung mit § 63 und der §§ 52 und 65 können allgemein oder für bestimmte einzelne Fälle die höheren Verwaltungsbehörden, Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung der Reichsverkehrsminister oder von ihm benannte Stellen genehmigen. Vor Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 34 bis 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder preußischen Provinzen, wo noch nötig, auch die Straßenbaupflichtigen zu hören. Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(2) Die Wehrmacht, die Polizei, die Feuerwehr, der Grenzaufsichtsdienst sowie die SS-Verfügungstruppen und SS-Wachverbände sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erfordert.
Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Reichsverkehrsministers vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
(1) Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
(2) Jedoch treten erst am 1. April 1938 in Kraft:
§ 18 Abs. 2 bezüglich der Kennzeichnung von Arbeitsmaschinen;
§ 50 Abs. 5 für Kraftfahrzeuge, die erstmals zugelassen werden; für andere am 1. April 1939;
§ 59, soweit die Vorschriften gegenüber den früheren neue Anforderungen stellen; für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 1938 erstmals zugelassen worden sind, gelten die alten Vorschriften weiter;
am 1. Oktober 1938:
die Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Anhänger, aber nur für solche, die erstmals in Betrieb gesetzt werden; für andere nach weiteren Anordnungen im Reichs-Verkehrs-Blatt Ausgabe B;
§ 22 Abs. 3 für Fahrzeugteile, die erstmals in den Verkehr gebracht werden; für andere nach weiteren Anordnungen im Reichs-Verkehrs-Blatt Ausgabe B;
§ 32 Abs. 3; die Bestimmung gilt aber nur für Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden;
§ 40; die Vorschriften gelten aber nur für Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden;
§ 41 für erstmals in Betrieb gesetzte Kraftfahrzeuge und Anhänger; für andere Anhänger am 1. Oktober 1940. Für einen Anhänger mit mehr als 7 Tonnen Gesamtgewicht, für den noch kein Anhängerschein ausgefertigt worden ist, muß eine Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen vom Führer des Zuges mitgeführt werden, in der unter Angabe der Fabriknummer des Anhängerfahrgestells die Betriebssicherheit der Bremse bestätigt wird. An Stelle dieser Bescheinigung kann für reihenweise gefertigte Anhänger eine Bescheinigung mitgeführt werden, in der der Hersteller (bei im Ausland hergestellten Fahrzeugen der zum Alleinvertrieb im Inland berechtigte Händler) bescheinigt, daß der Anhänger einem Typ entspricht, der nach der in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügenden Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen betriebssicher ist;
§ 42;
§ 43 Abs. 1 und 2;
§ 44;
§ 45 Abs. 1 (bezüglich der Anbringung des Einfüllstutzens) und Abs. 2; diese neuen Bestimmungen gelten aber nur für Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden;
§ 47 bezüglich der Richtung des Auspuffrohres für Lastkraftwagen, die erstmals zugelassen werden;
§ 53 für Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden; für andere nach weiteren Anordnungen im Reichs-Verkehrs-Blatt Ausg. B; bis zum Inkrafttreten der neuen gelten die alten Bestimmungen;
§ 54 für Fahrtrichtungsanzeiger, die den Anforderungen an Abmessungen und Art der Anbringung nicht entsprechen;
§ 56, soweit diese Vorschrift gegenüber den früheren neue Anforderungen stellt;
§ 57; die Vorschrift gilt aber nur für Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden;
§ 60 für Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden; für andere nach weiteren Anordnungen im Reichs-Verkehrs-Blatt Ausg. B; bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften können die neuen oder die alten Bestimmungen angewendet werden;
§ 61, jedoch nur für Anhänger, die vom Zulassungsverfahren erfaßt werden;
§ 67 Abs. 3; jedoch gelten diese Vorschriften nur für Fahrradlampen, die erstmals in Verkehr gebracht werden; für andere nach weiteren Anordnungen im Reichs-Verkehrs-Blatt Ausg. B.
(3) Für bisher führerscheinfreie Kraftfahrzeuge bleibt die Führerscheinfreiheit bis zum 1. Oktober 1938 bestehen.
(4) Die Bestimmung über die Gültigkeitsdauer von Typscheinen gilt für Typscheine, die nach dem 1. April 1939 eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren erreicht haben.
(5) Die Bestimmungen über die Bodenfreiheit von Kraftfahrzeugen (§ 33) gelten nur für Fahrzeuge, die vom 1. Januar 1936 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, vorbehaltlich der im Erlaß vom 3. Februar 1936 (Reichs-Verkehrs-Blatt Ausg. B Nr. 5 S. 24) bestimmten Ausnahmen, für Kraftfahrzeuge mit Vorderradantrieb jedoch erst nach weiteren Anordnungen im Reichs-Verkehrs-Blatt Ausgabe B.
(6) Die nach den Vorschriften über die Bereifung nötige Umbereifung von Fahrzeugen in Fischereihäfen wird nach Anweisung des Reichsverkehrsministers durch die höheren Verwaltungsbehörden geregelt.
Berlin, den 13. November 1937
Der Reichsverkehrsminister
Dorpmüller
Anlage I
Wehrmacht: | |
Heer | W H |
Luftwaffe | W L |
Kriegsmarine | W M |
Reichspost | R P |
Deutsche Reichsbahn | D R |
Polizei | Pol |
SS-Verfügungstruppen u. SS-Wachverbände | ᛋᛋ |
Preußen: | |
Landespolizeibezirk Berlin | I A |
Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen | I B |
Provinz Ostpreußen | I C |
Provinz Brandenburg | I E |
Provinz Pommern | I H |
Provinz Ober- und Niederschlesien | I K |
Regierungsbezirk Sigmaringen | I L |
Provinz Sachsen | I M |
Provinz Schleswig-Holstein | I P |
Provinz Hannover | I S |
Provinz Hessen-Nassau | I T |
Provinz Westfalen | I X |
Regierungsbezirk Düsseldorf | I Y |
Rheinprovinz außer Reg.-Bezirk Düsseldorf | I Z |
Bayern: | |
Stadtbezirk München | II A |
Reg.-Bezirk Oberbayern | II B |
Reg.-Bezirk Niederbayern | II C |
Reg.-Bezirk Pfalz | II D |
Reg.-Bezirk Oberpfalz | II E |
Reg.-Bezirk Oberfranken | II H |
Stadtbezirke Nürnberg und Fürth | II N |
Reg.-Bezirk Mittelfranken | II S |
Reg.-Bezirk Unterfranken | II U |
Reg.-Bezirk Schwaben und Neuburg | II Z |
Sachsen: | |
Kreishauptmannschaft Dresden-Bautzen | |
a) Amtshauptmannschaften Bautzen, Löbau, Zittau, Kamenz | I |
b) Polizeipräsident Dresden, Amtshauptmannschaften Dresden, Freiberg, Pirna, Meißen, Großenhain, Dippoldiswalde, Amtshauptmannschaftliches Zweigamt Sayda | II |
Kreishauptmannschaft Leipzig | III |
Kreishauptmannschaft Chemnitz | IV |
Kreishauptmannschaft Zwickau | V |
Württemberg: | |
Polizeipräsident Stuttgart | III A |
Landräte Backnang, Besigheim, Böblingen, Brackenheim, Eßlingen | III C |
Landräte Heilbronn, Leonberg, Ludwigsburg, Marbach, Maulbronn | III D |
Landräte Neckarsulm, Vaihingen, Waiblingen und Landrat des Kreises Stuttgart-Amt in Stuttgart | III E |
Landräte Balingen, Calw, Freudenstadt, Herrenberg, Horb, Nagold | III H |
Landräte Neuenbürg, Nürtingen, Oberndorf, Reutlingen, Rottenburg | III K |
Landräte Rottweil, Spaichingen, Sulz, Tübingen, Tuttlingen, Urach | III M |
Landräte Aalen, Crailsheim, Ellwangen, Gaildorf, Gerabronn | III P |
Landräte Gmünd, Hall, Heidenheim, Künzelsau | III S |
Landräte Mergentheim, Neresheim, Öhringen, Schorndorf, Welzheim | III T |
Landräte Biberach, Blaubeuren, Ehingen, Geislingen, Göppingen, Kirchheim | III X |
Landräte Laupheim, Leutkirch, Münsingen, Ravensburg, Riedlingen | III Y |
Landräte Saulgau, Tettnang, Ulm, Waldsee, Wangen | III Z |
Baden | IV B |
Braunschweig | B |
Thüringen | Th |
Anhalt | A |
Hessen | V H |
Bremen | H B |
Hamburg | H H |
Lippe | L |
Mecklenburg | M |
Schaumburg-Lippe | S L |
Oldenburg | O I |
Saarland | Saar |
Anlage II
Muster | |
Die Ecken des Kennzeichens können mit einem Halbmesser bis zu 30 Millimeter abgerundet und mit einem Winkel bis zu 45 Grad abgeschrägt sein.
Ist das Kennzeichen auf einer Fahrzeugwand angebracht, von dessen Farbe sich der schwarze Grund nicht deutlich abhebt, so muß es mit einem weißen Strich oder einer metallisch-weißen Leiste von mindestens 8 Millimeter Breite umrandet werden. Bei durchscheinenden Kennzeichen darf die Umrandung nicht ausgeleuchtet werden.
Maße der Kennzeichen
Art des Kraftfahrzeugs | Schrifthöhe (a) | Strichstärke (b) | Waagerechter Abstand der Ziffern oder Buchstaben voneinander1) (c) | Waagerechter Abstand der Beschriftung vom Rand2) (d) mindestens | Senkrechter Abstand der Buchstaben oder Ziffern voneinander (e) | Senkrechter Abstand der Beschriftung vom Rand (f) | Länge des Trennungsstrichs (g) | Höhe des Kennzeichens (h) | Größte zulässige Breite des Kennzeichens (i) | |||
einzeilig | zweizeilig | einzeilig | zweizeilig | |||||||||
mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | ||
a) | Krafträder und Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | 50 | 6 | 6 bis 25 | 6 | 9 | 6 | 14 | 62 | 121 | 310 | 190 |
b) | Andere Kraftfahrzeuge 3) | 75 | 10 | 10 bis 40 | 10 | 15 | 10 | 25 | 95 | 185 | 510 | 315 |
1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; bei sechsstelligen Erkennungsnummern sind die Ziffern in zwei deutlich voneinander abgerückten Gruppen zu je drei zusammenzufassen.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
3) Als vordere Kennzeichen von Personenkraftwagen können auch Kennzeichen nach a) verwendet werden.
Muster 1 (Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck) | |
(1. Seite) | (2. Seite) |
(3. Seite) | (4. Seite) |
Muster 2 (Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen) | |
(1. Seite) | (2. Seite) |
Muster 3 (Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen) | |
(1. Seite) | (2. Seite) |
Muster 4 (Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck) | |
(1. Seite) | (2. Seite) |
Muster 5 (Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck) | |
(1. Seite) | (2. Seite) |
Begriffsbestimmungen für Arbeitsmaschinen
(Erl. d. RVM. v. 15. 11. 1937 – K 1. 12 851 – RVBl. B. S. 133.)
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen wird bestimmt, daß Arbeitsmaschinen im Sinne des Abs. 1 meines Erlasses vom 6. Januar d. J. – K 1. 18 052/36, RVBl. B Nr. 1 S. 1 – außer den im Abs. 2 a. a. O. aufgeführten Fahrzeugen auch folgende Kraftfahrzeuge sind:
a) Kraftfahrzeuge mit elektrischen Maschinen zum Schweißen von Straßenbahnschienen;
b) Zugmaschinen mit einem Gleichstrom-Schweißgenerator zur Instandsetzung der Eisenmasten in den Fernleitungsstrecken;
c) Raupenschlepper mit Seilwinden, die durch den Motor angetrieben werden, zur Verrichtung verschiedener Arbeiten;
d) Elektrokarren mit Schweißumformer.
Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge ausschließlich diesen Zwecken dienen und nicht zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind (Abs. 1 a. a. O.).
Farben der Kraftfahrzeugkennzeichen.
(Erl. d. RVM. v. 10. 12. 1937 – K 1. 14200 – RVBl. B. S. 153)
Die neue Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937 – Reichsgesetzbl. I S. 1215 – sieht im § 60 Abs. 1 amtliche Kennzeichen für Kraftfahrzeuge in weißer Schrift auf schwarzem Grunde vor. Nach § 72 Abs. 2 a. a. O. gilt diese Vorschrift für erstmals zugelassene Kraftfahrzeuge vom 1. Oktober 1938 ab, für andere nach weiteren Anordnungen im RVBL. B § 72 Abs. 2 sieht ferner vor, daß bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschrift die neuen wie die alten Kennzeichen-Ausführungen zulässig seien.
Hierzu bestimme ich: Kraftfahrzeuge, und zwar sowohl die neu zur Zulassung gelangenden, wie die schon zugelassenen sind bis auf weiteres nicht mehr mit Kennzeichen neuer Beschriftung zu versehen.
Eine Abstempelung von Kennzeichen neuer Art (weiße Schrift auf schwarzem Grunde) hat somit fortan zu unterbleiben. Mein Erlaß vom 29. November 1937 – K 1. 13575, RVBl. B. S. 134 – ist damit überholt.
Verordnung zur Veränderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs–Zulassungs–Ordnung —StVZO—).
Vom 28. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1422).
Aufgrund der §§ 6 und 7 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1937 (RGBl. I S. 901) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs–Zulassungs–Ordnung —StVZO—) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) wird, wie folgt, geändert:
1. § 60 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Kennzeichen ist in schwarzer Schrift auf weißem Grunde anzugeben.“
2. Die zum § 60 Abs. 1 Satz 4 gehörige Anlage II wird durch die hier beigefügte Anlage ersetzt.
3. Im § 60 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „50“ ersetzt durch „45“ und die Zahl „14“ durch „12“.
Artikel 2
Gegenwärtig an Kraftfahrzeugen angebrachte Kennzeichen, die weder den Mustern und Abmessungen der Ausführungsanweisung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung vom 29. September 1934, Reichsgesetzblatt I S. 869 (Zum § 16 Abs. 1), oder den vorher gültig gewesenen Reichsrechtlichen Vorschriften noch den Vorschriften des Artikels 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 1. März 1938 durch solche nach Artikel 1 zu ersetzen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
Berlin, den 13. November 1937
Der Reichsverkehrsminister
Dorpmüller
Anlage II
Muster | |
Die Ecken des Kennzeichens können mit einem Halbmesser bis zu 30 Millimeter abgerundet sein. Bei zweizeiligen Kennzeichen können die oberen Ecken in einem Winkel bis zu 45 Grad abgeschrägt sein. Erhabene Buchstaben und Ziffern dürfen nicht mehr als drei Millimeter über die Grundfläche hervortreten. Die Tafeln können Bestandteile von Laternen sein; in diesem Falle können die Kennzeichen bei Beleuchtung auch in heller Schrift auf dunklem Grunde erscheinen.
Maße der Kennzeichen
Art des Kraftfahrzeugs | Schrifthöhe (a) | Strichstärke (b) | Waagerechter Abstand der Ziffern oder Buchstaben voneinander1) (c) | Waagerechter Abstand der Beschriftung vom Rand2) (d) mindestens | Senkrechter Abstand der Buchstaben oder Ziffern voneinander (e) | Senkrechter Abstand der Beschriftung vom Rand (f) | Länge des Trennungsstrichs (g) | Breite des schwarzen Randes (h) | Höhe des Kennzeichens (i) | Größte zulässige Breite des Kennzeichens (k) | |||
einzeilig | zweizeilig | einzeilig | zweizeilig | ||||||||||
mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | mm | ||
a) | Krafträder und Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | 45 | 7 | 5 bis 20 | 6 | 10 | 6 | 14 | 4 | 65 | 120 | 320 | 200 |
b) | Andere Kraftfahrzeuge | 75 | 12 | 8 bis 25 | 8 | 15 | 8 | 25 | 4½ | 100 | 190 | 490 | 320 |
1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; bei sechsstelligen Erkennungsnummern sind die Ziffern in zwei deutlich voneinander abgerückten Gruppen zu je drei zusammenzufassen.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.